Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: wirtschaftliches interesse, verdachtskündigung, klagefrist, arbeitsgericht, sammlung, link, quelle, gewissheit, datum, verschulden

1
2
3
4
5
Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Ta 443/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 S 1 KSchG, § 5 Abs 4 S 2
KSchG, § 5 Abs 1 S 1 KSchG, §
626 BGB
Tat- und Verdachtskündigung aufgrund eines Sachverhaltes -
Kündigungsschutzklage ist gegen beide gerichtet
Leitsatz
Spricht der Arbeitgeber unter demselben Datum aufgrund desselben Sachverhalts in zwei
getrennten Schreiben eine Tat- und eine Verdachtskündigung aus, so erfasst die gegen die
Tatkündigung gerichtete Kündigungsschutzklage auch die Verdachtskündigung.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Brandenburg a.d.H. vom 16. Januar 2008 – 3 Ca 1143/07 – ersatzlos aufgehoben.
Gründe
1.
Wege hilfsweiser Klagerweiterung unter dem 14. Dezember 2007 rechtshängig
gemachten weiteren Kündigungsschutzantrags zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, die am 09. November 2007 eingereichte Klage habe sich
lediglich gegen die außerordentliche Tatkündigung der Beklagten vom 26. Oktober 2007
gerichtet, nicht aber auch gegen deren in einem gesonderten Schreiben vom selben Tag
erklärte außerordentliche Verdachtskündigung, da dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin bei Klageinreichung diese Kündigung noch gar nicht bekannt gewesen sei.
Damit habe die Klägerin insoweit die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG
versäumt. Dies hätte sie jedoch durch sorgfältiges Lesen beider Schreiben vermeiden
können.
Der am 01. Februar 2008 eingelegten sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den ihr
am 21. Januar 2008 zugestellten Beschluss hat das ArbG mit der Begründung nicht
abgeholfen, selbst wenn die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten sogleich beide
Kündigungsschreiben übergeben haben sollte, müsste sie sich dann doch dessen
Verschulden zurechnen lassen.
2.
78 Satz 1 ArbGG fristgemäß und formgerecht beim ArbG eingelegte sofortige
Beschwerde ist begründet.
Es war bereits kein Raum für eine Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG über die
vorsorglich beantragte nachträgliche Klagezulassung, weil die Klagefrist des § 4 Satz 1
KSchG auch hinsichtlich der außerordentlichen Verdachtskündigung vom 26. Oktober
2007 durch die am 16. November 2007 zugestellte Kündigungsschutzklage gewahrt
worden ist.
2.1
Schreiben mit der Verdachtskündigung bereits bei Klageinreichung vorgelegen hatte,
sondern kam es entsprechend § 133 BGB allein auf den Empfängerhorizont der
Beklagten als Adressatin an. Es reicht aus, dass die Klage dem Arbeitgeber die
Gewissheit verschafft, der Arbeitnehmer wolle nicht nur gegen eine von mehreren
Kündigungen vorgehen, sondern sich gegen einen einheitlichen Kündigungsvorgang zur
Wehr setzen ( ). So
verhielt es sich etwa, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Schriftform des § 623
BGB zunächst mündlich und dann erneut schriftlich gekündigt hatte und beide
Erklärungen als selbständige Kündigungen zu verstehen waren. Wenn der Arbeitnehmer
dann in seiner Klage in erster Linie auf die schriftliche Kündigung Bezug nahm, konnte
dies vom Sinn und Zweck des § 4 KSchG her keine Rolle spielen (
).
6
7
8
9
10
11
Für das Verständnis des Kündigungsschutzantrags der Klägerin bedeutsam ist auch,
dass die Erhebung einer Klage nahezu sinnlos wäre, wenn sich der klagende
Arbeitnehmer ohne wirtschaftliches Interesse nur gegen eine von zwei am selben Tage
zugegangene außerordentliche Kündigungen hätte wehren, die andere jedoch hätte
hinnehmen wollen. (
).
Schließlich hat die Klägerin in der Begründung ihrer Klage nicht etwa zum Ausdruck
gebracht, sich mit einer Beseitigung des Tatvorwurfs zu begnügen, den entsprechenden
Verdacht dagegen zu akzeptieren. Vielmehr hat sie mit ihrem Beschäftigungsantrag
gerade deutlich gemacht, ihr Arbeitsverhältnis auf jeden Fall fortsetzen zu wollen.
2.2
Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 6 Satz 1
KSchG jedenfalls zu einer Verlängerung der Anrufungsfrist geführt hatte (
).
3.
Über die außergerichtlichen Kosten wird das Arbeitsgericht im Urteil gemäß § 308 Abs. 2
ZPO zu befinden haben (
).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG kam nicht
in Betracht (
).
4.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum