Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2007

LArbG Berlin-Brandenburg: vergütung, anspruch auf beschäftigung, ortszuschlag, erworbene rechte, anschlussberufung, arbeitsgericht, pflegepersonal, zulage, tarifvertrag, unterhalt

1
2
3
4
5
Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 Sa 447/07 und 14
Sa 822/07, 14 Sa
447/07, 14 Sa 822/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 TVG
Bewährungsaufstieg
Leitsatz
Beginn des Bewährungsaufstiegs von Vergütungsgruppe AP IV der Anlage B des MTV in eine
höhere Vergütungsgruppe erfolgt erst ab Inkrafttreten des Tarifvertrages
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.01.2007
– 78 Ca 20226/06 – teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die vom Arbeitsgericht
zuerkannten Beträge weitere 957,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
10.01.2007 – 78 Ca 20226/06 – wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 10/13 und die Klägerin zu 3/13 zu
tragen.
IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin und um Zahlungsansprüche.
Die Klägerin, die mit Wirkung vom 01.03.1998 als Altenpflegerin staatlich anerkannt ist,
ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ab 01.08.1998 auf der Grundlage
eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4./25. August 1988 (Bl. 8 ff. d.A.) beschäftigt. In
diesem Vertrag heißt es, die Klägerin werde „als Altenpflegerin eingestellt“. Unter der
Überschrift “Arbeitsentgelt“ heißt es:
In diesem Anhang (Bl. 9 ff. d.A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird,
ist in § 23 (Bl. 16 d.A.) geregelt, dass die Klägerin unter den dort genannten weiteren
Voraussetzungen ein Urlaubsgeld von 600,-- DM (306,78 EUR), bei
Nichtvollbeschäftigung anteilig, erhalte.
Unter dem Datum des 24.09.2004 schlossen die P. S. Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen
Manteltarifvertrag (MTV), der zum 01.10.2004 bzw. (in Teilen) zum 01.01.2005 in Kraft
treten sollte. In der zu diesem MTV gehörigen Anlage A, sind die Einrichtungen
aufgeführt, in denen der MTV Anwendungen finden soll (§ 1 MTV), in dieser Liste ist auch
die Beklagte aufgeführt.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Nach § 12 MTV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält – so heißt es in § 12 MTV weiter
- Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
Die Anlage B zum MTV erhält unterschiedliche Vergütungsgruppen für die Bereiche:
Im Bereich: Pflegepersonal heißt es hinsichtlich der Vergütungsgruppen Ap IV, Ap V und
Ap Va:
§ 12 a MTV bestimmt, dass die Vergütung besteht aus Grundvergütung, dem
Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage und dass die jeweiligen Beträge in einem
besonderen Vergütungstarifvertrag vereinbart werden.
Ebenfalls unter dem 24.09.2004 schlossen die Tarifvertragsparteien den in § 12 a MTV
erwähnten Vergütungstarifvertrag (VTV), der mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft treten
sollte (§ 3 VTV).
Nach der Anlage 2 zum VTV –Vergütungstabelle Angestellte im Pflegebereich West
beträgt die Grundvergütung in der an der Betriebszugehörigkeit orientierten Stufe 5
Der Ortszuschlag nach der Anlage 3 zum VTV – Ortszuschlagstabelle – West – beträgt
für die Tarifklasse II (u.a. AP VI bis AP I) in der Stufe 1: 473,21 EUR und in der Stufe 2:
575,03 EUR.
Die Klägerin erhielt ausweislich entsprechender Verdienstabrechnungen für die Monate
Juni bis August 2006 (Bl. 27 ff. d.A.) „Gehalt /Grundvergütung außertariflich“ i.H.v.
2.033,92 EUR. Aus diesen Abrechnungen ergibt sich auch, dass die Lohnsteuer für die
Klägerin auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse II abgerechnet wird und dass ein
Kinderfreibetrag von 0,5 eingetragen ist.
Ausweislich eines Schreibens der Gewerkschaft ver.di vom 26.10.2006 (Bl. 24 d.A.) ist sie
dort Mitglied seit 01.09.2006.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten ab 01.09.2006 Vergütung entsprechend dem
MTV und dem VTV anstelle des ihr von der Beklagten schon vor Beginn ihrer
Gewerkschaftsmitgliedschaft gezahlten Betrages von 2.033,92 EUR.
Ferner verlangt sie unter Hinweis auf § 23 des Anhangs zum Arbeitsvertrag Urlaubsgeld
i.H.v. 306,78 EUR.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zunächst Vergütungsdifferenzen für die Monate
September und Oktober 2006 beansprucht und hierzu die Auffassung vertreten, sie sei
nach Vergütungsgruppe Va einzugruppieren, was auch entsprechend festzustellen sei.
Hilfsweise sei festzustellen, dass sie seit dem 01.09.2006 nach der Vergütungsgruppe
AP IV und seit dem 01.01.2007 nach der Vergütungsgruppe V zu vergüten sei.
Ausgangspunkt sei die Vergütungsgruppe AP IV, die nichts weiter voraussetze, als dass
Altenpfleger/innen als solche beschäftigt würden.
Da sie sich aber am 01.09.2006 bereits seit mehr als zwei Jahren in ihrer Tätigkeit
bewährt habe, erfülle sie die Merkmale der Vergütungsgruppe AP V. Darüber hinaus sei
sie aber bereits sechs Jahre seit ihrer Anerkennung als Altenpflegerin tätig und habe sich
weitere vier Jahre in ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin bewährt. Sie erfülle daher auch die
Merkmale der Vergütungsgruppe AP Va.
Sie hat für die Monate September und Oktober 2006 auf der Basis einer Eingruppierung
in die Vergütungsgruppe AP Va ein Bruttomonatsentgelt von 2.393,40 EUR beansprucht,
das sich zusammensetzt aus der Grundvergütung (AP Va/5) von 1.710,93 EUR, dem
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
das sich zusammensetzt aus der Grundvergütung (AP Va/5) von 1.710,93 EUR, dem
Ortszuschlag als nicht Verheiratete mit einem Kind (§ 12 c MTV, Anlage 3 VTV) von
575,03 EUR und der Allgemeinen Zulage (Anlage 4 VTV) von 107,44 EUR.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 718,96 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 359,48 EUR seit
dem 7.10.2006 und seit dem 7.11.2006 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 1. September 2006 nach der
Vergütungsgruppe AP Va, hilfsweise seit dem 1. September 2006 AP IV und
seit dem 1. Januar 2007 nach AP V der Anlage B – Pflegepersonal – zum
Manteltarifvertrag zwischen P. S. Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
vom 24.09.2006 zu vergüten ist.
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 306,78 EUR brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2006
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe AP Va bestehe bereits deshalb nicht, weil die Bewährungszeiten
erstmals zum 01.10.2005 zu laufen begonnen hätten. Die Klägerin werde auch nicht
mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Altenpflegerin beschäftigt. Sie könne ferner
auch nur anteilige Vergütung auf der Basis einer 38,5 Stunden-Woche verlangen, denn
sie sei nach ihrem Arbeitsvertrag mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden eingestellt.
Sie hat bestritten, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Ortszuschlag
vorlägen.
Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag seien bereits deshalb nicht begründet, weil die
gem. § 1 Ziffer 2 Satz 2 mit Inkrafttreten des Tarifvertrages abzuschließenden
Arbeitsverträge derzeit noch nicht vorlägen.
Mit Urteil 10.01.2007 (Bl. 56 ff. d.A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen
wird, hat das Arbeitsgericht Berlin den Zahlungsanträgen hinsichtlich eines Teilbetrages
von 182,03 EUR für den Monat September 2006 und 182,03 EUR für den Monat Oktober
2006 sowie hinsichtlich des Urlaubsgeldes 2006 i.H.v. 306,78 EUR nebst Zinsen
stattgegeben. Ferner hat es festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.09.2006 nach
Vergütungsgruppe AP IV und seit dem 01.01.2007 nach Vergütungsgruppe AP V der
Anlage B – Pflegepersonal - zum Manteltarifvertrag zum Manteltarifvertrag zwischen P.
S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft vom 24.9.2006 zu vergüten ist. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Mantel- und
Vergütungstarifvertrag vom 24. September 2004 sei auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden, weil die Parteien tarifgebunden seien, § 3 Abs. 1 TVG.
Die nach dem Arbeitsvertrag als Altenpflegerin eingestellte und entsprechend
ausgebildete Klägerin sei nach der Vergütungsordnung des MTV zu entlohnen. Dabei
habe unentschieden bleiben können, ob sie tatsächlich im Krankenheim der Beklagten
Tätigkeiten einer Altenpflegerin ausübe, denn gem. § 1 des Arbeitsvertrages habe sie
Anspruch auf Beschäftigung als Altenpflegerin. Im Falle eines Nichteinsatzes als
Altenpflegrein habe sie gem. §§ 615, 293 ff. BGB Anspruch auf tarifgerechte Vergütung
aus den Grundsätzen des Annahmeverzuges.
Da die Vergütungsordnung des MTV aber erst mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft
getreten sei, habe die Klägerin sich jedoch im September und Oktober 2006 noch nicht
für die Dauer von zwei Jahren in der Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 oder für die
Dauer von vier Jahren in der Vergütungsgruppe AP V Fallgruppe 1 bewährt. Erst ab dem
01.01.2007 greife der Bewährungsaufstieg zugunsten der Klägerin, so dass die Klägerin
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
01.01.2007 greife der Bewährungsaufstieg zugunsten der Klägerin, so dass die Klägerin
ab diesem Zeitpunkt Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V beanspruchen könne.
Dem Feststellungsantrag sei deshalb stattzugeben, soweit die Klägerin hilfsweise die
Vergütung nach AP IV und ab dem 01.01.2007 nach AP V geltend gemacht habe.
Die Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 belaufe sich für den
Monat September und Oktober 2006 auf 2.215,95 EUR (Grundvergütung AP IV Stufe 5:
1.533,48 EUR + Ortszuschlag Tarifklasse II Stufe 2: 575,03 EUR + Allg. Zulage 107,44
EUR). Da die Beklagte für diese Monate jeweils nur 2.033,92 EUR brutto gezahlt habe,
ergebe sich jeweils für September und Oktober 2006 ein Differenzanspruch von 182,03
EUR brutto zugunsten der Klägerin.
Die Klägerin könne ferner ein Urlaubsgeld nach § 23 des Arbeitsvertrages i.H.v. 306,78
EUR brutto verlangen. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Forderung im Juli 2006 sei die
Klägerin noch nicht tarifgebunden gewesen, so dass es auch auf die Frage des
Verhältnisses der arbeitsvertraglichen Ansprüche zu den tarifvertraglichen Ansprüchen
nicht ankomme.
Gegen dieses der Klägerin am 31.01.2007 zugestellte Urteil richtet sie sich mit ihrer am
28.02.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich begründeten
Berufung, die der Beklagten am 19.03.2007 zugestellt worden ist. Mit der Berufung
verfolgt die Klägerin den Anspruch auf die von ihr begehrte Eingruppierung (mit
Bewährungsaufstieg) in die Vergütungsgruppe AP Va weiter und die entsprechenden
weiteren Vergütungsdifferenzen von jeweils restlichen 177,45 EUR für die Monate
September und Oktober 2006, sowie klageerweiternd auch für die Monate November
2006 bis Februar 2007 die zwischenzeitlich aufgelaufenen Differenzansprüche von
359,48 EUR brutto monatlich zwischen den gezahlten 2.033,92 EUR brutto und der
Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP Va i.H.v. 2.393,40 EUR.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die
Bewährungszeiten erst mit Inkrafttreten des MTV anerkannt. Der Wille, vorangegangene
Bewährungszeiten beim selben Arbeitgeber bei Inkrafttreten neuer Tarifverträge nicht
zur berücksichtigen, müsse in dem Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck kommen. Dies
gelte um so mehr, als dass die Tarifvertragsparteien gar kein neues Tarifwerk geschaffen
hätten, denn bei den Vergütungsgruppen handele es sich um nichts anderes als eine
„abgespeckte“, auf die Zwecke der ganz überwiegend in der Altenpflege tätigen
Beklagten (bzw. der übrigen Konzerntöchter der P. S. AG) zugeschnittene Version der
Anlagen 1a und 1b zum BAT.
In den §§ 12b und 24 MTV komme ein Wille der Tarifvertragsparteien, vorangegangene
Bewährungszeiten beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen, keineswegs
deutlich zum Ausdruck.
Sofern die Beklagte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Ortszuschlag der
Tarifklasse II Stufe 2 in Abrede stellt, trägt die Klägerin vor, dass der 1983 geborene
Sohn an der TFH Berlin studiere und bei seiner Mutter wohne, wie sich aus dem
überreichten Überweisungsbeleg des Semesterbeitrages, einer
Krankenkassenbescheinigung vom 23.01.2007 und einer Immatrikulationsbescheinigung
ergebe (Umschlag Bl. 147 d.A.). Sie erhalte Kindergeld i.H.v. 154,-- EUR für ihren Sohn,
ansonsten verfüge der Sohn über kein eigenes Einkommen.
Die Klägerin beantragt,
1. Das am 10.01.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 78 Ca
20226/06 – wird abgeändert.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin
über den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag hinaus 1.792,82 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.09.2006 nach
Vergütungsgruppe AP Va der Anlage B – Pflegepersonal – zum
Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der P. S. Consulting und Conception für
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der P. S. Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
vom 24.09.2004 zu vergüten ist.
Die Beklagte beantragt,
1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 10.01.2007, Az. 78 Ca 20226/06, wird
zurückzuweisen.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten und Anschlussberufungsklägerin
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.01.2007, Az.: 78 Ca
20226/06, abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es für sie günstig ist und die
Klage abgewiesen worden ist. Dass es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei,
auch zurückliegende Beschäftigungszeiten bei dem Bewährungsaufstieg zu
berücksichtigen, lasse sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. § 24 MTV stelle lediglich
eine Besitzstandwahrung dar. Die Tarifvertragsparteien hätten also über die
Auswirkungen des neuen Tarifvertrags auf die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse
nachgedacht, ohne jedoch Regelungen zur Anrechnung von bereits zurückliegenden
Bewährungszeiten zu treffen. § 12 b Nr. 2 des MTV beinhalte lediglich eine
Anrechnungsmöglichkeit von Beschäftigungszeiten als Option.
Unrichtig sei auch die Argumentation der Klägerin, der MTV vom 24.09.2004 setze nur
das bisher bereits praktizierte Vergütungssystem des BAT fort und sei nur eine
„abgespeckte“ Version desselben. Der MTV sowie der VTV hätten eigenständige
Eingruppierungsdefinitionen und ein neues Lohngefüge geschaffen. Danach seien die
Arbeitsverhältnisse umfassend neu geregelt worden, so dass auch aus diesem Grunde
Bewährungszeiten frühestens ab dem 01.01.2005 hätten zu laufen beginnen können.
Im Wege der bei dem Landesarbeitsgericht am 18.04.2007 eingegangenen
Anschlussberufung zum Geschäftszeichen 14 Sa 822/07 wendet sich die Beklagte ferner
gegen das Urteil, sofern der Klage stattgegeben worden ist.
Sie ist der weiter der Auffassung, dass beide Tarifverträge vom 24.09.2004 nicht auf das
Arbeitsverhältnis anwendbar sei, da die nach § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV vorgesehenen
neuen Arbeitsverträge nicht mit den Mitarbeitern abgeschlossen worden seien. In der
Unternehmensgruppe bestünden – aus der Entstehungsgeschichte bedingt – eine
Vielzahl unter-schiedlicher Arbeitsverträge. Bei Aufnahme der Verhandlungen im Jahr
2002 habe die Beklagte das Ziel einer Vereinheitlichung verfolgt, weshalb sie Interesse
an einheitlichen Arbeitsverhältnissen habe. Voraussetzungen in persönlicher Hinsicht für
die Anwendbarkeit der Tarifverträge sei, dass der jeweilige Arbeitnehmer in einem
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auf der Grundlage eines neuen, dem MTV
entsprechenden, Arbeitsvertrags stehe. Für diese Sichtweise spreche auch, dass die
Tarifvertragsparteien in § 24 MTV nicht auf bestehende Arbeitsverträge hätten verweisen
können, da sie davon ausgegangen seien, dass diese ersetzt würden.
Die Klägerin habe ferner auch nicht der ihr obliegenden Darlegung genüge getan,
darzustellen, dass sie die Tätigkeit einer Altenpflegerin ausübe.
Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass die Klägerin einen Ortszuschlag
Tarifklasse II Stufe 2 in Höhe von 575,03 EUR zu erhalten habe. Die Klägerin habe keinen
Nachweis erbracht, dass sie für ihr Kind, welches 1983 geboren sei, noch Kindergeld
beziehe und die Eigenmittelgrenze nicht überschritten sei. Es werde insoweit bestritten,
dass die Klägerin Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags habe.
Einen Anspruch auf Urlaubsgeld habe die Klägerin nicht, weil Urlaubgelder unter einem
Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt worden seien. Die Klägerin könne sich auch nicht
einerseits hinsichtlich der Anspruchsgrundlage für das Urlaubsgeld auf die Anlage zum
Arbeitsvertrag berufen, andererseits aber die aus dem Manteltarifvertrag resultierende
höhere Vergütung verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils und die Schriftsätze der Klägerin vom 02.11.2006 (Bl. 1 ff. d.A.),
62
63
64
65
66
67
68
69
70
angefochtenen Urteils und die Schriftsätze der Klägerin vom 02.11.2006 (Bl. 1 ff. d.A.),
27.12.2006 (Bl. 48 ff. d.A.), 28.02.2007 (Bl. 85 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze der
Beklagten vom 18.12.2006 (Bl. 41 ff. d.A.), 18.04.2007 (Bl. 127 ff. d.A.) mit Anlagen
sowie ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin (A) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
10.01.2007 ist teilweise erfolgreich und im Übrigen zurückzuweisen, die
Anschlussberufung der Beklagten (B) bleibt insgesamt erfolglos und ist daher
zurückzuweisen.
A.
Die Berufung der Klägerin vom 28.02.2007 zum Geschäftszeichen 14 Sa 447/07 ist
gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1
ArbGG, § 519 ZPO eingelegt worden.
Die zulässige Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet und daher im Übrigen
zurückzuweisen.
(1) Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Vergütungsdifferenzanspruch für
die Monate September und Oktober 2006 lediglich in Höhe von 182,03 EUR
zugesprochen auf der Basis einer Vergütung nach Vergütungsgruppe AP IV. Sofern die
Klägerin darüber hinaus noch den Differenzbetrag von 177,45 EUR zwischen der
Vergütungsgruppe AP IV und AP Va verlangt, ist die Klage unbegründet.
Voraussetzung für eine höhere Vergütung in die Vergütungsgruppe AP V wäre, dass eine
„zweijährige Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1“ vorliegt, was nicht der Fall ist.
Der MTV ist hinsichtlich der Eingruppierung erst am 1.1.2005 in Kraft getreten (§§ 12, 27
Nr. 2 MTV). Die Bewährungszeit in Vergütungsgruppe AP IV konnte daher nach
Auffassung der Kammer frühestens am 01.01.2006 zu laufen beginnen und für die hier
zunächst streitgegenständlichen Monate September und Oktober 2006 noch zu keiner
Höhervergütung führen.
Eine Tarifnorm (§ 4 Abs. 1 TVG) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,
der die erkennende Kammer folgt, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens,
soweit nicht weiterreichende Regelungen getroffen wurden (Urteil vom 14.04.1999 – 4
AZR 189/98 - zu 5 b, dd (4) der Gründe (juris)). Bei Einführung eines neuen
Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten können
sich grundsätzlich nur auf ab seiner Einführung zurückgelegte Zeiten und – aufgrund
einer Übergangsvorschrift – unmittelbar davor abgeleistete Zeiten auswirken. Ist eine
Übergangsvorschrift vorhanden, dann muss darin allerdings der Wille, unmittelbar
vorangegangene Bewährungszeiten beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen,
deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.1993 – 4 AZR 693/92 – zu B
II 3 b, cc der Gründe (juris)).
Indem in § 24 MTV unter der Überschrift unter der Überschrift „Besitzstandswahrung“
nur das bisherige Einkommen der Arbeitnehmer garantiert worden ist und nach
Buchstabe a nur eine erreichte Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter bestehen
bleiben soll, ist im Umkehrschluss anzunehmen, dass frühere Bewährungszeiten als
solche keine Berücksichtigung für die Eingruppierung finden sollen (LAG Berlin, Urteil
vom 18.08.2006 –13 Sa 807/06 -).
Ferner ist dem MTV im Übrigen zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien – soweit in
der Vergangenheit liegende Tatbestände berücksichtigt werden sollten – ausdrückliche
Regelungen dazu getroffen haben, so dass aus dem Fehlen einer Anrechnungsvorschrift
für Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des MTV auf deren Nichtanrechnung geschlossen
werden muss.
§ 12 b Ziffer 2 MTV lässt die Anrechung von Beschäftigungszeiten bei anderen
Arbeitgebern zu, § 12 b Ziffer 1 stellt für die Stufenfindung auf den Beginn des
Arbeitsverhältnisses „bei P. S. AG oder deren Tochtergesellschaften“ ab. Beide
Regelungen erfassen also für die Bemessung der Grundvergütung mithin – auch – in der
Vergangenheit liegende Tatsachen. Auch § 24 Ziffer 1 a MTV stellt bezogen auf die
Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter auf in der Vergangenheit liegende
Tatsachen ab, indem angeordnet wird, dass diese Stufung solange bestehen bleibt, bis
die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt sind. Diese
Regelung gilt zwar nicht für die Klägerin, die im Hinblick auf ihr ursprüngliches Festgehalt
von § 24 Ziffer 1 b MTV erfasst sein kann, sie lässt jedoch ausreichend deutlich
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
von § 24 Ziffer 1 b MTV erfasst sein kann, sie lässt jedoch ausreichend deutlich
erkennen, dass den Tarifvertragsparteien bewusst war, dass Beschäftigte nach der
bisher für sie geltenden Vergütungsordnung Besitzstände erworben haben können, die
bei der Eingruppierung in die neue Vergütungsordnung ohne entsprechende tarifliche
Regelung verloren gehen können. Wenn die Tarifvertragsparteien – obwohl in der Anlage
B häufig verwandt – in diesem Zusammenhang den Begriff „Bewährungszeiten“
unerwähnt lassen, kann nicht davon ausgegangen werden, sie wollten diese möglichen
Besitzstände für die neu eingeführten Bewährungszeiten angerechnet wissen. Insofern
wäre nach Auffassung des Berufungsgerichts eine ausdrückliche Regelung erforderlich
gewesen (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 18.07.2006 – 8 Sa 562/06 -).
Hinzu kommt, dass im Arbeitsvertrag der Klägerin unter dem Punkt „Arbeitsentgelt“ ein
Festgehalt vereinbart worden ist, ohne Bezugnahme auf ein tarifliches
Vergütungssystem.
In einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der die Mitarbeiterin ausweislich des
vorliegenden Arbeitsvertrages nicht mittelbar oder unmittelbar eine Vergütung
entsprechend einem anderen tariflichen Vergütungssystem, dem des BAT, bezogen hat,
sondern ein Festgehalt, besteht darüber hinaus kein Tarifsystem, aus dem sich
tarifvertraglich begründete Besitzstände aufbauen könnten, die durch das neue
Tarifsystem nicht übernommen werden.
Die Klägerin kann daher über die Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP IV hinaus für
die Monate September und Oktober 2006 keine weiteren Ansprüche gelten machen.
(2) Für die Monate November und Dezember 2006 kann die Klägerin nach dem
Vorstehenden zwar die Differenz zwischen den ihr gezahlten 2.033,92 EUR und dem sich
für die Vergütungsgruppe AP IV errechnenden Betrag von 2.215,95 EUR (1.533,48 EUR
Grundvergütung + 575,03 EUR Ortszuschlag + 107,44 EUR allgemeine Zulage), mithin
182,03 EUR verlangen, nicht aber die weitergehende Differenz zu der Vergütungsgruppe
AP Va.
(3) Nachdem mit Beginn des Jahres 2007 die zweijährige Bewährungsfrist gem. der
Vergütungsgruppe AP V abgelaufen ist, stand der Klägerin ab 01.01.2007 eine
Vergütung i.H.v. 2.330,84 EUR (1648,37 EUR Grundvergütung + 575,03 EUR
Ortszuschlag + 107,44 EUR allgemeine Zulage) zu, mithin für die beiden
streitgegenständlichen Monate Januar und Februar aus dem Jahr 2007 eine monatliche
Differenz von 296,92 EUR.
(4) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass dem von der Klägerin
weiterverfolgten Feststellungsantrag, gerichtet auf die Vergütung nach
Vergütungsgruppe AP Va nicht zu entsprechen war.
B.
Die Anschlussberufung der Beklagten vom 18.04.2007 zum Geschäftszeichen 14 Sa
822/07 ist gemäß § 524 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht im Sinne der §§
524 Abs. 3, § 519 ZPO eingelegt worden.
Die im Wege der Anschlussberufung erhobenen und sonstigen Einwände der Beklagten
vermögen jedoch nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils zu führen.
(1) Der Anspruch der Klägerin auf das Urlaubsgeld 2006 in der geforderten Höhe von
306,78 EUR ergibt sich aus § 23 der Anlage zum Arbeitsvertrag, wobei die
Voraussetzungen nach dieser Vorschrift ansonsten (am 01. Juli in einem
Arbeitsverhältnis stehend, das seit mindestens 1. Januar bestand) gegeben sind, was
nicht streitig ist.
Als der Anspruch entstand und fällig wurde, im Juli 2006, richtete sich das
Arbeitsverhältnis nach diesen vertraglichen Regelungen der Parteien.
Wenn sodann zeitlich später zum 01.09.2006 das Arbeitsverhältnis aufgrund der
beiderseitigen Tarifunterworfenheit im Wesentlichen auf andere Grundlagen gestellt wird,
ist nicht erkennbar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt bereits vorher aus
anderem Grunde erworbene Rechte erlöschen sollten.
(2) Sofern die Beklagte meint, der MTV und VTV kämen nicht zur Anwendung, weil noch
keine neuen Arbeitsverträge gem. § 1 Nr. 2 Satz 2 MTV abgeschlossen seien, führt diese
Einwand nicht zur Nichtanwendbarkeit der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis.
Die Anwendung – auch hinsichtlich der Arbeitszeit - folgt aus der Tarifgebundenheit der
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
Die Anwendung – auch hinsichtlich der Arbeitszeit - folgt aus der Tarifgebundenheit der
Parteien (§ 3 TVG). Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass die unterschriebenen
Tarifverträge – trotz ausdrücklicher Regelung des Inkrafttretens in § 27 MTV – doch nicht
in Kraft treten sollten, so hätte dies deutlicher zum Ausdruck kommen müssen.
(3) Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie
tatsächlich als Altenpflegerin arbeite, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Klägerin ist nach ihrem Arbeitsvertrag und ihrer Ausbildung Altenpflegerin. In dem
anzuwendenden Tarifvertrag finden sich unterschiedliche Vergütungsgruppen für die
Altenpflegerinnen, die Tätigkeit ist daher durchaus bei der Beklagten oder der
Unternehmensgruppe vorhanden oder vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund konnte sich die Beklagten nach Auffassung der Kammer gem. §
138 Abs. 1 und 2 ZPO nicht auf ein Infragestellen der Tätigkeit der Klägerin in
allgemeiner Weise zurückziehen.
Darüber hinaus hält das Berufungsgericht die Erwägung des Arbeitsgerichts für
zutreffend, dass die Beklagte nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin einen Arbeitsplatz
als Altenpflegerin zur Verfügung zu stellten hat. Geschieht das nicht, gerät sie in
Annahmeverzug und sie muss gem. § 615 BGB gleichwohl die für Altenpfleger
geschuldete Vergütung zahlen.
(4) Der Klägerin steht der von ihr beanspruchten Ortszuschlags der Tarifklasse II Stufe 2
i.H.v. 575,03 EUR zu.
Gem. § 12 c Ziffer 1 richtet sich die Höhe des Ortszuschlages nach der Tarifklasse – hier
unstreitig II - und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten
entspricht.
Zur Stufe 2 gehören neben den verheirateten, verwitweten (...) Angestellten „andere
Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung
aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu
verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
bedürften.“ – Diese Voraussetzungen waren in Hinblick auf den Sohn der Klägerin, der
als Student bei seiner Mutter lebt, was entsprechend vorgetragen worden ist,
anzunehmen.
Die Ausnahme: „Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur
Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommen Person Mittel zur
Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und
des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlag, das sechsfache des Unterschiedsbetrages
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Klasse Ic übersteigen“, ist
nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht gegeben. Die maßgebliche Grenze dürfte bei
6 x 106,90 EUR = 641,40 EUR liegen. In Hinblick darauf, dass die Klägerin angab, sie
beziehe nur Kindergeld für ihren Sohn, ansonsten habe der Sohn kein eigenes
Einkommen (welches grundsätzlich zu berücksichtigen wäre, vgl. Clemens/Scheuring,
Kommentar zum BAT, zu § 29 BAT, Erl. 5.4 c) bb) ) kann nicht von dem Übersteigen der
vorgenannten Grenze von 641,40 EUR ausgegangen werden, so dass der Klägerin der
von ihr beanspruchte Ortzuschlag in der verlangten Höhe zusteht.
Insgesamt hatte daher die Anschlussberufung keinen Erfolg.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Streitwertbe-
messung ist die Kammer vom 36fachen maximalen Differenzbetrag von 359,48 =
12.941,28 EUR ausgegangen (§ 42 Abs. 4 S. 2 GKG), wozu der Betrag von 306,78 EUR zu
addieren war.
D.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen war die
Revision für die Klägerin zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG).
Gründe für die Zulassung der Revision für die Beklagte waren hingegen nicht gegeben.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum