Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2008
LArbG Berlin-Brandenburg: vergütung, beurlaubung, rückkehrrecht, arbeitsbedingungen, rechtsnachfolger, gewerkschaft, dokumentation, kabel, arbeitsgericht, gestaltung
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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 Sa 180/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 139 Abs 1
ZPO
Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rückkehrrechts -
fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs -
Darlegungslast des Arbeitnehmers
Leitsatz
Die Darlegungslast des Arbeitnehmers für eine vergleichbare berufliche Entwicklung verlangt
neben der konkreten Beschreibung der Tätigkeit auch die Darstellung der früheren
Organisationseinheit und deren Verbindung zum angestrebten Arbeitsplatz.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.
November 2008 - 18 Ca 6522/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.007,50 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen bereits ein Arbeitsverhältnis
begründet ist und hilfsweise, zu welchen Arbeitsbedingungen die Beklagte verpflichtet
ist, mit dem Kläger erneut ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Weiter streiten sie um
Annahmeverzugsvergütung.
Der Kläger ist 42 Jahre alt (…1966), Mitglied der Gewerkschaft ver.di und stand seit dem
12. September 1988 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängern. Nachdem er zunächst als Instandhalter bei der D. P., Funkamt O.
tätig war, wurde er nach Weiterbeschäftigung als vollbeschäftigter Arbeiter seit dem 20.
Mai 1998 als Angestellter mit Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe VII
weiterbeschäftigt. Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen ihrer Kabelsparte tätig.
Ab dem 1. Oktober 1999 war der Kläger zunächst bei gleichzeitiger Beurlaubung bei der
Beklagten für die K. D. GmbH, einer damals neu gegründeten 100%igen
Tochtergesellschaft der Beklagten, tätig. Zum 1. Juli 2000 fand ein Betriebsübergang von
der K. D. GmbH auf die K. B.-B. GmbH & Co. KG statt, im Rahmen dessen der Kläger
auch mit seinem Arbeitsverhältnis dorthin wechselte..
Unter dem 1. Juni 2004 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag (Bl. 191-192
d.A.), da der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der K.D. Vertrieb & Service GmbH & Co.
KG zum 1. Oktober 2004 fortsetzen wollte. In § 2 des Auflösungsvertrages vereinbarten
die Parteien ein Rückkehrrecht. Mit einem Vertrag zur Abänderung des
Auflösungsvertrages (Bl. 11-12 d.A.) konkretisierten die Parteien unter dem 30. April
2005 das Rückkehrrecht. In dieser Änderungsvereinbarung nahmen die Parteien Bezug
auf die Regelungen in einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und
drei Kabelgesellschaften einerseits sowie der Gewerkschaft ver.di vom 8. April 2005 (Bl.
32-35 d.A.) andererseits.
In der dortigen Ziffer 4 ist geregelt:
„Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils
geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der Deutschen T. AG Anwendung.“
In Ziffer 4 Satz 2 heißt es:
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„Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden
Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so
gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen T. AG weiter beschäftigt
worden.“
In einer Protokollnotiz zu Ziffer 4 Satz 1 dieser Vereinbarung ist geregelt:
„Die Kabelgesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger stellen Arbeitnehmer, bei
denen die Voraussetzungen für eine Rückvermittlung vorliegen, auf den bisherigen
Arbeitsplatz bei der Kabelgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zu den bisherigen
Konditionen wieder ein.“
Der Kläger hat nach betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der K.
D. Vertrieb & Service GmbH & Co. KG zum 31. Dezember 2007 von seinem
Rückkehrrecht zur Beklagten Gebrauch gemacht und ihr dieses mit Schreiben vom 24.
September 2007 (Bl. 17 d.A.) angezeigt. Bei durchgehender Beschäftigung bei der
Beklagten hätten der Kläger in der Entgeltgruppe IV Gruppenstufe 4 zuletzt ein
Bruttomonatseinkommen von 3.077,50 EUR bezogen. Die Beklagte übersandte dem
Kläger zunächst unter dem 29. Oktober 2007 ein Schreiben mit dem Widerruf einer
Beurlaubung nach § 15 Abs. 2 SUrlV für die bei der Beklagten tätigen Beamten (Bl. 19-
20 d.A.). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 (Bl. 21 d.A.) wurde dem Kläger von der
Beklagten mitgeteilt, dass die Suche nach einem freien vergleichbaren Arbeitsplatz nicht
erfolgreich verlaufen sei und er deshalb in Kürze einen „V.-Arbeitsvertrag“ angeboten
bekommen werde. Unter dem 6. Februar 2008 hat die Beklagte dem Kläger einen
Arbeitsvertrag als Transfermitarbeiter in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit der
Deutschen T. AG (V.) angeboten (Bl. 23-29 d.A.). Dieser Arbeitsvertrag beinhaltete eine
Zuordnung des Klägers zum Vermittlungsbüro der Beklagten in Rostock und eine
Absenkung der Vergütung. Die Absenkung der Vergütung korrigierte die Beklagte mit
Schreiben vom 24. Juni 2008 (Bl. 75-76 d.A.) dahingehend, dass diese aufgrund der
tariflichen Regelungen von Anfang an nicht wirksam sei.
Während die Beklagte meinte, dass angesichts des Fehlens eines freien Arbeitsplatzes
für den Kläger der V.-Arbeitsvertrag den vertraglichen Regelungen der Parteien
entspreche und der Kläger keine Beschäftigung in einer bestimmten
Organisationseinheit verlangen könne, ging der Kläger davon aus, dass die Beklagte ihm
aufgrund § 7 Abs. 1 TV Ratio einen gleichwertigen zumutbaren Dauerarbeitsplatz
anbieten müsse. Im Übrigen ging der Kläger davon aus, dass bereits durch das
Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 2007 ein Arbeitsverhältnis erneut begründet
worden sei. Diese Erklärung sei auch nicht angefochten worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. November 2008 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass das Schreiben vom 29. Oktober 2007 offensichtlich
keine Annahme des vom Kläger mit Schreiben vom 24. September 2007 geäußerten
Angebotes gewesen sei. Denn es habe sich ersichtlich an einen Beamten gerichtet, der
der Kläger nicht sei. Im Übrigen entspreche das Schreiben auch nicht den tariflichen
Formvorschriften für ein Arbeitsverhältnis. Da der Kläger den angebotenen V.-
Arbeitsvertrag nicht angenommen habe, sei zwischen den Parteien bislang kein
Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der erstinstanzlich allein auf ein
Arbeitsplatzangebot „für einen gleichwertigen und zumutbaren Dauerarbeitsplatz“
gerichtete Hilfsantrag sei zu unbestimmt und deshalb auch zurückzuweisen. Ohne
entsprechenden Arbeitsvertrag könne der Kläger auch keine Vergütung beanspruchen.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes stehe ihm die entgangene
Vergütung nicht zu, da es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, den V.-Arbeitsvertrag
zumindest vorübergehend zu vereinbaren. Danach hätte die dort erzielte Vergütung
angerechnet werden müssen. Wegen der weiteren Begründung der arbeitsgerichtlichen
Entscheidung wird auf die dortigen Entscheidungsgründe (Bl. 115-119 d.A.) Bezug
genommen.
Gegen dieses dem Klägervertreter am 5. Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die
Berufung des Klägers vom 23. Januar 2009, welche der Kläger mit Schriftsatz vom 26.
Februar 2009 begründete.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger unter Änderung des Hilfsantrages gegen die
Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zunächst verweist er darauf, dass sich die schon
erfolgte Begründung eines erneuten Arbeitsverhältnisses bereits dadurch zeige, dass er
über das Schreiben vom 29. Oktober 2007 hinaus auch einen neuen
Unternehmensausweis erhalten habe.
Unabhängig davon sei der Kläger vor seiner Beurlaubung anlässlich der Tätigkeit bei K.
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Unabhängig davon sei der Kläger vor seiner Beurlaubung anlässlich der Tätigkeit bei K.
Deutschland bis zum 30. September 1999 als Planer tätig gewesen und habe in dieser
Eigenschaft Dokumentationen und Revisionsunterlagen für technische Alt- und
Neuanlagen erstellt. Bei diesen technischen Anlagen habe es sich um Netzstrukturen,
Verteilerschränke und ähnliches sowohl im Fernsprechnetz wie auch im Breitbandnetz
gehandelt, wobei die Kabelsparte etwa 20% bis 25% ausgemacht habe. Seine Tätigkeit
sei in Frankfurt (Oder) angesiedelt gewesen und habe überwiegend den Osten und
Süden des Landes Brandenburg betroffen. Diese Aufgaben seien zwar weitgehend in
selbständige Servicegesellschaften übergegangen, doch ein Restbereich bestehe in
Frankfurt (Oder), Biesenthal und Berlin weiter. Dorthin hätte ihn ein hypothetischer
Werdegang bei der Beklagten geführt.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2008, zugestellt am 5.
Januar 2009, Geschäftszeichen 18 Ca 6522/08 abzuändern und festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. Januar 2008 zu unveränderten Bedingungen
fortbesteht:
2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1) die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger nach Wahl der Beklagten in den Bereichen Netzplanung,
Dokumentation, Baubetreuung/Ausführung, Wegesicherung oder in anderen
Tätigkeitsfeldern, - insbesondere in der Planungs- und Dokumentationsabteilung am
Standort Frankfurt (Oder), Biesenthal oder Berlin - ein Vertragsangebot als
vollbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2008 mit der Vergütungsgruppe T 4,
Gruppenstufe 4 gemäß § 10 des Entgeltrahmentarifvertrages zu unterbreiten mit der
Maßgabe, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge für die
Deutsche T. AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien
vereinbart gelten.
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 30.775,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v.
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 3.077,50 EUR brutto seit dem 1.
Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1.
August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008 sowie 1. November 2008 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Klage wegen des
Hauptantrages abgewiesen hat. Aufgrund des tariflich festgelegten konstitutiven
Schriftformerfordernisses sei jedenfalls bisher kein Arbeitsvertrag zustande gekommen.
Zum Hilfsantrag führt die Beklagte aus, dass dieser nach wie vor wegen Unbestimmtheit
unzulässig sei. Es sei nicht eindeutig, welche Verpflichtung der Beklagten gegebenenfalls
auferlegt würde. Er sei aber auch unbegründet. Denn es fehle zunächst an einer
Anspruchsgrundlage, weil die schuldrechtliche Vereinbarung die Vereinbarung von
Arbeitsbedingungen im Einzelnen, also einen Konsens voraussetze. Aber auch ohne
einen solchen Konsenszwang sei allenfalls auf § 315 BGB abzustellen. Dem
entsprechend habe die Beklagte mit dem V.-Arbeitsvertrag eine billigem Ermessen
entsprechende Weiterbeschäftigung angeboten. Die schuldrechtliche Vereinbarung sehe
keinen Anspruch auf eine bestimmte Eingruppierung, eine bestimmte Tätigkeit oder
einen bestimmten Arbeitsort vor. Schließlich sei die Tätigkeit des Klägers aber auch
entgegen seiner pauschalen Behauptung vollständig auf die Kabelgesellschaften
übergegangen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in erster Instanz sei er nur
für das Breitbandnetz und nichts anderes tätig gewesen. Dazu seien aber keine
Tätigkeitsreste bei der Beklagten verblieben. Dem klägerischen Vortrag sei nicht zu
entnehmen, welche Tätigkeiten außerhalb der Kabelsparte er zuletzt ausgeübt haben
will. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht diese Tätigkeit
konkretisiert habe, sei der Beklagten der vom Kläger behauptete Planungsbereich über
das Fernsprechnetz und das Breitbandnetz nicht bekannt. Dieses wäre für die Strukturen
der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt auch untypisch gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 26. Februar 2009 und
auf die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 23. April 2009 sowie das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im
Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und
begründet worden.
II.
In der Sache ist jedoch keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die
Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht folgt
hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages dem Arbeitsgericht Berlin (II. 2. der
dortigen Entscheidungsgründe) und sieht gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von einer
diesbezüglichen nur wiederholenden Begründung ab. Dass durch die Übersendung eines
Unternehmensausweises ebenfalls kein Arbeitsverhältnis begründet wird, bedarf dabei
ebenfalls keiner ausführlichen Begründung. Zum Verständnis der Entscheidung und im
Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien, insbesondere den geänderten
Hilfsantrag, und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wird noch auf
Folgendes hingewiesen:
1.
Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit ist der
Auflösungsvertrag der Parteien vom 1. Juni 2004 in Verbindung mit dem unter dem 30.
April 2005 unterzeichneten „Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages in
Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002". Soweit hier
maßgeblich, nimmt der Vertrag vom 30. April 2005 Bezug auf die Regelungen in der
schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und drei Kabel-Gesellschaften
einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft andererseits vom 08. April
2005. Deshalb ist zunächst die Ziffer 4 dieser Vereinbarung vom 8. April 2005
auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut der Regelung ist zwischen dem Regelungsgehalt
des Satzes 1 und dem des Satzes 2 zu unterscheiden.
1.1
Der erste Satz dieser Ziffer 4 hat für Gewerkschaftsmitglieder wie den Kläger nur für die
Dauer des Schwebezustandes zwischen Ausübung des Rückkehrrechts und dem
erneuten Vertragsschluss zwischen dem Arbeitnehmer und der Beklagten einen
eigenständigen Regelungsgehalt. Denn ansonsten gelten die im Betrieb der Beklagten
anzuwendenden Tarifverträge einschließlich der Rationalisierungsschutz-Tarifverträge für
Gewerkschaftsmitglieder ohnehin. Für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder beinhaltet dieser
Satz neben einer Klärung wahrend des Schwebezustandes die Verpflichtung der
Parteien, beim Neuabschluss eines Arbeitsvertrages die Geltung der
Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der Beklagten zu vereinbaren, wobei eine
entsprechende Verpflichtung auch dem Satz 2 zu entnehmen ist. Weiter regelt der
dortige Satz 1, dass jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. November 2007
die Rationalisierungsschutz-Tarifverträge für den Kläger keine Anwendung fanden, weil
sonst die Worte „ab diesem Zeitpunkt“ im Satz 1 der Ziffer 4 unverständlich wären.
Die Protokollnotiz zu Ziffer 4 Satz 1 regelt nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf die
dort als Möglichkeit geregelte Rückvermittlungsmöglichkeit zu einer Kabelgesellschaft
bzw. deren Rechtsnachfolger, dass diese vom Betrieb V. der Beklagten vorgenommen
werden kann. Denn nach dem TV Ratio 2004 erfolgt eine Vermittlung an andere
Arbeitgeber grundsätzlich nur aus dem Betrieb V. heraus. Deshalb ist die Beklagte
grundsätzlich berechtigt, einem Arbeitnehmer, der zu einer Kabelgesellschaft
gewechselt war und von seinem Rückkehrrecht zur Beklagten Gebrauch gemacht hat,
auch einen Arbeitsvertrag für den Betrieb V. der Beklagten anzubieten.
1.2
Soweit in Satz 2 der Ziffer 4 geregelt ist, dass der Kläger nach seiner Rückkehr so zu
stellen ist, „als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen T. AG weiter beschäftigt
worden", bezieht sich dieses entsprechend dem Wortlaut auf die „anzuwendenden
tarifvertraglichen Regelungen“ und die „zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen“.
Diese Anforderung wäre angesichts der in der Vergangenheit wohl üblichen Gestaltung
der Arbeitsverträge bei der Beklagten mit der Angabe der Vergütungsgruppe und Stufe
wohl ausreichend beschrieben. Denn Anhaltspunkte, dass durch die Regelung in Ziffer 4
der Vereinbarung vom 8. April 2005 das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach
Ausübung des Rückkehrrechts eingeschränkt werden sollte, sind nicht ersichtlich.
Satz 2 der Ziffer 4 beinhaltet die Verpflichtung der Arbeitsvertragsparteien und letztlich
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Satz 2 der Ziffer 4 beinhaltet die Verpflichtung der Arbeitsvertragsparteien und letztlich
des Arbeitsgerichts, dass der berufliche Werdegang des Klägers bei der Beklagten fiktiv
nachzuzeichnen ist. Dieses schließt auch Verschlechterungen nicht aus, wenn die
vergleichbaren Arbeitnehmer auch verschlechternde Bedingungen zwischenzeitlich
hinnehmen mussten. Auch unter diesem Aspekt zählt dazu der Betrieb V., da dieser
auch ein Betrieb der Beklagten ist.
1.3
Der Kläger hat erstmals in der Berufungsbegründung - wohl in Anlehnung an das Urteil
des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2008 im Verfahren 10
Sa 1448/08 und 2168/08 - vorgetragen, dass er bei der Beklagten zuletzt, mithin vor
seiner Beurlaubung zu Kabel Deutschland als Planer bis zum 30. September 1999 tätig
gewesen sei und die Dokumentationen und Revisionsunterlagen für technische Alt- und
Neuanlagen erstellt habe. Diese Tätigkeiten seien in den Bereichen, welche mit dem
Hilfsantrag beschrieben seien, ausgeführt worden. Sie seien zwar weitestgehend in
selbständige Servicegesellschaften übergegangen, aber ein Restbereich sei in
Abteilungen zur Planung und Dokumentation an den Standorten Frankfurt (Oder), H.
Str., Biesenthal, T.str. und in Berlin verblieben.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine vergleichbare berufliche Entwicklung liegt beim
Kläger. Dieses verlangt eine konkrete Beschreibung der zuletzt vor der Beurlaubung vom
Kläger bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeit sowohl nach dem Standort wie auch nach
der Organisationseinheit. Weiter gehört dazu die Darlegung, in welcher
Organisationseinheit der Beklagten diese Tätigkeiten ganz oder teilweise nach
Geltendmachung des Rückkehrrechts noch ausgeübt werden. Diesen Anforderungen
wird der klägerische Vortrag nicht gerecht. Auch seine ergänzenden Ausführungen in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sind ungeachtet der Vorschrift des §
67 Abs. 4 ArbGG auch nicht ausreichend. Denn nach wie vor blieb unklar, in welcher
Organisationseinheit der Kläger vor seiner Beurlaubung bei der Beklagten tätig war und
inwiefern diese vom dabei erstmals genannten Standort Frankfurt (Oder) auf die im
Hilfsantrag genannten drei Standorte übergegangen sein soll.
Erst wenn ein solcher Vortrag seitens des Klägers erfolgt wäre, wäre ein substantiiertes
Bestreiten der Beklagten erforderlich gewesen. So aber genügte das einfache Bestreiten
der Beklagten in der Berufungserwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht.
2.
Da zwischen den Parteien bislang kein erneutes Arbeitsverhältnis begründet worden ist
und die vom Kläger im Hilfsantrag verlangte Gestaltung des Vertragsangebotes nicht
begründet ist, hat er auch keinen Anspruch auf eine Vergütung oder entsprechenden
Schadenersatz für den im Antrag zu 3. aufgeführten Zeitraum. Insoweit kann nochmals
auf die Gründe unter II. 4. in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen
werden. Deshalb war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Als
unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
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