Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: lebensversicherung, besondere härte, vorzeitige kündigung, rückkaufswert, prozesskosten, arbeitsgericht, beleihung, realisierung, verwertung, bestreitung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ta 2161/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 115 Abs 2 ZPO
Berücksichtigung der Kapitallebensversicherung als Vermögen
bei Prozesskostenhilfe
Leitsatz
1. Die Frage, ob eine Kapitallebensversicherung unmittelbar, im Wege der Realisierung des
Rückkaufwertes oder durch Beleihung als "Vermögen" i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen
ist, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu entscheiden.
2. Dabei ist zu prüfen, ob die Kapitallebensversicherung erkennbar gerade (nur) der
Alterssicherung dient. Weiter ist zu prüfen, inwieweit Beleihungen oder sonstige Schaffungen
von geldwerten Positionen aus solchen Lebensversicherungen erfolgen können. Schließlich ist
die konkrete Vermögenssituation des Antragstellers (Alter, bereits vorhandene
Alterssicherungen etc.) zu berücksichtigen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13. November 2006 gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. September 2006 – 18 Ca 8055/06 – wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine beim Arbeitsgericht am 21. April 2006
eingegangene Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zur
Beklagten zu 1 und (Klageerweiterung) auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 2.
In seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er
angegeben, 3 Lebensversicherungen abgeschlossen zu haben (1984, 1991 und 1993),
die jeweils das 65. Lebensjahr als Ablaufdatum tragen. Die 1984 abgeschlossene
Lebensversicherung ist auf eine Versicherungssumme von 2.034,00 EUR angelegt und
besitzt derzeit einen Rückkaufswert von 2.990,00 EUR, die 1991 abgeschlossene auf eine
Summe von 729,00 EUR mit einem derzeitigen Rückkaufswert von 636,00 EUR, die 1993
abgeschlossene auf eine Summe von 14.912,00 EUR mit einem derzeitigen
Rückkaufswert von 10.995,00 EUR.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Arbeitsgericht Berlin mit
Beschluss vom 1. September 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 115 Abs. 3 ZPO sein Vermögen
einzusetzen, soweit dies zumutbar sei. Gemäß § 90 SGB XII zähle eine
Lebensversicherung, insbesondere wenn bereits ein erhebliches Kapital angespart sei,
zum verwertbaren Vermögen. Dem Kläger sei daher zuzumuten gewesen, die
Lebensversicherung zu beleihen oder auf ihren Rückkaufwert zurückzugreifen, um die
Prozesskosten zu finanzieren. Eine Verpflichtung der Allgemeinheit, dem Kläger mit
Prozesskostenhilfe für die Begleichung der Kosten des Rechtsstreites beizustehen,
bestehe nicht. Auf den Beschluss vom Bundesarbeitsgericht vom 5. Mai 2006 – 3 AZB
62/04 – wurde hingewiesen.
Gegen diesen am 12. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige
Beschwerde des Klägers vom 13. November 2006, bei Gericht am gleichen Tage
(Montag) eingegangen. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet ein, dass er versucht
habe, die Lebensversicherung zu beleihen, dass dies aber von der B. S. abgelehnt
worden sei. Demzufolge könne nicht die Rede davon sein, dass er die Prozesskosten
allein finanzieren könne.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2006 der sofortigen
Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn die Lebensversicherung des Klägers nicht
beleihbar sein sollte, es nach den in dem zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
aufgestellten Grundsätzen ihm zumutbar gewesen sei, die Lebensversicherung zu
verwerten. Anhaltspunkte für Umstände, die eine besondere Härte im Sinne von § 90
Abs. 3 Satz 1 SGB XII begründen könnten, seien nicht ersichtlich.
II.
1. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst form- und fristgerecht
eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, ist
zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die vorhandenen Lebensversicherungen abgelehnt.
2.1 Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass gemäß § 115 Abs. 2 ZPO die Partei,
die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit es ihr zumutbar
ist.
Zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zählen alle beweglichen und
unbeweglichen Sachen sowie geldwerte Forderungen und Rechte. Auch eine
Lebensversicherung zählt zum verwertbaren Vermögen. Insbesondere sind
Lebensversicherungen nicht durch § 88 Abs. 2 BSHG vom Einsatz oder von der
Verwertung ausgenommen worden. Auch gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII muss (nur) Kapital,
das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder des Abschnittes XI des
Einkommenssteuergesetzes dient, nicht eingesetzt werden, wenn seine Ansammlung
staatlich gefördert wurde. Angesprochen ist damit im Wesentlichen die sogenannte
„Riester-Rente“.
2.1.1 Die vom Kläger vorliegend angeführten Lebensversicherungen zählen nicht zu dem
Kreis der „staatlich geförderten“ Lebensversicherungen, wie sie in den soeben
genannten Rechtsvorschriften festgelegt sind. Die diesbezügliche Unterscheidung
zwischen solchen und anderen Formen von Lebensversicherungen ist auch nicht
verfassungswidrig (vgl. BAG vom 05.05.2006 – 3 AZB 62/04 – NZA-RR 2006, 616).
2.1.2 Inwieweit Lebensversicherungen anderer Art als Vermögen im Rahmen des § 115
Abs. 2 ZPO einzusetzen sind, ist umstritten.
In einer Entscheidung vom 20. Dezember 2005 hat das Hessische Landesarbeitsgericht
(Hess. LAG vom 20.12.2005 – 14 Ta 324/04 – NZA-RR 2006, 268) die Auffassung
vertreten, im Streitfalle sei der Einsatz seines Vermögens in Form einer
Lebensversicherung dem Kläger nicht zumutbar gewesen. Denn seine Inanspruchnahme
habe die Kündigung der Lebensversicherung vorausgesetzt, was zur Folge gehabt habe,
dass lediglich der geringere Rückkaufswert hätte realisiert werden können. Eine
vorzeitige Kündigung sei damit mit erheblichen Vermögensnachteilen verbunden
gewesen; diese seien in der Regel nicht zumutbar gemäß § 115 Abs. 2 ZPO. Etwas
anderes könne dann gelten, wenn die Altersversorgung bereits anderweitig gesichert sei,
wovon allerdings im Streitfalle angesichts der konkret zu erwartenden Renteneinkünfte
des dortigen Klägers nicht ausgegangen wurde (so auch OLG Sachsen/ Anhalt vom
19.05.2006 – 14 WF 54/06 – NJ 2006 567).
Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm vom 04.04.2005 – 18
Ta 129/05 -) entschieden, dass der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zum
Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO gehöre und einzusetzen sei, sofern er das
sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteige. Falls die Kündigung
der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheine, bliebe es ihm
überlassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rückkaufswert
durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten. Auch das Brandenburgische
Oberlandesgericht (Brandenburgisches OLG vom 08.03.2006 – 9 UF 229/05 – NJW-RR
2006, 1301) vertritt die Auffassung, dass eine vorhandene Lebensversicherung einer
Verwertung zugeführt werden muss, sei es auch im Wege der Beleihung, sei es auch im
Wege der Realisierung des Rückkaufwertes, bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch
Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werde. Daran ändere auch
nichts, dass dieses Kapital – möglicherweise – der Alterssicherung diene, da auch ein
solches Kapitalvermögen einzusetzen sei. Dabei könne sich die Partei auch nicht darauf
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solches Kapitalvermögen einzusetzen sei. Dabei könne sich die Partei auch nicht darauf
berufen, dass mit der vorzeitigen Realisierung der Versicherung Verluste verbunden
seien.
2.2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Frage, ob eine
Kapitallebensversicherung unmittelbar, im Wege der Realisierung des Rückkaufwertes
oder durch Beleihung als „Vermögen“ im Sinne von § 115 ZPO für die Bestreitung der
Prozesskosten einzusetzen ist, im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu entscheiden (in
diesem Sinne auch OLG Frankfurt vom 09.11.2004 – 5 WF 190/04). Dabei wird zum einen
zu prüfen sein, ob die Kapitallebensversicherung erkennbar der Alterssicherung,
insbesondere der zusätzlichen Alterssicherung des Antragsstellers dient. In diesem
Zusammenhang hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 05.05.2006
– 3 AZR 72/04 – NZA RR 2006, 616) knapp und treffend darauf hingewiesen, dass aus
Privatmitteln bestrittene Kapitallebensversicherungen der Altersvorsorge dienen können,
aber nicht müssen. Weiterhin wird zu prüfen sein, inwieweit Beleihungen oder sonstige
Schaffung von geldwerten Positionen aus solchen Lebensversicherungen erfolgen
können. Schließlich wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Vermögenssituation des
Antragsstellers insgesamt, unter Berücksichtigung der übrigen Faktoren, den Einsatz
dieser Lebensversicherung als „billig“ erscheinen lassen oder ob eine besondere Härt im
Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII entstehen würde.
2.3 Unter Beachtung und in Anwendung dieser Grundsätze war im Streitfalle davon
auszugehen, dass der Kläger wenigstens eine der drei Lebensversicherungen als
Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO zur Bestreitung der vorliegend entstandenen
Prozesskosten einzusetzen hat.
Dabei ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegangen, dass sämtliche
Lebensversicherungen mit einer Ablaufzeit bemessen sind, die auf das 65. Lebensjahr
des Klägers abstellt. Dies spricht dafür, dass sie wenigstens grundsätzlich der späteren
Altersversorgung, insbesondere der Aufstockung einer Rentenleistung, dienen sollen.
Auf der anderen Seite sind zwei dieser Lebensversicherung auf Versicherungssummen
von rund 2.000,00 EUR und rund 700,00 EUR abgeschlossen. Bereits von der
Versicherungssumme her erscheint damit ein Zusammenhang mit einer realistischen
Alterssicherung oder zumindest der Verbesserung derselben nicht ohne weiteres
gegeben. Es liegt nicht auf der Hand, dass eine Lebensversicherung mit dieser
Versicherungssumme maßgeblich darauf gerichtet wäre, für die Altersvorsorge zu
dienen. Vielmehr handelt es sich um Beträge, die bei Versicherungsablauf ein –
zweifellos willkommenes – weiteres Vermögen in einem Zeitpunkt darstellen, in dem
durch den Eintritt in die Rente üblicherweise eine Verringerung des laufenden
Einkommens erfolgt.
Dieser Charakter rechtfertigt es indes nicht, diese Art von Lebensversicherung von dem
im Rahmen des Antrages von Prozesskostenhilfe einzusetzenden Vermögen
auszunehmen. Denn im Rahmen der Prozesskostenhilfe geht es um eine Leistung des
Staates mit Hilfscharakter. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in ihrer subsidiären
Funktion ist nur gerechtfertigt, wenn der Antragsteller seinerseits keine Mittel hat, um
den Prozess unter anwaltlichem Beistand führen zu können. Prozesskostenhilfe ist daher
nicht schon unter dem Gesichtspunkt zu bewilligen, dass dem Antragsteller vorhandene,
realisierbare und angemessene Vermögensbestandteile verbleiben sollen, wenn denn
diese jeweils als Lebensversicherung angelegt sind. Denn hierbei bliebe außer Acht, dass
auch Lebensversicherungen bei ihrem Ablauf zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt
werden, und zwar gelegentlich auch als Kapitaleinsatz für Zwecke, die nicht der
„Daseinsvorsorge“ dienen. Insofern kann nicht bereits die Kennzeichnung eines
Vermögensbestandteiles als „Lebensversicherung“ dazu führen, diese
Vermögensbestandteile aus dem Katalog des einzusetzenden Vermögens
herauszulösen. Etwas anderes wird – wie gezeigt - für Lebensversicherungen gelten, die
von Ablaufzeit Versicherungssumme und Leistungen her erkennbar auf eine zusätzliche
Altersversorgung, und nur auf eine solche, gerichtet sind.
Dies war im Streitfalle zumindest bei den beiden Lebensversicherungen mit einer
geringeren Versicherungssumme (700,00 EUR, 2000,00 EUR) nicht zu erkennen.
Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII lagen ebenfalls nicht vor.
3. Mithin war davon auszugehen, dass der Kläger sein diesbezügliches Vermögen im
Sinne des § 115 ZPO mit einzusetzen hatte.
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Die sofortige Beschwerde des Klägers war mithin mit entsprechender Kostenfolge
zurückzuweisen.
Die Zulassung einer weiteren Beschwerde kam nicht in Betracht.
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