Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2008

LArbG Berlin-Brandenburg: stundenlohn, berufliche ausbildung, vergütung, hohes alter, erbeinsetzung, bezahlung, belastung, arbeitsgericht, einkauf, zusage

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 Sa 1098/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 612 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 TVG,
§ 362 Abs 1 BGB
Vergütung bei fehlgeschlagener Erwartung auf Erbeinsetzung
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.04.2008 -
34 Ca 1902/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen,
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Vergütungsansprüche des
Klägers für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.08.2007.
Die Beklagte ist eine 88jährige Dame, die eine ca. 100-120 m² große Wohnung in einer
eigenen Immobilie bewohnt, in welcher sich zudem Mietwohnungen befinden und zu der
auch eine Grünfläche von ca. 3.500 m² gehört. Sie verfügt ferner über anderweitigen
Grundbesitz und weiteres Vermögen.
Die Beklagte vermietete an den Kläger im Februar 1997 für die Zeit ab dem 01.04.1997
eine derzeit von ihm noch bewohnte Wohnung in ihrer Immobilie, welche unmittelbar der
von der Beklagten bewohnten Wohnung gegenüber liegt. Es wurde eine Miete von 750,00
DM monatlich vereinbart (siehe Mietvertrag, Bl. 18ff d. A.). Mit einer Zusatzvereinbarung
vom 15.02.1997 (Bl. 23 d. A.) regelten die Parteien, dass der Kläger Gartenarbeiten,
Hofsäuberungen, Fenster- und Hausreinigungen (Türen), Malerarbeiten u. ä. sowie den
Auf- und Abschluss von Einganspforte und Haustür übernehme, wofür monatlich 16
Stunden eingeplant seien und eine Mietminderung vom 200,00 DM monatlich
vorgesehen sei.
Die Parteien nahmen seit dem Einzug des Klägers in seine Wohnung gemeinsam
Frühstück, Mittagessen und Abendessen in der Wohnung der Beklagten auf deren
Kosten zu sich, wobei die Mahlzeiten jedenfalls betreffend das Mittagessen vom Kläger
zubereitet wurden. Die Einkäufe erledigten die Parteien wöchentlich mindestens zwei Mal
gemeinsam. Ferner kam es zu gemeinsamen Spaziergängen und Ausflügen.
Nachdem es im April 1997 zu einem Sturz der Beklagten gekommen war, vereinbarten
die Parteien am 16.01.1998 ferner, dass der Kläger Mietzinsfreiheit für seine Wohnung
für die Unterstützung der Beklagten in allen Grundstücks- und Hausangelegenheiten
sowie im persönlichen Bereich erhalte (Bl. 24 d. A.).
Im Zeitraum bis 2001 erhielt der Kläger von der Beklagten Geldzuwendungen in Höhe
von umgerechnet 35.790,00 Euro sowie Überweisungen und Scheckzahlungen zu seinen
Gunsten in Höhe von umgerechnet insgesamt 3.547,20 Euro. Im Zeitraum vom
09.01.2002 bis zum 01.12.2004 erhielt der Kläger von der Beklagten Überweisungen und
Scheckzahlungen in Höhe von insgesamt 20.063,60 Euro, ferner erhielt er von ihr zwei
Fahrzeuge im Gesamtwert von 28.000,00 Euro geschenkt, wobei das zweite Fahrzeug
durch die Inzahlungnahme des Ersten finanziert wurde. Im Zeitraum vom Mai 2005 bis
2007 zahlte die Beklagte an den Kläger darüber hinaus insgesamt 21.125,00 Euro brutto
als Arbeitsvergütung.
Mit Schreiben vom 20.04.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
zum 31.05.2007.
Mit der Klage hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht zunächst den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses bis zum 31.08.2007, restliche Arbeitsvergütung für den Zeitraum
vom 01.05.1997 bis 30.04.2007 in Höhe von insgesamt 428.595,99 Euro brutto und die
Erteilung eines Arbeitszeugnisses geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er sei ab dem
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Erteilung eines Arbeitszeugnisses geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er sei ab dem
01.05.1997 täglich mindestens 16 Stunden pro Tag für die Beklagte tätig gewesen
(wegen der Darstellung der Arbeiten im Sommer und im Winter wird auf Seite 3 und 4
des Schriftsatzes des Klägers vom 02.08.2007, Bl. 13f d. A., verwiesen). Mehrfach und
erstmals im Sommer 1997 habe die Beklagte ihm erklärt, sie freue sich, den Kläger im
Haus zu haben und damit jemanden zu beschäftigen, der sie pflege und ihr Eigentum
hege. Als Gegenleistung solle er nach ihrem Tode die gemietete Wohnung erhalten und
umfangreich am Erbe beteiligt werden. Erst mit Schreiben vom 09.07.2007 (Bl. 29 d. A.)
habe sie erklärt, dass eine Erbeinsetzung nicht versprochen worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Betreuung der Beklagten durch den Kläger habe in
den ersten Jahren nach seinem Einzug nicht stattgefunden. Diese sei zu keiner Zeit
pflegebedürftig gewesen. Bis Ende 2003 seien vom Kläger durchschnittlich 20 - 30
Wochenstunden Arbeitsleistung, ab 2002 durchschnittlich 37 Stunden wöchentlich
angefallen. Insgesamt habe der Kläger von der Beklagten umgerechnet 173.204,01 Euro
an Geld- und Sachzuwendungen erhalten.
Mit Urteil vom 29.04.2008, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Parteivorbringens
erster Instanz verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben,
wobei es die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.08.2007
feststellte, dabei allerdings die Klage hinsichtlich der für die Berufungsinstanz relevanten
Vergütungsansprüche vom 01.05.1997 bis 28.02.2007 in vollem Umfang und für die Zeit
vom 01.03.2007 bis 30.04.2007 teilweise abwies. Ferner hat es Vergütung für die Zeit
vom 01.05.1997 bis 31.08.1997 in Höhe von 812,50 Euro brutto für jeden Monat
zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bis zum 28.02.2007 sei der Kläger für
seine Arbeitsleistungen von der Beklagten zeitnah vergütet worden. Der Sachvortrag
des Klägers zum Umfang seiner Tätigkeiten für die Beklagte könne nur als
unsubstantiiert und wenig plausibel bewertet werden. Dass er fast 10 Jahre 2/3 seiner
Lebenszeit in irgendeiner Form für die Beklagte tätig gewesen sei und im Nachgang für
jede Minute des Zusammenseins Geld verlange, sei nicht nachzuvollziehen. Es sei im
Hinblick auf die Testierfreiheit nicht weiter zu prüfen, ob der Kläger die feste Zusage
erhalten habe, die Beklagte werde ihn testamentarisch bedenken und ihn lebenslang
mietfrei wohnen lassen, denn im Hinblick auf die nicht unerheblichen Geld- und
Sachzuwendungen der Beklagten und den kargen Sachvortrag des Klägers zum Umfang
seiner Dienste sei der Kläger als hinreichend vergütet anzusehen. Für die Zeit ab dem
01.03.2007 stehe dem Kläger Annahmeverzugsvergütung zu, die jedoch den Betrag von
812,50 Euro brutto monatlich nicht überschreite.
Gegen dieses dem Kläger am 20.05.2008 zugestellte Urteil richtet sich teilweise seine
am 05.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.08.2008 mit am 13.08.2008 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung, mit welcher der
Kläger nunmehr insgesamt 447.720,99 Euro brutto als Restvergütung für den Zeitraum
vom 01.05.1997 bis 31.08.2007 geltend macht. Der Kläger trägt vor, zwischen den
Parteien habe vom 01.02.1997 bis zum 31.08.2007 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Auf
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Parteien habe vom 01.02.1997 bis zum 31.08.2007 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Auf
Grund der Zusage der Überlassung seiner Mietwohnung und der Erbeinsetzung durch
die Beklagte habe er die erstinstanzlich vorgetragenen Arbeitsleistungen für die
Beklagte erbracht, welche die Beklagte lediglich einfach bestritten habe und zu welchen
noch weitere Arbeiten im Haushalt der Beklagten und für deren tägliche Körperpflege
hinzuzuzählen seien. Das Arbeitsgericht habe deshalb nicht davon ausgehen dürfen, der
Kläger sei hinreichend vergütet worden. Auf Grund der fehlgegangenen Erwartung auf
Erbeinsetzung und Überlassung seiner Wohnung könne der Kläger daher als
angemessene Vergütung eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (ab 01.01.2004:
Vergütungsgruppe IV) des Entgelttarifvertrages für die private Hauswirtschaft im Land
Berlin (TV Hauswirtschaft) für seine Tätigkeit verlangen, die zwar keine einschlägige
berufliche Ausbildung, jedoch nachgewiesene Vorkenntnisse und Fähigkeiten verlangt
habe.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Sie trägt vor, die Tätigkeit des Klägers habe sich auf die Belange des Hausmeisters und
eine persönliche Betreuung der Beklagte bezogen, ein Pflegebedarf habe nicht
bestanden.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die
Schriftsätze des Klägers vom 13.08.2008 (Bl. 193ff d. A.) und vom 01.10.2008 (Bl. 242ff
d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 12.09.2008 (Bl. 203ff d. A.) verwiesen.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Beklagten als Partei
auf Antrag des Klägers. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beschluss der Kammer
vom 30.10.2008 (Bl. 253f d. A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 (Bl. 266ff d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist erfolglos. Im
Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage betreffend die mit der Berufung
verfolgten Vergütungsansprüche für den Zeit 01.05.1997 bis 30.04.2007 abgewiesen,
auch die mit der mit zweitinstanzlicher Klageerweiterung für die Monate 01.05.2007 bis
31.08.2007 geltend gemachten Vergütungsansprüchen stehen dem Kläger nicht zu.
1.
gemäß §§ 263, 533 ZPO zusätzlich verfolgten Ansprüche für den 01.05 bis 31.08.2007.
Zwar hat die Beklagte in diese Klageänderung nicht eingewilligt, jedoch ist sie zum
Zwecke der Vermeidung einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien
sachdienlich und ist auf Tatsachen gestützt, die die Berufungskammer bei der
Entscheidung über die Berufung ohnehin nach §§ 529 ZPO, 67 ArbGG zu Grunde zulegen
hat.
2.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB restliche
Vergütung in Höhe von 447.720,99 Euro brutto für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum
31.08.2007 verlangen.
a)
streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestand und dass die Höhe der
Vergütung von den Parteien nicht bestimmt wurde. Zwischen den Parteien bestand –
was zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann - spätestens seit dem 01.05.1997
ein Arbeitsverhältnis, nach welchem der Kläger verpflichtet war, die in der
Zusatzvereinbarung vom 15.02.1997 aufgeführten Tätigkeiten für die Immobilie der
Beklagten sowie persönliche Betreuungsleistungen für die Beklagte selbst zu erbringen,
was insoweit in der Zusatzvereinbarung vom 16.01.1998 anklingt („… Unterstützung …
im persönlichen Bereich…“). Hierüber habe die Parteien auch eine
Vergütungsvereinbarung getroffen: Nach der Zusatzvereinbarung vom 15.02.1997
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Vergütungsvereinbarung getroffen: Nach der Zusatzvereinbarung vom 15.02.1997
zunächst 200,00 DM monatlich als Mietnachlass, nach der Zusatzvereinbarung vom
16.01.1998 sodann völliger Erlass der Miete von 750,00 DM monatlich und ab Mai 2005
zusätzlich 812,50 Euro brutto monatlich. Ferner erhielt der weitere Geld- und
Sachleistungen in unregelmäßigen Abständen und unterschiedlicher Höhe.
Jedoch kommt § 612 Abs. 2 BGB auch zur Anwendung, wenn Dienstleistungen zum
Teil gegen zeitnahe Vergütung, zum Teil aber auch in der Erwartung späteren
Vermögenserwerbes, insbesondere späterer Erbeinsetzung erbracht werden (BAG vom
20.06.1965, 5 AZR 443/64, AP Nr. 23 zu § 612 BGB). Werden die Dienste in einer
solchen, dem Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung erbracht, erfolgt zudem keine
oder nur eine deutlich unterwertige Bezahlung und besteht ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen dieser unterwertigen oder fehlenden Bezahlung und der
Erwartung des Dienstverpflichteten auf späteren Vermögenserwerb, so kann, wenn der
Vermögenserwerb unterbleibt eine Bezahlung der Dienste nach § 612 Abs. 2 BGB in
Betracht kommen (BAG vom 14.07.1966, 5 AZR 2/66, AP Nr. 24 zu 612 BGB), die sich
bei nur teilweise zeitnah vergüteten Dienstleistungen auf den hierdurch nicht gedeckten
Teil der Dienstleistungen bezieht (BAG vom 24.06.1965 a. a. O.).
b)
einer Beteiligung am Erbe als Gegenleistung für persönliche Betreuungsleistungen
zugesagt hatte, hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen. Dafür spricht auch die
schriftliche Erklärung der Frau R. W., die der Kläger vorgelegt hat. Dies konnte zu
Gunsten des Klägers im Weiteren als wahr unterstellt werden. Gleichwohl war nicht
festzustellen, dass der Kläger, für seine Dienstleistungen eine deutlich unterwertige
Bezahlung erhielt, so dass es an der weiteren Voraussetzung für einen Anspruch nach
den §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB fehlt.
Eine deutlich unterwertige Bezahlung Klägers ergäbe sich dann, wenn die
Behauptung des Klägers zuträfe, er habe weit über den von der Beklagten behaupteten
Umfang tagtäglich 16 Stunden vergütungspflichtige Dienstleistungen für die Beklagte
erbracht. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf den Entgelttarifvertrag für die private
Hauswirtschaft im Land Berlin (ab 2001: Entgelt TV für die private Hauswirtschaft und
Dienstleistungszentren; im Folgenden: Entgelt TV) dargelegt, dass ihm bei einer über die
Jahre seit 1997 hinweg vorgenommenen Vergütung nach diesem Tarifwerk ein Vielfaches
dessen zugestanden hätte, was er an Bar- und Sachleistungen von der Beklagten
erhielt, wenn man die von ihm behauptete Arbeitszeit zu Grunde legt.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat jedoch die Beklagte diese Behauptung, die
– soweit kann dem Arbeitsgericht zugestimmt werden – einer besonders ungewöhnlichen
Arbeitsbelastung gleichkommen würde, substantiiert bestritten, indem sie eine
Pflegebedürftigkeit in Abrede stellte, Behauptungen zu einzelnen Betreuungsleistungen
(Körperpflege, Wohnungssäuberung, Büroarbeiten, Umfang der Einkäufe und
Friedhofspaziergänge) bestritt und eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (bis
2001: 25 – 30 Stunden wöchentlich, ab 2002: durchschnittlich 37 Stunden wöchentlich)
darlegte.
Das Bestreiten der Beklagten war auch erheblich. Denn legt man ihren Vortrag zum
Umfang der Arbeitsleistung des Klägers zu Grunde, lag eine deutlich unterwertige
Bezahlung des Klägers nicht vor. Ob als Maßstab hierfür die Tarifvergütung
herangezogen werden kann (ablehnend BAG vom 14.07.1966 a. a. O.), kann dabei dahin
stehen. Jedenfalls dann, wenn die erbrachte Vergütung die mangels Bestimmung einer
Vergütungshöhe und in der Mangelung einer Taxe als übliche Vergütung im Sinne des §
612 Abs. 2 BGB heran zuziehende Tarifvergütung übersteigt, kommt eine deutlich
unterwertige Bezahlung nicht in Betracht. Denn die Rechtsfolge des § 612 Abs. 2 BGB ist
die Heranziehung der üblichen Vergütung zur Bestimmung der Vergütungshöhe, auch
im Falle der enttäuschten Erwartung auf Erbeinsetzung (BAG vom 24.06.1965 a. a. O.).
Ist diese geleistet worden, so ist der Vergütungsanspruch erfüllt.
Das ist der Fall, legt man den von der Beklagten behaupteten Arbeitsumfang zu
Grunde. Unstreitig erbrachte der Kläger Tätigkeiten, die keine einschlägige berufliche
Ausbildung erforderten, jedoch nachgewiesene Vorkenntnisse und Fähigkeiten
verlangten und im Rahmen umfassender Arbeitsaufträge selbstständig verrichtet
wurden. Damit sind die Merkmale der Vergütungsgruppe II des vom Kläger
herangezogenen Entgelt TV (Vergütungsgruppe III in der Fassung ab 01.01.2004) erfüllt,
denn eine abgeschlossene Ausbildung, entsprechende schulische Ausbildung oder
mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Haushalt war für die Tätigkeit des Klägers, die
dieser bereits seit dem 01.05.1997 und nicht erst nach einer dieser vorhergehenden,
dreijährigen Haushaltstätigkeit erbrachte, nicht erforderlich. Da sich weder Umfang noch
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dreijährigen Haushaltstätigkeit erbrachte, nicht erforderlich. Da sich weder Umfang noch
Inhalt der Tätigkeit des Kläger seiner Behauptung nach änderten, waren ferner auch ab
den 01.05 2000 keine Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die auf Grund einer
dreijährigen Haushaltstätigkeit erst erworben werden mussten und einer
abgeschlossenen Ausbildung der Hauswirtschaft oder entsprechenden schulischen
Ausbildung gleichstehen.
Legt man demnach die Tarifvergütung nach der Vergütungsgruppe II bzw. (ab
01.01.2004) der Vergütungsgruppe III Entgelt TV zu Grunde, so ergibt sich bei
Zugrundlegung der von der Beklagten behaupteten Arbeitszeit:
Bei einer monatlichen tariflichen Arbeitszeit von 167 Stunden hätte dem Kläger im
Zeitraum vom 01.05.1997 bis 31.12.1997 ein Stundenlohn von umgerechnet 6,78 Euro
zugestanden (Vergütungsgruppe II, 1. Tätigkeitsjahr), bei monatlich durchschnittlich
108,33 Stunden (durchschnittlich 25 Stunden wöchentlich) insgesamt 5.875,82 Euro,
zuzüglich des 13. Gehaltes von anteilig umgerechnet 489,65 Euro. Im Zeitraum vom
01.01.1998 bis zum 31.03.1998 hätte dem Kläger ein Stundenlohn von umgerechnet
6,91 Euro zugestanden (Vergütungsgruppe II, 1. Tätigkeitsjahr), bei monatlich
durchschnittlich 108,33 Stunden insgesamt 2.245,75 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes
von anteilig umgerechnet 187,14 Euro. Im Zeitraum vom 01.04.1998 bis 31.12.1998
hätte dem Kläger ein Stundenlohn von umgerechnet 7,31 Euro zugestanden
(Vergütungsgruppe II, 2. Tätigkeitsjahr), bei monatlich durchschnittlich 108,33 Stunden
insgesamt 7.124,98 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes von anteilig umgerechnet 593,92
Euro. Im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 hätte dem Kläger ein Stundenlohn
von umgerechnet 7,48 Euro zugestanden, bei monatlich durchschnittlich 108,33
Stunden insgesamt 9.723,70 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes in Höhe von umgerechnet
810,08 Euro. Im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 hätte dem Kläger ein
Stundenlohn von 7,70 Euro zugestanden, bei monatlich durchschnittlich 108,33 Stunden
insgesamt 10.009,69 Euro, zuzüglich des 13. Gehaltes in Höhe von umgerechnet 834,14
Euro. Im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 hätte dem Kläger ein Stundenlohn
von umgerechnet 7,90 Euro zugestanden, bei monatlich durchschnittlich 108,33
Stunden insgesamt 10.269,68 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes in Höhe von
umgerechnet 855,81 Euro. Im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 hätte dem
Kläger ein Stundenlohn von 8,20 Euro zugestanden, bei einer durchschnittlichen
monatlichen Arbeitszeit von 160,33 Stunden (durchschnittlich 37 Stunden wöchentlich)
insgesamt 15.776,47 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes von 1.314,71 Euro. Im Zeitraum
vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 hätte dem Kläger ein Stundenlohn von 8,44 Euro
zugestanden, bei monatlich durchschnittlich 160,33 Stunden insgesamt 16.238,22 Euro
zuzüglich des 13. Gehaltes von 1.353,19 Euro. Im Zeitraum vom 01.01.2004 bis
31.12.2004 hätte dem Kläger ein Stundenlohn von 8,59 Euro zugestanden, bei
monatlich durchschnittlich 160,33 Stunden insgesamt 16.526,82 Euro brutto zuzüglich
des 13. Gehaltes von 1.377,23 Euro brutto. im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005
hätte dem Kläger ein Stundenlohn von 8,81 Euro zugestanden, bei monatlich
durchschnittlich 160,33 Stunden insgesamt 16.950,09 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes
von 1.412,51 Euro. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 hätte dem Kläger ein
Stundenlohn von 8,98 Euro zugestanden, bei durchschnittlich monatlich 160,33 Stunden
insgesamt 17.277,16 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes in Höhe von 1.439,76 Euro. Im
Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 hätte dem Kläger ein Stundenlohn in Höhe
von 9,16 Euro zugestanden, bei monatlich durchschnittlich 160,33 Stunden insgesamt
4.405,87 Euro zuzüglich des anteiligen 13. Gehaltes in Höhe 367,16 Euro.
Hinzu kommt vom 01.05.1997 bis 31.01.1998 ein Zuschlag für die Anmietung einer
Wohnung im Haus der Beklagten gemäß § 4 Nr. 2 Entgelt TV (in der Fassung vom
03.12.1996 und 18.12.1997) in Höhe von umgerechnet 51,13 Euro monatlich, insgesamt
also 460,17 Euro. Ab dem 01.02.1998 erhielt der Kläger die Wohnung mietfrei zur
Verfügung gestellt, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 Entgelt TV lagen nicht mehr vor.
Insgesamt hätte der Kläger bei Zugrundelegung des von der Beklagten
zugestandenen Umfanges der wöchentlichen Arbeitszeit also einen tariflichen
Vergütungsanspruch in Höhe von 143.919,72 Euro für den Zeitraum vom 01.05.1997 bis
31.03.2007 gehabt. Die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.08.2007 kann in die Betrachtung
nicht mit einbezogen werden, weil die Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum keine
Arbeiten mehr zuwies.
Dem stehen die Leistung folgender Bar- und Sachvergütungen gegenüber:
42.156,01 Euro (Mietreduzierung), 35.790,00 Euro und weitere 3.547,20 Euro an
Überweisungen und Scheckzahlungen zu Gunsten des Klägers (unstreitig vor 2002 in D-
Mark erbracht), 20.063,60 Euro an Geldzuwendungen in dem Zeitraum 09.01.2002 bis
01.12.2004 (siehe die von der Beklagten vorgelegten Zahlungsbelege aus diesem
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01.12.2004 (siehe die von der Beklagten vorgelegten Zahlungsbelege aus diesem
Zeitraum), 28.000,00 Euro (zwei Fahrzeuge; die Höhe eines möglicherweise zu
erfolgenden Abschlages wegen der Inzahlungnahme eines der beiden Fahrzeuge lässt
sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen) und 21.125,00 Euro (Lohn
2005 bis 2007). Soweit der Kläger im Hinblick auf die mehrfache Zahlung von 500,00
Euro im Zeitraum 2002 bis 2004 erwidert, hiermit sei ein pauschaler Aufwendungssatz
für Einkäufe erfolgt, ist dies irrelevant, weil nicht dargetan ist, dass es sich dabei um
Aufwendungen zu Gunsten der Beklagten handelte. Schließlich kommt die vom Kläger
im streitgegenständlichen Zeitraum erhaltene Gewährung freier Kost (siehe § 4 S. 2
Entgelt TV) hinzu, deren vergütungsmäßigen Wert die Kammer gemäß der
Sachbezugsverordnung bzw. der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Verordnung über
die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitsgebers als
Arbeitsentgelt mit insgesamt 22.837,80 Euro (1997: 351,00 DM bzw. 179,46 Euro
monatlich, 1998: 356,00 DM bzw. 182,02 Euro monatlich, 1999: 361,00 DM bzw. 184,58
Euro monatlich, 2000: 366,00 DM bzw. 187,13 Euro monatlich, 2001: 370,40 DM bzw.
189,38 Euro monatlich, 2002: 192,60 Euro monatlich, 2003: 195,80 Euro monatlich,
2004: 197,75 Euro monatlich, 2005: 200,30 Euro monatlich, 2006: 202,70 Euro
monatlich und 2007: 205,00 Euro monatlich) ansetzt.
Insgesamt hat der Kläger also 173.519,61 Euro an Bar- und Sachleistungen erhalten.
Selbst wenn man die Tarifvergütung einschließlich des 13. Gehaltes als Maßstab zu
Grunde legt, hat der Kläger bei Zugrundelegung von der Beklagten behaupteten
Arbeitszeit nicht weniger erhalten, als ihm nach Maßgabe des § 612 Abs. 2 BGB
zustünde.
c)
Vernehmung der Beklagten (§ 445 ZPO) zum Umfang seiner Arbeitszeit hat ergeben,
dass er allenfalls bis Ende 2001 mehr Arbeitsleistung erbracht haben könnte, nicht
jedoch ab 2002. Im Ergebnis wirkt sich dies aber nicht aus, selbst wenn man die von der
Beklagten in der Parteivernehmung gemachten Angaben zu zeitlichen
Höchstbelastungen zugunsten des Klägers als durchschnittliche Belastung ansetzt.
Betreffend die Arbeiten am Grundstück der Beklagten (Gartenarbeiten,
Hofsäuberung, Fenster- und Hausreinigung (Türen), Malerarbeiten u. ä., Eingangforte
und Haustür auf- und abschließen, Schnee- und Glättebeseitigung im Winter) hat die
Parteivernehmung nicht ergeben, dass der Kläger zu irgend einem Zeitpunkt zeitlich
mehr Leistungen erbringen musste als in der Zusatzvereinbarung vom 15.02.1997
hierfür vorgesehen (16 Stunden monatlich oder maximal 4 Stunden wöchentlich). Die
Beklagte hat bekundet, dass der Kläger an mehreren Tagen gar nicht als Hausmeister
tätig war und dass sich die Mieter um die Treppenreinigung und sie selbst sich um die
Hofreinigung gekümmert haben. Auch hat der Kläger nach ihrer Bekundung sich nicht
allein um den Garten kümmern müssen, ohne dass aus den Angaben der Beklagten
oder der Größe des Grundstückes (ca. 3.500 m²) irgendein Rückschluss auf die
wöchentliche zeitliche Belastung des Klägers hierdurch möglich wäre.
Zu berücksichtigen war, dass der Kläger regelmäßig das Mittagessen für die
Beklagte kochte und zumindest das Abendessen zubereitete sowie jeweils gemeinsam
mit der Beklagten Frühstück, Mittagessen und Abendessen einnahm. Die Beklagte
bekundete, dass ihr angenehm war, dass sie nicht allein essen musste. Sie bekundete
an anderer Stelle auch, den Kläger gebeten zu haben, bis zu ihrem letzten Atemzug bei
ihr zu bleiben und nicht im Altenheim versorgt zu werden. Die Kammer hat daraus den
Schluss gezogen, dass die Zubereitung des Essens durch den Kläger und das
gemeinsame Speisen von der Beklagten erwartet und als Teil der Betreuung im
persönlichen Bereich angesehen wurde, die gemäß der Zusatzvereinbarung vom
16.01.1998 als vergütungspflichtige Dienstleistung angesehen wurde. Hinzu kommt der
wöchentliche gemeinsame Einkauf, der nach Angabe der Beklagten dreimal wöchentlich
statt fand und jeweils bis zu einer Stunde dauerte, also maximal 3 Stunden wöchentlich
in Anspruch nahm. Nach ihren Angaben hat das Kochen des Mittagessens höchstens
eine Stunde und das anschließende gemeinsame Speisen auch höchstens eine Stunde
gedauert. Zur Zeit der Zubereitung von Frühstück und Abendessen machte die Beklagte
keine Angaben, sie sagte jedoch, dass sie sich selbst das Frühstück zubereitet habe und
dass das gemeinsame Abendessen nicht so lange gedauert habe, wie das Mittagessen.
Die zeitlichen Angaben zur Dauer der Zubereitung des Mittagessen und der
gemeinsamen Esseneinnahme, die die Beklagte machte, sind Höchstwerte, wonach ein
Mittagessen und anschließendes Speisen maximal zwei Stunden in Anspruch
genommen haben kann (maximal 14 Stunden wöchentlich), während mangels
gleichwertiger Angaben hierzu maximal die Hälfe davon für Frühstück und Abendessen
zu Grunde gelegt werden können (jeweils 7 Stunden wöchentlich maximal), so dass sich
insgesamt eine zeitliche Belastung von maximal 31 Stunden wöchentlich durch
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insgesamt eine zeitliche Belastung von maximal 31 Stunden wöchentlich durch
gemeinsame Einkäufe, Vorbereitung der täglichen Mahlzeiten und anschließende
Essenseinnahmen ergibt. Zusammen mit maximal vier Stunden Hausmeistertätigkeiten
wöchentlich ergibt dies maximal 35 Stunden wöchentlich und liegt damit über der
maximalen zeitlichen Belastung, die die Beklagte für die ersten Jahre bis 2001 mit 25 –
30 wöchentlich angab, jedoch noch unter ihren Angaben zur durchschnittlichen
Arbeitsbelastung ab 2002.
Die Angaben der Beklagten zu weiteren Leistungen des Klägers waren nicht zu
seinen Gunsten verwertbar. Fahrten zum Arzt fanden ein Mal im Vierteljahr statt,
Spaziergänge zum Friedhof wurden nach der Bekundung der Beklagten vom Kläger
selbst angeregt, so dass schon ihre Qualität als ebenfalls vergütungspflichtige
„Betreuung im persönliche Bereich“ fraglich ist, zudem ergab sich auch nicht, dass sie
regelmäßig und in dem vom Kläger behaupteten Umfang stattfanden, so dass eine
zeitliche Quantifizierung nicht möglich war. Was die Reinigung der Wohnung der
Beklagten angeht, so hat diese lediglich bestätigt, dass der Kläger die Fenster putzte,
ohne dass gleichfalls insoweit eine zeitliche Quantifizierung im Sinne einer
durchschnittlichen wöchentlichen Belastung möglich wäre. Körperpflege hat die Beklagte
nur für den quantitativ nicht relevanten Zeitraum von einem Monat für die Hilfe beim
Anlegen von Kompressionsstrümpfen zugestanden. Auch dass der Kläger regelmäßig
Büroarbeiten oder Korrespondenzen für die Beklagte erledigte, hat diese nicht bestätigt,
sondern lediglich bekundet, es sei schon vorgekommen, dass sie ihn mal gefragt habe,
wie sie sich verhalten solle. Daraus geht weder mehr als die Bitte nach einem
freundschaftlichen Rat, noch eine regelmäßig quantitativ anzusetzende zeitliche
Inanspruchnahme des Klägers hervor. Nicht bestätigt hat die Beklagte ferner, dass der
Kläger ihre Wäsche gewaschen hat. Auch das abendlich Zusammensein betreffend hat
die Beklagte eine Regelmäßigkeit verneint und im Übrigen darauf verwiesen, dass der
Kläger wegen seines kaputten Fernsehers abends zu ihr kam, was nicht als Arbeitszeit
gewertet werden kann, weil daraus nicht eine Betreuung der Beklagten in persönlichen
Angelegenheiten, sondern die Verfolgung einer Angelegenheit des Klägers hervorgeht.
Legt man nun – soweit die Parteivernehmung zeitliche Quantifizierungen zulässt - für
den Zeitraum bis Ende 2001 zugunsten des Klägers eine wöchentliche Belastung in
Höhe von 35 Stunden (Grundstücks-/Gartenarbeit, Einkauf, Essenszubereitung und
gemeinsame Essenseinnahme) zugrunde, so hätte dem Kläger bei tariflicher Vergütung
bis 2001 zugestanden: im Zeitraum vom 01.05.1997 bis 31.12.1997 bei einem
Stundenlohn von umgerechnet 6,78 Euro bei monatlich 151,67 Stunden (35 Stunden
wöchentlich) insgesamt 8.226,58 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes von anteilig
umgerechnet 685,55 Euro, im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.03.1998 bei einem
Stundenlohn von umgerechnet 6,91 Euro bei monatlich 151,67 Stunden insgesamt
3.144,12 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes von anteilig umgerechnet 262,01 Euro, im
Zeitraum vom 01.04.1998 bis 31.12.1998 bei einem Stundenlohn von umgerechnet 7,31
Euro bei monatlich 151,67 Stunden insgesamt 9.978,37 Euro zuzüglich des 13. Gehalten
von anteilig umgerechnet 831,53 Euro, im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 bei
einem Stundenlohn von umgerechnet 7,48 Euro bei monatlich 151,67 Stunden
insgesamt 13.613,90 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes in Höhe von umgerechnet
1.134,49 Euro, im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 bei einem Stundenlohn von
7,70 Euro bei monatlich 151,67 Stunden insgesamt 14.014,31 Euro zuzüglich des 13.
Gehaltes in Höhe von umgerechnet 1.167,86 Euro und im Zeitraum vom 01.01.2001 bis
31.12.2001 bei einem Stundenlohn von umgerechnet 7,90 Euro bei monatlich 151,67
Stunden insgesamt 14.378,32 Euro zuzüglich des 13. Gehaltes in Höhe von
umgerechnet 1.198,19 Euro. In der Summe sind dies 68.635,23 EUR. Unter
Einbeziehung der sich nach der von der Beklagten vorgetragenen und durch die
Beweisaufnahme nicht zugunsten des Klägers widerlegten Arbeitszeit von
durchschnittlich 37 Stunden wöchentlich ab 2002 bis zum 31.3.2007 ergebenden
Tarifvergütung in Höhe von insgesamt 94.439,19 Euro (s. zuvor unter I 2 b) bestünde ein
Anspruch auf Vergütung in Höhe von 163.439,19 Euro, also gleichfalls noch etwa
10.000,00 Euro weniger, als dem Kläger tatsächlich zufloss.
Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, mal gesagt zu haben, dass der Kläger sie
bis zum Tode pflegen solle. Das spricht dafür, dass sie sich vom Kläger Hilfeleistungen in
Angelegenheiten erhoffte, die sie auf Grund ihres Alters mit zunehmenden Maßen nicht
allein erledigen konnte. Dem entspricht auch ihr Vortrag, wonach die Arbeitszeit des
Klägers in den Jahren nach 2001 zunahm, was darauf schließen lässt, dass der Kläger
neben gemeinsamem Einkauf, Essenszubereitung und Grundstücks-/Gartenarbeit
zunehmend auch in anderen Angelegenheiten zur Seite stand. Keinesfalls hat die
Beweisaufnahme aber ergeben, dass der Kläger über 35 Stunden wöchentlich bis 2001
bzw. durchschnittlich 37 Stunden wöchentlich ab 2002 hinaus in Anspruch genommen
wurde oder aber täglich ohne Pause und ohne Urlaub mindestens 16 Stunden für die
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wurde oder aber täglich ohne Pause und ohne Urlaub mindestens 16 Stunden für die
Beklagte arbeitete, wie er es behauptete. Die Bekundungen der Beklagten haben den
von ihm dargelegten Tagesablauf im Sommer und Winter nicht bestätigt. Die Kammer
hatte auch keinen Anlass das Aussageverhalten der Beklagten zu ihren Lasten zu
würdigen. Die Beklagte hat alle Fragen der Kammer und der Klägerseite beantwortet. Es
fiel zwar auf, dass der Beklagten mehrfach die Erinnerung fehlte, wenn es um die Frage
der Zusage der Erbeinsetzung oder des Versprechens der Wohnung ging und dass die
Beklagte die Frage, ob sie die Erbeinsetzung versprochen habe ausweichend damit
beantwortete, dass ihr dies auf Grund des Testaments ihres verstorbenen Ehemannes
doch gar nicht möglich gewesen sei. Diese Angaben betreffen aber die nicht
entscheidungserhebliche Frage des versprochenen Vermögenserwerbes. Die
entscheidungserheblichen Fragen der zeitlichen Arbeitsbelastung hat die Beklagte
substantiiert beantwortet.
Auch sonstige Umstände sprechen nicht für die Wahrheit der Behauptungen des
Klägers zu seiner täglichen Arbeitszeit. Ein vorgerichtliches Schreiben des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20.06.2007 verweist auf eine wöchentliche
Arbeitsbelastung des Klägers von maximal 40 Stunden und steht somit im Einklang mit
den im Prozess aufgestellten Behauptungen zur Arbeitsbelastungen des Klägers in der
Zeit ab 2002. Allein der Umstand, dass die Beklagte ein hohes Alter erreicht hat, allein
lebt und offensichtlich eine Hilfe in einigen persönliche Angelegenheiten braucht, lässt
nicht den Schluss zu, dass der Kläger hierfür und unter Hinzunahme seiner
Hausmeisterdienste auf zunächst weit mehr als 35 Stunden wöchentlich und zuletzt weit
mehr als durchschnittlich 37 Stunden wöchentlich oder gar 16 Stunden täglich
aufwenden musste.
II.
III.
waren die Umstände des Einzelfalles für ihre Entscheidung maßgebend. Daher war die
Revision nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
IV.
Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a
ArbGG).
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