Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 08.08.2007
LArbG Berlin-Brandenburg: sperrfrist, ordentliche kündigung, kündigungsfrist, zugang, arbeitsgericht, einfluss, abweisung, bauer, beendigung, rechtshängigkeit
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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Sa 1846/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 1 KSchG, § 18 Abs 1
KSchG
Kündigungsfrist bei Massenentlassungsanzeige
Leitsatz
Im Fall einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG wird die Kündigungsfrist erst
mit Ablauf der Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG in Lauf gesetzt.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
08.08.2007 - 31 Ca 5705/07 – im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie es unter
Abweisung des weitergehenden Feststellungsbegehrens festgestellt hat, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 23.04.2007 geendet habe.
2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum 31.05.2007 fortbestanden.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem
Schlussurteil vorbehalten, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert
von 1746,04 € von der Beklagten zu tragen sind.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1979 geborene Kläger stand seit dem 01. April 2005 als Bote/Zusteller in
einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gegen ein Entgelt von zuletzt durchschnittlich
1.418,66 € brutto im Monat.
Auf eine Massenentlassungsanzeige der Beklagten vom 23. Februar 2007 verlängerte
die Arbeitsagentur mit Bescheid vom 13. März 2007 die gesetzliche Sperrfrist bis zum
23. April 2007. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger mit
einem zwei Tage später zugegangenen Schreiben vom 13. März 2007 zum 15. April
2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
durch diese Kündigung gewandt und hilfsweise vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt.
Seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten
Zwischenzeugnisses hat der Kläger nicht gestellt, sondern sich darauf beschränkt, für
den Fall der Abweisung seines Kündigungsschutzantrags die Verurteilung der Beklagten
zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beantragen. Diesen Antrag hat die
Beklagte anerkannt. Die Forderung des Klägers nach Zahlung von
Überstundenvergütung ist vom Arbeitsgericht abgetrennt worden.
Im Anschluss an die im Verhandlungsprotokoll vom 08. August 2007 vermerkte
Feststellung, dass der auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Antrag erledigt
sei, hat das Arbeitsgericht durch Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 13. März 2007 erst am 23.
April 2007 geendet habe. Außerdem hat es die Beklagte gemäß dem Anerkenntnis zur
Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/13 der Beklagten und zu 12/13 dem
Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die nach ordnungsgemäßer
Beteiligung des Betriebsrats wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung erklärte Kündigung
habe das Arbeitsverhältnis aufgrund der von der Arbeitsverwaltung bis zum 23. April
2007 verlängerten Sperrfrist erst zu diesem Termin beendet.
Der Kläger, dem das Urteil am 29. August 2007 zugestellt worden ist, wendet sich mit
seiner am 12. September 2007 eingelegten und am 15. Oktober 2007 begründeten
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seiner am 12. September 2007 eingelegten und am 15. Oktober 2007 begründeten
Berufung gegen eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Mai 2007. Er
meint, aufgrund der Verweisung in § 18 KSchG auf § 17 KSchG sei der Begriff Entlassung
wie dort i.S.v. Kündigung zu verstehen, weshalb die Kündigungsfrist erst mit Ablauf der
Sperrfrist zu laufen begonnen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 13. März 2007 erst
am 31. Mai 2007 geendet habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, die Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsverwaltung könne lediglich zu
einer entsprechenden Verlängerung der Kündigungsfrist führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
vom 13. März 2007 erst zum 31. Mai 2007 aufgelöst worden.
1.1.1
2007 noch keine zwei Jahre bestanden hatte, betrug die Kündigungsfrist gemäß § 622
Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
1.1.2
zu laufen begonnen, sondern erst mit Ablauf der durch den Bescheid der Agentur für
Arbeit vom 13. März 2007 gemäß § 18 Abs. 2 KSchG bis zum 23. April 2007 verlängerten
Sperrfrist. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG, wonach Entlassungen, die nach §
17 anzuzeigen sind, vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur
für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam werden.
1.1.2.1
S. 1 KSchG als Kündigung zu verstehen sein soll (
), obwohl der EuGH in seinem
Urteil vom 27.01.2005 ( ) die
Bereichsaufnahme für Befristungen in Art. 1 Abs. 2 lit.a RiL 98/59/EG (
) außer Acht gelassen hat, die bei diesem Verständnis
überflüssig wäre, muss aufgrund der Bezugnahme in § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG auch dort
derselbe Entlassungsbegriff zugrund gelegt werden (
). Dem steht nicht entgegen, dass ein solches
Verständnis für sich allein möglicherweise nicht aufgrund richtlinienkonformer Auslegung
geboten wäre, weil die Sperrfristregelung primär arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt,
weshalb die Sperrfrist auch als bloße Mindestkündigungsfrist verstanden wird (
). Zum einen könnte die Arbeitsverwaltung lediglich bei
Arbeitsverhältnissen, die noch keine fünf Jahre bestanden haben, und deshalb gemäß §
622 Abs. 2 Satz 1 BGB mit einer Frist von weniger als zwei Monaten zum Monatsende
kündbar sind, durch eine Verlängerung der Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 2 KSchG
überhaupt zusätzliche Zeit für den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente
gewinnen. Zum anderen würde bei einer Behandlung der Entlassungssperre als
Mindestkündigungsfrist die in § 18 Abs. 4 KSchG eingeräumte Freifrist von 90 Tagen
nach Ablauf der Entlassungssperre bei Arbeitsverhältnissen ab zwölf Jahren Dauer zur
Folge haben, dass aufgrund der sich daraus gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB
ergebenden Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende eine erneute
Massenentlassungsanzeige erstattet werden müsste, die gemäß § 18 Abs. 1 Ts. 1
KSchG auch eine erneute Entlassungssperre begründete. Deshalb hat die
Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Verwaltungsanweisung vom 15. April 2005 gemeint,
die Regelung zur sog. Freifrist sei nunmehr ohne Anwendungsbereich ( ),
worüber sie indessen nicht zu befinden hat (
). Ginge man dagegen davon aus, dass keine Freifrist
mehr notwendig sei, wenn Entlassungen bereits durch den Ausspruch der Kündigung
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mehr notwendig sei, wenn Entlassungen bereits durch den Ausspruch der Kündigung
vollzogen würden (
), liefe § 18 Abs. 4 KSchG völlig ins Leere (
).
Dies alles spricht dafür, § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG die Regelung einer aufschiebenden
Rechtsbedingung für die Wirksamkeit der Kündigung des Inhalts zu entnehmen, dass
diese erst mit Ablauf der Sperrfrist ihre Wirkung entfaltet, indem die Kündigungsfrist in
Lauf gesetzt wird (
). Auf die Dauer der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2
BGB hätte dies dagegen keinen Einfluss, weil dafür weiterhin das äußere Wirksamwerden
der Kündigung mit ihrem Zugang gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebend ist.
Soweit es wegen weit hinausgerückter Kündigungsendtermine zu Unzuträglichkeiten für
den Arbeitsgeber kommen kann, wenn etwa nur zum Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden kann, besteht für diesen gemäß § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG die
Möglichkeit, eine Verkürzung der Sperrfrist zu beantragen. Dem hat die Bundesagentur
für Arbeit sogar bereits mit einer entsprechenden Handlungsempfehlung vom 20.
Februar 2005 Rechnung getragen ( ).
1.1.2.2
der Kündigung vom 13. März 2007 war die vom Bundesarbeitsgericht vollzogene
richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG (
) der Beklagten offenbar bekannt gewesen. Darauf, dass
sich aus einer grundlegenden Änderung des bisherigen Verständnisses des
Regelungsgehalts einer Norm keine weiteren belastenden Folgen mehr ergeben, durfte
sie nicht berechtigter Weise vertrauen. Vielmehr musste sie damit rechnen, dass der
gesamte Normenkomplex dem geänderten Verständnis angepasst wird.
1.2
tragen, wobei die Kammer den streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem
für diese Zeit an den Kläger zu zahlenden Entgelt bewertet hat.
Über die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten konnte noch keine Entscheidung
getroffen werden, weil sich das angefochtene Urteil der Sache nach als Teilurteil i.S.d. §
301 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt. Soweit das Arbeitsgericht im Verhandlungsprotokoll
vom 08. August 2007 festgestellt hat, dass der Antrag zu 2, mit dem der Kläger
Erteilung eines Zwischenzeugnisses begehrt hat, erledigt sei, fehlt es an einer
prozessbeendigenden Erklärung der Parteien. Eine solche war nicht etwa deshalb
entbehrlich, weil die Beklagte den auf Erteilung eines Zeugnisses gerichteten Hilfsantrag
des Klägers anerkannt hat. Da der „erledigte“ und deshalb nicht beschiedene Antrag
auch nicht im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt worden ist, ist seine
Rechtshängigkeit auch nicht dadurch erloschen, dass keine Partei innerhalb der Zwei-
Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ab Zustellung des Urteils dessen Ergänzung
beantragt hat (
).
3.
der Rechtsfrage zuzulassen, welchen Einfluss die richtlinienkonforme Auslegung des § 17
Abs. 1 Satz 1 KSchG auf die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG hat.
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