Urteil des LAG Düsseldorf vom 04.06.1997

LArbG Düsseldorf (reformatio in peius, zwingender grund, zwangsgeld, arbeitsgericht, höhe, zpo, herabsetzung, androhung, beschwerde, gläubiger)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 123/97
Datum:
04.06.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 123/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 8 Ca 1458/96
Schlagworte:
Zwangsgeld; Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren
Normen:
ZPO §§ 888;92 Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Herabsetzung des Zwangsgeldes durch des Beschwerdegericht ist
kein zwingender Grund, dem Gläubiger einen Teil der
Beschwerdekosten aufzuerlegen.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der
Zwangsgeldbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.04.1997
abgeändert, soweit ein höheres Zwangsgeld als 1.000,-- DM festgesetzt
worden ist.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Dabei sind die
gerichtlichen Beschwerdekosten nach einem Wert von 1.000,-- DM zu
berechnen.
Beschwerdewert insgesamt: 3.000,-- DM.
G r ü n d e :
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Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO) ist teilweise
erfolgreich.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin
festgesetzt.
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Die formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung)
liegen vor.
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Die erteilten Lohnabrechnungen entsprechen nicht der Vorgabe des
Versäumnisurteils vom 15.04.1996. Danach müssen die Lohnabrechnungen u.a.
die dort erwähnten Zahlungen ausweisen.
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Jedoch war das Zwangsgeld auf einen Betrag von 1.000,-- DM herabzusetzen.
Dies ergibt sich daraus, daß das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in dieser Höhe der
Schuldnerin in dem Beschluß vom 21.10.1996 angedroht hatte. An diese
Androhung hatte das Arbeitsgericht sich zu halten. Die Androhung durfte auch nicht
später durch die Androhung eines höheren Betrages ersetzt werden.
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Eine weitere Herabsetzung kam angesichts dessen, daß der Titel bereits vor langer
Zeit ergangen ist und die Schuldnerin sich seitdem beharrlich weigert, ihre
Verpflichtungen zu erfüllen, nicht in Betracht.
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Angefügt sei noch, daß das Arbeitsgericht es zu Unrecht unterlassen hat, zugleich
neben dem Zwangsgeld eine Ersatzzwangshaft festzusetzen (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 888 Rn.
16). Dies konnte das Beschwerdegericht indes nicht nachholen, weil es damit
gegen den Grundsatz der reformatio in peius verstieße (Beschluß der
Beschwerdekammer vom 10.12.1993 - 7 Ta 287/93 -).
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Andererseits brauchte der in dem angefochtenen Beschluß gemachte Vorbehalt
nicht aufgehoben zu werden, da das Arbeitsgericht bei Nichtbeitreibbarkeit des
Zwangsgeldbetrages die Möglichkeit hat, den Beschluß in entsprechender
Anwendung von § 8 EGStGB um eine Ersatzzwangshaft zu erweitern (vgl. Zöller-
Stöber, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 888 Rn. 9).
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Die Kosten des Verfahrens waren trotz der Herabsetzung des Zwangsgeldes der
Schuldnerin gem. §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 2. Alt. ZPO in vollem Umfang
aufzuerlegen. Die Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes stand im richterlichen
Ermessen. Der Gläubiger hatte auch kein Zwangsgeld in bestimmter Höhe
angeregt. Wenn man zusätzlich berücksichtigt, daß die Höhe des verhängten
Zwangsgeldes keine Bedeutung für die Höhe des Streitwerts und damit der Kosten
hat (s. dazu den nächsten Absatz), und weiter, daß die Höhe des Zwangsgeldes
von dem Gläubiger nicht zum Streitpunkt gemacht worden war, so wäre es wenig
einsichtig, wenn von der Regelung des § 92 Abs. 2 ZPO kein Gebrauch gemacht
wird (vgl. für die Herabsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO: OLG
Hamm MDR 1980, 233).
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Hingewiesen wird darauf, daß Gerichtskosten nur insoweit entstanden sind, wie
das Rechtsmittel der Schuldnerin keinen Erfolg hat (ArbGG Anl. 1 Nr. 9302).
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Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2
ArbGG).
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Dr. Rummel
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