Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2006

LArbG Berlin-Brandenburg: befristung, projekt, eigene mittel, arbeitsgericht, leiter, mitarbeit, verfügung, unbefristet, vertragsschluss, qualifikation

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 20.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 Sa 223/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG, § 17
S 1 TzBfG
Sachgrundbefristung - Drittmittelfinanzierung - zeitlich
begrenztes Forschungsvorhaben
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.10.2006 -
86 Ca 703/06- wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Beklagt ist die Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für W. und T., diese vertreten durch
den Präsidenten der Bundesanstalt für M. und ... (BAM). Der Kläger war bei der BAM als
wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Grundlage für die Errichtung der BAM sind §§
44, 45 SprengG. Gem. § 45 Ziff. 1 SprengG ist die BAM u. a. zuständig für die
Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und
Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und Materialien.
Aufgaben der BAM ergeben sich ebenso aus anderen gesetzlichen Bestimmungen .
Der Kläger war für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 bis zum 31.12.2001 mit
befristetem Arbeitsvertrag vom 09.12.1999 bei der Beklagten tätig. Mit Vertrag vom
28.01.2000 wurde im gegenseitigen Einvernehmen die Arbeitszeit von 50 % auf 100 %
erhöht. Mit weiterem befristeten Arbeitsvertrag vom 29.11.2001 war der Kläger für die
Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 für eine Teilaufgabe im Rahmen eines
Forschungsvorhabens Nr. ... tätig.
Der Kläger war seit seiner Einstellung mit Vorhaben befasst, die Blasenexplosionen in
organischen Lösungsmitteln untersuchen.
Am 02.09.2003 stellte die Beklagte einen zweiten Fortsetzungsantrag hinsichtlich der
Forschungsvorhaben bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Wegen der
Einzelheiten des Antrages wird auf Bl. 225 – 248 der Akten verwiesen. der Antrag enthielt
unter anderem ein Arbeitsprogramm das den vorgesehenen Forschungszeitraum für 2
Jahre aufschlüsselte und im Einzelnen erläuterte. Insoweit wird auf Blatt 245 – 246 der
Akten verwiesen. Der Kläger sollte entsprechend dieser Planung Tätigkeiten die im
Ablaufplan mit den Bezeichnungen A1, A3 und A7 bezeichnet sind bis zum 31.12.2007
durchführen (vgl. dazu im Einzelnen Blatt 245 – 248 und 44 -45 der Akten). Weiter wurde
ein Personalbedarf für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter für experimentelle Aufgaben
und einen promovierten Wissenschaftler für theoretische Aufgaben für jeweils 24 Monate
zu Grunde gelegt.
Bereits für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2001 hatte die DFG auf den
Antrag der Beklagten Mittel für die Forschung zu dem Themenkomplex
„Blasenexplosionen in organischen Lösungsmitteln“ bewilligt. Dieses unter der
Vorhabennummer …. geführte Forschungsvorhaben befasste sich mit der Untersuchung
von Stoßwellen, die mittels eines explosionsfähigen Gases ausgelöst wurden und der
Frage wie sich diese Stoßwellen je nach Art des Lösungsmittels auswirken. Ebenso
bewilligte die DFG daran anschließend Forschungsmittel für weitere 2 Jahre für die
Entwicklung hierfür geeigneter technischer Ausrüstungen wie z.B. eines
„Blasengenerators“. Dieses Vorhaben wurde unter der Vorhabennummer … verwirklicht.
Mit Schreiben vom 01.11.2003 gewährte die Deutsche F. auf den Antrag vom
02.09.2003 eine Zwischenfinanzierung hinsichtlich der für das Forschungsvorhaben
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02.09.2003 eine Zwischenfinanzierung hinsichtlich der für das Forschungsvorhaben
benötigten Personalstellen bis zum 31.03.2004. Mit Vertrag vom 27.11.2003 wurde
daraufhin das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Zeit ab dem 31.12.2003 bis zum
31.03.2004 befristet fortgesetzt.
Am 04.03.2004 bewilligte die Deutsche F. für das Projekt „Blasenexplosion in
organischen Lösungsmitteln“ eine Sachbeihilfe. Entgegen des Antrages der Beklagten
hatte die DFG bei der Bewilligung nur die Stelle für einen statt für zwei wissenschaftliche
Mitarbeiter berücksichtigt. Daraufhin veranlasste der Vorgesetzte des Klägers und
Projektleiter Dr. H. eine Personalbedarfsmeldung am 17.03.2004, mit der er eine 50
%ige Co-Finanzierung der Stelle des Klägers durch die Beklagte beantragte (vgl. Bl. 53
und 124 der Akten). Die Beklagte entschloss sich dann die Stelle des Klägers zu 50 %
aus eigenen mitteln zu finanzieren und einen weiteren promovierten Wissenschaftler
hinsichtlich der theoretischen Begleitung des Vorhabens lediglich für ein Jahr zu
beschäftigen . Ebenso befragte die Beklagte die DFG hinsichtlich der gewährten Mittel. In
einem Antwortschreiben vom 18.03.2004 teilte die DFG mit, dass aufgrund des
eingeholten Gutachtens hinsichtlich des Forschungsvorhabens dem Antragsteller für
darüber hinausgehende wünschenswerte themenbezogene Forschungsarbeiten ein
entsprechender Neuantrag empfohlen werde. Unter dem Datum des 22.03.2004
schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom
01.04.2004 bis zum 31.12.2005. Daher wurde unter Bezug auf den Arbeitsvertrag vom
27.01.2003 die dortigen §§ 1 und 2 zum 01.04.2004 wie folgt geändert:
„Der Arbeitnehmer wird über den 31. März 2004 hinaus als vollbeschäftigter
Angestellter auf bestimmte Zeit nach Maßgabe der Sonderregelung für Zeitangestellte
(SR 2 y BAT) weiterbeschäftigt und zwar als Angestellter für folgende Aufgaben und
begrenzter Dauer:
Untersuchung des Explosionsverhaltens zweiphasiger Systeme inklusive der
Planung von Versuchseinrichtungen im Rahmen des Vorhabens ... nach Maßgabe der für
diesen Zweck bewilligten Haushaltsmittel.
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 2005, ohne dass es
einer Kündigung bedarf“
Mit Schreiben vom 17.05.2004 wurde der Kläger zum IT-Administrator ernannt. Der
Kläger war ebenso als Stellvertreter für den Leiter der Projektgruppe, Herrn Dr. H., tätig.
Zwischen den Parteien ist es streitig, in welchem Umfang und mit welchen Aufgaben
dies geschah. Weiterhin nahm der Kläger vom 08. bis 09.01.2005 an einem Seminar zu
dem Thema „Fördermittel nutzen / nationale Projekte bzw. europäische Projekte“ teil.
Weiterhin arbeitete der Kläger im streitigen Umfang an einem Antrag für die Fortsetzung
des Projekts über den 31.12.2005 hinaus.
Zu einer Verlängerung des Arbeitsvertrages des Klägers kam es nicht. Die Beklagte
konnte die geplanten Forschungsarbeiten zu dem Projekt ... nicht bis zum 31.12.2005
abschließen. Sie beantragte daraufhin eine kostenneutrale Verlängerung des Projekts
bis zum 31.12.2006. Die DFG stimmte diesem Antrag zu. Weitere Forschungsvorhaben
hinsichtlich des Themenkomplexes „Blasenexplosion in organischen Lösungsmitteln“
führt die beklagte nicht durch. Insbesondere stellte sie keinen weiteren Antrag bei der
DFG. Am 07.01.2006 wandte sich der Kläger gegen die Befristung des
Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger hat behauptet, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23.03.2004 es
offensichtlich gewesen sei, dass der Zeitrahmen für das beantragte
Forschungsprogramm nicht habe eingehalten werden können. Dies habe unter anderem
daran gelegen, dass drei oder vier der eingeplanten technischen Mitarbeiter aufgrund
der Prioritäten der Beklagten statt im beantragten Projekt mit einer anderen Tätigkeit in
H. betraut gewesen sei. Letztlich sei es bis zum 31.12.2005 zu keinem einzigen
regulären Experiment gekommen. Ein konkreter Arbeitsplan sei dem Kläger nicht
bekannt. Die Beklagte habe auch nicht die Entscheidung getroffen, das Projekt zu
beenden. Schon allein das Schreiben der DFG vom 18.03.2004 zeige, dass ein
Neuantrag nahe gelegen habe. Weiter habe es in der Projektgruppe Bemühungen
gegeben, das Projekt fortzuführen. Entsprechend sei auch ein Neuantrag unter dem
Datum des 21.07.2005 entworfen worden. Weiterhin sei die Forschungstätigkeit im
Rahmen der Bundesanstalt zustehenden Daueraufgaben wahrgenommen worden. Auch
sei der Kläger mit Aufgaben von zeitlich unbegrenzter Dauer beauftragt gewesen. Dies
folge aus seiner Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Projektgruppe und IT-
Administrator. Des Weiteren sei der Kläger mit der Antragstellung für neue
Forschungsprojekte befasst gewesen.
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Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende
Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 23. März 2004
zum 31. Dezember 2005 beendet worden ist, sondern unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses sei eine konkrete
Prognose über den Ablauf des Forschungsvorhabens vorhanden gewesen, diese ergäbe
sich aus dem eingereichten Verlaufsplan (Blatt 44 d. A.). Entgegen der Ansicht des
Klägers habe die Beklagte sich entschieden, das Projekt nicht fortzuführen. Falls der
Ablaufplan nicht eingehalten habe werden können, habe dies an Verzögerungen der
Versuche gelegen. Darüber hinaus habe die Verzögerung des Projektes auch der Kläger
selbst verschuldet, der vor allem an seiner Doktorarbeit und seinem Publikations-
Interessen nachgekommen sei. Der Kläger habe auch keine Daueraufgaben der
Beklagten wahrgenommen. Trotz der DFG-Empfehlung habe man von einer Fortsetzung
des Projektes abgesehen. Entsprechend sei der vom Kläger vorgelegte Entwurf für einen
Neuantrag nur ein interner Grob-Entwurf geblieben, für den der Kläger ca. 3 Tage
aufgewendet habe. Es handele sich dabei lediglich interne Vorüberlegungen. Der Kläger
sei zwar als stellvertretender Leiter der Projektgruppe im Rahmen des Fachgruppen-
Handbuches geführt worden. Ein erheblicher Zeitaufwand bzw. eine konkrete Tätigkeit
sei damit nicht verbunden gewesen. Der Kläger habe lediglich eine Urlaubsvertretung
wahrgenommen. Auch die Ernennung zum IT-Administrator sei lediglich deshalb erfolgt,
um dem Kläger projektbezogen einen leichteren Zugang zu der gesamten EDV zu
verschaffen.
Mit Urteil vom 16.10.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat
entschieden, dass die Befristung vom 23.03.2004 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG
wegen des nur vorüber gehenden Bedarfs an der Arbeitskraft des Klägers und wegen der
Finanzierung des Forschungsvorhabens ... durch die DFG sachlich gerechtfertigt
gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf Blatt
176-178 der Akte verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 04.01.2007 zugestellte Urteil erhob dieser am 30.01.2007
Berufung und begründete seine Berufung am 23.02.2007.
Der Kläger trägt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen vor, bereits im
laufenden Jahr 2005 sei allen Beteiligten klar gewesen, dass das Projekt Blasenexplosion
in organischen Lösungsmitteln keinesfalls Ende 2005 abgeschlossen sein konnte.
Demgemäß sei das Vorhaben … auf den Antrag der Beklagten bis zum 31.06.2006
verlängert worden. Insbesondere bei co-finanzierten Forschungsvorhaben sei in der
Regel von einer Projektdauer von 8 Jahren auszugehen. So liege es auch hier. Bereits im
Jahr 2000 seien die Projektbeteiligten davon ausgegangen, dass das
Forschungsvorhaben bis 2007 andauern würde. Der Zeitraum von 2 Jahren entspreche
lediglich der Förderpraxis der DFG. Dies werde auch durch den Bau von
Versuchseinrichtungen auf dem Außengelände in H. deutlich. Die fremd finanzierte
Forschungstätigkeit gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten. Der Kläger sei
auch im Rahmen einer Patentanmeldung über den 31.12.2006 hinaus beschäftigt
worden.
Der Klägervertreter beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2006 - 86 Ca 703/06 -
abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 23.03.2004 aufgelöst worden ist.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei sachlich begründet, da
es sich bei den Tätigkeiten um Aufgaben von begrenzter Dauer gehandelt habe. Weiter
sei die Befristung wegen der Drittmittelfinanzierung sachlich gerechtfertigt. Vorliegend
habe es sich um Forschungsvorhaben, die nach Bewilligung von Drittmitteln
durchgeführt worden seien. Die Prognoseentscheidung der Beklagten schließe an den
Antrag auf Förderung an und stimme mit dem dort dargelegten Zeitraum überein. Es sei
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Antrag auf Förderung an und stimme mit dem dort dargelegten Zeitraum überein. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die Ansicht vertrete, das Forschungsvorhaben
sei auf 8 Jahre angelegt. Lediglich die Bewilligung der Drittmittel könne den Zeitraum der
Forschungsaufgaben bestimmen. Die Bundesanstalt habe lediglich auf der Grundlage
der bewilligten Mittel die jeweilige Forschungsaufgaben durchgeführt. Die Projektgruppe
unter Leitung des Projektleiters, Herrn Dr. H. befasse sich generell mit Aufgabenstellen,
wie Oberflächenexplosionen, Gasdetonationen und Normung. Davon sei jedoch die
konkrete Aufgabenstellung des Vorhabens ... zu differenzieren. Dieses habe sich
beschränkt auf die Untersuchung des Explosionsverhaltens zweiphasiger Systeme, inkl.
der Planung von Versuchseinrichtungen. Diese Aufgabenstellung sei mit Ablauf der
Befristung unter Einbeziehung der kostenneutralen Verlängerung wegen der
aufgetretenen Verzögerungen abgeschlossen. Verzögerungen des
Forschungsvorhabens hätten sich aus verschiedenen Gründen im Nachhinein ergeben,
diese resultierten aus Lieferverzögerungen, technischer Probleme und letztlich auch der
Arbeitsweise des Klägers. Da sich die Beklagte entschieden habe, dass das
Forschungsvorhaben nur auf der Grundlage der Förderung durch die DFG durchgeführt
werden solle, bestand für die Tätigkeit des Klägers auch nur im Rahmen dieses
Forschungsvorhabens ein vorübergehender Bedarf. Die Durchführung dieser
Forschungsvorhaben gehöre nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt.
Weiter sei der Kläger lediglich im geringen Umfang mit projektfremden Tätigkeiten
beschäftigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Protokollerklärung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß der §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft,
aufgrund des Streitgegenstandes nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG zulässig und im Sinne
der §§ 66 Abs. 1 und 64 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt
und begründet.
II.
Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Zutreffend
hat das Arbeitsgericht entschieden, das die Befristung des Arbeitsverhältnisses des
Klägers sachlich gerechtfertigt ist.
1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich vorliegend um eine Befristungskontrollklage im
Sinne des § 17 Abs. 1 TzBfG, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass das
Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung geendet hat. Die Klage ist
auch rechtzeitig erhoben. Zutreffend hat das Arbeitsgericht geprüft inwieweit die
Befristung des Vertrages vom 23. März 2004 durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt bei mehreren aufeinander
folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte
Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines
weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine
neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sein
soll.
Dabei handelt es sich bei dem Vertrag vom 23. März 2004 um eine
eigenständige Befristung des Arbeitsverhältnisses und nicht lediglich um einen Annex
des Vertrages vom 27. November 2003. Entscheidend ist, ob es den Parteien erkennbar
nur um die Anpassung der Vertragslaufzeit an zum Zeitpunkt des Vertragschlusses am
27. November 2003 nicht vorhersehbare Umstände ging. Dies ist nicht der Fall. Die
Parteien haben mit der als “Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 27.
November 2003” bezeichneten Vereinbarung nicht den Endtermin der bereits
vereinbarten Befristung geändert. Sie haben vielmehr eine neue Abrede über den die
Befristung rechtfertigenden Sachverhalt getroffen.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der
arbeitsvertraglichen Befristungsabrede zum 31.12.2005 geendet. Die Befristung ist
wirksam. Sie ist wegen des nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung des
Klägers (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) gerechtfertigt.Dieser Sachgrund fällt unter die
Befristungsgrundform des Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr. 1b SR
2y BAT), die die Parteien arbeitsvertraglich vereinbart haben. Der Kläger wurde auch im
Rahmen des Forschungsvorhabens … mit Aufgaben von begrenzter Dauer beschäftigt.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG erweist sich eine Befristung eines Arbeitsvertrages
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Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG erweist sich eine Befristung eines Arbeitsvertrages
dann als zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Gemäß § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein solcher sachlicher Grund dann vor, wenn der
betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein
projektbedingter erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrages eines
projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen (vgl. BAG Urteil vom
15.02.2006 – 7 AZR 241/05 – n.v., juris; BAG Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - EzA
TzBfG - § 14 Nr. 13 – BAG Urteil vom 07.04.2004 - 7 AZR 441/03 - AP TzBfG § 17 Nr. 4).
Dazu ist Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit
hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers
über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Der Arbeitgeber muss
hierzu eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkt muss zugrunde liegen. Die
tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen,
damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses zu überprüfen. Diese Prognose ist Teil des Sachgrundes (ständige
Rechtsprechung des BAG, vgl z. B. BAG Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - am
angegebenen Ort). Wird ein Arbeitnehmer für eine Aufgabe von begrenzter Dauer, z. B.
zur Mitwirkung an einem zeitlich begrenzten Forschungsvorhaben befristet eingestellt,
muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erwarten sein, dass die Aufgabe nicht
dauerhaft, sondern nur für die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages anfällt. Für eine
solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Danach ist die
im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung zum 31.12.2005 sachlich gerechtfertigt. Der
Arbeitsvertrag des Klägers wurde zur Mitwirkung des Klägers an dem
Forschungsvorhaben ... abgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 1 des Arbeitsvertrages
sowie daraus, dass der Kläger während des Vertragslaufs überwiegend mit Aufgaben im
Rahmen dieses Forschungsvorhabens beschäftigt wurde. Soweit der Kläger - wie er
vorträgt - in einem streitigen Umfang mit anderen Tätigkeiten befasst war, ist dies
vorliegend für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung. Der Kläger trägt dazu
vor er sei als IT-Administrator und Stellvertreter des Projektgruppenleiters eingesetzt
worden. Allerdings steht nicht jede projektfremde Tätigkeit der Wirksamkeit einer auf die
Mitwirkung an einem Forschungsprojekt gestützten Befristung entgegen. Dies ist nur
dann der Fall, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses absehbar ist, dass der
Arbeitnehmer überwiegend nicht projektbezogen eingesetzt, sondern mit
Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden wird (BAG Urteil vom 16.11.2005 -
7 AZR 81/05 zu B II 2 d cc der Gründe). Dies wurde selbst von dem Kläger vorliegend
nicht behauptet.
Bei dem Forschungsvorhaben … handele es sich auch um eine Aufgabe von begrenzter
Dauer. Dabei gehört die Durchführung von Forschungsvorhaben nicht zu den
Daueraufgaben der Beklagten. Die Beklagte hatte entschieden, dass das vorliegende
Projekt nur bei einer Förderung durch Dritte durchgeführt werden solle. Die Förderung
war von der Beklagten bis zum 31.12.2005 beantragt und von der DFG bis zu diesem
Zeitpunkt bewilligt worden. Die DFG hatte darüber hinaus Sachmittel bewilligt und
jedenfalls die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters für notwendig
erachtet. Die DFG hatte sich damit als Drittmittelgeber mit den Verhältnissen dieser
Stelle befasst und entschieden, dass diese wegen der zeitlich begrenzten Laufzeit des
Forschungsvorhabens nur für die Dauer von zwei Jahren bestehen sollte. Dem hat sich
die Beklagte angeschlossen, die die Entscheidung getroffen hat, das
Forschungsvorhaben nur für diese Dauer mitzufinanzieren und durchzuführen. Die
Beklagte musste daher bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger davon
ausgehen, dass nach dem 31.12.2005 keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den
Kläger bestand, weil ab diesem Zeitpunkt Drittmittel für dieses Forschungsvorhaben
nicht mehr zur Verfügung stehen würden und auch eigene Mittel lediglich für die Dauer
des Forschungsvorhabens eingesetzt werden sollten. Dies rechtfertigt die Befristung des
mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrages.
Dabei hat die Beklagte auch eine an Tatsachen orientierte Prognose erstellt, die eine
Durchführung des Vorhabens bis zum 31.12.2005 sicherstellen sollte. Sie hat dazu einen
Ablaufplan erstellt und die Forschungstätigkeiten in einem konkreten Zeitplan bis zum
31.12.2005 zugeordnet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger
belastbare Tatsachen dafür, dass dieser Ablaufplan von Anfang an nicht einhaltbar
gewesen sei nicht dargetan hat. Zwar konnte die Beklagte den geplanten Ablauf des
Forschungsvorhabens nicht einhalten, es erscheint der Kammer ebenso wie dem
Arbeitsgericht jedoch nicht nahe liegend, dass die Beklagte oder die für die Beantragung
zuständige Forschungsgruppe, von Beginn an davon ausging, dass der beantragte
Zeitablauf rein hypothetischer Natur war.
Allein der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise beabsichtigt, das Vorhaben im
Falle einer Anschlussförderung durch die DFG weiterzuführen, ändert daran nichts. Es
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Falle einer Anschlussförderung durch die DFG weiterzuführen, ändert daran nichts. Es
sind keine konkreten Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei
Vertragsabschluss mit dem Kläger am 26.11.2003 von einer Anschlussförderung durch
die DFG ausgehen musste. Schließlich hat die Beklagte auch keine weitere Förderung
entsprechend des vom Kläger in streitigem Umfang vorbereiteten Fortsetzungsantrages
beantragt.
Bereits in der Entscheidung vom 15. 02.2006 (7 AZR 241/05, aaO) hat das BAG bereits
darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn von der Verlängerung des Projekts um zwei
weitere Jahre auszugehen gewesen wäre, die Beklagte dem Kläger keinen Arbeitsvertrag
auf unbefristete Zeit hätte anbieten müssen, sondern allenfalls einen befristeten
Arbeitsvertrag mit einer längeren Laufzeit. Das bloße Zurückbleiben der Vertragslaufzeit
hinter der voraussichtlichen Dauer des Forschungsvorhabens ist nicht stets und ohne
weiteres geeignet, den sachlichen Grund für die Befristung in Frage zu stellen. Dies ist
erst dann der Fall, wenn die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags derart hinter der
voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrunds zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem
Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr
möglich erscheint Davon kann hier nicht ausgegangen werden, die Mitarbeit des
Klägers an dem themenbegrenzten Forschungsvorhaben ... bis zum 31.12.2005 ergibt
eine am Forschungsvorhaben sinnvoll ausgerichtete Möglichkeit der Mitarbeit. Zutreffen
weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass die Forschungsvorhaben zu dem Oberthema
„Blasenexplosion in organischen Lösungsmitteln“ jeweils in abgrenzbare
Forschungsabschnitte mit einem eigenständigen Ergebnis aufgeteilt waren. Dies ergibt
sich auch aus dem vom Kläger eingereichten Entwurf für einen weiteren
Forschungsantrag. Dieser beinhaltete nicht etwa die bloße Verlängerung der
Forschungsarbeit zu dem Themenkomplex des Forschungsvorhabens …, sondern sollte
eigenständige darauf aufbauende Fragestellungen zum Inhalt haben.
Die Berufung ist auch zu Unrecht der Auffassung, die Prognose über den Wegfall des
Beschäftigungsbedarfs für den Kläger nach dem 21.12.2005 2005 sei fehlerhaft, weil die
Durchführung von Forschungsprojekten zu den Daueraufgaben der Beklagten gehöre
und der Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit bei der BAM mit Forschungsaufgaben befasst
gewesen sei, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb er nach dem 30. November 2005
nicht auf Dauer im hätte eingesetzt werden können. Der Umstand, dass die BAM
dauerhaft mit der Durchführung von Forschungsaufgaben im Rahmen ihrer
Zuständigkeit, die sich auch aus § 44, 45 SprengG ergeben befasst ist, bedeutet nicht,
dass auch das Forschungsvorhaben ... zu den Daueraufgaben der B zählte. Nach ihrem
Vortrag hatte sich die Beklagte entschlossen, das Forschungsvorhaben nicht als “eigene
Forschung” zu betreiben, sondern nur im Falle der Finanzierung durch Drittmittel. Es
handelte sich daher um ein zusätzliches, außerhalb der Daueraufgaben übernommenes
Forschungsprojekt, das nach der bei Vertragsschluss mit dem Kläger zu erstellenden
Prognose am 31.12.2005 enden sollte. dafür spricht schon der Umstand, dass die
Beklagte sämtliche Projekte zu dem Forschungsthema „Blasenexplosionen in
organischen Lösungsmitteln“ lediglich mit einer Finanzierung durch die DFG abwickelte.
Aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 45 Ziff. 1 SprengG nachdem die BAM u. a.
zuständig für die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer
Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von
Referenzverfahren und Materialien ist, folgt nicht, dass eine gesetzliche Aufgabe für die
vorliegende Forschung besteht. Dass es sich bei dem Forschungsprogramm um
gesetzlich notwendige Zulassungsverfahren gehandelt hat, bei denen die BAM tätig
werden muss behauptet auch der Kläger nicht. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
Ob bei Vertragsschluss Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass der Kläger nach
dem 30. November 2005 in anderen Projekten eingesetzt werden könnte, ist nicht von
Bedeutung. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf die Beendigung des
konkreten Projekts beziehen. Allein daraus folgt der vorhersehbare Wegfall des
zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer. Dieser
projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt den Sachgrund dafür dar, das
Arbeitsverhältnis des projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers für die Dauer des
Projekts zu befristen. Es ist deshalb unerheblich, ob der befristet beschäftigte
Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien
Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden
könnte (BAG Urteil vom 15.02.2006 – 7 AZR241/05 aaO).
Auch aus der Tatsache, dass der Kläger seit dem Jahr 2000 mit Forschungsaufgaben zu
dem Oberthema „Blasenexplosion“ beschäftigt war, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Die Gesamtdauer eines durch Aneinanderreihung befristeter
Arbeitsverträge immer wieder verlängerten Arbeitsverhältnisses kann für die
Wirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zwar von Bedeutung sein, weil die
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Wirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zwar von Bedeutung sein, weil die
Anforderungen an die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose über den künftigen
Wegfall des Beschäftigungsbedarfs steigen, wenn der Arbeitsvertrag in der
Vergangenheit aus demselben Sachgrund, zB wegen der Mitwirkung an einem
bestimmten Forschungsvorhaben, immer wieder verlängert wurde. In einem solchen Fall
muss der Arbeitgeber darlegen, warum bei Abschluss des letzten, der
Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrags entgegen den bisherigen
Erfahrungen nicht mehr mit einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach Vertragsende
gerechnet werden konnte (BAG Urteil vom 15.02.2006 – 7 AZR241/05 aaO). Dazu hat
die Beklagte vorgetragen, dass sie sich entschieden habe zu dem Thema nicht weiter zu
forschen. Weiter ist zu beachten, dass die Beklagte zutreffend darlegt, dass es sich bei
den verschiedenen Forschungsvorhaben, die zwar ein verbindendes Oberthema hatten,
jeweils um konkrete abgeschlossene Forschungsvorhaben handelte. Das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wurde nicht unter Berufung auf denselben Sachgrund
immer wieder verlängert. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom beruht auf der
Mitwirkung des Klägers an dem Forschungsvorhaben … . Bei einer projektbedingten
Befristung bezieht sich die vom Arbeitgeber anzustellende Prognose nur auf die
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem konkreten Projekt, nicht jedoch darauf, ob der
Arbeitnehmer auf Grund seiner Qualifikation auch in anderen zu erwartenden Projekten
eingesetzt werden könnte
3. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Befristung auch deshalb sachlich gerechtfertigt
ist, weil sie dem Sachgrund zeitlich nur begrenzt zur Verfügung stehender finanzieller
Mittel und damit der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zuzuordnen ist und
inwieweit die Parteien dies gem. Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT vertraglich vereinbart haben.
III.
Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV.
Die Kammer hat für den Kläger die Revision zugelassen.
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