Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: betriebsrat, treu und glauben, zugang, gebühr, internet, schutz der persönlichkeit, drittwirkung der grundrechte, gbv, betriebsverfassung, vertretung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TaBV 1984/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 40 BetrVG, § 1 Abs 3 BDSG, §
14 RVG, Nr 2300 RVG-VV
Konfiguration des Betriebsrats-PC
Leitsatz
1. Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der
Betriebsrat grundsätzlich allein.
2. Aufgrund des Strukturprinzips der Betriebsverfassung, das jede Betriebspartei ihre Sachen
selbst regelt, gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Betriebes für die Arbeit
am Betriebsrats-PC nur, soweit der Betriebsrat diese für sachgerecht erachtet.
3. Der Betriebsrat kann bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beachtung des
Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beschäftigten selbst die datenschutzrechtlichen Details
bestimmen.
4. Das Bundesdatenschutzgesetz ist subsidiär zum Betriebsverfassungsgesetz (§ 1 Abs. 3
BDSG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
27. Juli 2010 - 34 BV 22183/09 - teilweise abgeändert.
I.
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Betriebsrat einen Zugang zum Internet zur
Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, dass dem Betriebsrat der Zugang zum Internet
a. auf dem im Raum des Betriebsrats vorhandenen Personal-Computer
b. ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds am Computer
mit einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung
einzuräumen ist.
II.
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, den Antragsteller und Beteiligten zu 1) von den
vorgerichtlichen Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte B. G. H. Nr. 8223 vom
27.10.2009 in Höhe von noch 140,42 EUR brutto freizustellen.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gestaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat sowie
die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für den anwaltlichen Bevollmächtigten des
Betriebsrates im Zusammenhang mit dessen außergerichtlichen Aktivitäten zur
Erlangung eines Internetzugangs für den Betriebsrat.
In einer Betriebsratssitzung am 23. September 2009 hatte der Betriebsrat beschlossen,
die Filialleiterin aufzufordern, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu ermöglichen (Bl.
21 d.A.). Auf eine entsprechende Aufforderung des Betriebsrates (Bl. 145 d.A.), hatte die
Filialleiterin dem Betriebsrat mitgeteilt, dass es anhängige Parallelverfahren gebe und
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Filialleiterin dem Betriebsrat mitgeteilt, dass es anhängige Parallelverfahren gebe und
der Betriebsrat diese Verfahren abwarten solle.
Wie bereits am 23. September 2009 für den Fall erfolglosen Bemühens vom Betriebsrat
beschlossen, wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit
Schreiben vom 27. Oktober 2009 (Bl. 22 d.A.) an die Filialleiterin und brachten das
Begehren unter Benennung einer Entscheidung des LAG Berlin Brandenburg erneut vor.
Dieses Schreiben endete mit dem Text:
„Schließlich erlauben wir uns, die hier für dieses Schreiben entstandenen
Gebühren und Auslagen gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erheben und bitten
höflich um Ausgleich der beigefügten Rechnung Nr. 8223 in Höhe von 402,82 EUR.“
Diesem Schreiben war unter der Rechnungsnummer 8223 eine Gebührenrechnung mit
einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem Gebührentatbestand 2300 des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG beigefügt. Weiter enthielt diese Gebührenrechnung
die Telekommunikationspauschale im Umfang von 20,00 EUR nach Nr. 7002 des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG sowie die Umsatzsteuer. Mit Schreiben der
Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 4. November 2009 (Bl. 29-30 d.A.)
lehnte diese die Übernahme der Gebühren und Auslagen ab. Zugleich bemühte sich die
Arbeitgeberin in diesem Schreiben um eine Vereinbarung mit dem hiesigen Betriebsrat
in Form eines Unterwerfungsvergleiches, da zahlreiche Verfahren anderer Betriebsräte
der Arbeitgeberin zum Teil auch vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigten des
hiesigen Betriebsrates geführt würden und davon auch bereits mehrere
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig seien. Der
Betriebsrat reagierte darauf nicht und leitete am 15. Dezember 2009 das hiesige
Verfahren zur Einräumung eines Internetzugangs sowie zur Freistellung und Zahlung der
Gebührenrechnung ein.
Nachdem die Arbeitgeberin in den Parallelverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht am
17. Februar 2010 unterlegen war und in dessen Folge im Laufe des Verfahrens den
Betriebsratsmitgliedern ein Internetzugang wie jedem insoweit berechtigten
Beschäftigten der Arbeitgeberin unter Verwendung des Vornamens und des
Nachnamens bei der Anmeldung am PC ohne weitere Zugangsbeschränkungen zum
Internet ermöglicht wurde, änderte der Betriebsrat seinen Antrag dahin, dass ihm der
Zugang zum Internet auf dem im Raum des Betriebsrates vorhandenen Personal-
Computer ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitgliedes mit
einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung eingeräumt werde.
Dieses sei zum effektiven Arbeiten und zur Vermeidung von individualisierbaren
Kontrollen durch den Arbeitgeber erforderlich. Der Antrag hinsichtlich der
Gebührenrechnung wurde unverändert weiterverfolgt.
Im Unternehmen existiert eine durch Spruch einer Einigungsstelle am 4. Februar 2008
zustande gekommene Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Einführung und
Anwendung von Hard- und Software zur Nutzung eines Intranet-/Internetanschlusses
und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails“ (GBV) (Bl. 211-217 d.A.). Diese
regelt in § 4 Abs. 1 unter anderem, dass die Nutzung des Internets nur aufgrund einer
von der Arbeitgeberin zu erteilenden persönlichen Berechtigung gestattet ist. Nach
Anlage 2 dieser GBV protokolliert der Proxy-Server unter anderem auch den jeweiligen
Benutzernamen, die Quell-IP-Adresse, die Ziel-IP-Adresse sowie die jeweils kompletten
HTML-Seiten. Diese Daten werden zur Erstellung von drei personenbezogenen
Auswertungen verwandt, nämlich
- Top Benutzer, die trotz Warnhinweis zugegriffen haben,
- Aktivste Surfer
- Aktivste Download-Benutzer.
Der Betriebsrat meint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, den Betriebsrats-PC so für das
Internet freizuschalten, dass es nur einen generellen „Account“ für den Betriebsrat
geben dürfe, die Arbeitgeberin dürfe nicht individualisierbar für jedes
Betriebsratsmitglied nachvollziehen, welches Betriebsratsmitglied sich welchem Thema
im Internet widme. In Bezug auf die anwaltliche Kostennote sieht er die
Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin nach § 40 BetrVG, da es sich um eine
erforderliche Vertretung gehandelt habe und die Höhe der Gebühr mit 1,3 jedenfalls
angemessen festgesetzt sei..
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Betriebsrat einen Zugang zum Internet
zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, dass dem Betriebsrat der Zugang zum
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zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, dass dem Betriebsrat der Zugang zum
Internet
a. auf dem im Raum des Betriebsrats vorhandenen Personal-Computer
b. ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds am
Computer mit einer (wie früher) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen
Nutzeranmeldung
eingeräumt wird.
2. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, den Antragsteller von den vorgerichtlichen
Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte B. G. H. Nr. 8223 vom 27.10.2009 in Höhe von
402,82 EUR brutto freizustellen und den noch offenen Rechnungsbetrag in Höhe von
402,82 EUR zu zahlen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin sieht sich zur personalisierten Freischaltung der einzelnen
Betriebsratsmitglieder im Hinblick auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 4. Februar
2008 verpflichtet. Die Kostenrechnung sei nicht zu erstatten, da es sich nicht um eine
erforderliche Vertretung des Betriebsrates gehandelt habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27. Juli 2010 die Anträge zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass der Internetzugang zur Aufgabenerfüllung des
Betriebsrates zwar erforderlich sei. Die Informationsbeschaffung könne aber mit einem
personalisierten Zugang ebenso erfolgen wie mit einem nicht personalisierten. Diese
Unterscheidung sei für die Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrates unerheblich. Ein
Rechtsanspruch des Betriebsrates für den nicht personalisierten Zugang sei nicht
ersichtlich, zumal die GBV Internet einen personalisierten Zugang vorschreibe. Die
Gebührenrechnung sei nicht zu erstatten, da es dem Betriebsrat zuzumuten gewesen
sei, die Parallelverfahren anderer Betriebsräte des Unternehmens vor dem
Bundesarbeitsgericht abzuwarten.
Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 10. August 2010 zugestellten
Beschluss hat der Betriebsrat am 10. September 2010 Beschwerde eingelegt und diese
nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 25. Oktober 2010 begründet.
Das Gericht hatte bereits unmittelbar nach Eingang der Beschwerde die Beteiligten
darauf hingewiesen, dass § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zusammen mit
dessen Anlage einen personalisierten Zugang zum PC verlange, sofern dort, was wohl
anzunehmen sei, personenbezogene Daten verarbeitet würden.
Der Betriebsrat begründet seine Beschwerde damit, dass das Bundesarbeitsgericht dem
Betriebsrat und nicht den einzelnen Betriebsratsmitgliedern einen Internetzugang
zugesprochen habe. Das Ermessen des Betriebsrates umfasse nicht nur das Ob eines
Internetzugangs, sondern auch das Wie. Im Übrigen binde die GBV den Betriebsrat nicht.
Regelungsgegenstand der GBV sei nicht der Internetzugang von Betriebsräten, sondern
der Internetzugang für Beschäftigte. Sie verstoße auch gegen geltendes
Datenschutzrecht. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Anmeldevorgang am
Betriebsrats-PC unverhältnismäßig lange, nämlich zwischen 30 und mehr als 120
Minuten dauere.
Der individualisierte Nutzeraccount sei abzulehnen, weil dieser einerseits der
Arbeitgeberin die Überwachung der einzelnen Betriebsratsmitglieder ermögliche. Diese
Überwachung sei von der Arbeitgeberin selbstverständlich auch gewollt. Andererseits
verhindere der individualisierte Zugang, dass Ersatzmitglieder ihre Aufgaben
sachgerecht wahrnehmen könnten. Denn für diese gebe es keinen entsprechenden
Zugang. Das gelte insbesondere für die regelmäßig nachrückenden ersten beiden
Ersatzmitglieder. § 9 BDSG gebiete auch im Zusammenhang mit der Anlage zum BDSG
keinen personalisierten Zugang. Der Sinn der Zugangs- und der Zugriffskontrolle sei ein
anderer. Mit der von der Arbeitgeberin eingesetzten Überwachungssoftware BlueCoat
Reporter sei eine intensive Überwachung der Aktivitäten der Betriebsratsmitglieder im
Internet möglich.
Die Gebührenrechnung sei zu begleichen, weil dieser Betriebsrat an den anderen
Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht beteiligt gewesen sei und die
Arbeitgeberin das Recht auf einen Internetzugang nicht eingeräumt hätte. Die
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Arbeitgeberin das Recht auf einen Internetzugang nicht eingeräumt hätte. Die
Gebührenhöhe sei angemessen und eher zu niedrig bemessen, wobei es sich lediglich
um eine Vorschusskostenrechnung für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit handele,
die sich erst mit Beendigung des - außergerichtlichen - Auftrags am 15. Dezember 2009
erledigt habe. Hinsichtlich der Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrates sei nicht nur auf das Schreiben vom 27. Oktober 2009, sondern auf die
gesamte außergerichtliche Tätigkeit abzustellen. Diese habe darüber hinaus acht
eingehende und zwei ausgehende E-Mails und die Prüfung zweier Entwürfe des
Betriebsrats zum Internetzugang für den Betriebsrat umfasst.
Da die Arbeitgeberin bereits die Kosten der gerichtlichen Vertretung erster Instanz
gezahlt habe, habe sich die Gebühr aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Absatz 4 der
Vorbemerkung 3 des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG um 189,52 EUR
reduziert. In dieser Höhe habe sich das Verfahren erledigt. Hinsichtlich der Berechnung
im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Januar 2011 (Bl. 243-244
d.A.) verwiesen.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 2010, Geschäftszeichen 34
BV 22183/09 abzuändern und
1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Betriebsrat einen Zugang zum Internet
zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, dass dem Betriebsrat der Zugang zum
Internet
a. auf dem im Raum des Betriebsrats vorhandenen Personal-Computer
b. ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds am
Computer mit einer (wie früher) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen
Nutzeranmeldung
eingeräumt wird.
2. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, den Antragsteller von den vorgerichtlichen
Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte B. G. H. Nr. 8223 vom 27.10.2009 in Höhe von
noch 213,30 EUR brutto freizustellen;
hilfsweise
erstinstanzlichen Antrag zu 1) vom 12.7.2010 der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin)
aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) (Betriebsrat) einen Zugang zum Internet zur
Verfügung zu stellen und es hierbei bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
10.000,-- EUR zu unterlassen, beim Zugriff auf das Internet vom Personalcomputer im
Raum des Betriebsrates Daten zu speichern, wodurch die Identität des
Betriebsratsmitgliedes feststellbar ist (vor allem durch Speicherung des personifizierten
Anmeldenamens oder seines Passwortes),
hilfsweise
Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) aufzugeben es zu unterlassen, beim Zugriff auf das
Internet vom Personalcomputer im Raum des Betriebsrates nutzerbezogene Daten zu
speichern.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verweist darauf, dass aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen
insbesondere in der Anlage zum BDSG die Anmeldung mittels Gruppenaccounts
unzulässig sei. Denn der Betriebsrat verarbeite, etwa im Zusammenhang mit
Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG, auch personenbezogene Daten auf dem PC im
Betriebsratsraum. Auch sei die GBV wirksam zustande gekommen und maßgeblich.
Die Gebührenrechnung sei nicht zu erstatten, da der Betriebsrat nicht hinreichend
dargelegt habe, dass der der Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zugrunde
liegende Beschluss ordnungsgemäß zustande kommen sei. Dieses gelte sowohl
bezüglich der Ordnungsgemäßheit der Ladung (alle Mitglieder unter Mitteilung der
Tagesordnung) wie auch hinsichtlich der Beschlussfassung (Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder). Der vorgelegte Beschluss vom 23.9.2009 sei dazu nicht
ausreichend.
Unabhängig davon bestehe aber auch materiellrechtlich kein Erstattungsanspruch, weil
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Unabhängig davon bestehe aber auch materiellrechtlich kein Erstattungsanspruch, weil
der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände die Hinzuziehung der
Verfahrensbevollmächtigten nicht habe für erforderlich halten dürfen. Die
Verfahrensbevollmächtigten würden eine Vielzahl von Betriebsräten in Berliner und
Brandenburger Filialen des Unternehmens vertreten. Die Arbeitgeberin habe versucht
mit Unterwerfungsvereinbarungen die Angelegenheit kostenschonend zu erledigen. Dem
Betriebsrat sei durch die Tätigkeit der Anwaltskanzlei bekannt gewesen, dass die
Arbeitgeberin eine grundsätzliche Entscheidung anstrebe und die Betriebsräte einheitlich
habe behandeln wollen. Wenn aber ein Arbeitgeber erkläre, dass er die Entscheidung in
einem Parallelverfahren als verbindlich anerkenne, sei eine Beauftragung des Anwaltes
nicht mehr erforderlich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung des Betriebsrates vom 25. Oktober
2010 und den Schriftsatz vom 5. Januar 2011 sowie auf die Beschwerdebeantwortung
der Arbeitgeberin vom 1. Dezember 2010 und deren Schriftsätze vom 22. Dezember
2010 und 3. Januar 2011 sowie das Sitzungsprotokoll vom 7. Januar 2011 Bezug
genommen.
Das Landesarbeitsgericht hatte beschlossen, ein Gutachten des Vorstands der
Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG über die Angemessenheit der streitigen
Gebührenrechnung einzuholen. Dieses hatte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
unter Hinweis darauf, dass es um die Erstattung der Rechnung durch einen Dritten gehe
und nicht unmittelbar das Verhältnis des Rechtsanwalts mit seinem Auftraggeber
betreffe, abgelehnt (Bl. 262-263 d.A.).
II.
Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist
form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und
begründet worden.
Die zulässigen Anträge des Betriebsrates und damit auch dessen Beschwerde sind
überwiegend begründet.. Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, dass der Zugang
zum PC im Raum des Betriebsrates im Rahmen der Betriebsratsarbeit nach seinen
Vorgaben mit einem Sammelaccount für alle Betriebsratsmitglieder sowie amtierende
Ersatzmitglieder eingerichtet wird (1.). Auch hat er Anspruch auf teilweise Freistellung
von den vorgerichtlichen Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte B. G. H. (2.).
1.
Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den im Raum des Betriebsrats vorhandenen Personal-
Computer so einzurichten, dass für alle Betriebsratsmitglieder eine einheitliche
Nutzeranmeldung ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds
besteht.
Dieses Begehren des Betriebsrates steht zwar nur mittelbar im Zusammenhang mit
dem im Ausgangspunkt des Verfahrens streitigen Internetzugang. Denn insoweit geht es
auch um den Schutz der vom Betriebsrat gespeicherten personenbezogenen
Mitarbeiterdaten, auf die unstreitig neben dem Browser für das Internet nach einer
Anmeldung am PC zugegriffen werden kann. Das steht dem Begehren des Betriebsrates
jedoch nicht entgegen, da das Verfahren nicht auf den Gegenstand „Internetzugang“
beschränkt ist. Auch besteht ein untrennbarer Zusammenhang mit dem Zugang zum
Internet für den Betriebsrat, da dieser nur mittels des PC im Betriebsratsraum zu
realisieren ist.
Anders als noch im Anhörungstermin vom Gericht vertreten, gebieten aber die
Vorschriften des BDSG eine personalisierte Anmeldung der einzelnen
Betriebsratsmitglieder am PC im Betriebsratsraum für die Betriebsratsarbeit nicht. Auch
der Schutz der Persönlichkeitsrechte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
gebietet dieses nicht.
1.1
Der Beteiligung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz liegt die
zutreffende Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass zwischen dem Arbeitgeber
und der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft Interessengegensätze bestehen, die
des Ausgleichs bedürfen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers und des Betriebsrates zur
vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG beseitigt diese
Interessenpolarität nicht, sondern setzt sie gerade voraus. An diesem Befund ändert der
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Interessenpolarität nicht, sondern setzt sie gerade voraus. An diesem Befund ändert der
Umstand nichts, dass das Betriebsverfassungsgesetz gleichzeitig von gemeinsamen
Zielen und Interessenübereinstimmungen ausgeht, die insgesamt ausreichen, um die
Zusammenarbeit zu tragen (BAG, Beschluss vom 11. November 1997 - 1 ABR 21/97).
Die autonome Interessenwahrnehmung mit dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs
ist nur möglich, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat unabhängig voneinander ihre
Meinung bilden, also insbesondere Verhandlungsziele und mögliche Kompromisslinien
bestimmen können. Die insoweit bestehende Unabhängigkeit von Betriebsrat und
Arbeitgeber ist ein Strukturprinzip der Betriebsverfassung, das in zahlreichen
Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes zum Ausdruck kommt. So nimmt § 5 Abs.
3 BetrVG die leitenden Angestellten von der Anwendung des
Betriebsverfassungsgesetzes und damit von der durch den Betriebsrat vertretenen
Belegschaft aus, weil der Arbeitgeber für seine eigene Willensbildung - und auch für die
Vertretung gegenüber der Belegschaft und dem Betriebsrat - auf Angehörige dieser
Arbeitnehmergruppe angewiesen ist. Auf der anderen Seite trifft das
Betriebsverfassungsgesetz eine ganze Reihe von Vorkehrungen, um die erforderliche
Unabhängigkeit des Betriebsrats zu sichern. So ist dessen Bildung allein Sache der
Belegschaft (vgl. insbesondere §§ 7, 8 und 16 bis 18 BetrVG). Weiter gewährleistet das
Gesetz eine vom Arbeitgeber unbeeinflusste Interessenvertretung u.a. durch die
Strafvorschrift des § 119 BetrVG und durch die zum Schutz der Betriebsratsmitglieder
bestehenden Benachteiligungsverbote (etwa §§ 78 und 37 Abs. 4 BetrVG) und den
speziellen Kündigungsschutz (etwa § 15 Abs. 1 KSchG). Mit der gesetzlich geforderten
Eigenständigkeit des Betriebsrats wären Kontrollrechte und Weisungsbefugnisse des
Arbeitgebers hinsichtlich der Ausübung des Betriebsratsamtes nicht vereinbar (so
bereits BAG, Beschluss vom 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 zum Aufsuchen von
Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz durch Betriebsratsmitglieder).
Aufgrund dieses Strukturprinzips der Unabhängigkeit in der Betriebsverfassung bedürfen
Eingriffe in die Selbstorganisation des Betriebsrates einer ausdrücklichen
Rechtsgrundlage. Selbst lückenhafte Gesetze wie das BDSG sind im Lichte dieses
Strukturprinzips auszulegen. Deshalb darf beispielsweise auch der betriebliche
Datenschutzbeauftragte nicht die Tätigkeit des Betriebsrates kontrollieren (BAG,
Beschluss vom 11. November 1997 - 1 ABR 21/97).
1.2
Der Betriebsrat ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Datenschutz
selbstverständlich auch verpflichtet (BAG, Beschlüsse vom 12. August 2009 - 7 ABR
15/08, vom 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 und vom 11. November 1997 - 1 ABR 21/97),
denn Datenschutz dient dem Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer des Betriebes.
1.2.1
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet das allgemeine
Persönlichkeitsrecht. Als Teilausprägung dieses Grundrechts hat das
Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG,
Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83) anerkannt.
Die Grundrechte binden zwar gemäß Art. 1 Abs. 3 GG allein die staatliche Gewalt. Eine
unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrechtsverkehr besteht grundsätzlich
nicht (ständige Rechtsprechung seit BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51).
Allerdings verkörpert sich in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes eine
objektive Wertordnung, die für alle Bereiche des Rechts gilt. Die Wertvorstellungen des
Grundgesetzes müssen deshalb auch bei der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften
berücksichtigt werden. Dies ist vor allem möglich und geboten bei der Konkretisierung
von Generalklauseln und Rechtsbegriffen, die der wertenden Auslegung bedürfen. Über
diese „Einbruchstellen“ entfalten die Grundrechte dann ihre mittelbare Wirkung im
bürgerlichen Recht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. April1986 - 2 BvR 487/80).
Verletzt wird gegebenenfalls jedenfalls das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Arbeitnehmers. Dieses ist als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB seit
langem anerkannt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR
211/53). Es ist mit dem in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundrecht nicht
identisch (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04). Das zivilrechtliche
allgemeine Persönlichkeitsrecht reicht weiter als das verfassungsrechtliche (BAG, Urteil
vom 23. April 2009 - 6 AZR 189/08). Denn die Verfassung beschränkt sich generell
darauf, dem Gesetzgeber einen mehr oder minder weiten Rahmen zur Sicherung der
Grundrechte vorzugeben. Demgegenüber kann das einfachrechtliche
Persönlichkeitsrecht erheblich weiter reichen. Das verfassungsrechtliche
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Persönlichkeitsrecht erheblich weiter reichen. Das verfassungsrechtliche
Persönlichkeitsrecht überlässt es dem Gesetzgeber, wie der Persönlichkeitsschutz
realisiert wird, etwa durch Maßnahmen im Bereich des Zivilrechts. Die konkrete
Ausgestaltung des privatrechtlichen Persönlichkeitsrechts ist daher nur eine der
verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten.
1.2.2
Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Arbeitsverhältnis zu
beachten (BAG, Urteil vom 27. März 2003 - 2 AZR 51/02). Nach § 75 Abs. 2 Satz 1
BetrVG besteht für den Betriebsrat (und den Arbeitgeber) die gesetzliche Pflicht, die
freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht nur
zu schützen, sondern auch noch aktiv zu fördern (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004
- 1 ABR 21/03). Diese Pflicht endet nicht vor dem Raum des Betriebsrats. Auch wenn der
Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass das BDSG
zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten wird, schließt dieser Kontrollauftrag die Gefahr
nicht aus, dass dem Betriebsrat beim eigenen Umgang mit personenbezogenen Daten
Verstöße gegen Vorschriften des Datenschutzes unterlaufen können.
Wie dieser Gefahr zu begegnen ist, entscheidet jedoch aufgrund des Strukturprinzips der
Betriebsverfassung zunächst der Betriebsrat allein im Rahmen seines Ermessens. Hat
der Arbeitgeber Bedenken, dass die Ermessensentscheidung des Betriebsrates mit
höherrangigem Recht vereinbar ist, indem er beispielsweise das Persönlichkeitsrecht der
Arbeitnehmer des Betriebes verletzt sieht, ist wie bei jeder Streitigkeit um
Ermessensentscheidungen des Betriebsrates im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu
entscheiden, ob der Betriebsrat sein Ermessen korrekt ausgeübt hat.
1.3
Der dem Zugriff auf das Internet zwingend vorausgehende Zugang zum PC im
Betriebsratsraum kann nicht durch Maßnahmen nach § 9 Satz 1 BDSG in Verbindung
mit der dazu geltenden Anlage in Bezug auf personenbezogene Daten entsprechend § 3
Abs. 1 BDSG beschränkt werden. Das folgt aus der gesetzlich angeordneten
Subsidiarität des BDSG (zur Subsidiarität des BDSG gegenüber
betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen vgl. BAG, Beschluss vom 11. November
1997 - 1 ABR 21/97). Rechtsvorschriften des Bundes, die auf personenbezogene Daten
einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen nach § 1 Abs. 3 Satz 1
BDSG den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor.
Das Betriebsverfassungsgesetz ist eine Rechtsvorschrift des Bundes und enthält
entsprechende Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb
des Betriebsrats. Die Mitglieder des Betriebsrats sind gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
und gemäß § 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der
personellen Maßnahmen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und
Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer
vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4
BetrVG ist entsprechend anwendbar. Für die Abgrenzung der persönlichen Verhältnisse
und Angelegenheiten, die danach der Schweigepflicht unterliegen, gelten die zum
Bundesdatenschutzgesetz entwickelten Grundsätze (BAG, Beschluss vom 12. August
2009 - 7 ABR 15/08). Durch die Verweisung in § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auf § 79 Abs. 1
Satz 3 BetrVG wird klargestellt, dass die Schweigepflicht im Verhältnis der Mitglieder des
Betriebsrats untereinander keine Anwendung findet. Damit ist der Zugriff auf den PC im
Raum des Betriebsrates, der nur von den Betriebsratsmitgliedern genutzt werden darf,
grundsätzlich durch die Arbeitgeberin nicht einschränkbar.
1.4
Das bedeutet nicht, dass der Betriebsrat im internen Umgang mit personenbezogenen
Daten frei wäre. Datenverarbeitende Stellen und damit Adressaten des
Bundesdatenschutzgesetzes sind nicht öffentliche Stellen, soweit sie Daten unter
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben. Nicht
öffentliche Stellen müssen nach § 2 Abs. 4 BDSG natürliche und juristische Personen
sein. Deshalb ist der Betriebsrat aufgrund seiner fehlenden Rechtsfähigkeit nicht
unmittelbar Adressat des Bundesdatenschutzgesetzes, sondern die Arbeitgeberin. Als
Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG ist der Betriebsrat aber
ebenfalls dem Datenschutz verpflichtet.
Er hat aber aufgrund des Strukturprinzips der Unabhängigkeit in der Betriebsverfassung
eigenständig über Maßnahmen zu beschließen, um einem Missbrauch der Daten
innerhalb seines Verantwortungsbereichs zu begegnen.
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Grundsätzlich muss der Betriebsrat die jeweils geltenden betrieblichen
Datenschutzbestimmungen einhalten (BAG, Beschluss vom 12. August 2009 - 7 ABR
15/08). Allerdings kann er diese soweit wie nötig ergänzen (vgl. Simitis, BDSG 6. Aufl. §
28 Rn. 55) oder abändern, sofern dieses aufgrund des Strukturprinzips der
Unabhängigkeit in der Betriebsverfassung vom Betriebsrat als geboten angesehen wird.
Ob und inwieweit der Betriebsrat dazu durch die Arbeitgeberin nach Maßgabe der Anlage
zu § 9 Satz 1 BDSG angemessene technische Vorkehrungen einrichten oder
organisatorische Vorkehrungen treffen lässt, um gespeicherte Daten vor unbefugtem
Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen zu schützen bzw. wie er eine wirksame
Weitergabekontrolle sicherstellt, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des
Betriebsrates. Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt, insoweit steuernd auf die
Gestaltung des PC im Betriebsratsraum Einfluss zu nehmen.
1.5
Da der Zugang zum PC im Raum des Betriebsrates, der nur von den
Betriebsratsmitgliedern genutzt werden darf, durch die Arbeitgeberin rechtlich nicht
einschränkbar ist und der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, wie
er den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird, kann der Betriebsrat die nicht
personalisierte Anmeldung verlangen. Damit ist gewährleistet, dass unbefugte Nicht-
Betriebsratsmitglieder keinen Zugang zum PC erhalten. Damit ist auch dem
Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer und dem Schutzinteresse der
Arbeitgeberin hinreichend entsprochen.
Die Mitglieder des Betriebsrats sind gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3, § 102 Abs. 2 Satz 5
BetrVG verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen bekannt
gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer
Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen,
Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG ist entsprechend
anwendbar. Durch diese Vorschriften wird klargestellt, dass die Schweigepflicht im
Verhältnis der Mitglieder des Betriebsrats untereinander keine Anwendung findet. Damit
ist die Anmeldung mittels Sammelaccount aller Betriebsratsmitglieder unter dem
Gesichtspunkt des Datenschutzes nicht einschränkbar.
Da das Betriebsverfassungsgesetz dem Bundesdatenschutzgesetz entsprechend § 1
Abs. 3 Satz 1 BDSG bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der §§
99 und 102 BetrVG vorgeht, greifen auch die im Laufe des Verfahrens erteilten
schriftlichen Hinweise des Gerichts und die Anmerkungen der Arbeitgeberin hier nicht.
Denn diese gingen jeweils von einer Anwendbarkeit des § 9 BDSG und der dazu
erlassenen Anlage aus.
Anhaltspunkte, dass mittels dem PC im Raum des Betriebsrats Zugriff auf
personenbezogene Daten über den Bereich der §§ 99 und 102 BetrVG möglich wären,
hatte die Kammer nicht, so dass auch eine differenzierte Betrachtung hinsichtlich
etwaigen den §§ 99 und 102 BetrVG unterfallenden personenbezogenen Daten und
anderen personenbezogenen Daten nicht erforderlich ist.
1.6
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch nicht aus der
GBV vom 4. Februar 2008. Einzige denkbare Rechtsgrundlage für einen Eingriff der
Arbeitgeberin in die Gestaltung des Betriebsrats-PC ist hier die GBV vom 4. Februar
2008. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung findet jedoch auf die Internetnutzung im
Rahmen der Betriebsratstätigkeit keine Anwendung.
Unabhängig von der Frage, ob der Gesamtbetriebsrat überhaupt im Rahmen des § 50
Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 BetrVG zur Regelung der Einführung und Anwendung der
Internetanschlüsse zuständig war, handelt es sich allein um eine Regelung zur
Ausgestaltung der Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG. Dabei hatte die Einigungsstelle in Ausübung der Mitbestimmung eine Regelung
mit einem angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Betriebe bzw. des
Unternehmens und den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer zu finden. Das oben
beschriebene Strukturprinzip der Betriebsverfassung verbietet aber, dass die
Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen im Raum des Betriebsrats der Mitbestimmung
der Arbeitgeberin und damit letztlich der Zuständigkeit der Einigungsstelle unterworfen
wird.
Denn die Rechte des Betriebsrates auf entsprechende Sachmittel bestimmen sich allein
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Denn die Rechte des Betriebsrates auf entsprechende Sachmittel bestimmen sich allein
entsprechend § 40 Abs. 2 BetrVG nach deren Erforderlichkeit. Es stellt somit keine
Regelungsfrage, sondern eine Rechtsfrage dar, ob und inwieweit der Betriebsrat diese
Sachmittel benötigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt zunächst allein dem
Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von
Betriebsratsaufgaben erforderlich und von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen ist.
Die Entscheidung hierüber darf er zwar nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen
ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und
die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der
Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte
Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der
Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG, Beschluss vom
17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des
Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik.
Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels
unterliegt aber allein der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Es handelt sich um eine
Rechtsfrage. Die arbeitsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob das verlangte
Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der
gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner
Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch
berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige
Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die
Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann
das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG,
Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09).
Auch der Arbeitgeberin steht es deshalb nicht zu, in den gesetzlich gebotenen
Abwägungsprozess des Betriebsrates mitbestimmend einzugreifen. Mit der gesetzlich
geforderten Eigenständigkeit des Betriebsrats wären weder Kontrollrechte noch
Weisungsbefugnisse oder Mitbestimmungsrechte der Arbeitgeberin hinsichtlich der
Ausübung des Betriebsratsamtes vereinbar (so bereits BAG, Beschluss vom 23. Juni
1983 - 6 ABR 65/80). Somit kann die Arbeitgeberin auch nicht mittelbar über eine
Gesamtbetriebsvereinbarung in die Gestaltung des PC im Betriebsratsraum eingreifen.
2.
Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf teilweise Freistellung von den vorgerichtlichen
Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte B. G. H..
2.1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nur
diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit für den Betriebsrat zu tragen, die auf eine
Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen.
Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst
und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG,
Beschluss vom 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95). Die Wirksamkeit eines
Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst
worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG
rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (BAG, Beschluss vom
1. Oktober 1991 - 1 ABR 81/90). Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich
etwaiger Ersatzmitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung ist eine
wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines
Betriebsratsbeschlusses (BAG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 7 ABR 25/05).
Stellt der Arbeitgeber die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses über die
Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren nach § 40 Abs. 1
BetrVG in Frage, obliegt es dem Betriebsrat, die Voraussetzungen für das
Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses vorzutragen. Legt
der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des
Gremiums über die konkrete Beauftragung des Rechtsanwaltes im Einzelnen und unter
Beifügung von Unterlagen dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten
des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich (BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2003
- 1 ABR 44/02). Der Arbeitgeber muss dann konkret angeben, welche der zuvor
vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will.
2.2
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Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der
Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den
dadurch verursachten erforderlichen Kosten (BAG, Beschluss vom 17. August 2005 - 7
ABR 56/04). Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und
dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger
ist der Betriebsrat.
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber aber nur die durch die Tätigkeit des
Betriebsrats entstehenden erforderlichen Kosten. Hierzu gehören auch die
Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einer außergerichtlichen
Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz der Betriebsrat in Wahrnehmung
seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (für das
arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren vgl. zuletzt BAG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 7
ABR 95/07). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand
seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen
der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und
die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen.
Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das
Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht
missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe
einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er
selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (vgl. BAG,
Beschluss vom 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 mit zahlreichen Nachweisen).
Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich
geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für
erforderlich halten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht
kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den
für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der
Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig.
2.3
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr
im Sinne der Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) der Rechtsanwalt
die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem
Ermessen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was
noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen
Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein
Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur
Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist.
Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt
getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig
ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20%
zusteht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 13/04; BGH, Urteil vom 31.
Oktober 2006 - VI ZR 261/05; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, jeweils mit
weiteren Nachweisen).
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als
Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine
Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2300 VV nur gefordert
werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich
gewesen ist. Nach Nr. 2302 VV beträgt die Gebühr 0,3, wenn der Auftrag sich auf ein
Schreiben einfacher Art beschränkt.
2.4
Der Beauftragung der Rechtsanwälte B. G. H. lag eine ordnungsgemäße
Beschlussfassung des Betriebsrates zugrunde. Mit der Einladung vom 21. September
2009 (Bl. 254 d.A.) wurden die Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung am 23.
September 2009 geladen. Als TOP 6 war dort unter der Überschrift „Internetanschluss
für den BR 765“ aufgeführt:
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„Die Rechtsanwaltskanzlei B.-G.-H. mit der rechtlichen Vertretung vorsorglich
beauftragen. Vorsorglich auch eine Liste erstellen mit Gründen, warum der BR 765
dieses fordert (Urteile anderer Filialen liegen vor)“.
Ausweislich der Anwesenheitsliste vom 23. September 2009 (Bl. 255 d.A.) waren vier der
fünf ordentlichen Betriebsratsmitglieder sowie für das erkrankte Betriebsratsmitglied
Sch. das Ersatzmitglied R.-D. anwesend. Zu diesem Tagesordnungspunkt beschloss der
Betriebsrat ausweislich des dokumentierten Beschlusses (Bl. 21 d.A.) einstimmig,
„gemäß § 40 BetrVG einen Internetanschluss für die Mitglieder des Betriebsrates
der Filiale 765 … zu beantragen und die Filialleitung … aufzufordern, diesen
Internetanschluss legen zu lassen.“
Weiter beschloss der Betriebsrat:
„Sollten die Verhandlungen bezüglich des Internetanschlusses am 30.09.09
scheitern, beauftragt der BR 765 Rechtsanwaltskanzlei B.-G.-H., die rechtlichen Schritte
außergerichtlich als auch gerichtlich einzuleiten. Dieses schließt alle erforderlichen
rechtlichen Maßnahmen ein.“
Damit hat der Betriebsrat die in Ziffer 2.1 beschriebenen formellen Voraussetzungen für
eine Freistellung von den gegen ihn gerichteten Rechtsanwaltskosten erfüllt. Die
Einladung zwei Tage vor der Betriebsratssitzung war rechtzeitig, der
Beratungsgegenstand war in der Tagesordnung angegeben. Der Betriebsrat war
ordnungsgemäß besetzt und die Beschlussfassung erfolgte einstimmig. Die
Beschlussfassung war zwar dreistufig, indem zunächst der Betriebsrat den
Internetzugang für die Betriebsratsmitglieder ohne externe Unterstützung bei der
Filialleiterin erreichen wollte. Bei Scheitern dieser Bemühungen innerhalb einer Woche
sollte die Rechtsanwaltskanzlei zunächst außergerichtlich und - wenn auch
ungeschrieben - bei dessen Erfolglosigkeit gerichtlich alle erforderlichen rechtlichen
Maßnahmen einleiten.
2.5
Der Betriebsrat durfte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen
Geltendmachung des Internetzugangs für die Betriebsratsmitglieder bei vernünftiger
Betrachtung auch für erforderlich halten. Auch wenn der Betriebsrat sogleich am 23.
September 2009 einen dreistufigen Beschluss gefasst hatte, war für die Kammer doch
offensichtlich, dass der Betriebsrat davon ausging, die weiteren Stufen nur als
Eskalationsstufen zu beschreiten, sofern zuvor keine Einigung erzielt werden würde.
Maßgeblich ist für die Erforderlichkeit der außergerichtlichen Vertretung lediglich, dass
der Betriebsrat im einzelnen Fall davon ausgehen konnte, dass sich durch die
Hinzuziehung des Rechtsanwaltes eine friedliche Beilegung erreichen ließe (so auch LAG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 3 TaBV 16/99). Bei dieser Abwägung
steht dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen er hier
auch nicht überschritten hat.
2.5.1
Das Bundesarbeitsgericht geht regelmäßig vom Bedürfnis für die Heranziehung eines
Rechtsanwalts aus, so dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die
Erforderlichkeit nur dann fehlt, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos
ist. Dieses konnte hier nicht angenommen werden. Ganz im Gegenteil hat die spätere
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts den mutmaßlichen Erfolg des Begehrens des
Betriebsrates bestätigt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 105/09, 7
ABR 103/09, 7 ABR 92/09, 7 ABR 81/09, 7 ABR 54/09 und 7 ABR 58/08).
2.5.2
Die Beauftragung des Rechtsanwaltsbüros kann hier auch nicht als mutwillig und
rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dieses kann lediglich dann angenommen
werden, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts in erster Linie erfolgt, um den
Arbeitgeber mit zusätzlichen Kosten zu belasten (in diesem Sinne LAG Niedersachsen,
Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 TaBV 66/05) oder sie aus anderen Gründen dem
Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Denn die Beachtung von Treu und
Glauben stellt eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung dar.
Unzulässig ist die Rechtsausübung jedoch nur dann, wenn sie zu einer groben,
unerträglichen Unbilligkeit führen würde. Die sich ausdrücklich aus dem Gesetz, hier aus
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unerträglichen Unbilligkeit führen würde. Die sich ausdrücklich aus dem Gesetz, hier aus
§ 40 Abs. 1 BetrVG, ergebende Rechtsfolge darf nicht vom Richter nur durch eine
vermeintlich billigere oder angemessenere Rechtsfolge ersetzt werden, denn die
Regelung des § 242 BGB und der in ihm zum Ausdruck kommende grundlegende
Gedanke von Treu und Glauben stellen gerade keine allgemeine Billigkeitsvorschrift dar.
Der Gläubiger braucht nicht schon deshalb von der Durchsetzung von Rechten
abzusehen, weil die Rechtsausübung den in Anspruch Genommenen hart treffen würde,
sondern es müssen Umstände hinzukommen, die die Rechtsausübung im Einzelfall als
grob unbillige, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarende Benachteiligung des
Schuldners erscheinen lassen, sie also zu einem schlechthin unzumutbaren Ergebnis
führt (vgl. BAG, Beschluss vom 19. April 1989 - 7 ABR 6/88; LAG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 16. April 2010 - 10 TaBV 2577/09).
Die Beauftragung des Rechtsanwaltsbüros mit der zunächst außergerichtlichen
Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrates, den einzelnen Betriebsratsmitgliedern
einen Internetzugang zur Erledigung ihrer Betriebsratsarbeit zu verschaffen, war
sachgerecht, nachdem das eigene Bemühen des Betriebsrates bei der Filialleiterin
erfolglos geblieben war. Die Äußerung der Filialleiterin, dass es anhängige
Parallelverfahren gebe und der Betriebsrat diese Verfahren abwarten solle, war gerade
nicht geeignet, Frieden zwischen den Betriebsparteien zu stiften, sondern konnte ebenso
als „Hinhaltetaktik“ verstanden werden. Denn dass es Parallelverfahren gab, war dem
Betriebsrat bekannt. Dieses hatte er selbst in seinem Schreiben vom 23. September
2009 an die Filialleiterin erwähnt. Die Filialleiterin hat dem Betriebsrat auch nicht
zugesagt, dass sich die Arbeitgeberin nach der zu erwartenden Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts richten werde, was die Beauftragung des Rechtsanwaltsbüros
unter Umständen hätte unbillig erscheinen lassen können (vgl. dazu GK-BetrVG/Weber, §
40 RN 87).
2.5.3
Deshalb kommt es auch nicht auf das Wissen der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrates an.
Selbst wenn es aber darauf ankäme, bezöge sich dieses entgegen der Ansicht der
Arbeitgeberin nicht auf jegliches Wissen der Verfahrensbevollmächtigten aus anderen
Mandatsverhältnissen, sondern nur auf das im Rahmen der beauftragten Angelegenheit
erlangte Wissen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 25. April 1985 - IX ZR 141/84 und BAG,
Beschluss vom 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76). Ein solcher Wissenszuwachs kann in
jedem Fall erst nach Auftragserteilung entstehen. Der Anspruch auf die Geschäftsgebühr
nach Nr. 2300 oder 2302 VV zum RVG entsteht jedoch bereits mit der Beauftragung.
2.6
Welche Geschäftsgebühr bei der Abwicklung der „Beantragung eines Internetzugangs für
die Mitglieder des Betriebsrates“ gerechtfertigt ist, ist nicht näher definiert.
2.6.1
Eine Gebühr nach Nr. 2302 VV zum RVG scheidet jedenfalls aus, da es insoweit auf den
erteilten Auftrag ankommt. Bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von Nr. 2302 VV ergibt
sich, worin der Unterschied zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV besteht, nämlich
darin, dass sich der Auftrag auf das Schreiben einfacher Art beschränkt. Es kommt nicht
darauf an, wie sich die Tätigkeit des Anwaltes nach außen hin darstellt, ob er also z.B.
nur ein „einfaches Mahnschreiben“ erstellt hat. Es kommt allein auf den Inhalt des
Auftrages an (vgl. Mayer/Kroiß RVG Nr. 2302 VV RN 2).
Hier bestand der Auftrag des Betriebsrates darin, einen Internetzugang für die Mitglieder
des Betriebsrates zu erreichen. Das ist kein Auftrag, der sich auf ein Schreiben einfacher
Art beschränkt. Vielmehr erstreckte sich der Auftrag entsprechend dem Beschluss des
Betriebsrates vom 23. September 2009 ausdrücklich auf „alle erforderlichen rechtlichen
Maßnahmen“.
2.6.2
Damit ist die Höhe der Gebühr im Gebührenrahmen der Nr. 2300 VV zum RVG zu
bestimmen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat sie mit 1,3 bestimmt.
In durchschnittlichen Fällen ist die in der Bemerkung zu Nr. 2300 VV zum RVG
angeführte 1,3-fache Gebühr die Regelgebühr (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR
140/08 m.w.N.). Davon abweichend ist eine niedrigere Gebühr ausschließlich bei
99
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104
140/08 m.w.N.). Davon abweichend ist eine niedrigere Gebühr ausschließlich bei
unterdurchschnittlichen Fällen anzunehmen. Eine solche Unterdurchschnittlichkeit ist
etwa anzunehmen bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder
Einwohnermeldeamtsanfragen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08).
Aus dem Zusatz zu Nr. 2300 VV zum RVG für eine über 1,3 hinausgehende Gebühr,
dass eine solche nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder
schwierig sei, kann geschlossen werden, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und
die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wesentliche Kriterien für die Höhe der Gebühr
sind. Neben diesen objektiven Kriterien sind in der Regel mindestens noch die
Bedeutung der Angelegenheit und - jedenfalls außerhalb des
Betriebsverfassungsgesetzes - die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers als subjektive Kriterien zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4
AS 21/09 R). Letztlich verbietet sich bei der Bestimmung aber jeder Schematismus (KG
Berlin, Urteil vom 25. September 2009 - 9 U 64/09).
2.6.3
Die von dem Rechtsanwaltsbüro angenommene Gebühr von 1,3 ist für diesen
Sachverhalt unbillig, denn es handelt sich - bei Anlegung der vorstehenden Kriterien -
um einen unterdurchschnittlichen Fall. Der Billigkeit entspricht eine Gebühr von 0,8.
Die Tätigkeit beschränkte sich auf das Fertigen des „Mahnschreibens“ vom 27. Oktober
2009. Dieses kann dem letzten Satz des Mahnschreibens eindeutig entnommen werden,
da dort ausgeführt ist: „Schließlich erlauben wir uns, die hier für dieses Schreiben
entstandenen Gebühren und Auslagen gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu
erheben …“. Damit war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gering. Denn das
Schreiben bestand nur aus 19 Zeilen. Auch die Schwierigkeit der Angelegenheit war
gering. Denn es bedurfte keiner näheren Überprüfung der Durchsetzbarkeit des
Verlangens des Betriebsrates, weil der Betriebsrat selbst in seinem Schreiben vom 23.
September 2009 bereits auf die Parallelverfahren „bis hin zum BAG“ verwiesen hatte.
Die Bedeutung des Internetzugangs für den Betriebsrat war sicherlich hoch, da der
Betriebsrat ohne den Internetzugang in der Wahrnehmung seiner
betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben eingeschränkt war. Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des gemäß § 40 BetrVG kostenpflichtigen Arbeitgebers sind
demgegenüber bei Aufträgen von Betriebsräten an Rechtsanwälte nur insoweit
gebührenmindernd zu berücksichtigen, wie es sich um einen „armen“ Arbeitgeber
handelt, wovon hier nicht ausgegangen werden kann.
2.6.4
Eine höhere Gebühr als 0,8 ergibt sich auch nicht aus den vom Betriebsrat
vorgebrachten weiteren Aspekten der Tätigkeit des Rechtsanwaltsbüros. Die Rechnung
vom 27. Oktober 2009 bezog sich eindeutig auf die Erstellung des Schreibens vom
gleichen Tage. Sie war nicht als Vorschussrechnung für weitere zu erwartende
Tätigkeiten anzusehen, da in ihr jeder Hinweis auf einen Vorschuss nach § 9 RVG fehlte.
Sie umfasste auch keine anderen anwaltlichen Aktivitäten als das Verfassen des
„Mahnschreibens“. Die Bearbeitung von acht eingehenden und zwei ausgehenden E-
Mails kann zwar zu einem erhöhten Umfang der anwaltlichen Tätigkeit führen, doch ist
die Rechnung durch zeitliche Bezugnahme in dem „Mahnschreiben“ eindeutig auf die
Fertigung des Mahnschreibens beschränkt. Dass die Prüfung zweier Entwürfe des
Betriebsrats zur Internetzugang für den Betriebsrat vom Auftrag des Betriebsrates
„Beantragung eines Internetzugangs für die Mitglieder des Betriebsrates“ umfasst war,
vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Entsprechend hatte sich die Arbeitgeberin
bereits im Anhörungstermin am 7. Januar 2011 geäußert.
2.6.5
Bei einer Gebühr von 0,8 ist bei einem anzunehmenden und von den Bevollmächtigten
des Betriebsrates angenommenen Gegenstandswert von 4.000,00 EUR neben der
Gebühr in Höhe von 196,00 EUR und der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV zum RVG
in Höhe von 20,00 EUR nur noch die Umsatzsteuer in Höhe von 34,56 EUR
hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 250,56 EUR
ergibt.
Angesichts der bereits von der Arbeitgeberin an das Rechtsanwaltsbüro gezahlten
752,68 EUR für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich somit aus der dafür ebenfalls
bei einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR anzusetzenden 1,3 Verfahrensgebühr
(Nr. 3100 VV) in Höhe von 318,50 EUR, der 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) in Höhe
von 294,00 EUR, der Auslagenpauschale für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Nr.
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von 294,00 EUR, der Auslagenpauschale für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Nr.
7002 VV) in Höhe von 20,00 EUR, der 0,8 Geschäftsgebühr in Höhe von 196,00 EUR (Nr.
2300 VV), der Auslagenpauschale für das außergerichtliche Geschäft (Nr. 7002 VV) in
Höhe von 20,00 EUR und der abzuziehenden hälftigen Gebühr in Höhe von 98,00 EUR
(Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 des VV) ein Nettobetrag von 750,50 EUR. Bei
hinzuzurechnender Umsatzsteuer von 142,60 EUR (19%) ergäbe sich ein
Rechnungsbetrag von 893,10 EUR. Es verbleibt mithin ein Betrag von 140,42 EUR, der
von den Bevollmächtigten des Betriebsrates weiter als Geschäftsgebühr beansprucht
werden kann.
Demgemäß hat der Betriebsrat auch einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin, von der
Gebührenforderung seiner Bevollmächtigten in dieser Höhe freigestellt zu werden.
3.
Aufgrund der Stattgabe des Hauptantrags zu 1) fielen die Hilfsanträge nicht mehr zur
Entscheidung an.
III.
Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG
gerichtskostenfrei.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 92 Abs. 1,
72 Abs. 2 ArbGG). Die Frage der Befugnisse des Betriebsrates bei der generellen
Zugriffsgestaltung des PC und des Zugriffs auf das Internet sowie die Angemessenheit
der anwaltlichen Vergütung bei außergerichtlicher Vertretung eines Betriebsrates als
auch die Eingriffsmöglichkeiten in die anwaltlich Ermessensentscheidung im Rahmen
gerichtlicher Kontrolle unter Geltung des RVG sind bislang vom Bundesarbeitsgericht
noch nicht entschieden.
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