Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2006

LArbG Berlin-Brandenburg: kündigung, dienstwagen, beendigung, fahrzeug, ordentliches verfahren, herausgabe, verfügung, rückgabe, arbeitsgericht, leasinggeber

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 Sa 2171/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 106 GewO, § 107 Abs 2 GewO,
§ 3 Abs 1 S 1 EntgFG, § 985
BGB, § 986 BGB
Herausgabe eines auch privat genutzten Dienstwagens -
einstweilige Verfügung
Leitsatz
Ist ein Dienstwagen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auch zur Privatnutzung
überlassen, rechtfertigt die Versetzung vom Außen- in den Innendienst keine Herausgabe des
Pkw
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
07.12.2006 - 18 Ga 21676/06 - abgeändert:
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht
festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 EUR bzw. Zwangshaft den Dienstwagen
Pkw Marke Mercedes C 220 CDI, Fahrgestellnummer WDB2032081F798023 mit dem
amtlichen Kennzeichen B -... an die Verfügungsklägerin herauszugeben.
II. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Verfügungsklägerin. Die Kosten der Berufung
hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Herausgabe eines dem Verfügungsbeklagten von der
Verfügungsklägerin überlassenen PKW Mercedes C 220 CDI.
Der Verfügungsbeklagte ist seit dem 1. Juli 2004 bei der Verfügungsklägerin aufgrund
eines Arbeitsvertrages vom 7. Juli 2004 beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrates. In §
4 Abs.2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart:
"Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter für die Dauer des Anstellungsvertrages
einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten benutzt
werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung
des geldwerten Vorteils für die private Nutzung trägt der Mitarbeiter. Es gilt die
Dienstwagenregelung in der jeweils aktuellen Version."
Entsprechend hat die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten einen PKW
Mercedes C 220 CDI überlassen.
In der Dienstwagen-Regelung der Verfügungsklägerin wird zwischen dem Leasing-Vertrag
(Vertrag zwischen der Verfügungsklägerin und dem Leasinggeber) und dem
Nutzungsvertrag (Vertrag zwischen den Parteien) unterschieden. Nach § 7 der
Dienstwagen-Regelung endet der Nutzungsvertrag, wenn der Leasingvertrag endet.
Nachdem der Verfügungsbeklagte zunächst im Außendienst der Verfügungsklägerin
beschäftigt war, wurde er mit Zustimmung des Betriebsrates mit Wirkung vom 1.
November 2006 in den Innendienst versetzt. Über die Frage der Wirksamkeit dieser
Versetzung streiten die Parteien derzeit erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Danach forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten mehrfach zur
Herausgabe des PKWs auf, vorprozessual zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 8.
November 2006.
Der Verfügungsbeklagte war seit dem 1. Oktober 2006 arbeitsunfähig erkrankt.
Nachdem er am 13. November 2006 einen Tag gearbeitet hatte, erkrankte er erneut.
Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 26.12.2006. Nach einer Mitteilung des
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Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 26.12.2006. Nach einer Mitteilung des
Verfügungsbeklagten vom 14. Februar 2007 ist er weiterhin - voraussichtlich bis 28.
Februar 2007 – arbeitsunfähig krank.
Mit ihrem am 30. November 2006 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin die Herausgabe des
Fahrzeugs verlangt. Der Verfügungsbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß
§ 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit am 7. Dezember 2006 verkündetem Urteil
zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wortlaut des
Arbeitsvertrages nicht die von der Verfügungsklägerin angenommene Auslegung
zulasse, dass der Dienstwagen nur für die Dauer der Außendiensttätigkeit überlassen
worden sei. Andere Anspruchsgrundlagen für das Verlangen einer vorzeitigen Rückgabe
des Fahrzeugs lägen nicht vor. Eine vorzeitige Herausgabe des Fahrzeugs sei nur für den
Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei Beendigung des Nutzervertrages
gemäß § 7 der Dienstwagenregelung denkbar. Letzteres sei nach § 8 Nr.1 der
Dienstwagenregelung nur bei der der Verfügungsklägerin gestatteten vorzeitigen
Beendigung des Leasingvertrages der Fall. Das Vorliegen eines solchen Falles behaupte
die Verfügungsklägerin aber nicht.
Gegen dieses der Verfügungsklägerin am 13. Dezember 2006 zugestellte Urteil legt
diese am 19. Dezember 2006 Berufung ein und begründete diese auch sogleich.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 an die D. AG Niederlassung D., Herrn M. G., hatte
die Verfügungsklägerin den Leasingvertrag über das dem Verfügungsbeklagten
überlassene Fahrzeug gekündigt. Der Inhalt des Schreibens lautet im Wesentlichen:
Dieses Schreiben hat die Verfügungsklägerin in Kopie vorgelegt. Mit einem nicht
unterzeichneten Schreiben der D.Leasing vom 21. Dezember 2006 an die
Verfügungsklägerin teilte diese mit:
„unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 08.12.2006 bestätigen wir die
Vertragsbeendigung zum 30.12.2006“.
Sodann waren in diesem Schreiben Abrechnungsmodalitäten aufgeführt. Das Schreiben
endet mit einer Unterschriftenzeile und dem davor stehenden Text:
„Mit der vorzeitigen Vertragsauflösung zu den oben genannten Bedingungen bin
ich einverstanden.“
Der Verfügungsbeklagte hat das Fahrzeug bisher nicht herausgegeben.
In der Berufung setzte die Verfügungsklägerin sich einerseits mit der Auslegung der
Vertragsklausel auseinander und verwies im Übrigen auf die zwischenzeitlich erfolgte
Kündigung des Leasingvertrages. Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin
vorgetragen, dass der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug auch herauszugeben habe,
weil er nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung am 26. Dezember 2006 keinen Anspruch
auf den mit der Fahrzeugüberlassung verbundenen geldwerten Vorteil mehr habe.
Der Verfügungsgrund werde durch den Verfügungsanspruch indiziert, weil der
Herausgabeanspruch auf den Besitzschutzanspruch zur Abwehr verbotener Eigenmacht
gestützt werde. Daneben müsse die Verfügungsklägerin die Leasingraten bis zur
Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggesellschaft weiterzahlen.
Die Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin beantragt,
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 18 Ga 21676/06) vom 7. Dezember
2006 wird abgeändert.
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht
festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 Euro bzw. Zwangshaft, den
Dienstwagen PKW, Marke Mercedes C 220 CDI, Fahrgestellnummer
WDB2032081F798023, mit dem amtlichen Kennzeichen B-…, an die Antragstellerin
herauszugeben.
Der Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte hält die Kündigung des Leasingvertrages nicht für wirksam. Herr
G. sei nicht zum Empfang von Kündigungen berechtigt. Leasingverträge würden auch
nicht über die D.AG, sondern über die D. Services und die D. Bank abgewickelt. Das
seien andere juristische Personen.
Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, weil die Verfügungsklägerin keinerlei Interesse
an der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2006, der
Berufungsbeantwortung vom 5. Februar 2007, sowie des Schriftsatzes der
Verfügungsklägerin vom 15. Februar 2007 jeweils nebst Anlagen sowie das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Verfügungsklägerin ist form- und
fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO)
eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Leasingvertrag ist durch die Kündigung seitens der Verfügungsklägerin vom 8.
Dezember 2006 beendet worden. Dem gekündigten Leasing-Vertrag folgt nach der im
Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommenen Dienstwagen-Regelung die
Herausgabeverpflichtung für den Verfügungsbeklagten.
1. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
1.1 Zutreffend hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt,
dass die vertragliche Regelung der Parteien zur Überlassung des Dienstwagens lediglich
an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft ist. In einem vergleichbaren Fall
hat das Bundesarbeitsgericht eine nahezu wortgleiche vertragliche Regelung
entsprechend gewürdigt (BAG, Urteil vom 16. November 1995 – 8 AZR 240/95). Dem
folgt auch die erkennende Kammer.
1.2 Danach hat der Verfügungsbeklagte grundsätzlich einen vertraglichen Anspruch auf
die Überlassung eines Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung entsprechend § 4 Ziffer 2
des Anstellungsvertrages. Grundsätzlich hat der Verfügungsbeklagte auch mindestens
Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens vom Typ Mercedes C 220
CDI T Avantgarde, 110 kW, Automatik, da die Dienstwagen-Regelung in § 4 lediglich zwei
Fahrzeug-Kategorien beinhaltet und es sich bei dem Mercedes C 220 CDI um die kleinste
Kategorie handelt.
1.3 Ob das Herausgabeverlangen der Verfügungsklägerin dennoch allein deshalb schon
gerechtfertigt ist, weil ihre Entgeltfortzahlungspflicht gegenüber dem
Verfügungsbeklagten derzeit beendet ist, bedarf in diesem einstweiligen
Verfügungsverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings neigt die Kammer
dazu, nicht allein aus dem Wegfall der Entgeltfortzahlung die Herausgabeverpflichtung
anzunehmen. Fischer hatte dazu in einem Aufsatz „Der privat genutzte Dienstwagen
und das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes“ (Fachanwalt Arbeitsrecht 2003, 105,
107) ausgeführt:
„Die Rechtslage ist ähnlich, wie im Falle der Überlassung einer
Werkdienstwohnung. In der Entscheidung vom 11. 10. 2000 (5 AZR 240/99) hat das BAG
ausdrücklich entschieden, dass für die Betrachtung von Nutzungsrechten an
Firmenfahrzeugen auch die Lage bei Werkmiet- oder bei Werkdienstwohnungen
vergleichend herangezogen werden kann. Das BAG weist zu Recht auf den oben schon
angesprochenen Gesichtspunkt hin, dass Sachbezüge eben nicht nur unter finanziellen
Gesichtspunkten, sondern auch unter Gesichtspunkten der Lebensführung zu
betrachten sind. Niemand käme z. B. auf den Gedanken, anzunehmen, dass mit Ablauf
des Entgeltfortzahlungszeitraumes ein Arbeitnehmer verpflichtet wäre, aus einer
Werkmiet- oder Werkdienstwohnung auszuziehen und diese an den Arbeitgeber
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Werkmiet- oder Werkdienstwohnung auszuziehen und diese an den Arbeitgeber
zurückzugeben, um dann nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wieder
einzuziehen. Ähnliche Überlegungen gelten, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertraglich eine
freie Unterkunft zur Verfügung stellt. Hier wird zutreffend angenommen, dass ein solcher
Anspruch auch über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus fortbesteht. Für eine
andere rechtliche Bewertung im Rahmen des hier erörterten Problems ergeben sich
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil, maßgeblich ist die Anbindung des Besitzrechtes
an den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Da das Arbeitsverhältnis auch bei längerer
Erkrankung und bei Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes nicht endet, ja nicht
einmal ruhend gestellt wird, sondern fortbesteht, lediglich die beiden
Hauptleistungspflichten sind nicht mehr relevant, bleibt das Besitzrecht des
Arbeitnehmers bestehen.
Somit ist ein Herausgabeanspruch des Arbeitgebers, entgegen der oben
zitierten bisher allgemein formulierten Auffassung, nicht existent.“
1.4 Allerdings hat der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug herauszugeben, weil die
Verfügungsklägerin den Leasingvertrag gekündigt hat.
1.4.1 Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige unwiderrufliche
Willenserklärung. Abgegeben ist die Erklärung, wenn der Erklärende seinen
rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung
kein Zweifel möglich ist.
Die Erklärung muss grundsätzlich an den Erklärungsempfänger gerichtet werden.
Allerdings finden die von Rechtsprechung und Schrifttum zu § 130 BGB entwickelten
Rechtsgrundsätze über den Zugang von Willenserklärungen im Falle der Abgabe
gegenüber einem Abwesenden entsprechende Anwendung. Eine Kündigung kann
deshalb mit ihrer Abgabe gegenüber einer als Empfangsbote in Betracht kommenden
Person zugleich als einem anderen zugegangen angesehen werden, wenn sie an den
anderen gerichtet ist.
1.4.2 Der kaufmännische Leiter Sch. und die Personalleiterin E. haben unter Hinweis auf
ihre Prokura die Kündigungserklärung unterzeichnet. Dass diese beiden Personen solche
Erklärungen im Namen der Verfügungsklägerin abgeben dürfen, hat der
Verfügungsbeklagte nicht in Zweifel gezogen und war deshalb anzunehmen.
Die Kündigungserklärung ist auch eindeutig. Sie ließ keinerlei Zweifel offen, dass die
Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung den Leasing-Vertrag über das dem
Verfügungsbeklagten überlassene Fahrzeug gekündigt hat.
Adressiert war die Kündigungserklärung an die D. AG, Niederlassung D. zu Händen M. G..
Wie die Verfügungsklägerin im Kammertermin ausgeführt hat, ist Herr G. nach ihrer
Ansicht der Ansprechpartner der Verfügungsklägerin in allen Kfz-Leasing-
Angelegenheiten.
Die Kammer ging davon aus, dass es im Geschäftsleben durchaus üblich ist, dass ein
Ansprechpartner in einer Gesellschaft als Empfangsbote auch für Willenserklärungen, die
gegenüber anderen verbundenen Gesellschaften abgegeben werden, fungiert. Letztlich
kann aber dahinstehen, ob Herr G. tatsächlich für die verschiedenen D.-Gesellschaften
eine solche Funktion innehatte. Denn allein aufgrund des Inhalts des
Kündigungsschreibens war offensichtlich, dass es sich an die D.-Gesellschaft richtete, die
Vertragspartner des Leasingvertrages mit der Verfügungsklägerin war. Dass das
Kündigungsschreiben letztlich auch die D. Leasing GmbH erreicht hat, ergibt sich aus
dem Schreiben dieser Gesellschaft vom 21.12.2006 an die Verfügungsklägerin. Insofern
war jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die
Kündigung dem richtigen Adressaten zugegangen.
Es kann dahinstehen, ob das Schreiben der D. Leasing GmbH vom 21.12.2006 die
Kündigung bestätigt hat und die Verfügungsklägerin lediglich noch ihr Einverständnis mit
der Vereinbarung über die Rückgabemodalitäten geben sollte oder ob, wie vom
Verfügungsbeklagten angenommen, noch eine Aufhebungsvereinbarung zum Leasing-
Vertrag geschlossen werden sollte. Denn die Kündigung ist wie vorstehend ausgeführt
wirksam erklärt worden.
Ob die Kündigung des Leasing-Vertrages im Verhältnis der Verfügungsklägerin zum
Leasinggeber gegebenenfalls nach gerichtlicher Prüfung rechtlich Bestand hat, ist für die
Berechtigung des Herausgabeverlangens gegenüber dem Verfügungsbeklagten
unerheblich. Denn nach § 8 der Dienstwagenregelung führt die vorzeitige Beendigung
des Leasing-Vertrages zur vorzeitigen Beendigung des Nutzervertrages. Gerade aus § 8
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des Leasing-Vertrages zur vorzeitigen Beendigung des Nutzervertrages. Gerade aus § 8
Ziffer 1 Satz 2 der Dienstwagen-Regelung, wonach die Verfügungsklägerin in einem
solchen Fall „alle finanziellen Konsequenzen“ gegenüber dem Leasinggeber trägt, ergibt
sich, dass die Kündigung des Leasing-Vertrages allein ausreichend für eine Beendigung
des Nutzervertrages ist. Auf eine rechtliche Beständigkeit dieser Beendigung kommt es
nicht an.
Bei dieser Regelung handelt es sich auch nicht um eine unangemessene
Benachteiligung des Verfügungsbeklagten. Denn der Anspruch auf (erneute)
Fahrzeugüberlassung ist von dieser Regelung unberührt.
2. Auch der notwendige Verfügungsgrund ist gegeben.
2.1 Wird im Rahmen der einstweiligen Verfügung die Herausgabe eines Dienstwagens,
der dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, an den Arbeitgeber
verlangt, handelt es sich um eine so genannte Leistungs- oder Befriedungsverfügung.
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist diese nur ausnahmsweise zulässig, wenn der
Antragsteller auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein
ordentliches Verfahren nicht abwarten kann. Dem kann nicht entgegen gehalten werden,
dass eine spätere Rückgabe auch über die Gewährung von Schadenersatz geregelt
werden kann. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Gläubiger sich im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf mögliche Schadensersatzansprüche verweisen
lassen muss (vgl. Sch., Die Sicherung des Herausgabeanspruchs am Dienstwagen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels einstweiliger Verfügung, BB 2002, 992,
995).
2.2 Die Verfügungsklägerin hat die Kündigung des Leasing-Vertrages dargelegt. Damit
ist offensichtlich, dass sie das Fahrzeug zur Rückgabe an den Leasinggeber benötigt.
Demgegenüber hat der Verfügungsbeklagte keine besonderen Gründe über den
vertraglichen Anspruch an sich hinaus vorgetragen, dass er dringend und zwar auf
gerade dieses Fahrzeug angewiesen ist.
Deshalb führt auch eine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 8 der
Dienstwagenregelung führt die vorzeitige Beendigung des Leasing-Vertrages zur
vorzeitigen Beendigung des Nutzervertrages. Und bei dieser Regelung handelt es sich,
wie bereits ausgeführt, auch nicht um eine unangemessene Benachteiligung des
Verfügungsbeklagten. Denn der Anspruch auf (erneute) Fahrzeugüberlassung ist von
dieser Regelung unberührt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 96 ZPO.
Als unterlegene Partei hat der Verfügungsbeklagte grundsätzlich die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Da die Verfügungsklägerin jedoch erst nach Verkündung der
angefochtenen Entscheidung den Leasing-Vertrag gekündigt hat und ihre Angriffe gegen
das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Auslegung von § 4 Abs.2 des Arbeitsvertrages
erfolglos waren, waren ihr die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen.
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