Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.05.2010

LArbG Düsseldorf (zpo, antrag, arbeitgeber, wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, arbeitnehmer, wirtschaftliche lage, anlage, zeitpunkt, partei)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 216/10
Datum:
12.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 216/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 5 Ca 2878/09
Schlagworte:
.
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR steht der Abschluss eines
Altersteilzeitverhältnisses mit Mitarbeitern, die die tariflichen
Voraussetzungen erfüllen, im pflichtgemäßen Ermessen des
Arbeitgebers. Beantragt der Arbeitnehmer eine über den
Sechsjahreszeitraum hinausgehende Altersteilzeitdauer, kann die
fehlende Refinanzierungsmöglichkeit ein sachlicher Grund für die
Ablehnung des Antrages sein.
Tenor:
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Krefeld vom 21.12.2009 - 5 Ca 2878/09 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand :
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Mit ihrer am 16.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin
die Verurteilung der Beklagten, mit ihr einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der
Bestimmungen der Anlage 17 zu den „Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen
Caritasverbandes“ (im Folgenden: AVR) in Form eines Blockmodells abzuschließen.
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Die am 19.04.1953 geborene, verheiratete Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 12.11.1990 seit dem 01.01.1991 im St. Josefshospital V., deren
Trägerin die Beklagte ist, als Sekretärin der Geschäftsleitung zu einem monatlichen
Bruttolohn von zuletzt 4.161,58 € beschäftigt. Gemäß § 2 des Dienstvertrages finden auf
das Dienstverhältnis die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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Unter dem Datum vom 06.10.2003 hat die Beklagte mit dem Verwaltungsmitarbeiter N.
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einen Altersteilzeitvertrag über einen Zeitraum von 8 Jahren, beginnend ab dem
01.01.2004, abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 25.03.2007 (Bl. 11 der Akte) beantragte die Klägerin auf der
Grundlage von § 2 Abs. 1 Anlage 17 zu den AVR bei der Beklagten, ihr derzeitiges
Dienstverhältnis ab dem 01.05.2009 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln,
und zwar mit einer Arbeitsphase vom 01.05.2009 bis zum 31.10.2012 und einer
Freizeitphase vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2016. Die Klägerin beabsichtigte, ab dem
01.05.2016 mit 63 Jahren in Rente zu gehen.
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§ 2 der Anlage 17 zu den AVR lautet auszugsweise:
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㤠2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
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(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die
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a) das 55. Lebensjahr vollendet haben
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b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben
und
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c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens
1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
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die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der
Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis
muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sein.
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(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein
Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem
geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist
kann einvernehmlich abgewichen werden.
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(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stehen;
diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis
finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der
Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Absatz 1 Nr. 3
ATG überschritten wird.“
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Mit Schreiben vom 16.09.2008 (Bl. 12 der Akte) wiederholte die Klägerin ihren Antrag
unter Bezugnahme auf den Antrag vom 25.03.2007.
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Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks der Klägerin auf diesem Schreiben sollte
die Entscheidung über diesen Antrag bis Ende Februar 2009 zurückgestellt werden,
weil mehrere Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag gestellt hatten.
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In den Jahren 2008 und 2009 sind mit dem Chefarzt Dr. N. und dem Oberarzt Dr. T., die
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ebenfalls in der Betriebsstätte St. Josefshospital beschäftigt und beide noch keine 60
Jahre alt waren, Altersteilzeitregelungen getroffen worden. Der Grund für den Abschluss
der Altersteilzeitregelung mit Herrn Dr. T. als ordentlich unkündbarem Mitarbeiter waren
häufige Erkrankungen und Leistungseinschränkungen. Bei Herrn Dr. N. war der
Abschluss des Altersteilzeitvertrages darin begründet, dass es unterschiedliche
Vorstellungen zwischen dem Träger und Herrn Dr. N. über die Leitung der Abteilung
und eine Vielzahl von Beschwerden von Mitarbeitern über den hierarchischen
Führungsstil von Herrn Dr. N. gab.
Mit Schreiben vom 09.09.2009 (Bl. 13 der Akte) lehnte die Beklagte den Antrag der
Klägerin ohne nähere Begründung ab.
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Die Klägerin hat hinsichtlich ihres Klageantrages ausgeführt, aufgrund der zeitlichen
Verzögerung solle die Arbeitsphase nunmehr vom 01.11.2009 bis 31.01.2013 und die
Freizeitphase vom 01.02.2013 bis 30.04.2016 laufen. Sie hat die Auffassung vertreten,
die Beklagte habe ihren Antrag nicht ohne nähere Begründung abweisen dürfen, da sie
im Rahmen billigen Ermessens dazu verpflichtet gewesen sei, die beiderseitigen
Interessen abzuwägen. Da die Beklagte offensichtlich ihr Ermessen nicht ausgeübt
habe, sei ihrem Antrag schon aus diesem Grund stattzugeben. Die Beklagte könne sich
im Hinblick auf die mit dem Mitarbeiter N. getroffene Altersteilzeitregelung auch nicht
darauf berufen, sie könne einen Altersteilzeitvertrag über einen längeren Zeitraum als 6
Jahre wegen der sodann fehlenden Förderung nicht abschließen. Auch im Hinblick auf
die Ärzte Dr. N. und Dr. T. hat die Klägerin sich auf eine Ungleichbehandlung und damit
auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die wirtschaftliche
Situation der Betriebsstätte des St. Josefshospitals sei seit Jahren schlecht, habe sich in
den letzten Jahren jedoch nicht dramatisch verschlechtert. Die Beklagte könne sich
daher auch nicht auf eine angeblich verschlechterte Finanzlage berufen. Zudem müsse
nicht nur auf die Situation der Betriebsstätte, sondern auch auf die der Trägerin
abgestellt werden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, mit ihr einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der
Bestimmungen der Anlage 17 zu der Arbeitsvertragsrichtlinie des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells nach § 3 Abs. 2a i.V.m. § 2
der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes
abzuschließen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.11.2009
beginnt und bis zum 30.04.2016 einschließlich andauert.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, es sei in den vergangenen Monaten durchaus versucht worden, für
die Klägerin ein Altersteilzeitverhältnis zu begründen. Zum Zeitpunkt der Prüfung seien
ihr jedoch mehrere Altersteilzeitanträge vorgelegt worden, die wirtschaftlich nur in einer
Gesamtheit hätten betrachtet werden können. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation
habe sich in Gesprächen mit der Versicherung gezeigt, dass eine Insolvenzabsicherung
auf Basis eines Versicherungsvertrages nur sehr schwer durchsetzbar wäre. Wegen der
wirtschaftlichen Situation sei letztendlich seitens der Geschäftsführung der St.
Franziskus-Stiftung Münster und der Geschäftsführung des St. Josefhospitals Krefeld-V.
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einschließlich des Hausdirektoriums entschieden worden, grundsätzlich alle
Altersteilzeitfälle von Mitarbeitern, die das 55., aber noch nicht das 59. Lebensjahr
vollendet haben, abzulehnen, um keine weitere Liquiditätsverschlechterung zu riskieren.
Schließlich sei der von der Klägerin begehrte, sechs Jahre überschreitende
Altersteilzeitzeitraum wegen der mangelnden Förderung wirtschaftlich nicht tragbar. Die
von der Klägerin angeführten Fälle seien bereits nicht vergleichbar, weil es sich dabei
um gesondert gelagerte Fälle gehandelt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt,
die Beklagte sei zum antragsgemäßen Abschluss eines Altersteilzeitvertrages
verpflichtet, da sie entgegenstehende Gründe im Rahmen der gebotenen
Interessenabwägung nicht schlüssig vorgetragen habe. Dass die wirtschaftliche Lage
die Kosten der Insolvenzsicherung für die Altersteilzeitregelung der Klägerin
unzumutbar erscheinen lasse, sei nicht durch konkrete Zahlen - insbesondere der
Vorlage einer Bilanz - konkretisiert worden. Ebenso unschlüssig sei die Behauptung der
Beklagten, sie habe die Grundsatzentscheidung getroffen, für den Personenkreis im
Sinne des § 1 Abs. 1a der Anlage 17 AVR keine Altersteilzeitregelung mehr zu treffen,
denn unstreitig habe die Beklagte noch in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eine
Altersteilzeitvereinbarung mit einem Mitarbeiter aus derselben Arbeitsgruppe getroffen.
Entscheidend sei, dass die Beklagte einen sachlichen Differenzierungsgrund für die
unterschiedliche Behandlung der Klägerin und die beiden Ärzte nicht ansatzweise
konkretisiert habe.
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Gegen das ihr ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 52 der Akte) am 31.12.2009 um
14.30 Uhr durch Übergabe an die Mitarbeiterin der Beklagten Frau N. G. zugestellte
Urteil hat die Beklagte mit einem am 29.01.2010 per Fax und am 01.02.2010 im Original
bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
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Auf dem Briefumschlag, mit dem das Urteil der Beklagten zugestellt worden ist, ist in der
dafür vorgesehenen Rubrik das Zustelldatum durch den Postboten nicht eingetragen
worden. Auf dem in dem Briefumschlag befindlichen Anschreiben, mit dem das
Arbeitsgericht das Urteil der Beklagten übersandt hat, ist ein Eingangsstempel der
Beklagten mit dem Vermerk „EINGEGANGEN 04.01.2010“ aufgedruckt.
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Mit Schriftsatz vom 02.03.2010, der per Fax auch am 02.03.2010 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Beklagte beantragt, „die am 04.03.2010
ablaufende Frist zur Berufungsbegründung“ um einen Monat zu verlängern.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.03.2010 wurde die Beklagte darauf hingewiesen,
dass das Urteil ihr ausweislich der Zustellungsurkunde bereits am 31.12.2009 zugestellt
worden und die Berufungsbegründungsfrist somit am 01.03.2010 abgelaufen ist.
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Mit Schriftsatz vom 15.03.2010, der per Fax auch am 15.03.2010 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Beklagte vorsorglich beantragt, ihr
Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und gleichzeitig die
Berufung begründet.
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Hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist vertritt die Beklagte in erster
Linie die Auffassung, der unterbliebene Zustellungsvermerk auf dem
Zustellungsumschlag führe zwar nicht zu einer Unwirksamkeit der Zustellung. Da es
sich jedoch bei § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO um eine zwingende Zustellungsvorschrift
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handele, finde § 189 ZPO Anwendung mit der Folge, dass die Zustellung erst in dem
Zeitpunkt als bewirkt gelte, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung
gerichtet war, tatsächlich zugegangen sei. Da am 31.12.2009 in der Verwaltung, mithin
auch in der Geschäftsführung, nicht mehr gearbeitet worden, der 01.01.2010 Neujahr
und ein Freitag gewesen und am Wochenende des 02./03.01.2010 ebenfalls in der
Verwaltung nicht gearbeitet worden sei, habe die Geschäftsführung der Beklagten erst
am 04.01.2010 Kenntnis von der Zustellung erlangt. Vorsorglich werde der
Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dazu trägt die Beklagte vor, es läge weder ein
Verschulden der Partei noch ein anwaltliches Verschulden hinsichtlich einer etwaigen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vor. Aufgrund der bei ihr bestehenden
Dienstanweisung - insoweit wird auf Bl. 146 - 167 der Akte Bezug genommen - seien
die Mitarbeiter angehalten, bei außerhalb der Dienstzeit eingehenden Sendungen wie z.
B. Einschreiben den Zeitpunkt des Eingangs auf der Sendung zu notieren und soweit
möglich den Empfänger zu verständigen. Die Mitarbeiterin G., die diese
Dienstanweisung in der Vergangenheit stets ordnungsgemäß und gewissenhaft
beachtet habe, habe am 31.12.2009 vermutlich aufgrund eines Augenblickversagens
den Eingang nicht notiert, so dass die Verwaltung davon habe ausgehen müssen, dass
die Zustellungssendung, die sie am 04.01.2010 mit der Tagespost erhielt, auch erst am
04.01.2010 eingegangen sei. Am 07.01.2010 habe die Prozessbevollmächtigte sich in
Anbetracht des fehlenden Zustellvermerks auf dem Briefumschlag anlässlich eines
anderweitigen Termins vor dem Arbeitsgericht Krefeld bei dem Personalleiter Herrn L.
ausdrücklich danach erkundigt, ob der Eingangsstempel mit dem Zustellungsdatum
tatsächlich identisch sei, was der juristisch vorgebildete Personalleiter im Hinblick auf
die bei der Beklagten bestehenden Postorganisation bejaht habe. Die Richtigkeit des
gesamten diesbezüglichen Sachverhalts hat der Personalleiter Herr L. an Eidesstatt
versichert.
Mit seiner Berufung rügt die Beklagte in der Sache, dass das Arbeitsgericht seine
Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt habe, soweit es ihren Vortrag als nicht
hinreichend substantiiert erachtet habe. Zur Ergänzung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens trägt sie vor, sie habe sich aus wirtschaftlichen Gründen im August 2009
entschieden, mit den noch nicht 60jährigen Mitarbeitern im St. Josefshospital
grundsätzlich keine Altersteilzeitverhältnisse mehr zu begründen. Ausweislich der
Gewinn- und Verlustrechnung Stand Juli 2009 - insoweit wird auf Bl. 169 der Akte
Bezug genommen - habe sie für ihre Betriebsstätte St. Josefshospital einen Verlust in
Höhe von 1.842.000,00 € erwartet. Die Hochrechnung für den Monat August 2009 - Bl.
170 der Akte - habe sogar eine Verschlechterung auf 2.081.000,00 € prognostiziert. Zur
Zeit der streitgegenständlichen ablehnenden Entscheidung hätten bei ihr zwar lediglich
neun Anträge auf Altersteilzeit vorgelegen, jedoch sei zu berücksichtigen gewesen,
dass die Gruppe der 55 - 60 jährigen 67 Mitarbeiter umfasse. Sie hätte mithin mit einer
Flut weiterer Anträge rechnen müssen. Allein für die neun förmlichen Anträge hätte sie
zur Insolvenzsicherung monatliche Rückstellungen in Höhe von 15.675,31 €, auf das
Jahr gerechnet 188.103,72 €, bilden müssen. Wegen der von der Beklagten
vorgenommenen Berechnung wird auf Bl. 172 der Akte Bezug genommen. Entgegen
der Auffassung des Arbeitsgericht sei dabei unerheblich, dass die Klägerin erstmalig
bereits im Jahr 2007 einen Antrag gestellt habe, da es für den Zeitpunkt der Beurteilung
der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf
den Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung ankomme. Kein Arbeitgeber könne mit
einer Vorlaufzeit von zwei Jahren prognostizieren, ob er sodann dazu in der Lage sei,
die Belastungen eines Altersteilzeitverhältnisses zu tragen. Anhaltspunkte für den
maßgeblichen Beurteilungszeitraum ergäben sich aus der Dreimonatsfrist des § 2 Abs.
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2 der Anlage 17 zu den AVR. Das Arbeitsgericht habe zudem völlig unberücksichtigt
gelassen, dass die von der Klägerin wegen der über sechs Jahre hinausgehenden
begehrten Altersteilzeit eine besondere Kostenbelastung hervorgerufen hätte. Dies
allein reiche schon als Ablehnungsgrund aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei
weder sie als Trägergesellschaft noch die St. Franziskus-Stiftung in Münster als
Gesellschafterin zu einer finanziellen Unterstützung verpflichtet. Entscheidend seien
allein die wirtschaftlichen Verhältnisse der konkreten Betriebsstätte. Der Gleich-
behandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Eine Vergleichbarkeit der Klägerin mit dem
Mitarbeiter N. scheide bereits deshalb aus, weil dieses Altersteilzeitverhältnis bereits
langjährig vor der von der Klägerin begehrten Regelung abgeschlossen worden sei.
Zudem habe sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten insofern besser dargestellt,
als das Jahr 2003 mit einem Verlust von „nur“ 581.000,00 € und das Jahr 2004 mit
einem Verlust von 484.000,00 € geendet habe. Eine Vergleichbarkeit mit Dr. T. und Dr.
N. scheide bereits deshalb aus, weil diese beiden Mitarbeiter die
Förderungshöchstdauer nicht überschritten hätten. Herr Dr. T. sei zudem ordentlich
unkündbar gewesen. Eine krankheitsbedingte Kündigung sei nicht in Betracht
gekommen. Die Schwierigkeiten mit Herrn Dr. N. seien als Kündigungsgründe nicht
hinreichend geeignet gewesen. Eine Trennung von Herrn Dr. N. hätte sich damit nur
gegen eine Abfindungszahlung in einer Größenordnung in weit sechsstelligem Bereich
durchsetzen lassen. Zu einer derartigen Einmalzahlung sei sie nicht in der Lage
gewesen. Demgegenüber habe der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Ergebnis
die deutlich kostengünstigere Alternative dargestellt.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
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vorsorglich,
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ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
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Die Klägerin beantragt,
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sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Berufung zurückzuweisen.
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Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages ist die Klägerin der Auffassung, dass § 189
ZPO vorliegend nicht anwendbar und die Zustellung am 31.12.2009 mit Aushändigung
an die Mitarbeiterin G. bewirkt worden sei. Andernfalls stünde der Zeitpunkt des
Zugangs im Belieben der Beklagten. Allein das fehlende Datum auf dem Briefumschlag
könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Wirksamkeit der Zustellung durch
einen Verstoß gegen § 182 ZPO nicht berührt werde. Zudem könne vorliegend von
einer Zustellung außerhalb der Dienstzeit unter Berücksichtigung der von der Beklagten
selbst vorgelegten Dienstanweisung keine Rede sein. Fehler der Mitarbeiterin G. gingen
allein zu Lasten der Beklagten. Die Behauptung eines Augenblicksversagens ginge ins
Leere. Zudem habe die Beklagte ausweislich der Dienstanweisung keine speziellen
Weisungen bezüglich der Handhabung eingehender Post für Feiertage und Tage wie
Silvester getroffen. Die Berufung sei daher als unzulässig zu verwerfen.
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Die Klägerin hält die Berufung zudem für unbegründet. Entgegen der Auffassung der
Beklagten habe das Arbeitsgericht nicht gegen seine Hinweispflicht verstoßen, denn der
erstinstanzlich tätige Personalleiter der Beklagten habe sich bereits erstinstanzlich
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anwaltlich beraten lassen. Zudem sei der Personalleiter nach dem eigenen Vortrag der
Beklagten in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten gerichtserfahren und verfüge über
eine juristische Vorbildung. Weiteres Vorbringen der Beklagten werde als verspätet
gerügt. Nach wie vor habe die Beklagte jedoch auch im Berufungsverfahren im Rahmen
der Interessenabwägung berücksichtigungsfähige erhebliche Umstände nicht schlüssig
vorgetragen. Eine exakte Darlegung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten sei
unterblieben. Zudem könne die Beklagte sich nicht ausschließlich auf die Monate Juli
und August 2009 beziehen, da sie - die Klägerin - ihren Antrag bereits im Jahr 2007
gestellt habe. Offensichtlich habe die Beklagte mit der Entscheidung über den Antrag
gewartet, um in einem für sie richtigen Moment sämtliche Anträge abzulehnen.
Abgesehen davon seien die vorgelegten Auszüge aus der Gewinn- und
Verlustrechnung nicht ansatzweise ausreichend, weil sie eine Überprüfung der
wirtschaftlichen Situation nicht ermöglichten. Wegen der Unterlagen, die nach
Auffassung der Klägerin vorzulegen sind, wird auf S. 7 - 8 ihrer Berufungserwiderung
(Bl. 213 - 214 der Akte) Bezug genommen. Zudem habe die Beklagte im Einzelnen
darzulegen, welche konkreten Kosten für sie - die Klägerin - angefallen wären. Da die
wirtschaftliche Situation auch im Jahr 2004 nicht wesentlich anders gewesen sei als
heute, sei sie mit Herrn N. entgegen der Auffassung der Beklagten vergleichbar. Aus
dem eigenen Vortrag der Beklagten ergäbe sich zudem, dass die wirtschaftliche
Situation beim Abschluss der Altersteilzeitverträge mit Dr. T. und Dr. N. keine Rolle
gespielt habe. Da Herr Dr. N. bereits seit dem 01.01.2009 faktisch verabschiedet worden
sei, müssten derzeit zwei Chefärzte finanziert werden. Daraus ergebe sich, dass die
Beklagte durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages nichts erspart habe. Das
Arbeitsverhältnis zu Dr. T. hätte bei fortwährender Dienstunfähigkeit fristlos mit sozialer
Auslauffrist gekündigt werden können. Einen sachlichen Differenzierungsgrund für die
unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu den Ärzten habe die Beklagte nicht
vorgetragen.
Im Kammertermin vom 12.05.2010 hat die Klägerin auf Befragen erklärt, dass die
Erkrankung ihres Mannes und das Auslaufen der Altersteilzeit zum 31.12.2009 ihre
Hauptbeweggründe für den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gewesen
seien. Die Erkrankung des Ehemannes der Klägerin war der Beklagten auch bekannt.
Nach den Angaben des Personalleiters der Beklagten war ihm allerdings nicht bekannt,
dass dieser Umstand der Grund für die Beantragung der Altersteilzeit war.
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Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
42
Entscheidungsgründe:
43
I.
44
Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
45
Der Beklagten war wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO i.V.m. § 525 ZPO, § 64 Abs.
6 S. 1 ArbGG zu gewähren, da der Antrag zulässig und begründet ist.
46
1.
47
Gemäß § 233 ZPO i.V.m. § 525 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG kann ein Antrag auf
Wiedereinsetzung unter anderem - wie vorliegend - dann gestellt werden, wenn eine
Partei die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat.
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Die Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt.
49
Gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG beginnt die Zweimonatsfrist für die
Berufungsbegründung mit Zustellung des Urteils, vorliegend mithin mit dem 31.12.2009.
Da der 29.02.2010, der eigentliche Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, ein
Sonntag war, endete die Berufungsbegründungsfrist somit am Montag, dem 01.03.2010.
Da der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erst am
02.03.2010, mithin nach Fristablauf beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und
eine bereits abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann, ist die
Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden.
50
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zustellung nicht erst am 04.01.2010
bewirkt worden. Richtig geht die Beklagte zunächst davon aus, dass der unterbliebene
Zustellungsvermerk auf dem Briefumschlag nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung
führt. Nicht gefolgt wird hingegen der Auffassung der Beklagten, dass es sich bei § 182
Abs. 2 Nr. 6 ZPO um eine zwingende Zustellungsvorschrift handelt mit der Folge, dass §
189 ZPO Anwendung findet.
51
Der Vermerk des Tages der Zustellung (Abs. 2 Nr. 6) bringt die Zeit der Zustellung dem
Empfänger zur Kenntnis. Notwendiger Bestandteil der Zustellung (§ 166 Abs. 1 ZPO) ist
er nicht. Ein Verstoß - wie vorliegend das Fehlen des Vermerks - kann die Wirksamkeit
der Zustellung, auch wenn sie eine Notfrist in Gang setzt, nicht berühren (vgl. Zöller, 28.
Aufl., § 182 Rdnr. 19). § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO ist damit lediglich eine Vorschrift über die
dem Nachweis dienende Beurkundung und keine zwingende Zustellungsvorschrift. §
189 ZPO, der die Heilung von Zustellungsmängeln betrifft, findet jedoch nur auf
zwingende Zustellungsvorschriften Anwendung. Allerdings kann ein Verstoß gegen §
182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO rechtfertigen (Zöller,
a.a.O.).
52
Letztlich kann vorliegend die Frage des Zustellungstages offen bleiben, da auf jeden
Fall der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zulässig und
begründet ist.
53
2.
54
Der gemäß § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 525 S. 1 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG
formgerechte Antrag der Beklagten wurde fristgerecht (§§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §
525 S. 1 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) mit dem am 15.03.2010 beim Landesarbeitsgericht
per Fax eingegangen Schriftsatz gestellt, nachdem die Prozessbevollmächtigte der
Beklagten durch den Hinweis des Gerichts vom 04.03.2010 erfahren hatte, dass die
Berufungsbegründung verspätet beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
55
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet.
56
57
Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO i.V.m. § 525 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG kann nur
dann gewährt werden, wenn fehlendes Verschulden der Partei an der Fristversäumnis
dargelegt und glaubhaft gemacht ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). Dabei ist ein Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
58
Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vorbringen der
Beklagten ist weder ein Verschulden der Partei noch ein zurechenbares Verschulden
der Prozessbevollmächtigten gegeben.
59
Da die beklagte Partei eine GmbH ist, ist hinsichtlich eines Verschuldens gemäß § 51
Abs. 2 ZPO auf ihren gesetzlichen Vertreter, mithin die Geschäftsführer der Beklagten,
abzustellen. Für Verschulden Dritter haftet die Partei nicht, vielmehr begründet dieses
die Wiedereinsetzung, sofern mitwirkendes eigenes Verschulden der Partei oder ihres
Vertreters auszuschließen ist (vgl. Zöller, 28. Auflage, § 233, Rdnr. 19).
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Dritte in diesem Sinne sind alle Personen, die nicht gesetzliche Vertreter oder
Bevollmächtigte sind. § 278 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Unschädlich ist
daher Verschulden von Angestellten der Partei und ihres Vertreters, solange nur die
Partei oder ihr Vertreter nicht ihrerseits Fehlleistungen Dritter im Sinne eines Aufsichts-,
Organisations- oder Informationsverschuldens selbst zu verantworten haben (Zöller,
a.a.O. Rdnr. 20).
61
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist den Geschäftsführern der
Beklagten kein vorwerfbares Verschulden anzulasten. Dabei kann dahin stehen, ob die
Dienstanweisung für die Behandlung eingehender Post im Einzelnen ausreichend ist
oder nicht, denn die Beklagte musste jedenfalls keine betrieblichen organisatorischen
Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Postzusteller einen Fehler macht und das
Zustelldatum, das gerade dafür vorgesehen ist, dem Empfänger den Tag der Zustellung
zur Kenntnis zu bringen, entgegen der gesetzlichen Regelung auf dem Briefumschlag
nicht vermerkt. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass gerichtliche Zustellungen
ordnungsgemäß vollzogen werden. Für Fehler in der Ausführung der gerichtlich
veranlassten Zustellung haftet die Beklagte nicht. Ihre Organisationsverpflichtung
beschränkt sich darauf, betrieblich zu regeln, dass ordnungsgemäß erfolgte
Zustellungen ordnungsgemäß behandelt werden.
62
Da die Beklagte mithin ein etwaiges Fehlverhalten der Mitarbeiterin Frau G. oder des
Personalleiters Herrn L. durch ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden nicht selbst
zu verantworten hat, haftet sie bereits aus diesem Grund nicht für ein Fehlverhalten ihrer
Mitarbeiter.
63
Abgesehen davon hat die Beklagte in der eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass es
sich bei Frau G. um eine sorgfältige und gewissenhafte Mitarbeiterin handelt, die
insbesondere immer den genauen Eingang der Zustellungssendung vermerkt hat, was -
wie bereits ausgeführt - vorliegend gar nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der
Postbote sich ordnungsgemäß verhalten hätte. Der Beklagten kann mithin auch nicht
vorgeworfen werden, dass sie ihre Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß überwacht hat.
64
Des weiteren ist nicht vorwerfbar, dass der Personalleiter Herr L. aufgrund des
Eingangsstempels auf dem gerichtlichen Anschreiben von einem Zugang des
arbeitsgerichtlichen Urteils am 04.01.2010 ausgegangen ist. Da die Zustellung die
Verwaltung zusammen mit der Tagespost des 04.01.2010 erreicht hat, war für ihn nicht
65
erkennbar, dass sie bereits an einem vorhergehenden Tag eingegangen war.
Auch ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden liegt
nicht vor.
66
Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt so lange auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben
seines Mandanten vertrauen, als er die Unrichtigkeit weder kennt noch erkennen muss.
Dies gilt allerdings dort nicht, wo es sich um sogenannte Rechtstatsachen handelt, zu
denen die Urteilszustellung gehört; in einem solchen Fall darf sich der Anwalt nicht
ohne weiteres mit der Auskunft des Mandanten zufrieden geben, sondern muss in
Zweifelsfällen ggf. durch Rückfragen eine eigene Klärung herbeiführen. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Angaben der Partei hinsichtlich des Zustelldatums vage und
deshalb in besonderem Maße mit einem Irrtumsrisiko belastet sind (vgl. BGH, Beschluss
vom 07.03.1995, VI ZB 3/95, zitiert nach juris).
67
Für die Prozessbevollmächtigte der Beklagten war eine Nachfrage geboten, da sie
aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen selbst feststellen konnte, dass der
Briefumschlag kein Zustelldatum enthielt.
68
Diese Rückfrage hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im gebotenen Umfang
gehalten.
69
Sie hat sich bereits am 07.01.2010 an den Personalleiter der Beklagten, der auch in
anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheit ihr Ansprechpartner für die Beklagte war,
gewandt und nachgefragt, ob es sich bei dem 04.01.2010 auch um das
Zustellungsdatum handelt. Die Antwort des Personalleiters war exakt auf den
04.01.2010 bestimmt, deckte sich mit dem auf dem Schriftstück aufgebrachten
Eingangsstempel und ließ keine Anhaltspunkte für weitere Zweifel oder einen Irrtum des
Personalleiters erkennen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Personalleiter der
Beklagten juristisch vorgebildet und regelmäßig mit arbeitsgerichtlichen Verfahren
betraut ist, durfte die Prozessbevollmächtigte sich darauf verlassen, dass diese
Angaben richtig sind. Ein Anlass für weitere Nachforschungen bestand danach nicht.
70
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist festzustellen, dass die Beklagte
bzw. ihre Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden der Beklagten gemäß § 85 Abs.
2 ZPO zuzurechnen wäre, ohne Verschulden verhindert war, die
Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO), so dass dem
Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben war.
71
II.
72
Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages gegenüber
der Beklagten zu. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern.
73
1.
74
Wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, ist die Klage zulässig, insbesondere
hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
75
Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das
76
Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages anzunehmen.
Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Abs. 1
S. 1 ZPO als abgegeben. Insbesondere kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer
Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll,
das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden
Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08, zitiert nach
juris). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug
genommen.
2.
77
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf
Abschluss des verlangten Altersteilzeitarbeitsvertrags nach Maßgabe der Anlage 17 zu
den AVR noch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
78
a)
79
Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR kann der Arbeitgeber mit vollbeschäftigten
Mitarbeitern, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis abschließen.
80
Die in § 2 Abs. 1 lit. a) - c) AVR genannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin
unstreitig.
81
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu BAG, Urteil
vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise) wird dem
Arbeitnehmer allein durch Erfüllung der Voraussetzungen allerdings kein Anspruch auf
Abschluss eines Änderungsvertrags eingeräumt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet,
dem Antrag des Arbeitnehmers nur deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der
tariflichen Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17
zu den AVR „kann“ der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem
Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Das gilt auch
für die Tarifvorschrift des § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR. Die
Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in
das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Der Arbeitnehmer hat mithin lediglich
Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit
nach den Grundsätzen billigen Ermessens beurteilt.
82
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die
Tarifvertragsparteien haben mit der „Kann-Bestimmung“ in § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu
den AVR nicht nur die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber
Vertragsfreiheit genießt und mit seinen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge
schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber
bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1
BGB wahrt. Dazu muss der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen
Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die
Ermessensentscheidung zu treffen hat. Er ist allerdings berechtigt, den Antrag des
Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 der Anlage 17 zu den AVR
83
genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese
Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 der Anlage
17 zu den AVR, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Letzteres
wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Nach der Rechtsprechung des 9.
Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2009, a.a.O.) genügt im
Rahmen billigen Ermessens jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die
Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Dazu können auch
finanzielle Gründe gehören.
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist die Ermessensentscheidung der
Beklagten nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - worauf das
Arbeitsgericht entscheidend abgestellt hat - ihre wirtschaftliche Lage hinreichend
konkretisiert hat. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung unberücksichtigt
gelassen, dass der Beklagten zusätzliche Belastungen entstanden wären, die nicht
durch zu berücksichtigende Interessen der Klägerin im Rahmen der gebotenen
Interessenabwägung aufzuwägen sind.
84
Zu Recht hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die von
ihr auch erstinstanzlich im Rahmen der Interessenabwägung als Sachgrund angeführte
finanzielle Belastung, die ihr dadurch entstehen würde, dass die von der Klägerin bei
Antragstellung gewünschte Vertragslaufzeit von sieben Jahren eine besondere
Kostenbelastung hervorrufen würde, angemessen ist. Eine Altersteilzeit rechnet sich für
den Arbeitgeber ohnehin nur dann, wenn er sicher gehen kann, die Zuschüsse durch
die Bundesagentur für Arbeit auch zu erhalten und so zumindest einen Teil seiner
zusätzlichen Aufwendungen ersetzt zu bekommen (vgl. ErfK, 10. Aufl., § 1 ATG Rdnr. 3).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für
Arbeit nach § 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) auf längstens sechs Jahre begrenzt
sind. Bei einer darüber hinaus gehenden Dauer der Altersteilzeit muss der Arbeitgeber
nicht nur die tariflichen Zusatzleistungen, sondern die gesamte Aufstockung tragen,
ohne dass er die Möglichkeit der Refinanzierung hat. Im Hinblick darauf, dass die
Beklagte sich auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in einer angespannten
finanziellen Situation befindet - letztlich ist nur streitig, wie angespannt die Situation ist -
reicht dieser Sachgrund zunächst aus, um den Antrag der Klägerin abschlägig zu
bescheiden. Insbesondere die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit der mit der
Altersteilzeit verbundenen Mehrkosten kann ein sachlicher Grund für die Ablehnung
eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein (vgl. dazu LAG Schleswig-Holstein, Urteil
vom 11.05.2004, 5 Sa 549/03, zitiert nach juris).
85
Diesem Ergebnis steht nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse stets zu einer finanziellen Mehrbelastung führen, so
dass dieses Argument für eine ablehnende Entscheidung die tarifliche Vorschrift leer
laufen ließe, denn vorliegend geht es gerade nicht um die „normale“ Laufzeit eines
Altersteilzeitvertrages, sondern um eine darüber deutlich hinausgehende Mehrbelastung
des Arbeitgebers für eine Zeitraum von einem Jahr.
86
Abgesehen davon musste die Beklagte nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99, Rdnr. 42, zitiert
nach juris) in eine weitergehende Prüfung der bei ihrer Entscheidung zu
berücksichtigenden Belange der Klägerin schon deshalb nicht eintreten, weil die
Klägerin bei Anspruchsstellung über die im Tarifvertrag normierten
Anspruchsvoraussetzungen hinaus keine auf ihren Fall bezogenen Umstände dargelegt
87
hat, die die Beklagte in eine Interessenabwägung hätte aufnehmen müssen.
Soweit die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer
darauf berufen hat, die Erkrankung ihres Ehemannes und der Umstand, dass die
Altersteilzeit am 31.12.2009 auslaufen sollte, seien für sie die Hauptbeweggründe
gewesen, die Altersteilzeit zu beantragen, kann dieser Vortrag keine Berücksichtigung
finden. Das Auslaufen der Altersteilzeit ist nach Auffassung der Berufungskammer für
sich genommen schon kein sachlicher Grund, der die finanziellen Interessen der
Beklagten überwiegen könnte. Der Wunsch der Klägerin, den Lebensabend mit ihrem
erkrankten Mann zu verbringen, ist verständlich. Ob er ausreicht, hinter den vorstehend
dargelegten berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zurückzustehen,
kann vorliegend dahinstehen, denn diesen Umstand konnte die Beklagte zum Zeitpunkt
der Entscheidung nicht berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
eines Altersteilzeitbegehrens ist nicht der Schluss der mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz, sondern der Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung durch den
Arbeitgeber (vgl. BAG, Urt. v. 18.02.2003, 9 AZR 256/02 zu § 8 TzBfG, zitiert nach juris).
Bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle ist grundsätzlich auf die Sachlage zu der Zeit
abzustellen, zu der die Ermessensentscheidung hätte getroffen werden sollen (vgl.
Palandt, 69. Aufl., § 319 Rdnr. 6). Gerade der Umstand, dass die Vertragsbegründung
zu einem zurückliegenden Zeitpunkt begehrt wird, macht deutlich, dass bei der
Billigkeitskontrolle auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung der
Beklagten abgestellt werden muss. Der Beklagten waren gesundheitliche
Beeinträchtigungen des Ehemanns der Klägerin im Zeitpunkt der
Ermessensentscheidung, d. h. am 09.09.2009 zwar bekannt, nicht aber, dass und
warum diese Erkrankung des Ehemanns im Rahmen des Antrags auf Abschluss eines
Altersteilzeitvertrages auf Seiten der Klägerin ein berücksichtigungsfähiges Interesse
darstellen sollte. Die Klägerin hatte sich in beiden Anträgen nicht auf persönliche
Gründe berufen und keine weitergehenden Gründe angegeben.
88
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann offen bleiben, ob ein
Arbeitgeber verpflichtet ist, über eine Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags
stets zeitnah zu entscheiden, selbst wenn die begehrte Altersteilzeit erst Jahre später
angetreten werden soll. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht - soweit ersichtlich -
(vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08, Rdnr. 19, zitiert nach juris) bisher offen
gelassen. Da es mangels entsprechender Angaben seitens der Klägerin gegenüber der
Beklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt zu Gunsten der Klägerin abzuwägende
Interessen gab, ist die Entscheidung der Beklagten ermessenfehlerfrei ergangen.
89
Schließlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Parteien sich ausweislich eines
Vermerks der Klägerin auf ihrem Antrag vom 16.09.2008 in einem persönlichen
Gespräch am 22.10.2008 darauf geeinigt hatten, die Entscheidung in das Jahr 2009 zu
vertagen. Der Klägerin ist es danach verwehrt, sich darauf zu berufen, die Beklagte hätte
bereits ihren Antrag vom 25.03.2007 bescheiden müssen. Abgesehen davon erscheint
es der Berufungskammer in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Baden-
Württemberg (Urteil vom 09.02.2010, 14 Sa 26/09, zitiert nach juris) gemessen am
Zweck der Leistung sachgerecht, im Hinblick auf die vorgeschriebene Bildung von
Rückstellungen die Bilanz nicht ohne Not erheblich vor Beginn der Altersteilzeit zu
belasten, mithin Altersteilzeitverträge erst zeitnah vor deren Beginn zu bescheiden.
90
Der Anspruch der Klägerin ist danach unter Berücksichtigung vorstehender
Ausführungen nicht nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR gerechtfertigt.
91
2.
92
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
93
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder
Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung
seiner selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Bei freiwilligen Leistungen
muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer
nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Dieser
Grundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in
vergleichbarer Lage. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner
Arbeitnehmer in der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne
Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd
schlechter stellt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten
Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei
kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es
unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe
Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine
unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern ist dann mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem
Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann die übergangene
Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe
behandelt zu werden (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa Urteil vom
19.03.2003, 10 AZR 365/02, m.w.N., zitiert nach juris).
94
Die im Streitfall in Betracht zu ziehende „freiwillige Leistung“ besteht in der Begründung
von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach Maßgabe der Bestimmungen der AVR.
95
Eine Gleichbehandlung im Hinblick auf den Mitarbeiter N. scheidet bereits aus
folgenden Erwägungen aus:
96
Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese
bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt erst dann vor, wenn die Besserstellung
nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen.
Keine Anwendung findet der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Besserstellung
einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen erfolgt.
In einem solchen Fall fehlt der notwendige kollektive Bezug (vgl. BAG, Urteil vom
21.10.2009, 10 AZR 664/08, zitiert nach juris). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist
dementsprechend nicht anwendbar, wenn es sich um eine Einzelfallregelung handelt.
Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass es eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz
relevante, vom Arbeitgeber geschaffene allgemeine Ordnung gibt (vgl. BAG. Urteil vom
15.07.2008. 3 AZR 61/07, zitiert nach juris).
97
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann bereits nicht festgestellt
werden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend überhaupt Anwendung
findet. Die Klägerin beruft sich auf einen Einzelfall. Aus einem Einzelfall ergibt sich
jedoch noch keine allgemeine Ordnung. Mit der Altersteilzeitvereinbarung mit dem
Mitarbeiter N. hat die Beklagte eine Einzelvereinbarung erzielt, jedoch keine Maßnahme
mit einem allgemeinen kollektiven Charakter getroffen.
98
Ein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus dass die
Beklagte ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit den Ärzten Dr. N. und Dr. T. vereinbart
hat. Eine Gleichbehandlung scheitert bereits daran, dass diese Arbeitnehmer sich nicht
in einer vergleichbaren Lage befunden haben, denn die vorgenannten Ärzte haben
einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, der sich über einen Zeitraum von sechs
Jahren verhielt, mithin die förderungswürdige Dauer eines Altersteilzeitvertrages - im
Gegensatz zur Klägerin - nicht überschritt. Abgesehen davon waren im Hinblick auf
beide Arbeitnehmer sachliche Gründe zu berücksichtigen, die eine abweichende
Behandlung rechtfertigten.
99
Unter Berücksichtigung der Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts
mithin abzuändern
100
III.
101
Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 64
Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO).
102
IV.
103
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
104
RECHTSMITTELBELEHRUNG
105
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
106
107
R E V I S I O N
108
eingelegt werden.
109
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
110
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
111
Bundesarbeitsgericht
112
Hugo-Preuß-Platz 1
113
99084 Erfurt
114
Fax: 0361 2636 2000
115
eingelegt werden.
116
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
117
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
118
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
119
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
120
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und
ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit
vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
121
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
122
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
123
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
124
Passlick Jansen Alsdorf
125