Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.06.2009

LArbG Berlin-Brandenburg: gericht erster instanz, ablauf der frist, kündigung, arbeitsgericht, adresse, gesellschaft, zustellung, klagefrist, flughafen, intranet

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 13.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Sa 1919/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 167 ZPO, § 4 S 1 KSchG, § 7
KSchG
Kündigungsschutzklage - Auslegung der Klageschrift -
Berichtigung des Rubrums - Zustellung "demnächst"
Leitsatz
Ein Unternehmen, das seinen Sitz in Schönefeld am Flughafen Schönefeld hat, ist in
Brandenburg (ArbG Cottbus) und nicht in Berlin zu verklagen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.06.2009 -
41 Ca 21210/08 - wird unter Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche
Klagezulassung auf seine Kosten bei einem Streitwert von 11.066,66 Euro
zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen
verhaltensbedingten Kündigung sowie um die Zahlung von nach der Kündigung
liegendem Annahmeverzugslohn.
Der Kläger war zunächst bei der Firma S. GmbH A. S. Flughafen Tegel als
Fluggastkontrolleur tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom 27.04.2001, Bl. 3 - 4 d. A.), später
bei der S. A. S. GmbH & Co KG mit Sitz Flughafen Tegel in Berlin (im Folgenden: S.
Tegel). Seit dem 01. Juni 2006 war er nach einem Teilbetriebsübergang, über den er mit
Schreiben vom 29. Juni 2006 (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 74 - 76 d. A.) informiert
wurde und den Empfang bestätigte, bei der S. A. S. GmbH & Co KG, Sitz Schönefeld (im
Folgenden: S. Schönefeld) beschäftigt.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 kündigte die S. Schönefeld das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger verhaltensbedingt fristlos zum 10. Dezember 2008 hilfsweise fristgemäß.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 20. Dezember 2008 erhobenen
Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 10. Dezember
2008 gewandt und die „S. A. S. GmbH & Co KG“ ohne eine zustellungsfähige Adresse
verklagt. Die Klage ist aufgrund der Firmenliste der Generalprozessbevollmächtigten der
S. Tegel zugestellt worden.
Nach Rüge der Passivlegitimation durch diese hat der Kläger mit am 22. Januar 2009
beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag gebeten, das
Passivrubrum in die S. Schönefeld zu berichtigen und rein vorsorglich „die Zulassung
gem. § 5 KSchG“ beantragt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat das Passivrubrum entsprechend berichtigt, die Klage
jedoch, die der nunmehrigen Beklagten S. Schönefeld nicht zugestellt worden ist,
abgewiesen, weil es der Auffassung war, dass die Beklagte einen wichtigen Grund für die
außerordentliche Kündigung des Klägers hatte, da dieser zur Überzeugung des
Arbeitsgerichts einen Intraneteintrag mit den Worten „mit deutschem Gruß“
unterschrieben habe.
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der
Parteien erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juni 2009
Bl. 94 - 101 d. A. verwiesen.
Gegen dieses ihm am 21. August 2009 zugestellte Urteil richtet sich die beim
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Gegen dieses ihm am 21. August 2009 zugestellte Urteil richtet sich die beim
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 29. August 2009 im Original eingegangene
und am 13. Oktober 2009 begründete Berufung des Klägers. Er behauptet, dass die
Eintragung ins Intranet mit den Abschlussworten „mit deutschem Gruß“ nicht von ihm
stamme.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juni 2009 - 41 Ca
21210/08 -
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung
vom 10. Dezember 2008 beendet wurde, sondern über diesen Tag hinaus fortbesteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 11. Dezember 2008 bis
31. Mai 2009 Bruttoarbeitslohn in Höhe von 9.920,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit aus dem sich
hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Lohn für den Zeitraum 11. Dezember 2008 bis 31.
Mai 2009 abzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte, der die Klageschrift erst in der zweiten Instanz am 08. Dezember 2009
zugestellt worden ist, rügt nach wie vor die Verletzung der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG
und behauptet im Übrigen unter Beweisantritt, dass der Kläger den schriftlichen Eintrag
ins Intranet geschrieben habe.
Wegen des konkreten zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die Schriftsätze des
Klägers vom 09. Oktober 2009 (Bl. 115 ff d. A.) und der Beklagten vom 16. November
2009 (Bl. 129 ff d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§
519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und
fristgemäß eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Die Klage war bereits
deshalb abzuweisen, weil die Kündigung vom 10. Dezember 2008 das Arbeitsverhältnis
zum 10. Dezember 2008 beendet hat, da die Kündigung gem. §§ 4 S. 1; 7; 13 Abs. 1 S.
2 KSchG i. V. m. § 167 ZPO von Anfang an als rechtswirksam gilt, da der Kläger die
falsche Gesellschaft in Berlin beim Arbeitsgericht Berlin und nicht die richtige
Gesellschaft in Schönefeld beim Arbeitsgericht Cottbus verklagt hat. Damit konnte die
lange nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG erfolgte Klagezustellung an die S. Schönefeld,
die richtige Beklagte, die Klagefrist nach § 167 ZPO nicht wahren.
1. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger durch die Falschbezeichnung im Rubrum
und die spätere Rubrumsberichtigung die Klagefrist nach § 4 KSchG grundsätzlich
wahren konnte.
a) Zwar ist für die Parteistellung im Prozess nicht allein die formelle Bezeichnung der
Parteien in der Klageschrift maßgeblich. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die
Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig
unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die
erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Eine ungenaue oder
erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen
richtig gestellt werden. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten
erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten
Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist die Berichtigung des
Rubrums regelmäßig möglich. Für eine Auslegung, der Arbeitnehmer wolle nicht gegen
seinen Arbeitgeber, sondern gegen eine andere Einrichtung mit einer
Kündigungsschutzklage vorgehen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte (ständige
Rechtsprechung, vgl. nur BAG 28.08.2008 - 2 AZR 279/07 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 86).
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b) Schon danach ist nach Auffassung der Kammer eine Auslegung, dass die Beklagte
mit der Klageschrift die S. Schönefeld verklagen wollte, nicht anzunehmen. Denn der
Kläger hat zum einen zwar die Kündigung beigelegt, die als Aussteller die S. Schönefeld
ausweist, zum anderen jedoch den Arbeitsvertrag, der eine andere Gesellschaft in Berlin
ausweist. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass der Kläger die Klage in
Berlin erhoben hat und damit gerade nicht die S. Schönefeld verklagen wollte, die ihren
Sitz in Schönefeld hat, wofür örtlich das Arbeitsgericht Cottbus im Bundesland
Brandenburg zuständig ist. Dafür spricht auch die Erklärung des Klägers im Schriftsatz
vom 22. Januar 2009, dass er sich im Internet und nicht etwa im Handelsregister
informiert habe, ob die Firma in „Berlin-Schönefeld“ eine eigenständige Gesellschaft sei,
was „im Übrigen nicht glaubhaft sei“.
2. Letztendlich kann das jedoch dahinstehen, da jedenfalls aufgrund der falschen
Rubrizierung in der Klageschrift verbunden mit der Klage in Berlin die Klagefrist nicht
gewahrt wurde, weil die Zustellung jedenfalls nach § 167 ZPO nicht als „demnächst“
erfolgt anzusehen ist. Eine Zustellung ist insofern dann noch demnächst erfolgt, wenn
die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht
überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer ist auf die Zeitspanne abzustellen, um
die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des
Klägers verzögert. Der auf weitere Verzögerungen im Gerichtsablauf des Arbeitsgerichts
zurückzuführende Zeitraum wird dabei nicht angerechnet (vgl. nur BAG 17.01.2002 - 2
AZR 57/01 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 62, zu B I 3 der Gründe m. w. N.).
Durch ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines
Prozessvertreters, der in der Klageschrift nicht einmal eine zustellungsfähige Adresse
angab, dafür aber die in Berlin ansässige S. Tegel, die einen
Generalprozessbevollmächtigten hat, wurde die Klage an die S. Tegel zugestellt. Erst mit
Schriftsatz vom 22. Januar 2009 beantragte er die Berichtigung des Passivrubrums
zusammen mit einer Zustelladresse. Damit hat er schuldhaft die Beklagte in Berlin
verklagt, obwohl er die Adresse der Beklagten aus dem Kündigungsschreiben hatte und
ebenfalls die dortige HRA-Nr. des Handelsregisters Potsdam aus dem
Kündigungsschreiben ersichtlich ist. Damit kommt es auf die danach nicht sofort durch
das Gericht erster Instanz erfolgte Klagezustellung an die Beklagte, die dem Kläger nicht
zuzurechnen ist, nicht mehr an.
3. Die Klage war auch nicht nachträglich gem. § 5 Abs. 1 KSchG zuzulassen.
a) Über diesen vom Kläger erstinstanzlich gestellten Antrag entscheidet das
Landesarbeitsgericht gem. § 5 Abs. 5 KSchG, wenn wie hier das Arbeitsgericht darüber
nicht entschieden hat.
b) Eine nachträgliche Klagezulassung gem. § 5 Abs. 1 KSchG kam nicht in Betracht. Der
Kläger war nicht trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden
Sorgfalt gehindert, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang gegen die richtige
Beklagte zu erheben:
aa) Der Kläger wusste aufgrund des Informationsschreibens vom 29. Juni 2006, welches
er selbst unterschrieben hat, dass sein Arbeitsverhältnis auf die S. Schönefeld
übergegangen war. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers, wonach die
tatsächlichen Ausführungen seines Prozessvertreters im Schriftsatz vom 22. Januar
2009 korrekt seien, wonach er vom Betriebsübergang keine Kenntnis hatte, ist schlicht
falsch. Die Einschränkung „jedenfalls war ihm dies nicht bewusst“ stützt nicht den Antrag
auf nachträgliche Zulassung, sondern dokumentiert nur, dass der Kläger die Information
vergessen hatte.
bb) Gerade wenn der Kläger einen Arbeitsvertrag einreicht, der einen anderen
Arbeitgeber ausweist als die ebenfalls eingereichte Kündigung, ist es die Pflicht
zumindest des Prozessvertreters des Klägers, das Handelsregister einzusehen, um zu
ergründen, ob die im Kündigungsschreiben angegebene HRA-Nr. existent ist, und nicht
vielmehr im Internet zu surfen.
cc) Bei einem Auseinanderfallen der möglichen Arbeitgeber nicht nur hinsichtlich des
Standortes, sondern auch demzufolge hinsichtlich der unterschiedlichen örtlichen
Gerichtsstände hätte der Klägervertreter besonders sorgfältig prüfen müssen, wer denn
nun der richtige Arbeitgeber sei. Da er nach eigenen Angaben durch den Kläger wusste,
dass dieser in Schönefeld arbeitete und die Ausstelleranschrift des
Kündigungsschreibens ebenfalls Schönefeld auswies, wäre wegen des Gerichtsstandes
des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1 a ArbGG ohnehin eine Klage in Cottbus immer richtig
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des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1 a ArbGG ohnehin eine Klage in Cottbus immer richtig
gewesen.
dd) Stattdessen erhob der Klägervertreter Klage in Berlin ohne eine Adresse mit den
oben beschriebenen Folgerungen.
3. Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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