Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 21.01.2010

LArbG Berlin-Brandenburg: einstweilige verfügung, arbeitsgericht, strafverfahren, aussetzung, software, vergütung, straftat, aufrechnung, einfluss, rechtsschutz

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 Ta 399/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 149 Abs 1 ZPO
Aussetzung bei Straftatverdacht - Erkenntnisgewinn
Leitsatz
Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen des Verdachtes einer Straftat
kommt nur in Betracht, wenn durch das Strafverfahren ein wesentlicher Erkenntnisgewinn
hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu
erwarten ist. Die Entscheidungserheblichkeit und der zu erwartende Erkenntnisgewinn sind in
dem Aussetzungsbeschluss anzugeben.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 2. Februar 2010 wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2010 - 8 Ca 10626/09 - aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Nachdem der 34jährige Kläger zunächst bei der Beklagten seit Oktober 2001 eine
Ausbildung absolviert hatte, war er seit September 2004 bis einschließlich August 2007
bei der Beklagten als Softwareentwickler zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.903,-
- EUR beschäftigt.
Die Beklagte entwickelt und vertreibt die Software „RR-Kanzlei“ und „“RR-Planer“. Der R.
N. GmbH & Co. KG stehen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dieser Software zu. Ab
Januar 2007 befand sich die Beklagte in Verhandlungen mit einer großen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die seit dem Jahre 1999 Kundin der Beklagten war und
die von ihr entwickelte Software einsetzte. Diese Kundin wollte ihren Betrieb erheblich
ausweiten und die Anzahl der Beschäftigten von ca. 150 auf ca. 400 bis 1.000 Mitarbeiter
ausbauen. Im Zuge der Fortentwicklung der von der Beklagten entwickelten Software
erbat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 12. Juni 2007 auf der Basis eines konkreten
Pflichtenheftes ein Angebot, welches die Beklagte am 22. Juni 2007 abgab. In der Folge
wurden Verträge unterschriftsreif vorbereitet. Am 27. Juli 2007 teilte die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit, dass sie nunmehr mit einem anderen Anbieter
verhandele. Dieses war die i. GmbH. Ab September 2007 war der Kläger bei der i. GmbH
beschäftigt. Gleiches gilt für zwei weitere Mitarbeiter der Beklagten, die auch in der
Softwareentwicklung bei der Beklagten tätig waren und Ende Juli bzw. August 2007 ihr
Arbeitsverhältnis mit der beklagten beendet hatten.
Aufgrund dessen hat unter anderem die Beklagte die i. GmbH und deren Mitarbeiter vor
dem Landgericht Berlin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der
Nutzung der von der Beklagten entwickelten Software in Anspruch genommen (16 O
741/07). Am 5. Oktober 2007 erließ das Landgericht eine diesbezügliche einstweilige
Verfügung. welche am 11.12.2007 bis zu diesem Tage bestätigt wurde. Im Termin am
11. Dezember 2007 vor dem Landgericht gab unter anderem der Kläger dann eine
vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung ab. Parallel hat die Beklagte am 20.
Dezember 2007 gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine entsprechende
einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin erwirkt (15 O 963/07).
Derzeit befinden sich die Parteien vor dem Landgericht Berlin in einer
Auseinandersetzung im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens wegen Verstoßes
gegen die Unterlassungsverfügung vom 11.12.2007 (16 O 741/07), führen eine
Zahlungsklage wegen Verstoßes gegen die vertragsstrafenbewehrte
Unterlassungserklärung (16 O 244/08) und ein Hauptsacheverfahren auf Unterlassung,
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Unterlassungserklärung (16 O 244/08) und ein Hauptsacheverfahren auf Unterlassung,
Schadenersatz und anderes (16 O 114/08).
In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten (327) 3 Wi Js 3493/07 Ls (25/08)
ist unter anderem gegen den Kläger Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet
worden, weil ihm nach § 17 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 UWG sowie nach §§ 106 Abs. 1,
108a, 109 in Verbindung mit 69a Abs. 1 69b, 69c Nr. 1-3 UrhG Vergehen vorgeworfen
werden.
Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 8 Ca 10626/09 - nimmt der Kläger die
Beklagte auf Zahlung von nicht erhaltener Vergütung in Höhe von 43.769,00 EUR brutto
sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.601,06 EUR brutto in Anspruch.
Die Beklagte wendet teilweise Erfüllung und teilweise die Stundung der Vergütung
geltend. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit den
Vorgängen, die Gegenstand der landgerichtlichen Verfahren sowie des amtsgerichtlichen
Strafverfahrens sind, in Höhe der verbleibenden Klageforderung erklärt.
Mit dem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 8 Ca 10626/09 - setzte das Arbeitsgericht den
Rechtsstreit bis zur Erledigung des u.a. gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens -
(327) 3 Wi Js 3493/07 Ls (25/08) - aus.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht insbesondere ausgeführt, dass es evident sei,
dass der im Strafverfahren zu behandelnde Sachverhalt praktisch identisch mit der
vorliegend von der Beklagten zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung sei. Unabhängig
von der Frage, ob auch die Klageforderung selbst jedenfalls zum Teil mit strafrecht
kollidiere, sei daher das Ergebnis des Strafverfahrens offensichtlich für die Entscheidung
von Einfluss. Angesichts des Alters der Klageforderung sowie dem bereits weit
fortgeschrittenen Strafverfahren und der durch die Eröffnung des Hauptverfahrens
begründeten überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit überwiege das
Aufklärungsinteresse dem Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens.
Gegen diesen am 27. Januar 2010 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit
Schriftsatz vom 2. Februar 2010 .sofortige Beschwerde ein, die sogleich begründet
wurde. Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 lehnte das Arbeitsgericht eine Abhilfe des
Beschlusses ab.
Nach Eingang der sofortigen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht hat dieses unter
dem 26. Februar 2010 rechtliche Erwägungen zur Aussetzung nach § 149 ZPO mitgeteilt
(Bl. 586-588 d.A.) und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21 Januar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der
Beschwerdeerwiderung vom 23. April 2009 (Bl. 639-656 d.A.) den Beschluss des
Arbeitsgerichts.
II.
1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt worden und hat Erfolg.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit insgesamt ausgesetzt. Tatsächliche Grundlagen,
die diese umfassende Aussetzung rechtfertigen könnten, hat das Arbeitsgericht
allerdings nicht festgestellt.
§ 149 Abs. 1 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen
des Gerichts, wenn die Ermittlung einer Straftat auf die Entscheidung des Zivilgerichts
bzw. Arbeitsgerichts von Einfluss ist. Anders etwa als bei einer Aussetzung des
Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf die zivilrechtlichen Streitigkeiten der Parteien
vor dem Landgericht Berlin müssen im Falle einer Aussetzung des Verfahrens nach §
149 ZPO die streitigen Umstände, auf die es im Zivilverfahren ankommt und die im
Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können, konkret festgestellt
werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08). Das Arbeitsgericht
hat aber weder im tatbestandlichen Teil, noch im entscheidungsbegründenden Teil
seiner Beschlüsse vom 21. Januar 2010 und vom 22. Februar 2010 diesen notwendigen
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seiner Beschlüsse vom 21. Januar 2010 und vom 22. Februar 2010 diesen notwendigen
Einfluss (der Ermittlung einer Straftat) auf die zu erlassende arbeitsgerichtliche
Entscheidung (im Urteilsverfahren) genügend festgestellt. Der Kläger begehrt Vergütung
und Urlaubsabgeltung. Inwieweit das Strafverfahren diesbezüglich einen
Erkenntnisgewinn bringt, erschließt sich auch nach Durchsicht der Anklageschrift nicht.
Bezüglich der Vergütung ist zunächst maßgeblich, ob eine Stundungsabrede der
Parteien besteht und ob die Bedingung des Wegfalls der Stundung - also eine
hinreichende Gewinnerzielung der Gesellschaft - eingetreten ist. Ähnliches gilt für die
vom Kläger verlangte Urlaubsabgeltung. Was diesbezüglich Gegenstand des
Strafverfahrens sein könnte, ergab sich ebenfalls nicht.
Weiter dürfte dann zu klären sein, ob die Pfändungsfreigrenzen hier zu einem Verbot der
Aufrechnung führen, die Beklagte - oder aber die R. N. GmbH & Co. KG - noch
Anspruchsinhaberin eines die Klageforderung erreichenden Schadenersatzanspruchs ist,
und ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die im Rahmen der
Aufrechnung geltend gemachte Gegenforderung besteht, einmal unter dem Aspekt des
UrhG und einmal unter dem Aspekt des UWG.
Maßgeblich könnte das Strafverfahren, so auch die hauptsächliche Argumentation des
Arbeitsgerichts, für die Prüfung der Berechtigung der Hilfsaufrechnung sein. Bevor das
Arbeitsgericht aber zur Prüfung der Hilfsaufrechnung kommt, muss zunächst der
Hauptanspruch des Klägers festgestellt werden. Denn ohne einen Anspruch des Klägers
auf Vergütung oder Urlaubsgeltung fällt die Hilfsaufrechung überhaupt nicht an. Deshalb
kommt eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO allenfalls dann in Betracht,
wenn die Hilfsaufrechnung tatsächlich zur Entscheidung anfällt. Ob sie dann als
rechtswegfremde Forderung anzusehen und in einem anderen Rechtsweg zu
entscheiden ist und ob die Beklagte noch Inhaberin des Anspruchs ist, mag zu
gegebener Zeit entschieden werden.
3. Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen
Ermessensausübung dem Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG und der
Norm des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO nicht genügend Beachtung geschenkt. Der in § 9
Abs. 1 ArbGG normierte Beschleunigungsgrundsatz ist Ausprägung des
verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebotes des effektiven Rechtsschutzes, - wobei
effektiver Rechtsschutz gerade auch „Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit“
bedeutet. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt hat, dass im Strafverfahren
gegenüber dem Arbeitsgericht regelmäßig andere und weitreichendere Möglichkeiten
zur Verfügung stehen, um eine behauptete Straftat umfassend zu untersuchen und
aufzuklären, ist dies an sich zutreffend. Gleichwohl vermag dieser Gesichtspunkt die
Aussetzung des Verfahrens insgesamt nicht zu rechtfertigen, zumal mittlerweile die
Möglichkeit besteht, dass Strafurteile nach näherer Maßgabe des Gesetzes zur Regelung
der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 BGBl. I Nr. 49 S. 2353 mitunter
auf der Regelung einer entsprechenden Verständigung beruhen können und damit
sämtlicher erhoffter Erkenntnisgewinn entfallen kann.
Soweit anspruchsbegründende Tatsachen unstreitig sind, bedarf es keiner
weitergehenden Sachverhaltsaufklärung oder Beweisaufnahme. Aber auch soweit
Tatsachen streitig sein sollten, ist nicht ersichtlich, inwieweit im derzeitigen
Verfahrensstadium strafprozessuale Aufklärungsmöglichkeiten Vorrang vor einer
Beweisaufnahme nach zivilprozessualen Grundsätzen haben sollten.
Der - vom Arbeitsgericht erwartete - prozessuale Erkenntnisgewinn aus einem (in
ungewisser Zukunft) erledigten Strafverfahren ist unsicher. Dies ergibt sich aus dem der
Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO zugrunde liegenden Rechtsgrundsatz (vgl. dazu
auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ta 160/09):
Strafgerichtliche Urteile haben hiernach nicht ohne weiteres bindende Kraft für die
Gerichte für Arbeitssachen. Diese haben vielmehr - wie auch der Zivilrichter - ihre
Überzeugungen grundsätzlich selbst zu bilden und sind daher regelmäßig nicht an
Feststellungen in anderen Urteilen gebunden, - auch nicht an die eines (sei es
verurteilenden, sei es freisprechenden) Strafurteils (s. dazu näher Zöller/Heßler 28. Aufl.
ZPO Rz 2 zu § 14 EGZPO).
4. Soweit die Beklagte sich auf Seite 4 ihres Schriftsatzes auf eine Aussetzung des
Verfahrens nach § 148 ZPO bezogen hat, ist einerseits unklar, auf welches
landgerichtliche Verfahren sich dieser bezieht. Andererseits hat über diesen Antrag
zunächst das Arbeitsgericht zu befinden.
5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Greger 27. Aufl. ZPO § 252 Rz
3; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.07.2009 - 6 Ta 145/09 -). Einer der Gebührentatbestände
der Nr. 8610 bis 8614 des Kostenverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist, da
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der Nr. 8610 bis 8614 des Kostenverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist, da
die Beschwerde Erfolg hat, nicht gegeben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
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