Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.04.2006
LArbG Berlin-Brandenburg: de lege ferenda, entziehen, beendigung, wohnungsmiete, arbeitsgericht, beitragspflicht, baugewerbe, handwerkszeug, pfändung, link
1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Sa 1604/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 3 TVG, § 109 Abs 1 S
2 InsO, § 35 Abs 2 InsO
Keine Freigabe eines Gewerbebetriebs durch den
Insolvenzverwalter
Leitsatz
Auch nach einer Betriebseinstellung werden die Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der
jeweiligen Kündigungsfrist vom VTV Bau erfasst. Dem steht eine Freigabeerklärung des
Insolvenzverwalters nicht entgegen.
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.04.06
– 15 Ca 73369/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe in der Rechtsform des VVaG,
die nach näherer Maßgabe der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Einzugsstelle für die Beiträge zu den
Sozialkassen des Baugewerbes ist, nimmt den Beklagten, der Insolvenzverwalter über
das Vermögen des Herrn D. ist, welcher einen Baubetrieb als Einzelunternehmen führte,
auf Beitragszahlung für die Zeit vom 19. November 2004 bis einschließlich 15. Januar
2005 in unstreitiger Höhe von insgesamt 1 396,84 € in Anspruch.
Der Beklagte hat mit der Insolvenzeröffnung am 19. November 2004 den
Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners zum 19. November 2004 eingestellt und die
verbliebenen Arbeitnehmer mit einer Frist bis zum 15. Januar 2005 ordentlich gekündigt.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 17 d. A.) hat der
Beklagte die „Freigabe“ des Gewerbebetriebes erklärt mit dem Beschluss, den
Gewerbebetrieb nicht mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse fortzuführen. Der
Beklagte ist der Auffassung, dass er spätestens aufgrund dieser Freigabeerklärung nicht
mehr für die Beitragszahlungen nach dem VTV hafte.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. April 2006 der Klage in Höhe von 1
396,84 € stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass
der Beklagte sich durch Nichtweiterführung des Betriebes nicht der tarifvertraglichen
Zahlungspflicht aus §§ 22; 18 Abs. 3 VTV entziehen könne, da er in die Arbeitsverträge
des Gemeinschuldners eingetreten sei. Wegen der weiteren konkreten Begründung des
Arbeitsgerichts Berlin wird auf das Urteil vom 28. April 2006 (Bl. 34-39 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 31. August 2006 zugestellte Urteil richtet sich die beim
Landesarbeitsgericht Berlin am 7. September 2006 eingegangene und zugleich
begründete Berufung des Beklagten. Er wiederholt seine Rechtsauffassung I. Instanz und
führt diese weiter konkret auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. März 2006, welches seine Auffassung teile, aus.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2006 – 15 Ca 73369/05 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist seinerseits auf das Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juli 1987 (– 4 AZR 150/86 – BAGE 55, 38 ff. = EzA § 3
TVG Nr. 5), welches seine Auffassung und die des Arbeitsgerichts Berlin stütze. Wegen
des konkreten Parteivortrags II. Instanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 1.
September 2006 (Bl. 44 ff. d. A.), 17. November 2006 (Bl. 86 ff. d. A.) und 29. November
2006 (Bl. 97 ff. d. A.) sowie des Klägers vom 9. November 2006 (Bl. 70 ff. d. A.) und 24.
November 2006 (Bl. 93 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§
519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und
fristgemäß eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben, da der Kläger gegen den Beklagten einen
Anspruch auf Zahlung von Beiträgen in unstreitiger Höhe für den Zeitraum vom 19.
November 2004 bis einschließlich 15. Januar 2005 gemäß §§ 22; 18 Abs. 3 des für
allgemeinverbindlich erklärten VTV hat.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juli 1987 (a. a. O.), dem
die erkennende Kammer folgt, werden auch bei einer Betriebseinstellung alle
Arbeitsverhältnisse durch den VTV erfasst, die zum Betrieb vom Beginn seiner Tätigkeit
bis zu deren Beendigung bestehen, sodass auch für diejenigen Arbeitnehmer eine
Beitragspflicht besteht, denen gekündigt worden ist und die von der Arbeitsleistung
freigestellt worden sind. Denn die Tarifvertragsparteien knüpfen für die Beitragspflicht an
die zum Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse an. Diese werden durch die
Insolvenzeröffnung nicht in ihrem Bestand berührt, sondern bestehen bis zu ihrer
Beendigung durch den Insolvenzverwalter fort.
2. Dieser Zahlungspflicht kann sich der Insolvenzverwalter jedenfalls im vorliegenden
Fall, in dem eine Fortführung durch den Gesamtschuldner „auf eigene Faust“ weder
ersichtlich noch konkret vorgetragen ist, nach geltendem Recht nicht durch eine
Freigabeerklärung entziehen. Die vom Beklagten herangezogenen Regelungen in der
Insolvenzordnung sind auf den vorliegenden Fall entweder überhaupt nicht anzuwenden
oder lassen einen gänzlich anderen Zweck erkennen, sodass eine Gesetzesanalogie
nicht herangezogen werden kann:
Der vom Beklagten herangezogene § 35 Abs. 2 InsO
„(2) Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er,
demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, so kann der Insolvenzverwalter erklären,
dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und
Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden
können. Die Erklärung ist öffentlich bekannt zu machen.“
Neuerwerb
(Unterstreichung und Fettdruck durch das Gericht) für die Masse dem Insolvenzverwalter
die Wahlmöglichkeit erlauben, ob er den durch eine selbständige Tätigkeit erzielten
Neuerwerb für die Masse vereinnahmen oder freigeben will. Eine vergleichbare Regelung
findet sich auch nach der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs (vgl. die vom
Beklagten eingereichte Begründung zu Nr. 16 Bl. 102-103 d. A.) bisher schon in § 109
Abs. 1 Satz 2 InsO für die Miet- und Pachtverhältnisse. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO
kann der Insolvenzverwalter im Fall der Wohnungsmiete des Schuldners statt einer
nach Ablauf
Fettdruck durch das Gericht) der gesetzlichen Kündigungsfristen fällig werden, nicht im
Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Bezieht man diese Regelung für das Dauerschuldverhältnis Wohnungsmiete auf das
Dauerschuldverhältnis Arbeitsvertrag, wäre allenfalls dann de lege ferenda an eine
Freigabe des Betriebes nach Ablauf der arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen zu denken,
wenn der Schuldner den Betrieb fortführt. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht
vor. Der Kläger nimmt den Beklagten zum einen für die Zeit bis zum Ablauf der
Kündigungsfristen in Anspruch, darüber hinaus ist zum anderen eine Fortführung durch
den Schuldner nicht ersichtlich.
18
19
20
21
Im Übrigen bestehen Bedenken gegen eine Freigabeerklärung hinsichtlich des Betriebes.
Denn anders als bei der Wohnung nach § 109 InsO besteht der Betrieb des Schuldners
aus einer Vielzahl von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten. Diese
müssten wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes einzeln freigegeben
oder zumindest bezeichnet werden, was vorliegend nicht geschehen ist.
Endlich wäre für eine Freigabeerklärung vorliegend gar kein Raum, da nach der eigenen
Erklärung des Beklagten das Betriebsvermögen des Schuldners allenfalls aus
gebrauchtem Handwerkszeug bestanden habe, welches nicht der Pfändung unterliege.
Es gab also keine Gegenstände, die hätten freigegeben werden können. In einem
solchen Fall erschöpft sich die Freigabeerklärung in einer Freizeichnung von
arbeitsrechtlichen Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzmasse.
Dies ist nicht der Sinn und Zweck der beabsichtigten Neuregelung des § 35 Abs. 2 InsO.
III.
Die Berufung des Beklagten war daher auf seine Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
IV.
Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die von der Kammer 15 des LAG
Berlin anders beantwortete Rechtsfrage der Weitergeltung von Tarifvertragsnormen
steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sodass eine
Divergenz im Sinne des § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG nicht vorliegt. Eine grundsätzliche
Bedeutung der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ist im Hinblick auf den bloßen
Referentenentwurf, der vorliegend im Einzelfall auch nicht entscheidungserheblich ist,
nicht zu erkennen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum