Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.11.2000

LArbG Düsseldorf: beschwerdekammer, vorsteuer, erlass, zivilprozessordnung, vermögensverfall, datum, arbeitsrecht, arbeitsgericht, handelsregister

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 382/00
Datum:
09.11.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 382/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 5878/96
Schlagworte:
Umsatzsteuer/MehrwertsteuerNachliquidation
Normen:
§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Einer Partei, die in ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich
erklärt hat, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt, und die demgemäß keine
Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Anwaltsgebühren
beantragt hatte, ist es verwehrt, über 8 Monate nach antragsgemäßer
Festsetzung der geltend gemachten Kosten nunmehr die Festsetzung
von Umsatzsteuer-beträgen zu verlangen. Ein etwa bestehender
Anspruch wäre verwirkt.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfest-
setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.06.2000
abgeändert und der Antrag der Beklagten vom 11.04.2000 auf
Festsetzung weiterer Kosten (Umsatzsteuer) zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschwerdewert: 792,82 DM.
G R Ü N D E:
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A.
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Der Kläger ist aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 14.12.1998
verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ihre Kostenerstattungsansprüche
gegen den Kläger machte die Beklagte mit Antrag vom 18.12.1998, bei Gericht am
15.01.1999 eingegangen, geltend. Die Festsetzung der Umsatzsteuer auf die
Anwaltsgebühren wurde nicht verlangt. Demgemäss hatte sie in diesem Antrag in der
Spalte Umsatzsteuer bei der in dem Formular enthaltenen Frage: Antragsteller ist vor-
steuerabzugsberechtigt das Kästchen Ja angekreuzt. Die angemeldeten Kosten wurden
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mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.08.1999 antragsgemäß festgesetzt. Eine
vollstreckbare Ausfertigung wurde der Beklagten vom 03.09.1999 übersandt. Gegen
diesen Beschluss wurde von dem Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit weiterem Antrag vom 11.04.2000 beantragt die Beklagte nunmehr die Festsetzung
der Umsatzsteuerbeträge auf die Anwaltsgebühren. Hierzu trägt sie vor: Bereits 1998 sei
gegen sie ein Konkursantrag gestellt worden. Dieser Antrag sei mit Beschluss des
Amtsgerichts vom 01.07.1999 mangels Masse zurückgewiesen worden. Sie habe unter
diesen Umständen von der Vorsteuerabzugsberechtigung keinen Gebrauch machen
können. Kostenerstattungsansprüche gegen den Kläger habe sie seinerzeit an ihre
Prozessbevollmächtigten abgetreten gehabt.
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In einem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Anwaltschriftsatz ist die
Erklärung enthalten: Wir erklären ausdrücklich und klarstellend, dass die Antragstellerin
die Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
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Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat die Umsatzsteuer antragsgemäß gegen den
Kläger festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der frühere Festsetzungsbeschluss die
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Kostenerstattungsansprüche der Beklagten endgültig erledigt habe. Außerdem sei für
die Frage der Erstattung der Umsatzsteuer allein von Bedeutung, dass die Beklagte
ursprünglich vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei.
8
B.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
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Die Tatsache, die der Beschwerdekammer aus dem Beschwerdeverfahren 7 Ta 77/00
bekannt ist, dass die Beklagte zwischenzeitlich im Handelsregister wegen
Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist, hindert nicht die Weiterführung des
Kostenfestsetzungsverfahrens (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in der vg. Sache
vom 30.03.2000; von-Eicken in von-Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl.,
Rdn. B 43 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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Zwar wird eine Nachliquidation von zunächst nicht geltend gemachten Kosten-
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erstattungsansprüchen nach Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses grund-
sätzlich zugelassen (vgl. Zöller-Hergeth, Zivilprozessordnung, 21. Aufl.,
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§§ 103, 104 Rdn. 21 Stichwort: Nachliquidation ). Der hier von der Beklagten
nachträglich angemeldete Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer war jedoch, sofern
er bestanden hat, jedenfalls verwirkt.
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Unzweifelhaft und unstreitig war die Beklagte ursprünglich vorsteuerabzugsberechtigt.
In dem ersten Kostenfestsetzungsantrag vom 18.12.1998 hatte sie darüber hinaus
ausdrücklich erklärt, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein; demgemäss hatte sie mit dem
Antrag die Umsatzsteuer nicht gegen den Kläger geltend gemacht. Bis zum Erlass des
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ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 09.08.1999 hatte sie auch nicht
vorgebracht, dass sie, was ihre Auffassung nach zu dem Anspruch auf Festsetzung der
Umsatzsteuer hätte führen müssen, ein Vermögensverfall eingetreten war, obwohl der
Konkursantrag nach dem eigenen Vorbringen bereits 1998 gestellt worden war und
dieser Antrag mit Beschluss vom 01.07.1999 mangels Masse zurückgewiesen worden
war. Weitere acht Monate nach dem gegen ihn ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschluss brauchte der Kläger nicht mehr damit zu rechnen, dass er
entgegen der früheren Angabe der Beklagten doch zur Erstattung der Umsatzsteuer
herangezogen würde. Ob der Anspruch überhaupt bestanden hat, brauchte nach
alledem nicht geprüft zu werden.
Dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter diesen Umständen ihren
Anspruch gegen ihre Mandantin teilweise nicht realisieren können, ist für das
Kostenfestsetzungsverfahren rechtlich irrelevant.
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Der hier getroffenen Entscheidung steht nicht entgegen, dass nach dem Gesetz (§ 104
Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen die bloße Erklärung
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des Antragstellers genügt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann,
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so dass mit der Geltendmachung der Umsatzsteuerbeträge zusammenhängende
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materiell-rechtliche Fragen grundsätzlich außen vor zu bleiben haben (ständige
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Rechtsprechung der Beschwerdekammer; zuletzt: Beschluss vom 08.06.2000
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- 7 Ta 197/00 -) und dass der Antragsteller auch nicht gehindert ist, seine Erklärung zu
ändern (siehe den o.g. Beschluss der Beschwerdekammer in 7 Ta 77/00). Wenn dem
Kostengläubiger die Möglichkeit eingeräumt ist, allein aufgrund seiner Angaben die
Zuerkennung von Umsatzsteuerbeträgen zu erreichen, so muss er sich umgekehrt
gefallen lassen, dass man ihn unter bestimmten Umständen nach längerer Zeit an
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seine Erklärung zu der Vorsteuerabzugsberechtigung festhält.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbG).
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gez. Dr. Rummel
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