Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: befristung, unbestimmte dauer, projekt, überwiegendes interesse, verfügung, vertragsschluss, anpassung, entstehungsgeschichte, zusammenarbeit, rechtfertigung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sa 631/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG, § 14
Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG
Befristung - vorübergehender Bedarf - unbestimmte Dauer -
vorübergehende Zuweisung - Haushaltsmittelbefristung
Leitsatz
1. Ein nur vorübergehender Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kann nicht dadurch
begründet werden, dass ein Land eine auf unbestimmte Dauer angelegte Aufgabe für einen
begrenzten Zeitraum einer bestimmten Einrichtung des Landes (hier des LDS Brandenburg)
im Wege einer "Servicevereinbarung" zunächst nur auf bestimmte Dauer zuweist.
2. Die einer Einrichtung eines Landes im Rahmen einer "Servicevereinbarung" durch das
zuständige Ministerium zugewiesenen und aus Landesmitteln bestrittenen Aufgaben werden
nicht durch "Drittmittel" finanziert (vgl. dazu BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Juris, zu II 2 der
Gründe).
3. Die hier abgeschlossene "Servicevereinbarung" genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 TzBfG an eine wirksame Haushaltsmittelbefristung nicht. Es spricht angesichts
der Entstehungsgeschichte einiges dafür, dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedarf, in
der der Haushaltsgesetzgeber die Anordnung der
Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen mit einer konkreten Sachregelung auf der
Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen hat (vgl. BAG 16. Oktober 2008 -
7 AZR 360/07 - AP Nr. 56 zu § 14 TzBfG = NZA 2009, 676 = EzA § 14 TzBfG Nr. 53, zu I 2a
der Gründe). Hier ergab sich jedenfalls schon aus der "Servicevereinbarung" selbst keine
Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen.
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam
vom 7. Oktober 2008 - 2 Ca 556/08 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Tenor unter Nr. 1 wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung
in dem Änderungsvertrag vom 28. Dezember 2006 mit Ablauf des 31. März 2008
beendet worden ist.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die 1956 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 2. Januar 2004 mit 40
Stunden/Woche als DV-Koordinatorin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst
bis zum 31. Dezember 2005, dann bis zum 31. Dezember 2006 und zuletzt bis zum 31.
März 2008 befristet. Beschäftigungsdienststelle war nach den Arbeitsverträgen jeweils
der Landesbetrieb für D. und St. (LDS), jetzt Landesbetrieb Brandenburgischer IT-
Dienstleister. § 3 des Arbeitsvertrages sieht die Möglichkeit einer Zuweisung anderer
Tätigkeiten vor.
In der während des Arbeitsverhältnisses unverändert gebliebenen Tätigkeitsdarstellung
vom 16. Dezember 2003 heißt es u.a.:
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die der Klageschrift als Anlage
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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die der Klageschrift als Anlage
beigefügte Tätigkeitsdarstellung. In dem der Klägerin erstellten Arbeitszeugnis vom 10.
März 2008 werden ihre Arbeitsaufgaben wie folgt beschrieben:
Bei dem LDS handelte es sich um einen rechtlich unselbstständigen Teil der
unmittelbaren Landesverwaltung iSd. § 14 Landesorganisationsgesetz Brandenburg
(LOG), welcher in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums des Inneren (MI) fällt.
Am 25. April 2006 schlossen der LDS und das MdF eine sog. Servicevereinbarung mit
einer Laufzeit bis zum 31. März 2008. Der Leistungsumfang ist in der Anlage 1 der
Vereinbarung aufgelistet. Insoweit wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom
1. Juli 2008 Bezug genommen. Die Mittel für die Durchführung der Servicevereinbarung
stellte das MdF zur Verfügung. Im Rahmen der Abwicklung der Vereinbarung erstellte
das LDS dem MdF Quartalsabrechnungen. Die Vereinbarung wurde nicht verlängert. In
der Servicevereinbarung heißt es ua:
Zu den in der Servicevereinbarung aufgeführten Leistungen gehörten ua. die Betreuung
von SAP-Anwendern vom Leitstand, die Projektarbeit SAP beim potentiellen Anwender
und die Einarbeitung von Änderungen, die sich aus dem Projekt oder auf
Kundenanforderungen unter Berücksichtigung des Projektes ergeben.
Das MdF ist im Land Brandenburg zentral zuständig für alle Systemanpassungen im
Zusammenhang mit dem „Neuen Finanzmanagement“ und für alle Anpassungen, die
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Buchführung notwendig sind. Dazu ist
dauerhaft in der Abteilung 2 des MdF das Referat 28 „Einführung und Betrieb des neuen
Rechnungswesens und der Kosten- und Leistungsrechnung (Neues Finanzmanagement
.NFM)“ eingerichtet worden. Es ist in die Bereiche Einführungsprojekt,
Produktionsbetrieb/Doppik, Customer Competence Center und Basisbetreuung
untergliedert. Die Klägerin wurde während ihres letzten befristeten Arbeitsverhältnisses
im Bereich „Produktionsbetrieb/Doppik“ eingesetzt, nicht im Bereich
„Einführungsprojekt“. Sie ist zunächst vorübergehend einen Tag pro Woche für das LGB
mit der Anpassung eines älteren SAP-Systems auf den Landesstandard betraut
gewesen. Im Übrigen war sie für den BLB tätig. Dort war SAP ebenfalls bereits eingeführt.
Aufgaben wie Migration und Abbildung von Geschäftsprozessen sind beim BLB nicht
mehr angefallen. Die Leistungen des Landesbetriebs wurden bis 2006 aus der
Titelgruppe 62 und seit 2007 aus dem Titel 54615 des Einzelplans 20 finanziert.
Die Einführung des Konzepts „Neues Finanzmanagement“ ist und wird auf absehbare
Zeit nicht abgeschlossen. Die Stelle, auf der die Klägerin im Referat 28 eingesetzt war,
ist neu ausgeschrieben worden.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es liege kein Befristungsgrund vor. Für das
Vorliegen eines Befristungsgrundes sei nicht die Dauer der Servicevereinbarung
maßgeblich. Entscheidend sei, ob bei Abschluss des Arbeitsvertrages davon habe
ausgegangen werden können, der Bedarf werde nur vorübergehend bestehen. Das sei
nicht der Fall gewesen. Sie habe – wie sich schon aus der Stellenbeschreibung ergebe -
Daueraufgaben ausgeübt, so zB. die Betreuung der produktiven Kunden. Bei den
Aufgaben „Betriebsverantwortliche für den BLB“ und „Modulverantwortliche für das SAP-
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Aufgaben „Betriebsverantwortliche für den BLB“ und „Modulverantwortliche für das SAP-
Modul Immobilienmanagement“ handele es sich um solche Daueraufgaben, was bei
Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei. Die Aufgabe der Betreuung der
produktiven Kunden habe einen Zeitanteil von 95 vH. der Arbeitszeit eingenommen, so
dass die Daueraufgaben ihre Tätigkeit geprägt hätten.
Es fehle im Übrigen an einer zweckgebundenen Zuweisung von Haushaltsmitteln für die
Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Angesichts des Schriftformerfordernisses
im Arbeitsvertrag sei es außerdem erforderlich gewesen, den Befristungsgrund im
Vertag zu benennen. Dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages von einem dauerhaften
Bedarf ausgegangen worden sei, ergebe sich auch aus der Versetzungsklausel im
Arbeitsvertrag.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.
März 2008 unbefristet fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen als EDV-
Koordinatorin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Entfristungsrechtsstreits
weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei durch die Sachgründe des
vorübergehenden Bedarfs (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG) und der Vergütung aus
Haushaltsmitteln (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) gerechtfertigt. Die Klägerin habe keine
Aufgaben durchgeführt, die dauerhaft von dem LDS wahrgenommen würden, was
insoweit unstreitig ist. Es hat behauptet, die Einführung des „Neuen
Finanzmanagements“ sei im Jahr 2008 abgeschlossen. Insoweit hat es auch auf einen
Kabinettsbeschluss hingewiesen, nach dem das „Neue Finanzmanagement“ bis 2008
eingeführt werden sollte. Es wird Bezug genommen auf die Anlage 2 zum Schriftsatz des
Klägers vom 22. Mai 2008. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sind jedenfalls
die durch die Klägerin ausgeübten Aufgaben unstreitig nicht abgeschlossen und werden
dies auch auf absehbare Zeit nicht sein. Angesichts der bis zum 31. März 2008
befristeten Servicevereinbarung habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages
festgestanden, dass ein Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin nur bis Ende März
2008 bestehen werde. Es handele sich daher um eine zulässige Projektbefristung.
Angesichts der Servicevereinbarung mit dem MdF seien die zur Verfügung gestellten
Mittel auch haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt gewesen. Aus
den Quartalsabrechnungen ergäben sich auch die Vergütungskosten der Klägerin. Bei
der Tätigkeit der Klägerin handele es sich um klassische Aufgaben im Rahmen der
Einführungsphase des Systems. Dies stimme auch mit der Tätigkeitsdarstellung der
Klägerin überein, die auch Einführungsaufgaben vorsehe. Daueraufgaben, wie die
Betreuung der Endanwender im Customer Competence Center (CCC), hätten die
Tätigkeit der Klägerin nicht geprägt. In der Einführungsphase sei der Personalbedarf in
der Regel schon allgemein höher als in der Phase des laufenden Betriebs. Dass es sich
um einen vorübergehenden Bedarf gehandelt habe, sei aber entscheidend darauf
zurückzuführen, dass der LDS nur bis zum 31. März 2008 beauftragt gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen damit
begründet, das Auslaufen der Servicevereinbarung zwischen Ministerium und LDS könne
die Befristung nicht rechtfertigen, da es sich nicht um eine Vereinbarung mit einem
Dritten handele. Das beklagte Land habe aber auch nicht vorgetragen, dass der
Gesetzgeber die zur Finanzierung des Projekts vorgesehenen Mittel besonders
ausgewiesen habe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass bei Abschluss des
Arbeitsvertrages schon absehbar gewesen sei, dass die Arbeitsaufgabe „Einführung des
Projekts Neues Finanzmanagement“ mit dem 31. März 2008 beendet sein werde.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 3. März 2009 zugestellte Urteil am 1. April
2009 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist – mit einem beim Landesarbeitsgericht am 4. Juni 2009
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung der Berufung setzt es sich im Wesentlichen unter Wiederholung der
erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts
auseinander. Es vertieft seine Argumentation zur Projektbefristung. Für das Vorliegen
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auseinander. Es vertieft seine Argumentation zur Projektbefristung. Für das Vorliegen
eines Projekts spreche es insbesondere, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung
des Projekts finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt würden (sog. drittmittelfinanziertes
Projekt). Nach einer Kabinettentscheidung vom 13. Dezember 2005 habe das „Neue
Finanzmanagement“ bis Ende 2008 in allen Behörden und Einrichtungen des Landes
eingeführt sein sollen. Daran sei die Servicevereinbarung angelehnt worden. Sowohl LDS
als auch MdF als „Drittmittelgeber“ seien – wie sich aus der Servicevereinbarung ergäbe
- von einer zeitlich befristeten Aufgabe ausgegangen. Die Prognose habe sich bestätigt,
da die Servicevereinbarung nicht verlängert worden sei. Daher sei es Aufgabe der
Klägerin gewesen, die daraus resultierende Vermutung zu widerlegen. Im Übrigen reiche
es aus, dass die Haushaltsmittel konkret für die Einführung des „Neuen
Finanzmanagements“ bestimmt gewesen seien, wie sich aus der Servicevereinbarung
ergebe. Das MI habe das LDS angewiesen, die Klägerin nur befristet
weiterzubeschäftigen, weil eine Finanzierung der Stelle nicht habe abgesichert werden
können. Einer Festlegung im Haushaltsgesetz habe es nicht bedurft. Mangels einer
Möglichkeit der Finanzierung der Stelle der Klägerin bestehe auch kein
Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der Arbeitsvertrag habe außerdem nicht für die gesamte Dauer des Projekts
abgeschlossen werden müssen. Der Kündigungsschutz werde durch die Anwendung des
§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG nicht umgangen. Aus dem Errichtungserlass des LDS ergebe
sich die Selbstständigkeit der Einrichtung. Der Personalrat sei angehört worden und
habe nach mündlicher Erörterung dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vorab
ausdrücklich zugestimmt.
In dem auf Antrag des Beklagtenvertreters zum Vortrag der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung durch die Kammer nachgelassenen Schriftsatz vom 30. September 2009
behauptet das beklagte Land nun, dass das SAP-System auch beim BLB habe
weiterentwickelt und auf den Landesstandard angepasst werden müssen. Diese
Aufgaben seien In der Anlage 1 der Servicevereinbarung unter den Gliederungspunkten
“Projektarbeit SAP beim potentiellen Anwender“ und „Einarbeitung von Änderungen, die
sich ergeben aus dem Projekt und aus Kundenanforderungen unter Berücksichtigung der
Vorgaben des Projektes“ aufgeführt. Die Klägerin sei damit auch bei dem BLB im
Rahmen des Projekts zur Anpassung von SAP tätig gewesen. Die Anpassungen der
älteren SAP-Systeme stellten aber keine Daueraufgaben dar.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2008 – 2 Ca 556/09 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr Interesse auf die
Feststellung gerichtet sei, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der
Befristung in dem Änderungsvertrag vom 28. Dezember 2006 mit Ablauf des 31. März
2008 beendet worden sei.
Sie wiederholt ebenfalls im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auch in der
Berufungsinstanz lege das beklagte Land nicht dar, auf welcher Tatsachengrundlage die
angebliche Prognose erstellt worden sein solle. Bei den für den BLB durchgeführten
Tätigkeiten handele es sich um Aufgaben, die mit der Einführung von SAP nichts zu tun
gehabt hätten. Diese Tätigkeit falle auch dauerhaft an. Sie rügt ergänzend die
ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 4.
und 30. Juni, vom 13. Juli sowie vom 30. September 2009 und auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem in der Berufungsinstanz
geänderten Klageantrag zulässig und begründet ist. Es fehlt an einem sachlichen Grund
für die Befristung.
1) Das Arbeitsverhältnis ist nicht wirksam befristet worden.
a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend das Vorliegen eines Sachgrundes aus § 14 Abs. 1
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a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend das Vorliegen eines Sachgrundes aus § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 TzBfG verneint.
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung
eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur
vorübergehend besteht. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt stellt
einen Fall des Sachgrunds des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs dar, der die
Befristung seines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber kann sich aber zur
sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem
zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des
Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und
gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt.
Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm
verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er
verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem
Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten
finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Wird ein
Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts
durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen
ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Die Prognose des Arbeitgebers muss
sich nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall
des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen.
Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund
seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder
unbefristet beschäftigt werden könnte. Ein anerkennenswertes Interesse des
Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zur Durchführung eines
Projekts liegt aber nur vor, wenn die projektbezogene Tätigkeit den Arbeitnehmer
voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird. Dann ist der projektbedingt
vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggebend für den Abschluss des
Arbeitsvertrags, weil nach Ablauf der Vertragslaufzeit voraussichtlich die
Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Wesentlichen entfallen wird. Ist
daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Projekt
den Arbeitnehmer überwiegend beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits
feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene
Tätigkeiten ausüben wird, sondern daneben auch andere Arbeiten erledigen soll. Ist
hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des
Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der
Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, sondern der Arbeitnehmer überwiegend mit
projektfremden Aufgaben eingesetzt werden soll, besteht kein anerkennenswertes
Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. In
diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Mitwirkung an dem Projekt
ursächlich für den Vertragsschluss ist, da bereits vorhersehbar ist, dass der
Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin in erheblichem Umfang mit
projektfremden Tätigkeiten beschäftigt werden kann. Die tatsächlichen Grundlagen für
die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der
Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren
darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Für die Wirksamkeit einer
Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
maßgebend. Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür
haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht
vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist. Wird die Prognose durch die spätere
Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend
fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen
vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese
Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose
des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht. Hat sich die Prognose nicht
bestätigt, muss der Arbeitgeber den Grund für den Nichteintritt seiner Prognose
darlegen und begründen, dass die nachfolgende Entwicklung bei Vertragsschluss nicht
absehbar war. Gelingt ihm dies, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG
gerechtfertigt (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Juris, zu II 1 a der Gründe).
Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der
Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender
Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die
Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein
(dauerhafter) Bedarf mehr besteht. Der vorübergehende Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die
künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine
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künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine
Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt
die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er
nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen
kann. Über den vorübergehenden Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist eine
Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die
Prognose ist Teil des Sachgrunds.
Die Laufzeit des Arbeitsvertrags mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer muss
nicht mit der voraussichtlichen Dauer des vorübergehenden Bedarfs übereinstimmen.
Deshalb wird die Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers nicht dadurch in Frage
gestellt, dass der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung über
das Ende des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten befristeten Arbeitsvertrags hinaus
andauert. Die Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche
Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise
und nicht dauerhaft besteht Denn die vereinbarte Vertragsdauer bedarf keiner eigenen
sachlichen Rechtfertigung. Bei der Befristungskontrolle nach dem TzBfG geht es nicht
um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern um das Vorliegen eines Sachgrunds
dafür, dass mit dem Arbeitnehmer kein unbefristeter, sondern nur ein befristeter
Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Die vereinbarte Vertragsdauer hat nur Bedeutung
im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt oder nur
vorgeschoben ist. Deshalb muss sich die Vertragsdauer am Sachgrund für die Befristung
orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund
nicht in Frage stellt. Das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der
bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des Befristungsgrundes ist daher nicht stets
und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen (vgl.
BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 – Juris, zu II 2 a der Gründe).
bb) Bei Zugrundelegung dieser Anforderungen liegen die Voraussetzungen für eine
Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs hier nicht vor. Dabei kann zugunsten
des beklagten Landes unterstellt werden, dass die Klägerin nur im Rahmen von
Aufgaben eingesetzt worden ist, die Gegenstand der Servicevereinbarung gewesen sind.
Die dort aufgeführten Aufgaben sind ihrerseits nicht durchgehend vorübergehender
Natur. Fraglich ist bereits, ob die Einführung neuer Systeme, wie sie in der
Stellenbeschreibung dargelegt ist, für das beklagte Land eine vorübergehende Aufgabe
darstellt. Der Umstand, dass die Stellenbeschreibung nie angepasst worden ist, spricht
eher dagegen. Die Aufgabe der Klägerin bestand jedenfalls ganz überwiegend in der
Anpassung bereits eingeführter Systeme. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es
sich dabei um Aufgaben handelt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitsvertrages als vorübergehend angesehen werden konnten.
Insoweit war es Aufgabe des beklagten Landes, im Einzelnen darzulegen, aufgrund
welcher konkreten Prognose zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages
davon ausgegangen wurde, dass es sich um eine vorübergehende Tätigkeit handeln
werde. Das beklagte Land hat keine Indizien vorgetragen, die es zur Aufgabe der
Klägerin gemacht hätten, ihrerseits Tatsachen darzulegen, nach denen zumindest im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war. Vielmehr
spricht umgekehrt aufgrund der tatsächlichen Entwicklung mehr dafür, dass es an einer
hinreichend fundierten Prognose jedenfalls hinsichtlich der konkreten Tätigkeit der
Klägerin im Rahmen des letzten befristeten Arbeitsverhältnisses fehlte.
Für einen vorübergehenden Bedarf spricht zunächst nicht bereits der Umstand, dass die
Servicevereinbarung nur bis zum 31. März 2008 abgeschlossen worden ist. Zum einen
ergibt sich aus der Vereinbarung selbst, dass sie jedenfalls ursprünglich nur den Beginn
einer langfristigen „Zusammenarbeit“ markieren sollte. Zum anderen geht es nicht um
die Frage, ob die Aufgabe für das LDS von vorübergehender Natur war, worauf das
beklagte Land aber im Wesentlichen abstellt, sondern darum, ob es sich um eine
vorübergehende Aufgabe des beklagten Landes als des Arbeitgebers der Klägerin
handelte. Das LDS ist ein Teil des beklagten Landes, dessen es sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben bedient. Wenn hierzu „Vereinbarungen“ getroffen werden, dann handelt es
sich nicht um Vereinbarungen mit „Dritten“, denen rechtsgeschäftlicher Charakter
zukommen könnte. Vielmehr liegt eine besondere Form der Aufgabenübertragung vor.
Maßgeblich ist also, ob es sich für das beklagte Land um eine Daueraufgabe handelte.
Hierfür stellt die Laufzeit der Servicevereinbarung weder allein, noch im Zusammenhang
mit dem Auftrag des Kabinetts ein maßgebliches Indiz dar.
So ergibt sich schon aus der Servicevereinbarung gerade nicht, dass diese nicht
verlängert werden sollte. Im Gegenteil sollten die Erkenntnisse für eine weitere
Zusammenarbeit genutzt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es dabei gerade
um die Weiterführung der Aufgaben nach der Einführung des Systems ging, die der
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um die Weiterführung der Aufgaben nach der Einführung des Systems ging, die der
Klägerin bereits parallel zur Einführung des Systems durch andere Mitarbeiter in anderen
Einrichtungen oblagen. Außerdem konnte es sich das beklagte Land dadurch
vorbehalten, die Aufgaben später anderen Stellen zu übertragen, was dann nach dem
31. März 2008 ja zunächst auch geschehen ist. Der Kabinettsbeschluss vom 13.
Dezember 2005 stellt lediglich eine politische Vorgabe dar. Zum einen ist nicht klar, ob
er sich überhaupt auf alle Aufgaben bezieht, die Gegenstand der Servicevereinbarung
waren oder nur auf die originäre Einführung des Systems, mit der die Klägerin gar nicht -
mehr - betraut war. Dann spräche der Vortrag des beklagten Landes zu dem
Kabinettsbeschluss sogar eher dafür, dass es sich bei den nach 2008 durchgeführten
Aufgaben gar nicht mehr um Einführungsaufgaben handelte. Das stände auch im
Einklang mit dem erstinstanzlichen Vortrag des beklagten Landes aus dem Jahr 2008,
wonach die Einführung auftragsgemäß im Jahr 2008 abgeschlossen sei. Zum anderen
tritt die Kabinettsentscheidung angesichts der tatsächlichen Entwicklung als
maßgebliches Indiz zurück. Außerdem wurde die Entscheidung des Kabinetts bereits ein
Jahr vor dem Vertragsschluss getroffen.
Entscheidend ist hier, ob sich die Aufgaben der Klägerin zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses realistischerweise noch als Aufgaben von nur begrenzter Dauer
darstellten. Dem widerspricht der aktuelle Entwicklungsstand deutlich. Insoweit kann es
dahinstehen, ob eine „Einführungsphase“ im Jahr 2008 abgeschlossen gewesen ist. Die
Aufgabe der Klägerin bestand darin, bereits eingeführte Programme anzupassen. Dieser
Anpassungsprozess ist bis heute nicht abgeschlossen. Unter den Parteien ist nicht
streitig, dass auch heute nicht absehbar ist, wann das der Fall sein wird. Eine konkrete
Planung, die eine realistische Prognose hätte absichern können, ist nicht vorgetragen
worden. Die Klägerin hat vielmehr in der Berufungsverhandlung anschaulich dargelegt,
dass ihre Tätigkeit gerade im Wesentlichen in Anpassungen bestand, die mit der
Einführung des Systems gar nichts mehr zu tun hatten, sondern dauerhaft im Rahmen
der „Kunden“-betreuung anfallen. Die Kunden-„betreuung“ ist der Klägerin auch in der
Beurteilung ausdrücklich bestätigt worden, und zwar neben einer Einführung, die aber im
Rahmen ihres letzten befristeten Arbeitsvertrages gerade nicht mehr zu ihren Aufgaben
gehörte. Dem ist das beklagte Land auch in dem nachgelassenen Schriftsatz nicht
substantiiert entgegengetreten. Es wiederholt, wiederum im Wesentlichen unter
Bezugnahme auf die begrenzte Dauer der Servicevereinbarung, dass die Klägerin zur
Abdeckung eines vorübergehend erhöhten Personalbedarfs beim LDS eingesetzt worden
ist. Darauf, dass dieser Bedarf beim LDS vorübergehend angefallen sein mag, kommt es
aber gerade nicht an. Die Darstellung geht nicht auf den konkreten Vortrag der Klägerin
ein, wonach die Einführung des SAP-Systems einen kontinuierlichen Anpassungsbedarf
nach sich ziehe, in deren Rahmen sie gerade eingesetzt gewesen sei. Dies lässt sich
auch mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung der Servicevereinbarung in Einklang
bringen, die in ihren Formulierungen zwischen Betreuungsarbeit und Projektarbeit
differenziert. Für eine Wiedereröffnung der Verhandlung bestand daher kein Anlass.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes spricht auch der Umstand, dass die
Finanzierung durch das MdF abgesichert worden ist, nicht für einen vorübergehenden
Bedarf. Indizielle Bedeutung kommt allerdings einer Finanzierung durch „Drittmittel“ zu.
Das setzt wiederum voraus, dass es sich bei der finanzierenden Stelle um einen Dritten
iSd. Rechtsprechung des BAG handelt, was bei eigenen Einrichtungen des Landes
gerade nicht der Fall ist (vgl. dazu BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Juris, zu II 2 der
Gründe).
b) Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2006 ist auch nicht durch den
Sachgrund der Haushaltsbefristung aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
aa) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung des
Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der
Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel
müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich ist
der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der
Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei
Vertragsschluss maßgeblich. Wird der Arbeitnehmer tatsächlich nicht entsprechend der
Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt, kann dies ein
Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist. Die Voraussetzungen
des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich
allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten
Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden oder dem befristet beschäftigten
Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen
werden Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner
Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der
verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Eine andere Auslegung
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verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Eine andere Auslegung
wäre weder mit Art. 12 GG noch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. BAG 18. Oktober
2006 - 7 AZR 419/05 - AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Haushalt = NZA 2007, 332 = EzA § 14
TzBfG Nr. 34, zu I 1 der Gründe).
Im Übrigen spricht die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG dafür,
dass die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sein müssen. Der
Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt mit dem Wortlaut des § 57b Abs. 2
Nr. 2 HRG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (HRG aF) überein. Nach
der zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF ergangenen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund des § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ausgegangen ist musste aber
gerade der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für
befristete Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer
nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR
360/07 - AP Nr. 56 zu § 14 TzBfG = NZA 2009, 676 = EzA § 14 TzBfG Nr. 53, zu I 2a der
Gründe).
bb) Diesen Anforderungen an eine wirksame Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
TzBfG ist hier nicht genügt. Insbesondere kann sich das beklagte Land nicht mit Erfolg
darauf berufen, die Haushaltsmittel seien aufgrund der Servicevereinbarung
ausgebracht und durch diese mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer
nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen.
(1) Folgt man der Argumentation des BAG, wonach die Haushaltsmittel durch ein Gesetz
ausgebracht sein müssen, scheitert die Argumentation des Landes bereits daran. Es
gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Verfügung stehenden Mittel im
Haushaltsgesetz für die befristete Einstellung mit einer ausgewiesenen Zwecksetzung
versehen worden wären. Ein entsprechender Haushaltsvermerk, wonach der
Haushaltsgesetzgeber mit einer Anordnung der Mittelverwendung für befristete
Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren
Zwecksetzung getroffen hätte, ist nicht ersichtlich.
(2) Aber auch unabhängig davon genügt die Servicevereinbarung den dargelegten
Anforderungen an eine wirksame Haushaltsmittelbefristung nicht. Aus ihr ergibt sich
lediglich, dass das beklagte Land einer seiner Einrichtungen für einen bestimmten
Zeitraum eine Aufgabe zugewiesen und – was allerdings haushaltsrechtliche eine
Selbstverständlichkeit ist – die dazu notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt hat.
Daraus lässt sich aber weder ableiten, dass die damit verbundene Aufgabe als eine
vorübergehende Aufgabe des Landes angesehen worden ist, noch dass es sich um
Mittel für befristete Beschäftigungen handeln sollte. Dass diese Aufgabe evtl. nur
vorübergehend dem LDS zugewiesen werden sollte, ist auch insoweit unmaßgeblich.
c) Die Befristung in dem Änderungsvertrag vom 28. Dezember 2006 ist auch nicht durch
den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vor
Inkrafttreten des TzBfG bestehenden Rechtslage bestand im Bereich des öffentlichen
Dienstes ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags, wenn eine
Haushaltsstelle von vornherein nur für eine bestimmte Zeit bewilligt wurde und sie
anschließend wegfallen sollte. Entsprechendes galt für drittmittelfinanzierte
Arbeitsverhältnisse. Dabei reichte allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur
Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die
Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und
anschließend wegfallen sollten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall
war davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich
gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den
Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hatten.
Außerdem wurde die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der
zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und
damit geeignet angesehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen.
Diese Grundsätze gelten in Bezug auf die Drittmittelfinanzierung auch für Befristungen,
die nach Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 vereinbart worden sind. Die
Drittmittelfinanzierung ist zwar in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht ausdrücklich
als Sachgrund genannt. Drittmittel sind keine Haushaltsmittel iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.
7 TzBfG. Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist
jedoch nicht abschließend. Sie schließt die Rechtfertigung der Befristung aus anderen,
von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Sachgründen nicht aus (vgl. BAG 29.
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von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Sachgründen nicht aus (vgl. BAG 29.
Juli 2009 - 7 AZR 907/07 – Juris, zu III 1 a der Gründe).
bb) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht in diesem Sinne drittelmittelfinanziert.
Auch insoweit hätte es sich bei der finanzierenden Stelle um einen Dritten iSd.
Rechtsprechung des BAG handeln müssen, was bei eigenen Einrichtungen des Landes
nicht der Fall ist (vgl. dazu BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Juris, zu II 2 der Gründe).
2) Die Klägerin kann auch Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits verlangen. Ist das Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet worden, kann
Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages verlangt werden. Wenn
die Arbeitnehmerin ein noch nicht rechtskräftiges positives Urteil erlangt hat und wenn
ihre Interessen an der Weiterbeschäftigung die des Arbeitgebers an einer
Nichtbeschäftigung übersteigen, kann sie nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts verlangen, vorläufig weiterbeschäftigt zu werden. Will der
Arbeitgeber trotz gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung den
vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch abwehren, muss er zusätzliche über die
Ungewissheit des Prozessausgangs hinausgehende Umstände vortragen, aus denen
sich sein überwiegendes Interesse an der Nicht-Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin
ergibt (vgl. BAG 27. Februar 1985 – GS 1/84 – EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9
= NZA 1985, 702, zu C II der Gründe). Daran fehlt es hier.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Mit den
relevanten Rechtsfragen hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits befasst. Die Kammer
ist dem gefolgt.
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