Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: betriebsrat, unwirksamkeit der kündigung, anhörung, ordentliche kündigung, anzeige, unterzeichnung, arbeitsgericht, akte, kündigungsfrist, hinweispflicht

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sa 263/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 102 Abs 1 BetrVG, § 6 KSchG,
§ 4 S 1 KSchG, § 17 Abs 2 S 1
KSchG, § 17 Abs 3 S 2 KSchG
(Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung -
Hinweispflicht nach § 6 KSchG - Betriebsratsbeteiligung bei
Massenentlassung - Wirksamkeit der
Massenentlassungsanzeige)
Leitsatz
1. Die Klägerin hat sich erst in der Berufungsinstanz auf eine fehlerhafte Betriebratsanhörung
und eine nicht ordungungsgemäße Massenentlassungsanzeige berufen. Nach § 6 Satz 1
KSchG wäre das nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Arbeitsgericht möglich gewesen.
2. Das Arbeitsgericht genügte seiner Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG durch folgende
Formulierung in der Ladung zur Güteverhandlung: "Die klagende Partei wird darauf
hingewiesen, dass nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der
ersten Instanz auch weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden können (§ 6
KSchG)." Auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der Hinweispflicht kam es daher nicht an.
3. Außerdem war die Kündigung auch nicht wegen fehlerhafter Betriebratsbeteiligung
unwirksam. Der Arbeitgeber konnte das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG mit den
Interessenausgleichsverhandlungen verbinden (vgl. BAG 28. August 2003 - 2
AZR 377/02 - AP Nr. 134 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 4, zu B II 1 der
Gründe; 20. September 2006 - 6 AZR 219/06 - AP Nr. 24 zu § 17 KSchG 1969, zu II 1 a der
Gründe).
4. Auch § 17 Abs. 2 KSchG war gewahrt. Ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 2
KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (zweifelnd: BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR
895/95 - AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969 = NZA 1997, 373 = EzA KSchG § 17 Nr. 6, zu B II 2 b
der Gründe; offengelassen durch BAG 28. Mai
2009 - 8 AZR 273/08 - AP Nr. 370 zu § 613a BGB = NZA 2009, 1267 = EzA § 17 KSchG Nr 20,
zu B II 3 der Gründe) konnte dahinstehen. Der Betriebsrat hat den Erhalt der Unterlagen nach
§ 17 KSchG in dem durch ihn unterzeichneten Interessenausgleich ausdrücklich bestätigt.
5. Den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist auch genügt, wenn der
Massenentlassungsanzeige ein allein durch den Betriebsrat im Original unterzeichneter
Interessenausgleich beigefügt war aus dem sich der Standpunkt des Betriebsrats mit
ausreichender Deutlichkeit ableiten lässt, insbesondere wenn sich
aus diesem - wie hier - auch dessen notwendiger Kenntnisstand ergibt. Dann ist es
unschädlich, wenn der Insolvenzverwalter lediglich eine Kopie des durch den Betriebsrat
unterschriebenen Interessenausgleichs gegengezeichnet und der Arbeitsagentur zugeleitet
hat.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der
Havel vom 03.12.2009 – 2 Ca 834/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Klägerin war bei der Beklagten unter Anerkennung einer Betriebszugehörigkeit seit
1991 als technische Mitarbeiterin (Konstrukteurin) tätig.
Am 1. Juni 2009 wurde über das Vermögen der K. Haus GmbH, der damaligen
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Am 1. Juni 2009 wurde über das Vermögen der K. Haus GmbH, der damaligen
Arbeitgeberin der Klägerin, wie auch über alle übrigen Unternehmen der K.-Gruppe das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 10. Juni 2009 sagte der letzte Interessent einer Gesamtlösung, die eine Übernahme
fast sämtlicher Unternehmen der Betriebe K.-Gruppe ermöglicht hätte, dem Beklagten
ab. Dieser stellte daraufhin noch am 10. Juni 2009 die Produktion am Standort Ziesar ein
und die Belegschaft - mit wenigen Ausnahmen – mit Wirkung vom 11. Juni 2009 frei.
Am 24. Juni 2009 einigte der Beklagte sich mit dem Betriebsrat auf einen
Interessenausgleich mit Namensliste. Werbende oder produzierende Tätigkeit hat es in
dem Betrieb in Ziesar seither nicht mehr gegeben.
Unter § 4 (Anhörung nach § 102 BetrVG) des Interessenausgleichs heißt es:
Unter § 8 (Unterrichtung nach § 17 KSchG) des Interessenausgleichs heißt es:
Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 hörte der Beklagte den Betriebsrat „vorsorglich
nochmals“ zu den beabsichtigten Kündigungen an. Er nahm in diesem Schreiben Bezug
auf die Verhandlungen über den Interessenausgleich und die dort erteilten Informationen
sowie die bereits übergebenen Unterlagen. Die Kündigungen sollten danach unmittelbar
nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen werden. Die persönlichen
Daten der betroffenen Arbeitnehmer einschließlich der maßgeblichen Kündigungsfristen
wurden nochmals übergeben.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 informierte der Beklagte die Agentur für Arbeit über die
geplante Massenentlassung. Diesem Schreiben war neben den in § 17 Abs. 2 Satz 1
KSchG geforderten Unterlagen unter anderem der Interessenausgleich beigefügt. Den
beigezogenen Akten der Agentur für Arbeit Potsdam ist auch zu entnehmen, dass die
Massenentlassungsanzeige des Beklagten dort am 25. Juni 2009 um 12:37 Uhr per
Telefax eingegangen ist. Der in Ablichtung beigefügte Interessenausgleich war mit
Unterschriften beider Betriebspartner versehen. Den Inhalt der Verwaltungsakten
stellten die Parteien in der Berufungsverhandlung ausdrücklich unstreitig, nachdem
diese dem Klägervertreter in der Verhandlung zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt
worden waren. Unter den Parteien war allerdings zuletzt auch unstreitig, dass der
Beklagte das Original des Interessenausgleichs weder zu diesem Zeitpunkt noch vor der
Versendung der Kündigungen unterzeichnet hatte, sondern nur eine ihm durch den
Betriebsrat per E-Mail übersandte mit der Unterschrift des stellvertretenden
Betriebsratsvorsitzenden versehene Ablichtung.
Am 25. Juni 2009 gegen 16:00 Uhr wurden einem Postbediensteten in Steinheim die
Kündigungen für sämtliche betroffenen Belegschaftsmitglieder übergeben, so auch die
der Klägerin zum 30. September 2009. Die Kündigungen wurden mit der maßgeblichen
Kündigungsfrist ausgesprochen.
Keine Kündigungen erhielten vier Personalbuchhalterinnen, ein Hausmeister und ein
Mitarbeiter, der noch Aufmaße nehmen sollte, damit angefangene Projekte abgerechnet
werden konnten.
Die Klägerin ist mit der Ladung zur Güteverhandlung wie folgt belehrt worden:
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Es sei
davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Betätigung nicht vollständig habe eingestellt
werden sollen. Der Beklagte habe in einer Pressemitteilung vom 10. Juni 2009 selbst
mitgeteilt, dass nunmehr Einzellösungen herbeigeführt werden sollten. Außerdem sei
nicht erkennbar, dass der Interessenausgleich vor dem Ausspruch der Kündigung
unterzeichnet worden sei. Im Übrigen habe der Beklagte noch vor Ablauf der
Kündigungsfrist in der Gläubigerversammlung bekannt gegeben, dass es vier
Interessenten gebe. Unter den Gesichtspunkten fehlerhafter Betriebsratsanhörung und
nicht ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige ist die Wirksamkeit der Kündigung
erstinstanzlich durch die Klägerin nicht beanstandet worden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung
vom 25. Juni 2009 nicht aufgelöst wurde.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er habe bereits am 10. Juni 2009 die
Absicht gehabt, den Betrieb sofort und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Das
Bemühen, einen Investor zu finden, habe allerdings fortbestanden. Vier
Arbeitnehmerinnen seien zur Abwicklung insbesondere der Personalsachbearbeitung
weiter benötigt worden, ein Arbeitnehmer, um die vorhandenen Maschinen und
technischen Anlagen in einem guten Zustand zu halten, um Botendienste
durchzuführen und typische Hausmeistertätigkeiten. Ein sechster Arbeitnehmer habe
die angearbeiteten Außenstände (Fertighäuser) bei den Kunden aufnehmen sollen, um
so noch Teilabrechnungen dieser Gewerke gewährleisten zu können. Eine Sozialauswahl
sei nicht durchzuführen gewesen, da sämtliche Arbeitnehmer die betriebsbedingten
Kündigungen auf Grundlage des Interessenausgleichs vom 24. Juni 2009 erhalten hätten.
Bereits am 24. Juni 2009 sei bei ihm in Steinheim der durch den stellvertretenden
Betriebsratsvorsitzenden K. unterzeichnete Interessenausgleich per E-Mail eingegangen.
Er habe diesen unmittelbar nach Eingang der E-Mail gegengezeichnet. Der Betriebsrat
habe am 25. Juni 2009 vor Übergabe der Kündigung an den Postbediensteten noch
einmal ausdrücklich erklärt, keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen. Die
Massenentlassungsanzeige sei am 25. Juni 2009 gegenüber der Agentur für Arbeit um
12:37 Uhr per Fax erfolgt. Beigefügt sei der am 24. Juni 2009 unterzeichnete
Interessenausgleich gewesen. In der Berufungsverhandlung war insoweit unstreitig, dass
das Schreiben an die Agentur für Arbeit, versehen mit dem Interessenausgleich, zum
angegebenen Zeitpunkt dort eingegangen ist, nachdem dem Klägervertreter Einsicht in
die beigezogenen Akten der Bundesagentur gewährt worden war.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen mit der
Stilllegungsentscheidung des Beklagten und deren Umsetzung begründet. Die
wirtschaftliche Aktivität werde durch den Beklagten nicht fortgesetzt. Er verwerte nur
noch das Vermögen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Januar 2010 zugestellte Urteil vom 3. Dezember
2009 am 5. Februar 2010 Berufung eingelegt und diese mit einem am 4. März 2010
beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie bestreitet auch in
der Berufungsinstanz eine vollständige Stilllegungsabsicht. Außerdem bestreitet sie,
dass über den 30. September 2009 hinaus keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
bestanden habe. Auch sei eine Sozialauswahl nicht entbehrlich gewesen. Die vier durch
die Beklagte benannten Mitarbeiterinnen würden noch während des Berufungsverfahrens
weiter beschäftigt, so auch der Hausmeister. Der Interessenausgleich könne angesichts
der nicht gewahrten Schriftform weder die Wirkungen des § 125 InsO entfalten noch den
Anforderungen des § 17 KSchG genügen. Auch sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß
nach § 102 BetrVG beteiligt worden. So sei die Klägerin in dem Schreiben an den
Betriebsrat vom 25. Juni 2009 nicht genannt. Eine Sammelanhörung sei aber nicht
ausreichend. Der Betriebsrat hätte zu jeder einzelnen Kündigung gesondert beteiligt
werden müssen. Auf die Regelung unter § 4 des Interessenausgleichs könne sich der
Beklagte wegen der fehlenden Schriftform nicht berufen. Die Regelung sei auch nicht
geeignet, die Anhörung zu ersetzen. Die Betriebsparteien könnten nicht wirksam
vereinbaren, das Anhörungsverfahren habe sich mit der Durchführung des
Interessenausgleichs erledigt. Im Übrigen sei auch keine ausdrückliche Erklärung des
Betriebsrats erkennbar, eine weitere Stellungnahme nicht abgeben zu wollen. Der
Beklagte habe insoweit in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Stellungnahmen
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Beklagte habe insoweit in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Stellungnahmen
vorgelegt. Sie bestreite, dass die handschriftliche Anmerkung des Herrn St. auf der
Stellungnahme vom 25. Juni 2009 durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden
an diesem Tag veranlasst worden und dieser Vermerk dem Beklagten vor Absendung
der Kündigungen zugegangen sei. Damit sei die Anhörungsfrist nicht gewahrt.
Außerdem fehle es an einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige. Zunächst
sei in dem Schreiben an die Agentur für Arbeit vom 25. Juni 2009 auf einen falschen
Interessenausgleich, nämlich den vom 2. Juni 2009, Bezug genommen worden. Auch
fehle es an der beigefügten Stellungnahme des Betriebsrats. Der Beklagte habe auch
nicht dargelegt, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der
Anzeige unterrichtet und der Agentur für Arbeit den Stand der Beratung mitgeteilt habe.
Nur ein den formalen Anforderungen des Gesetzes genügender Interessenausgleich
könne aber die Voraussetzungen des § 17 KSchG erfüllen. Auch den Anforderungen des
§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Ihre Behauptung, der Interessenausgleich sei sowohl durch den stellvertretenden
Betriebsratsvorsitzenden als auch durch den Beklagten erst nach der
Massenentlassungsanzeige unterzeichnet worden, hielt die Klägerin nach Vorlage der
Akten der Agentur für Arbeit in der Berufungsverhandlung nicht aufrecht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 3. Dezember 2009 - 2
Ca 834/09 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die Kündigung des Beklagten vom 25. Juni 2009 nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, auf den formal
wirksamen Abschluss des Interessenausgleichs komme es für § 125 InsO nicht an. Die
vier Personalbuchhalterinnen und der Hausmeister seien lediglich noch damit
beschäftigt, insolvenzspezifische Tätigkeiten auszuführen. Für eine Konstrukteurin habe
es seit der Betriebseinstellung im Juni 2009 keine Arbeitsaufgaben mehr gegeben, was
die Klägerin nicht bestreitet. Der Betriebsrat sei bereits vor dem 24. Juni 2009
ausreichend über die sofortige Stilllegung des Betriebes sowie die beabsichtigte
Kündigung der Belegschaft informiert gewesen. Außerdem hätten ihm sämtliche
maßgeblichen Personendaten vorgelegen. Er habe demnach bereits mit der
Unterzeichnung des Interessenausgleiches zu den beabsichtigten Kündigungen
abschließend Stellung genommen. Am 25. Juni 2009 hätten auch die Mitglieder des
Betriebsrats St. und W. bereits vor 12:37 Uhr den Erhalt des Anhörungsschreibens vom
25. Juni 2009 nebst vierseitiger Anlage bestätigt. Erst danach sei aufgefallen, dass noch
die ausdrückliche Erklärung des Betriebsrats fehle, wonach keine weitere Stellungnahme
abgegeben werden solle. Die entsprechende Stellungnahme des Betriebsratsmitglieds
St. sei auf Veranlassung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden angebracht
worden und noch vor 15:45 Uhr in seinem Büro per E-Mail eingegangen. Bei dem Hinweis
auf den Interessenausgleich vom 2. Juni 2009 in dem Anhörungsschreiben an die
Agentur für Arbeit handele es sich um ein Büroversehen. Beigefügt gewesen sei dem
Schreiben an die Agentur für Arbeit vom 25. Juni 2009 nicht ein Interessenausgleich vom
2. Juni, sondern der vom 24. Juni 2009, was insoweit nicht streitig ist.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 2.
und 29. März sowie vom 22. und 28. April 2010 Bezug genommen und auf den Inhalt des
Protokolls der Berufungsverhandlung am 5. Mai 2010. Die Kammer hat die Akte der
Agentur für Arbeit Potsdam zum Aktenzeichen 141.1 (Verfahren nach §§ 17 ff. KSchG)
zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der Berufungsverhandlung
gemacht.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klage unbegründet ist.
1) Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG) Sie ist durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in dem
Betrieb entgegenstehen, bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG) und auch nicht wegen einer
fehlerhaften sozialen Auswahl iSv. § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt.
a) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten
Betriebs durch den Arbeitgeber. Die bloße Einstellung der Produktion bedeutet allerdings
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Betriebs durch den Arbeitgeber. Die bloße Einstellung der Produktion bedeutet allerdings
noch keine Betriebsstilllegung. Unter Betriebsstilllegung ist vielmehr die Auflösung der
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren
unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche
Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen
Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht
unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber muss endgültig
entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Für die soziale Rechtfertigung einer
Kündigung fehlt es am endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung, wenn der
Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine
Betriebsveräußerung steht. Ist bei Zugang der Kündigung die Betriebsstilllegung
endgültig geplant und bereits eingeleitet, hat sich jedoch der Arbeitgeber eine
Betriebsveräußerung vorbehalten, die dann später doch noch gelingt, bleibt es bei der
sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Zu prüfen ist nur, ob der vorgetragene
Kündigungsgrund einer beabsichtigten Stilllegung die Kündigung sozial rechtfertigt Der
Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung
auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in
Betracht. Grundsätzlich brauchen betriebliche Gründe noch nicht tatsächlich eingetreten
zu sein; es genügt vielmehr, wenn sie sich konkret und greifbar abzeichnen. Sie liegen
dann vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer
vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt
des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung
erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. Beruft sich der Arbeitnehmer
im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses darauf, der Betrieb sei von dem
bisherigen Arbeitgeber nicht stillgelegt, sondern an einen neuen Inhaber übertragen und
aus diesem Grund sei ihm gekündigt worden, so hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu
beweisen, die die Kündigung bedingen; es ist seine Aufgabe vorzutragen und
nachzuweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Fehlt es daran, ist der
Kündigungsschutzklage stattzugeben, ohne dass es der Feststellung bedarf, dass der
tragende Beweggrund für die Kündigung ein Betriebsübergang ist. An der Verteilung
dieser Darlegungs- und Beweislast ändert sich durch § 125 InsO nichts. Die in § 125 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 InsO enthaltene Vermutung der sozialen Rechtfertigung kommt nur zum
Tragen, wenn der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung und die Existenz des
Interessenausgleichs mit Namensliste darlegt und ggf. beweist § 125 InsO kann nicht
auf Vorgänge erstreckt werden, die sich nicht als Betriebsänderung darstellen und damit
außerhalb des Anwendungsbereichs des § 111 BetrVG liegen. Daher kommt es auch im
Rahmen des § 125 InsO zunächst darauf an, inwieweit eine Stilllegung des Betriebs und
nicht eine Betriebsveräußerung geplant war. Ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB
stellt nämlich keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG dar (vgl. BAG 26. April 2007 – 8
AZR 695/05 – AP Nr. 4 zu § 125 InsO = ZIP 2007, 2136, zu B I, II der Gründe)
dieser Grundsätze ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Der
Beklagte ist seiner Darlegungslast nachgekommen.
aa) Die Darlegungslast des Beklagten richtet sich hier allerdings schon deshalb nicht
nach § 125 InsO, da zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen ein formwirksamer
Interessenausgleich im Sinne der Vorschrift nicht vorlag. Das ist unter den Parteien
unstreitig.
bb) Der Beklagte beabsichtigte zum Zeitpunkt des Ausspruchs Kündigungen aber, den
Betrieb stillzulegen. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Interessenten mehr für eine
Übernahme des Betriebs. Verhandlungen mit potentiellen Erwerbern waren gescheitert.
Einer Stilllegungsabsicht steht es nach den dargelegten Grundsätzen nicht entgegen,
wenn der Insolvenzverwalter sich auch nach Zugang der Kündigung weiter um
Interessenten für eine Fortführung des Betriebes bemüht. Solange es entsprechende
Angebote nicht gibt, widersprechen solche Bemühungen der Stilllegungsabsicht zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht. Allgemeine Vorüberlegungen im Zeitpunkt
des Ausspruchs der Kündigung schaden nicht. Der Beklagte hat durch die Kündigung
sämtlicher Arbeitsverhältnisse mit den dafür vorgesehenen Kündigungsfristen eine
rechtlich anerkannte Form der Betriebsstilllegung durch Auflösung der
Betriebsgemeinschaft gewählt. Die Produktion wurde auf unabsehbare Zeit eingestellt.
e) Die Kündigung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 KSchG. Die Sozialauswahl ist
allerdings mangels eines formwirksamen Interessenausgleichs nicht nur eingeschränkt
überprüfbar. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, dass sie hinsichtlich der
auszuübenden Tätigkeit mit einem nicht gekündigten Belegschaftsmitglied vergleichbar
beschäftigt worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG liegt gemäß Satz 3 dieser Vorschrift letztlich beim Arbeitnehmer. Zwar ist auch
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KSchG liegt gemäß Satz 3 dieser Vorschrift letztlich beim Arbeitnehmer. Zwar ist auch
hier unter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers von einer
abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen. Nachdem der Beklagte
vorgetragen hatte, dass für die Klägerin als Konstrukteurin eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestand und die verbliebenen
Belegschaftsmitglieder gänzlich andere Tätigkeiten ausübten, hätte es konkreten
Vortrags der Klägerin zur Vergleichbarkeit hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit
bedurft. Daran fehlt es. Angesichts der durch den Beklagten dargestellten Tätigkeiten
dieser Mitarbeiter gibt es für eine Vergleichbarkeit keine Anhaltspunkte.
2) Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch weder an einer fehlerhaften
Betriebsratsanhörung noch an einer unzureichenden Massenentlassungsanzeige. Die
Klägerin kann sich darauf schon deshalb nicht berufen, weil sie diese
Unwirksamkeitsgründe nicht rechtzeitig nach §§ 4, 6 KSchG geltend gemacht hat. Die
Klägerin hat erstmals in der Berufungsbegründung Bedenken gegen die Wirksamkeit
unter diesen Gesichtspunkten vorgetragen.
a) Nach § 6 Satz 1 KSchG in der zum 1. Januar 2004 erfolgten Neufassung durch Art. 1
Nr. 4 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.
3002) (im Folgenden: § 6 nF. KSchG) kann sich ein Arbeitnehmer, der innerhalb der
Klagefrist des § 4 KSchG die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung im Klagewege geltend
gemacht hat, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster
Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit auch auf innerhalb der Klagefrist noch nicht
geltend gemachte Gründe berufen. Die Regelung erfasst gerade auch den Fall, dass ein
Arbeitnehmer form- und fristgerecht Klage gegen die von ihm als sozialwidrig
angesehene Kündigung erhoben hat und nach Ablauf der Klagefrist weitere
Unwirksamkeitsgründe nachschieben will, wie zB. die unterbliebene oder mit Mängeln
behaftete Anhörung des Betriebsrats (vgl. BAG 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 - AP
Nr. 63 zu § 4 KSchG 1969 = NZA 2008, 936 = EzA § 4 nF KSchG Nr. 81, zu B I 3 b der
Gründe).
b) Die Klägerin hat in diesem Sinne den sonstigen Unwirksamkeitsgrund der fehlerhaften
Betriebsratsanhörung und der nicht mit § 17 KSchG im Einklang stehenden
Massenentlassungsanzeige für die von ihr mit einer fristgerechten
Kündigungsschutzklage nach § 4 nF KSchG angegriffene ordentliche Kündigung des
Beklagten nicht rechtzeitig nach § 6 Satz 1 nF KSchG geltend gemacht.
aa) Die Klägerin hat sich auf diese Unwirksamkeitsgründe erst in der Berufungsinstanz
berufen. Dieser Zeitpunkt liegt außerhalb des nach § 6 Satz 1 KSchG zulässigen
Rahmens.
bb) Dem steht auch § 6 Satz 2 nF. KSchG nicht entgegen. Das Arbeitsgericht ist seiner
Verpflichtung nach § 6 Satz 2 nF. KSchG nachgekommen, die Klägerin auf ihre Rechte
aus § 6 Satz 1 nF. KSchG hinzuweisen. Es hat die Klägerin und deren
Prozessbevollmächtigte ausweislich Bl. 15 und 16 dA. mit der Ladung ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass „nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der 1.
Instanz auch weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden können (§ 6
KSchG)“.
cc) Welche Rechtsfolgen einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG als
Verfahrensfehler nach § 139 Abs. 2 ZPO durch das Arbeitsgericht zukommt, bedarf
daher hier keiner Entscheidung; insbesondere kann offenbleiben, ob das
Landesarbeitsgericht in einem derartigen Fall bei einer Geltendmachung sonstiger
Unwirksamkeitsgründe in der Berufungsinstanz trotz des Zurückweisungsverbots des §
68 ArbGG das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen hat (so zu § 6
aF KSchG: BAG 30. November 1961 - 2 AZR 295/61 - AP Nr. 3 zu § 5 KSchG = NJW 1962,
1587; zu § 6 nF KSchG: offengelassen BAG 12. Mai 2005 - - AP Nr. 53 zu §
4 KSchG 1969 = NZA 2005, 1259 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 70, zu B II 1 der Gründe) oder
ob es zu einer eigenen Entscheidung befugt ist (so wohl BAG 8. November 2007 - 2 AZR
314/06 - AP Nr. 63 zu § 4 KSchG 1969 = NZA 2008, 936 = EzA § 4 nF KSchG Nr. 81, zu B
I 3 d cc der Gründe, im Ergebnis allerdings dort wiederum offengelassen).
3) Die Kündigung war im Übrigen aber auch nicht wegen einer fehlerhaften
Betriebsratsbeteiligung nach § 102 BetrVG oder nach § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam.
a) Der Arbeitgeber ist auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd. § 125 InsO
verpflichtet, den Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu einer beabsichtigten Kündigung
anzuhören. Die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit keinen erleichterten
Anforderungen. Allerdings muss er die dem Wegfall des Arbeitsplatzes und der
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Anforderungen. Allerdings muss er die dem Wegfall des Arbeitsplatzes und der
Sozialauswahl zugrunde liegenden Tatsachen, die dem Betriebsrat bereits aus den
Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, im
Anhörungsverfahren nicht erneut mitteilen. Dies gilt zumindest dann, wenn zwischen den
Verhandlungen über den Interessenausgleich und der Anhörung - wie hier - ein
überschaubarer Zeitraum liegt (vgl. BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - NZA 2010,
457 = NJW 2010, 1395 = EzA-SD 2010, Nr. 7, 3, zu II 1 a der Gründe; 22. Januar 2004 - 2
AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste = EzA KSchG § 1
Interessenausgleich Nr. 11, zu C VII der Gründe mwN.).
Der Arbeitgeber kann aber das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG mit den
Interessenausgleichsverhandlungen verbinden (vgl. BAG 28. August 2003 - 2 AZR
377/02 - AP Nr. 134 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 4, zu B II 1 der
Gründe; 20. September 2006 - 6 AZR 219/06 - AP Nr. 24 zu § 17 KSchG 1969, zu II 1 a
der Gründe). Die Verpflichtung des Arbeitgebers, neben den Verhandlungen über den
Interessenausgleich mit Namensliste nach § 112 BetrVG auch den Betriebsrat zu den
auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG anzuhören, macht keine
Verdoppelung des Beteiligungsverfahren notwendig. Es ist vielmehr zulässig und meist
sogar zweckmäßig, dass beide Verfahren zusammengefasst werden, damit der
Betriebsrat gleichzeitig mit dem Abschluss des Interessenausgleichs auch zu den
beabsichtigten Kündigungen Stellung nehmen kann. Die Möglichkeit, beide Verfahren
miteinander zu verbinden, bedeutet allerdings nicht, dass in den Verhandlungen mit
dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich mit Namensliste zugleich die Anhörung
des Betriebsrats nach § 102 BetrVG zu den auszusprechenden Kündigungen zu sehen
wäre. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens unter Beachtung der in § 102 Abs. 1
BetrVG umschriebenen Erfordernissen ist Aufgabe des Arbeitgebers. Dazu ist stets
erforderlich, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat um die Stellungnahme zu einer
konkreten Kündigungsabsicht ersucht. Sollen deshalb Interessenausgleich und
Betriebsratsanhörung miteinander verbunden werden, so ist dies schon bei der
Einleitung des Beteiligungsverfahrens klarzustellen. Außerdem ist es dann zweckmäßig,
dass die Betriebspartner im Wortlaut des Interessenausgleichs zum Ausdruck bringen,
mit der Unterzeichnung des Interessenausgleichs solle auch das Anhörungsverfahren
nach § 102 BetrVG hinsichtlich sämtlicher auszusprechender Kündigungen
abgeschlossen sein (vgl. BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969
Namensliste = NZA 1999, 1101 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 102, zu II 2 der Gründe).
Der Arbeitgeber muss allerdings im Prozess hinreichend konkret darlegen und ggf.
beweisen, dass der Betriebsrat über die notwendigen Kenntnisse verfügte (vgl. BAG 22.
Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste = EzA KSchG
§ 1 Interessenausgleich Nr. 11, zu C VII der Gründe mwN).
b) Der Betriebsrat hat in § 4 des Interessenausgleichs ausdrücklich erklärt, dass ihm die
Kündigungsgründe und die relevanten Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmer
bekannt gewesen seien. Der Beklagte hat darüber hinaus vorgetragen, dass dem
Betriebsrat die beabsichtigte sofortige Betriebsstilllegung sowie die von den
Kündigungen betroffenen und die weiterzubeschäftigenden Belegschaftsmitglieder mit
ihren Sozialdaten bekannt gewesen seien. Auch sei dem Betriebsrat der Umstand
bekannt gewesen, dass alle Kündigungen mit den maßgeblichen Kündigungsfristen
ausgesprochen werden sollten. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, von welchen
bedeutsamen Umständen der Betriebsrat gleichwohl keine Kenntnis gehabt haben soll.
Der Umstand, dass der Interessenausgleich mangels Erfüllung des
Schriftformerfordernisses als solcher noch nicht wirksam zustande gekommen war, steht
der ordnungsgemäßen Anhörung nach § 102 BetrVG nicht entgegen. Zum einen hatte
der Betriebsrat mit seiner Unterschrift vor Zugang der Kündigungen seinerseits bereits
alles für die Wirksamkeit Erforderliche getan. Für ihn gab es kein „Zurück“ mehr.
Außerdem handelt es sich bei dem Inhalt des § 4 des Interessenausgleichs um eine
Wissensmitteilung, nicht um eine Willenserklärungen.
Der Betriebsrat hat mit Unterzeichnung des Interessenausgleichs zugleich erklärt, dass
die Anhörung nach § 102 BetrVG als erfolgt gelten solle. Außerdem hat er dort erklärt,
dass er keine weitere Stellungnahme abgeben werde und das Anhörungsverfahren als
abgeschlossen ansehe. Es konnte daher dahinstehen, ob noch vor Versendung der
Kündigung durch den Beklagten darüber hinaus auf Veranlassung des stellvertretenden
Betriebsratsvorsitzenden eine weitere abschließende Erklärung auf die vorsorgliche
nochmalige Anhörung vom 25. Juni 2009 abgegeben worden ist.
c) Der Wirksamkeit der Kündigung steht außerdem auch nicht eine Verletzung der
Mitteilungspflicht nach § 17 Abs. 2 BetrVG entgegen.
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Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 2 KSchG zur
Unwirksamkeit der Kündigung führt (zweifelnd: BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 -
AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969 = NZA 1997, 373 = EzA KSchG § 17 Nr. 6, zu B II 2 b der
Gründe; offengelassen durch BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP Nr. 370 zu § 613a
BGB = NZA 2009, 1267 = EzA § 17 KSchG Nr 20, zu B II 3 der Gründe)
Hier ist davon auszugehen, dass der Beklagte seine Verpflichtungen nach § 17 Abs. 2
KSchG gegenüber dem Betriebsrat erfüllt hat. Der Betriebsrat hat den Erhalt der
Unterlagen nach § 17 KSchG in dem durch ihn unterzeichneten Interessenausgleich
ausdrücklich bestätigt. Auch wird durch dessen Inhalt deutlich, dass der Betriebsrat über
die wesentlichen insoweit notwendigen Angaben informiert und Sinn und Zweck der
Vorschrift damit genügt war.
4) Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3
KSchG.
a) Danach hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige
und mit dieser eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten, die zumindest
die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KSchG vorgeschriebenen Angaben enthält (§ 17 Abs.
3 Satz 1 KSchG) Dieses Erfordernis hat die Beklagte dadurch erfüllt, dass sie
ausweislich der beigezogenen Akte der Agentur für Arbeit dieser am 25. Juni 2009 um
12:37 Uhr und damit vor Versendung der Kündigungen - was in der Berufungsinstanz
zuletzt unstreitig war – die in der Vorschrift genannten Unterlagen übersandt hat. Auch
insoweit war dem mitübersandten Interessenausgleich zu entnehmen, dass der
Betriebsrat den Erhalt der Unterlagen nach § 17 KSchG ausdrücklich bestätigt hatte.
Darüber hinaus ist dem Betriebsrat ausweislich des Inhalts der Akte der Agentur für
Arbeit am 25. Juni 2009 mit den übrigen erforderlichen Unterlagen auch ein
entsprechendes Informationsschreiben übersandt worden. Das in Kopie beigefügte
Schreiben ist mit einem Eingangsvermerk des Betriebsrats vom 25. Juni 2009 versehen.
b) Allerdings war der Massenentlassungsanzeige nicht - wie von § 17 Abs. 3 Satz 2
KSchG gefordert – eine gesonderte Stellungnahme des Betriebsrats zu den
Entlassungen beigefügt. Auch hat der Beklagte nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG
glaubhaft gemacht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der
Anzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG unterrichtet hat. Durch die Beifügung des durch
den Betriebsrat im Original und den Beklagten auf der Kopie unterzeichneten
Interessenausgleichs hat er lediglich den Stand der Verhandlungen mitgeteilt.
Den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist aber auch genügt, wenn der
Anzeige ein durch den Betriebsrat unterzeichneter Interessenausgleich beigefügt ist.
Daraus lässt sich der Standpunkt des Betriebsrats mit ausreichender Deutlichkeit
ableiten, insbesondere wenn sich aus diesem – wie hier – auch der notwendige
Kenntnisstand ergibt. Mit der Unterzeichnung des Interessenausgleichs hat der
Betriebsrat seinen Standpunkt kundgetan. Das kommt auch durch § 125 InsO zum
Ausdruck. Aus der Vorschrift lässt sich nicht ableiten, dass nur ein formwirksam gültiger
Interessenausgleich den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG genügt. Darin ist
nur festgestellt, dass die Anforderungen dieser Norm bei Vorliegen eines solchen
Interessenausgleichs in jedem Fall erfüllt sind.
Darüber hinaus führt das Fehlen bestimmter Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KSchG
nach der Rechtsprechung des BAG (28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP Nr. 370 zu § 613a
BGB = NZA 2009, 1267 = EzA § 17 KSchG Nr 20, zu B II 3 der Gründe) nach Sinn und
Zweck der Vorschrift nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Agentur für Arbeit
die Darlegung selbst nicht als zwingend erforderliche Voraussetzung für die
Entscheidungen im Rahmen der §§ 17 ff. KSchG betrachtet hat, dh. wenn die Agentur für
Arbeit nachträglich zu erkennen gegeben hat, dass sie aufgrund der vom Arbeitgeber
gemachten Angaben und der von ihm mitgeteilten Unterrichtung des Betriebsrats in der
Lage war, sich ein ausreichendes Bild von den geplanten Massenentlassungen zu
machen, um erforderliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen und/oder
Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG zu treffen. Stelle eine Behörde
entgegen einer gesetzlichen Vorgabe für die Wirksamkeit einer Anzeige nur geringere als
die gesetzlichen Anforderungen, so könne dies nicht dazu führen, dass ein Dritter, hier
die Klägerin, sich mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der Anzeige berufen könne, da die
gesetzlichen Anforderungen an die Anzeige in erster Linie dazu dienten, der Behörde
eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen oder diese zumindest
zu erleichtern. Ob dem für die vorliegende Konstellation gefolgt werden kann, kann aus
den oben dargelegten Gründen dahinstehen. Die Bundesagentur hat sich ausweislich
der beigezogenen Akte und der sich darin befindlichen Checkliste zu ihrer Entscheidung
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der beigezogenen Akte und der sich darin befindlichen Checkliste zu ihrer Entscheidung
ohne die Anforderung weiterer Unterlagen in der Lage gesehen. Sie ist dabei auch vom
Vorhandensein einer Stellungnahme des Betriebsrats ausgegangen.
5) Das nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erforderliche Konsultationsverfahren war
jedenfalls mit Unterzeichnung des Interessenausgleichs durch den Betriebsrat
abgeschlossen (vgl. dazu die die geringeren Anforderungen der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts akzeptierende Entscheidung des BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR
230/09 - NZA 2010, 439, zu II 1 b bb der Gründe).
6) Die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO ist gewahrt.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Kammer hat die Revision im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der
entscheidungsrelevanten Rechtsfragen (Anforderungen an die Belehrung nach § 6 Satz
2 KSchG, Voraussetzungen einer wirksamen Betriebsratsbeteiligung nach § 17 Abs. 2
KSchG und einer wirksamen Massenentlassungsanzeige) zugunsten der Klägerin
zugelassen.
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