Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 03.08.2010

LArbG Berlin-Brandenburg: arbeitsgericht, beendigung, link, sammlung, quelle, mangel, akte, vertretung, form, ergänzung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Ta 2607/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 117 ZPO
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Potsdam vom 5. August 2010 – 5 Ca 1226/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten für den durch Schlussurteil vom 3. August 2010 beendeten
Rechtsstreit.
Sie hat mit dem vom Arbeitsgericht Leipzig am 10. Juni 2010 aufgenommenen Antrag
vor dem Arbeitsgericht Potsdam Zahlungsklage erhoben und zugleich die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz beantragt unter Hinweis darauf, sie werde
die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kurzfristig
nachreichen. Mit dem beim Arbeitsgericht Potsdam am 21. Juni 2010 eingegangenen
Schriftsatz hat ihr Prozessbevollmächtigter die Vertretung der Klägerin angezeigt. Am 3.
August 2010 hat das Arbeitsgericht Potsdam – ohne bis dahin über den
Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden – ein Schlussurteil verkündet. Am 6. August
2010 ging beim Arbeitsgericht ein Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, dem eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war.
Mit Beschluss vom 5. August 2010, der Klägerin zugestellt am 15. September 2010 hat
das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt,
aufgrund der fehlenden Angaben der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse könne nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe vorliegen würden. Dagegen hat die Klägerin mit einem beim
Arbeitsgericht am 15. Oktober 2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt,
die sie in der Folgezeit unter Vorlage verschiedener Unterlagen zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen näher begründet hat.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 der Beschwerde nicht
abgeholfen und dies damit begründet, bei Einreichung der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten die Bewilligungsvoraussetzungen
wegen der Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr vorgelegen.
2. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte form- und fristgerecht i.s.d. § 569 Abs. 1 und
2, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eingereichte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Klägerin konnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da der Rechtsstreit zum
Bewilligungszeitpunkt bereits beendet war.
2.1 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt einen ordnungsgemäßen Antrag voraus,
dem gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisses sowie entsprechende Belege beizufügen sind. § 117
Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien für die Erklärung der amtlichen Vordrucke
zu bedienen haben. Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen
Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet
werden. Da Prozesskostenhilfe der mittellosen Partei nur für die beabsichtigte
Rechtsverfolgung bewilligt wird (§ 114 ZPO, § 11 a ArbGG) muss der vollständige Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten
Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der
Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen (Zöller-Geimer ZPO 28.
Aufl. § 117 Rn. 2 c mwN). Nach Instanzende ist eine (rückwirkende) Bewilligung nur
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Aufl. § 117 Rn. 2 c mwN). Nach Instanzende ist eine (rückwirkende) Bewilligung nur
möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder
wenn es eine Frist zur Nachreichung einer noch fehlenden formularmäßigen Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder entsprechender Belege
nach Instanzende gesetzt hat (BAG, (BAG, Beschluss vom 3.12.2003 - 2 AZB 19/03 -
MDR 2004, 415; Zöller/Philippi aaO § 117 Rn. 2 b).
2.2 Ein vollständiger Antrag der Klägerin lag dem Arbeitsgericht frühestens am 6. August
2010 vor. Erst dann hat die Klägerin eine Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Auch erst zu diesem Zeitpunkt hat sie
die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Zu diesem Zeitpunkt konnte
der Klägerin indes keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung und
-verteidigung mehr bewilligt werden, weil der Rechtsstreit bereits abgeschlossen war.
Eine rückwirkende Bewilligung auf einen Zeitpunkt vor Beendigung der Instanz kam nach
den obigen Grundsätzen nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hätte mangels Vorlage der
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht früher positiv
über den Antrag entscheiden und der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligen können.
Auch wurde der Klägerin nicht eine Frist zur Nachreichung der noch fehlenden
Unterlagen gesetzt, die eine rückwirkende Bewilligung hätte ermöglichen können.
Der Klägerin war auch nicht deshalb rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil
das Arbeitsgericht sie vor dem Kammertermin weder auf die noch fehlende Erklärung
hingewiesen hat, um ihr die Ergänzung zu ermöglichen, noch zeitnah über den
Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, was der Klägerin Gelegenheit gegeben hätte,
noch vor Instanzende einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag mit einer
entsprechenden Erklärung zu stellen. Eines solchen Hinweises bedurfte es nicht, weil die
Klägerin den Mangel kannte und in der Antragsschrift die Nachreichung der Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat. Reicht der
Antragsteller den amtlichen Vordruck dennoch erst nach Instanzbeendigung ein, dann
kann diese Verzögerung dem Gericht nicht angelastet werden. Von einem sog.
„steckengebliebenen“ PKH-Gesuch kann in einem solchen Fall keine Rede sein (vgl. LAG
Hamm Beschluss vom 30.03.2001 - 4 Ta 693/00). Die Klägerin konnte hier gerade nicht
darauf vertrauen, dass das Gericht positiv über ihren Prozesskostenhilfeantrag
entscheiden werde. Es fehlten nämlich die für einen ordnungsgemäßen Antrag
maßgeblichen Unterlagen und nicht etwa nur einzelne Nachweise und Belege, bei denen
es ohne Hinweis des Gerichts für die antragsstellende Partei nicht ohne weiteres
erkennbar ist, dass diese für ihren Antrag erforderlich sein würden. Der Hinweis in der
Antragsschrift wäre zudem auch ausreichend Anlass für ihren Prozessbevollmächtigten
gewesen, zu prüfen, ob die Klägerin die Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und damit die Voraussetzungen für seine
später beantragte Beiordnung erfüllt hat.
3. Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen, mit
der Folge, dass sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
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