Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.08.2008
LArbG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, vergütung, bewährung, verschulden, tarifvertrag, auskunftserteilung, teilzeitbeschäftigung, materialien, form, vergleich
1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 Sa 2021/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
AltTZTV, § 23a BAT
Altersteilzeit - Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase
Leitsatz
Arbeitnehmer nehmen auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit am
Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT teil, weil sie die notwendige Bewährungszeit in der
Arbeitsphase vorgeleistet haben.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August
2008 - 56 Ca 5389/08 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.
Dezember 2007 die Vergütung und die Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeit-
Tarifvertrag nach der Vergütungsgruppe I b der Vergütungsordnung zum BAT zu zahlen.
II. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 9.564,12
EUR zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung in der
Freistellungsphase der Altersteilzeit und dabei konkret darüber, ob der Kläger noch an
einem ihm im aktiven Arbeitsverhältnis jedenfalls zustehenden Bewährungsaufstieg
noch teilnimmt bzw. ob ihm insoweit ein Schadenersatzanspruch zusteht.
Der Kläger ist 64 Jahre alt (…… 1944) und seit dem 1. Januar 1991 beim beklagten Land
beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 wurde sein Aufgabengebiet nach
Vergütungsgruppe IIa BAT-O bewertet. Seither war der Kläger entsprechend eingruppiert.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 (Bl. 15 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit,
dass er unter verschiedenen Voraussetzungen nach 6jähriger Bewährung in die
Vergütungsgruppe I b BAT-O eingruppiert werde.
Unter dem 20. Oktober 2003 schlossen die Parteien einen (Formular)-Ergänzungsvertrag
zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ (Bl. 16-17 d.A.). Dabei
vereinbarten die Parteien ein Blockmodell auf der Basis des BAT mit der Arbeitsphase
vom 1. November 2003 bis zum 16. Oktober 2006 sowie einer Freistellungsphase vom
17. Oktober 2006 bis 30. September 2009. In dem Vertrag ist ausgeführt:
„Mit Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses reduziert sich die wöchentliche
Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit … von 40
Wochenarbeitsstunden, also auf 20 Wochenarbeitsstunden.“
Weiter heißt es dort:
„Die Altersteilzeitarbeit wird im Blockmodell geleistet. Die Arbeitsphase, in welcher
Herr H. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Wochenarbeitsstunden … tätig ist,
beginnt mit dem Beginn der Altersteilzeitarbeit und endet voraussichtlich mit Ablauf des
16. Oktober 2006 … Am darauffolgenden Tag beginnt die Freizeitphase.“
Zum 1. Januar 2006 wurde der Kläger zum Zentralen Personalüberhangmanagement
(ZEP) versetzt, wurde allerdings bis zum Ende der Arbeitsphase in seinem bisherigen
Aufgabengebiet weiterbeschäftigt. Vor Versetzung zum ZEP teilte die Beklagte dem
Kläger mit Schreiben vom 16. November 2005 (Bl. 37-39 d.A.) mit:
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
„Darüber hinaus begehren Sie eine verbindliche Zusage bzgl. Ihres
Bewährungsaufstiegs.
Die von dem Angestellten des öffentlichen Dienstes zu leistende Tätigkeit bestimmt
sich nach dem Arbeitsvertrag. Hat ein Angestellter Anspruch auf Vergütung nach einer
bestimmten Vergütungsgruppe des BAT, so ist er auch mit Aufgaben zu beschäftigen,
die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.
Somit ist der Erhalt des Bewährungsaufstiegs gewährleistet.“
Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages im Jahre 2003 erkundigte sich der Kläger nach
dem Schicksal des zu erwartenden Bewährungsaufstiegs. Die Personalsachbearbeiterin
der Beklagten Frau G. übersandte dem Kläger in Beantwortung dieser Nachfrage
auszugsweise das Arbeitsmaterial des beklagten Landes zu dieser Frage. In den
Materialien war mit dem Stand 1. November 2001 auf Seite 40 (Bl. 21 d.A.) zu § 22
BAT/BAT-O ausgeführt:
„Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ führt hingegen nicht zur Verlängerung von
Aufstiegszeiträumen; dies gilt bei Blockmodellen auch für die Freistellungsphase. Der
gesamte Zeitraum der Altersteilzeitarbeit gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung.
Deshalb kann ggf. auch in der Freistellungsphase noch ein Aufstieg stattfinden. Auch ein
Sabbatical-Zeitraum gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung, sodass durch die
Freistellungsphase keine Unterbrechung eintritt.“
Mit Schreiben vom 14. November 2007 (Bl. 40-41 d.A.) teilte das beklagte Land dem
Kläger unter anderem mit:
„Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u.a. mit dem Urteil 9
AZR 369/05 vom 11.04.2006 hat die Senatsverwaltung für Inneres allgemeine
Konsequenzen gezogen und mit Rundschreiben I Nr. 62/2006 mitgeteilt, dass „alle rein
auf die Arbeitsleistung bezogenen Bezügebestandteile, die während der Arbeitsphase
eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell anteilig entsprechend der
vereinbarten Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausgezahlt werden, in der
Freistellungsphase spiegelbildlich (auch den Zeitpunkt/Zeitraum betreffend) zur
Die Teilnahme an einem Aufstieg kommt somit
während der Freistellungsphase nicht mehr in Betracht
Der voraussichtlich am 01.12.2007 stattfindende Bewährungsaufstieg kann daher
nicht erfolgen.“
Der Kläger meint, dass er bereits nach den Grundsätzen der Störung der
Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 2 BGB in die Vergütungsgruppe I b BAT
einzugruppieren sei. Dass dem Kläger der Vollzug des Bewährungsaufstiegs wichtig
gewesen sei, sei der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen um die
Ergänzungsvereinbarung zur Altersteilzeit deutlich geworden. Deshalb sei sie nach Treu
und Glauben verpflichtet, den Kläger in die Vergütungsgruppe I b BAT einzustufen.
Das Schreiben der Beklagten vom 16. November 2005 enthalte eine entsprechende
Zusicherung.
Die Beklagte habe in diesem konkreten Fall Aufklärungs- und Hinweispflichten gehabt
und diese verletzt. Die Beklagte sei nebenvertraglich verpflichtet, dem Kläger keine
falschen Auskünfte zu erteilen.
Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich und
treuwidrig.
Der Kläger besitze auch einen Anspruch aus betrieblicher Übung, die durch die
„Hinweise für die Angestellten“ begründet sei. Ein etwaiger Vorbehalt bezüglich der
wahren Rechtslage hätte klar und deutlich zum Ausdruck kommen müssen.
Alternativ bestehe der Anspruch auch als Schadenersatzanspruch.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Dezember
2007 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses nach der Vergütungsgruppe I b der
Vergütungsordnung zum BAT in der entsprechenden Lebensaltersstufe, derzeit
Lebensaltersstufe 47, zu vergüten;
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
2. den Beklagten zu verurteilen, den Bewährungsaufstieg des Klägers in die
Vergütungsgruppe I b BAT ab dem 1. Dezember 2007 (rückwirkend) vorzunehmen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land beruft sich hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers auf die so
genannte Spiegelbildrechtsprechung des BAG. Es sei zwar von der
Personalsachbearbeiterin eine irrige Rechtsauffassung gegenüber dem Kläger vertreten
worden, doch führe dieses nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Denn das beklagte
Land habe insoweit schuldlos gehandelt.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß
§ 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. August 2008 die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers hat es sich auch auf die Rechtsprechung des
BAG sowie den Rechtssatz bezogen, dass das Verhalten des beklagten Landes objektiv
nur dahin verstanden werden könne, dass - auch im Falle des Rechtsirrtums - keine
übertarifliche Leistung habe zugesagt werden sollen. Gleiches gelte für das Schreiben
vom 16. November 2005. Selbst wenn ein Schadenersatzanspruch anzunehmen wäre,
führe dieser nicht zur Befriedigung des positiven Erfüllungsinteresses. Aus dem vom
Kläger angenommenen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne der Anspruch auch nicht
gestützt werden, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte den Vertrag bei Kenntnis der
wahren Rechtslage ebenfalls nicht geschlossen hätte.
Gegen dieses dem Klägervertreter am 9. September 2008 zugestellte Urteil legte dieser
am 7. Oktober 2008 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der
Begründungsfrist mit am 9. Dezember 2008 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen
Tage.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Spiegelbildrechtsprechung bereits in zwei
Urteilen des BAG vom 24. Juni 2003 (9 AZR 353/02 und 9 AZR 354/02) erwähnt worden
und damit zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch die Personalsachbearbeiterin
bekannt gewesen sei. Im Übrigen seien bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages beide
Seiten von dem Bewährungsaufstieg für den Kläger ausgegangen. Es bedürfe einer
Anpassung dieser Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, da die ursprüngliche
Geschäftsgrundlage durch die Rechtsprechung des BAG gestört worden sei. Daneben
liege eine betriebliche Übung vor. Auch habe der Arbeitgeber nicht nur die Pflicht, keine
falschen Auskünfte zu erteilen, sondern er besitze in einem Fall wie diesem auch
ausdrückliche Aufklärungs- und Hinweispflichten. Das beklagte Land habe sich treuwidrig
verhalten. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung zwischen
Altersteilzeitarbeitnehmern mit und ohne Blockmodell vor. Dieses gelte auch, soweit in
den Hinweisen des Landes Berlin erst mit Wirkung vom 1. Juli 2004 eine geänderte
Handhabung festgelegt worden sei.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.
Dezember 2007 die Vergütung und die Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeit-
Tarifvertrag nach der Vergütungsgruppe I b der Vergütungsordnung zum BAT zu zahlen.
Das beklagte und berufungsbeklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land erwidert, dass der Kläger selbst nur von einer Prämisse für den
Vertrag, nicht aber von einem entsprechenden Vertragsinhalt ausgehe. Die Beklagte
habe zu keinem Zeitpunkt eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung vereinbaren
wollen. Durch die Übersendung der Hinweise des Landes Berlin und das Schreiben vom
16. November 2005 sei ersichtlich keine Willenserklärung abgegeben, sondern nur die
Rechtslage mitgeteilt worden. Im Übrigen gelte nach der Rechtsprechung des BAG im
Öffentlichen Dienst im Zweifel Normenvollzug. Auch an der fehlenden Schriftform würde
der klägerische Anspruch scheitern. Eine Anwendung der Spiegelbildrechtsprechung sei
vom Land Berlin nicht zeitlich begrenzt worden. Die Datumsangabe auf den Hinweisen
des Landes Berlin sei der Änderung des Altersteilzeitgesetzes, aber nicht einem
generellen Inkrafttreten geschuldet gewesen. Die Spiegelbildrechtsprechung habe das
BAG auch eindeutig auf den Bewährungsaufstieg erstreckt. Eine betriebliche Übung sei
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
BAG auch eindeutig auf den Bewährungsaufstieg erstreckt. Eine betriebliche Übung sei
nicht entstanden. Der Kläger habe deren Voraussetzungen nicht dargelegt. Die Beklagte
habe dem Kläger den Bewährungsaufstieg nicht zugesichert, sondern ihm lediglich eine
Information zugeleitet. Eine Auskunfts- oder Hinweispflicht habe das beklagte Land nicht
verletzt. Es sei nur eine Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt worden. Dass sich
Rechtsprechung gelegentlich ändere, sei der Beklagten nicht anzulasten. Selbst wenn
die Beklagte eine „richtige Rechtsauskunft“ schulden sollte, müsse „richtig“ relativ
gesehen werden. Zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung sei sie ja richtig gewesen.
Selbst bei Verletzung einer Pflicht fehle es aber an einem Verschulden. Und selbst bei
unterstelltem Verschulden müsse der Kläger
seinen Schaden substantiiert darlegen. Angesichts der Altersteilzeit des Klägers betrage
die Vergütungsdifferenz nur 265,67 brutto monatlich und nicht wie vom Kläger
angenommen 511,40 EUR. Der vom Kläger genannte Differenzbetrag beziehe sich auf
ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
Ein Anspruch aus § 313 BGB sei ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger habe nicht deutlich
gemacht, dass er ohne den Bewährungsaufstieg den Vertrag nicht schließen würde. Und
eine Ungleichbehandlung mit den Altersteilzeitarbeitnehmern ohne Blockfreizeit liege
nicht vor. Denn es gehe um die Bewährungszeit, die von der einen Gruppe vollständig
gearbeitet würde, von der anderen aber nicht.
Die vom Kläger nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts vorgenommene
Umstellung des Antrages sei eine Klageänderung. Dieser werde widersprochen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 9. Dezember 2008 und
auf die Berufungsbeantwortung des beklagen Landes vom 12. Januar 2009 sowie das
Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im
Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und
begründet worden.
Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag des Klägers ist als Präzisierung der
bisherigen Anträge zulässig.
Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der
Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den
erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der
Interessenlage hervorgeht.
Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die
Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 - 9 AZR
70/07).
Nach der danach gebotenen Auslegung genügt der Antrag des Klägers den
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse, alsbald feststellen zu lassen, in welcher Höhe er
während der Freistellungsphase der Altersteilzeit Vergütung beanspruchen kann.
Der Kläger hat auf den Hinweis der Kammer in der Berufungsverhandlung klargestellt,
dass er entweder aufgrund einer entsprechenden Eingruppierung oder aufgrund einer
entsprechenden Schadensersatzpflicht oder aufgrund entsprechender Vereinbarung der
Parteien die Höhe der Vergütung feststellen lassen wolle. Diese Klarstellung beinhaltet
keine unzulässige Antragsänderung. Es handelt sich lediglich um eine zulässige
Klarstellung. Diese ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie sich - wie hier - auf den
ohnehin vorgetragenen Sachverhalt der Parteien stützt.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers auch Erfolg, weil zum einen der
Bewährungsaufstieg eines Vollzeitbeschäftigten bei zutreffender Auslegung der
Spiegelbildrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch während der
Freistellungsphase erfolgt und zum anderen das beklagte Land dem Kläger aufgrund
schuldhaft fehlerhafter Auskunft für den daraus resultierenden Schaden einzustehen
hat.
48
49
50
51
52
53
54
hat.
1. Das Bundesarbeitsgericht hat beginnend mit den Entscheidungen vom 24. Juni 2003
(9 AZR 353/02 und 9 AZR 354/02) und fortgesetzt mit den Urteilen vom 4. Oktober 2005
(9 AZR 449/04) und 11. April 2006 (9 AZR 369/05) zutreffend festgestellt, dass der
Arbeitnehmer im Altersteilzeitverhältnis Im Blockmodell während der Arbeitsphase mit
seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in
Vorleistung tritt. Er hat während der Arbeitsphase Vorleistungen erbracht und hierdurch
Entgeltteile erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die
spätere Freistellungsphase angespart wurden. Der Arbeitnehmer hat während der
Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase
erworbenen Entgeltansprüche. Diese sind zeitversetzt „spiegelbildlich“ zu bemessen.
Dieses „Ansparen“ ist aber nicht auf das klassische Entgelt beschränkt. Es bezieht sich
vielmehr auch auf andere entgeltrelevante Sachverhalte. Dieses hat das
Bundesarbeitsgericht bereits ausdrücklich für die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs.1
TV ATZ entschieden (BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05). Die
Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers stehen danach nicht im unmittelbaren
Austauschverhältnis von Arbeit gegen Lohn. Sie sollen unter anderem den Arbeitnehmer
motivieren, seinen Arbeitsplatz vorzeitig frei zu machen. Mit Hilfe der
Arbeitgeberleistungen erhält er über das Teilzeitentgelt hinaus die finanziellen Mittel, die
einen Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiv machen und gleichzeitig in etwa
seinen bisherigen Lebensstandard sichern. Sie orientieren sich deshalb nicht allein an
der Höhe des Arbeitsverdienstes, sondern dienen der Durchsetzung dieser Ziele. Sie
sind gleichwohl Entgelt im Sinne von §§ 611, 612 BGB (BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9
AZR 369/05 unter B III 2 a der Gründe).
Wie das Bundesarbeitsgericht zu der früheren Regelung des § 23a BAT bereits mit Urteil
vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 152/92 - festgestellt hat, ist eine Bestimmung, nach der
die vor einem Bewährungsaufstieg von Teilzeitbeschäftigten zurückzulegende Arbeitszeit
länger ist als die Bewährungszeit Vollzeitbeschäftigter, allenfalls insoweit gerechtfertigt -
und daher mit Art 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG vereinbar -, als mit
dem Bewährungsaufstieg das wachsende Erfahrungswissen des Arbeitnehmers honoriert
werden soll und dieses Erfahrungswissen in der im konkreten Fall ausgeübten Tätigkeit
nach Ablauf der Bewährungszeit bei einem Vollzeitbeschäftigten regelmäßig nicht nur
unwesentlich größer ist als bei einem Teilzeitbeschäftigten nach derselben Zahl von
Jahren.
Zwar ist es vorstellbar, dass in einer sehr qualifizierten Tätigkeit nach vergleichsweise
kurzer Bewährungszeit noch ein nicht unerheblicher Vorsprung eines
Vollzeitbeschäftigten an Erfahrungswissen im Vergleich zu einem mit der halben
regelmäßigen Arbeitszeit tätigen Teilzeitarbeitnehmer festzustellen ist. Von einem
solchen Vorsprung, der zur Rechtfertigung verlängerter Bewährungszeiten
Teilzeitbeschäftigter in Betracht käme, ist hier jedoch nichts vorgetragen oder
ersichtlich.
Es ist nichts dafür dargetan, das nach der Art der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit
das Erfahrungswissen, das ein Vollzeitarbeitnehmer üblicherweise nach sechsjähriger
Bewährung in VergGr. IIa BAT erworben hat, von einer mit der halben regelmäßigen
Wochenarbeitszeit beschäftigten Teilzeitkraft erst nach mehr als sechsjähriger
Bewährung erlangt wird. Es ist vielmehr anzunehmen, das schon nach wesentlich
kürzerer Zeit als nach sechs Jahren das sich aus der Tätigkeit des Klägers ergebende
Erfahrungswissen gesammelt ist und danach ein nennenswerter Zuwachs nicht mehr
stattfindet, so das das für die Arbeitsqualität maßgebliche Erfahrungswissen eines
Vollzeitarbeitnehmers und eines mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
beschäftigten Teilzeitarbeitnehmers nach sechsjähriger Bewährung im wesentlichen
gleich ist.
Angesichts der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien im Ergänzungsvertrag
vom 20. Oktober 2003 mit einer vom Kläger grundsätzlich nur noch geschuldeten
Arbeitszeit von 20 Wochenstunden hat der Kläger durch seine tatsächlich geleistete
Blockarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche nicht nur das eigentliche Entgelt, sondern
auch die Bewährungszeit vorgearbeitet. Denn hätte er nur 20 Wochenstunden geleistet,
hätte er auch damit die notwendige Bewährungszeit absolviert. Demgemäß ist davon
auszugehen, dass ein Arbeitnehmer der ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vereinbart und diese Arbeitszeit
aufgrund eines Blockmodells in der Arbeitsphase im doppelten Umfang leistet,
regelmäßig dabei auch die Bewährungszeit im doppelten Umfang absolviert.
In dem Urteil vom 4. Oktober 2005 (9 AZR 449/04), in dem es um die Höhe der
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
In dem Urteil vom 4. Oktober 2005 (9 AZR 449/04), in dem es um die Höhe der
Vergütung aufgrund von bestimmten Erschwernissen ging, hatte das BAG ausgeführt,
dass bei Erschwernissen während der Arbeitsphase ein Erschwerniszuschlag als
unständiger Bezügebestandteil in dieser Phase voll und in der Freistellungsphase dann
überhaupt nicht mehr zu zahlen sei. Weiter hatte es dort ausgeführt, dass, würde der
Angestellte einen Bewährungsaufstieg absolvieren, das Gleiche gelten würde. Es handelt
sich jedoch nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Es kann zwar grundsätzlich die
Bewährungszeit zunächst voll und dann gar nicht mehr absolviert werden. Hier kommt
aber hinzu, dass der Kläger sich bereits im Rahmen seiner grundsätzlich vertraglich
geschuldeten Tätigkeit mit 20 Wochenstunden hinreichend bewährt hätte und er sich mit
der Bewährung im Rahmen seiner tatsächlich geleisteten 40-Wochenstunden-Arbeitszeit
in der Arbeitsphase quasi doppelt bewährt hat.
Deshalb bedeutet die Spiegelbildrechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass die in
der Arbeitsphase „vorgeholten“ Bewährungszeiten des Klägers auch noch einen
Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase nach sich ziehen.
2. Unabhängig davon hat der Kläger auch Anspruch auf Vergütung und
Aufstockungsleistungen nach der Vergütungsgruppe I b der Vergütungsordnung zum
BAT, denn die Personalsachbearbeiterin Frau G. hat den Kläger schuldhaft nicht korrekt
beraten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich ein
Arbeitnehmer zwar grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrags, durch den das
Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, selbst über die rechtlichen Folgen dieses Schritts
Klarheit verschaffen, wenn er von diesen die Beendigung abhängig machen will. Das gilt
auch beim Abschluss eines Änderungsvertrages in Form eines Altersteilzeitvertrages.
Erkundigt der Arbeitnehmer sich vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim
Arbeitgeber aber nach dem rechtlichen Schicksal seines Bewährungsaufstiegs, muss der
Arbeitgeber sich entscheiden, ob er die Frage beantworten oder den Kläger auf seine
private Erkundigungspflicht verweisen will. Entschließt der Arbeitgeber sich, die Frage
selbst zu beantworten, haftet er allerdings für die Folgen von Fehlern, die ihm dabei
unterlaufen. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskünfte, so müssen sie also
richtig und vollständig sein (ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Urteil vom 24.
Mai 1963 - 1 AZR 66/62; zuletzt BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 und
BAG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99).
Die Personalsachbearbeiterin des beklagten Landes hatte sich entschieden, dem Kläger
seine Frage nach dem Schicksal seines Bewährungsaufstiegs zu beantworten. Dazu
hatte sie sich - aus ihrer Sicht jedenfalls zutreffend - auf die Materialien der
Senatsverwaltung für I. des beklagten Landes bezogen, die das beklagte Land allen
Personalsachbearbeitern quasi als Kommentierung bzw. Handlungsanleitung zur
Verfügung stellt. Diese sind zwar rechtlich nicht bindend, werden aber üblicherweise von
Personalsachbearbeitern angewendet.
Wie das beklagte Land zutreffend ausführt, haftet es dem Kläger für eine unzutreffende
Auskunft nur bei einem entsprechenden Verschulden. Das Verschulden der
Personalsachbearbeiterin, welches das beklagte Land sich anrechnen lassen muss (§
278 BGB), liegt darin, dass sie den Kläger bei der Auskunftserteilung nicht darüber
unterrichtet hat, dass diese Auskunft lediglich eine unverbindliche Rechtsauskunft ist
bzw. unter dem Vorbehalt der Änderung der Rechtslage steht. Dieses ist auch keine
Überforderung des beklagten Landes, denn auch in dem Schreiben der gleichen
Personalstelle des beklagten Landes vom 25. Februar 2002 an den Kläger über den nach
6 Jahren zu erwartenden Bewährungsaufstieg hatte das beklagte Land den Kläger darauf
hingewiesen, dass er nach 6 Jahren den Bewährungsaufstieg absolviere, allerdings nur,
wenn
- er seine derzeit auszuübende Tätigkeit weiterhin unverändert wahrzunehmen habe
- die auf seinen Aufgabenkreis anzuwendenden Tätigkeitsmerkmale sich nicht verändern
würden
- er alle tätigkeits- und personenbezogenen Anforderungen der seine Eingruppierung
bestimmenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen würde.
Zu ersetzen ist das positive Interesse, d.h. der Schaden besteht in der Differenz
zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn das Land Berlin den Kläger
ordnungsgemäß unterrichtet hätte und der durch die - bei Zugrundelegung der
Rechtsauffassung des beklagten Landes - unzureichenden Unterrichtung tatsächlich
entstandenen Vermögenslage. Im ersteren Fall hätte der Kläger die volle Vergütung
64
65
66
entstandenen Vermögenslage. Im ersteren Fall hätte der Kläger die volle Vergütung
einschließlich der aus dem Bewährungsaufstieg resultierenden höheren Vergütung
erhalten.
Gegenrechnen lassen muss der Kläger sich allerdings den Betrag, der ihm mangels
geleisteter Arbeit nicht zugestanden hätte. Im Ergebnis ist er also so zu stellen, als habe
er in der Freistellungsphase der Altersteilzeit seinen Bewährungsaufstieg absolviert.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Als
unterlegene Partei hat das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie der
Abweichung der Rechtsprechung von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4.
Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 zuzulassen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum