Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.08.2010

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ta 453/10
Datum:
09.08.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 453/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 5 Ca 1398/10
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Aufrechnung
gegen Vergütungsanspruch
Normen:
§§ 121 Abs. 2 ZPO; § 611 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist u.a. dann nicht i.S.d. § 121
Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer bereits abgerechnete
oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. 2.
Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist hingegen dann nicht als
einfach anzusehen, wenn der Arbeitgeber vorgerichtlich eine
Auszahlung unter Berufung auf behauptete Gegenansprüche ablehnt
und für den Fall eines Rechtsstreits die Aufrechnung sowie Erhebung
einer Widerklage ankündigt. Dass er dem Arbeitnehmer anschließend
kommentarlos eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ohne
entsprechende Auszahlung erteilt, ändert hieran nichts.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der
Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom
17.06.2010 aufgehoben.
Die Sache wird gem. § 572 Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zur
erneuten Überprüfung und Entscheidung zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Erforderlichkeit der
Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO.
2
Der zum 30.04.2010 gekündigte Kläger machte über seinen Rechtsanwalt am
08.04.2010 die Abrechnung und Vergütung für die Monate März und April 2010 geltend.
Mit Schreiben der sich für die Beklagte bestellenden Rechtsanwälte vom 16.04.2010
machte diese Gegenansprüche geltend, mit denen sie verrechnen bzw. welche sie zum
Gegenstand einer Widerklage machen werde. Mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2010 hielt der Kläger an seiner Forderung
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unverändert unter Hinweis auf die Pfändungsschutzbestimmungen fest. Am 03.05.2010
erteilte die Beklagte dem Kläger Abrechnungen für die Monate März und April 2010 und
zahlte den sich ergebenden Nettobetrag für den Monat März. Für den Monat April
erfolgte eine Zahlung nicht. Am 28.05.2010 hat der Kläger diesbezüglich Klage bei dem
Arbeitsgericht erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seines Rechtsanwalts beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag wegen
mangelnder Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II.Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht
eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet und führte gem. § 572 Abs. 3 ZPO unter
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das
Arbeitsgericht.
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1.Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG ist der Partei auf ihren Antrag
ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob die Vertretung der bedürftigen
Partei durch einen Rechtsanwalt im Einzelnen erforderlich ist, richtet sich nach dem
tatsächlichen Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache sowie deren
Bedeutung für die Parteien, als auch nach ihrer Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich
auszudrücken oder einen Antrag zur Niederschrift der Rechtsantragstelle zu geben. Das
Gericht muss erwägen, ob eine bemittelte, nicht rechtsschutzversicherte Partei
vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt
hätte (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss v. 18.12.2001 - 1 BvR 391/01, Rpfleger, 2002,
212; BGH, Beschluss v. 08.07.2004 - IX ZB 565/02, NJW 2004, 3260;
MünchKom/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rz. 7). Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt dann erforderlich,
wenn sie nicht nur ratsam, sondern unerlässlich ist (vgl. BAG Beschluss v. 08.05.2003 -
2 AZB 56/02 - AP Nr. 25 zu § 9 ArbGG 1979; LAG Düsseldorf in std. Rspr., vgl.
Beschluss v. 19.09.2007 - 3 Ta 475/07). Insoweit ist davon auszugehen, dass es bei
einfachen Lohnklagen bzw. der Titulierung eines Lohnabrechnungsanspruchs sowie u.
a. im Falle der Herausgabe von Arbeitspapieren und der Zeugniserteilung im Hinblick
auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle des nächstgelegenen
Arbeitsgerichts regelmäßig einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bedarf (vgl.
LAG Düsseldorf, Beschluss v. 06.04.1989 - 14 Ta 124/89, JurBüro 1989, 1447;
Beschluss vom 13.08.2001 - 2 Ta 200/01, NZA-RR 2002, 159; Beschluss v. 28.07.2006
- 3 Ta 259/06). Anderenfalls würde das Tatbestandsmerkmal "erforderlich" des § 121
Abs. 2 ZPO ins Leere laufen, wonach eine Beiordnung nur erfolgen kann, wenn die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, d.h. also unabdingbar erscheint (LAG
Düsseldorf in std. Rspr., vgl. Beschluss v. 14.12.2006 - 3 Ta 485/06). Die
Rechtsantragstelle steht hierbei nicht in Konkurrenz zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts,
da sie lediglich Hilfestellung bei der Einreichung einer Klage leistet.
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2.Im Streitfall handelte es sich in Anwendung dieser Grundsätze nicht lediglich um eine
einfache Lohnklage, hinsichtlich derer es dem Kläger ohne Weiteres zuzumuten
gewesen wäre, sich an die Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts mit
dem Ziel der Aufnahme einer entsprechenden Klage zu wenden und sich bis zum
Gütetermin zunächst selbst zu vertreten.
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Dass die Beklagte dem Kläger unter dem 03.05.2010 eine Abrechnung der Brutto-
/Netto-Bezüge für April 2010 erteilt hat, mithin die Klageforderung der Höhe nach ohne
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Weiteres der Abrechnung zu entnehmen war, steht einer Beiordnung gem. § 121 Abs. 2
ZPO nach den Besonderheiten des Streitfalls vorliegend nicht bereits entgegen. Die
Beklagte hatte zuvor noch mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 16.04.2010
ausdrücklich jedwede Vergütungszahlung für den Monat März 2010 unter Berufung auf
behauptete Gegenansprüche über 1.600,-- € abgelehnt und für den Monat April
Verrechnung mit dem sich ergebenden Restbetrag angekündigt. Dem entgegen hat die
Beklagte nach Erteilung der Nettoabrechnung für März die entsprechende Vergütung
gezahlt, hingegen für den ebenfalls abgerechneten Monat April keinerlei Zahlung
erbracht. Von daher war aus Sicht des Klägers davon auszugehen, dass die Beklagte
an ihrem behaupteten Gegenanspruch festhielt und diesen in einem etwaigen
Rechtsstreit zur Verrechnung stellen würde oder - wie mit Schreiben vom 16.04.2010
angekündigt - hinsichtlich eines Differenzbetrages Widerklage erheben würde. Trat die
Beklagte durch ihre Rechtsanwälte damit der Klageforderung nach Grund und Höhe
substantiiert entgegen, so gab die bloße Erteilung der Lohnabrechnung für den Monat
April allein keine Veranlassung, nunmehr von einem einfach gelagerten Sachverhalt
auszugehen. Die Auseinandersetzung über das Bestehen von Gegenansprüchen der
Beklagten war nicht beigelegt, sondern blieb offen. Entsprechend machte diese sodann
auch durch Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 17.06.2010 Herausgabeansprüche
sowie einen Darlehensrückzahlungsanspruch unter Fristsetzung geltend.
Bei dieser besonderen Sachlage hätte auch eine nicht auf Prozesskostenhilfe
angewiesene Partei mit den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers
sich für die Klageerhebung anwaltlicher Hilfe versichert. Die Vertretung des Klägers
durch einen Rechtsanwalt erwies sich mithin als i.S. des § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO
erforderlich.
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3.Auf die sofortige Beschwerde des Klägers war daher die angefochtene Entscheidung
aufzuheben und die Sache zur weiteren Überprüfung und Entscheidung gem. § 572
Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
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Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein
Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2
ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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Dr. Westhoff
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