Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: markt, betriebsrat, kündigung, arbeitsentgelt, betriebsleiter, arbeitsgericht, ausnahme, sozialversicherung, zukunft, konzept

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 15.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 Sa 1546/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 KSchG, § 2 KSchG
Zur Verhältnismäßigkeit des unternehmerischen Konzepts bei
einer betriebsbedingten Änderungskündigung
Leitsatz
Sieht eine unternehmerische Konzeption vor, zur Vermeidung weiterer Verluste das
aufgewandte Arbeitsentgelt für Löhne und Gehälter um 15 % zu kürzen, dann ist eine
dahingehende Änderungskündigung unverhältnismäßig, wenn im Kündigungszeitpunkt schon
ersichtlich ist, dass allein wegen des endgültigen Ausscheidens weiterer Arbeitnehmer (hier
mindestens 8 von 107), die Kürzung der Arbeitszeit aller verbliebenen Arbeitnehmer um 15 %
nicht mehr in dieser Höhe notwendig ist.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom
25.05.2007 - 4 Ca 497/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, durch die das
Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit der Klägerin um 15 % reduziert werden sollen.
Die am … 1964 geborene Klägerin, die verheiratet und einem Kind gegenüber zum
Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 1. September 1982 bei der Beklagten in deren
Markt in Cottbus in der Warenannahme gegen ein Bruttomonatsentgelt von 1.867,88 €
beschäftigt. Die Beklagte betreibt allein in Deutschland 33 Großmärkte mit ca. 5.800
Arbeitnehmern.
Im Jahre 2006 betrugen die Lohnkosten inklusive Arbeitgeberanteilen ohne
Abfindungszahlungen für den Markt in Cottbus 3,25 Mio. €. Nach der Konzeption der
Beklagten sollten diese Kosten im Jahre 2007 und danach auf 2,761 Mio. € sinken. Dies
entspricht einer Einsparung von jährlich 489.000,-- € oder 15,05 %.
Von den ca. 107 Beschäftigten des Marktes Cottbus erklärten sich 67 Arbeitnehmer
freiwillig bereit, ab dem 01.01.2007 die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt um ca. 15 %
zu kürzen. Hierdurch ergibt sich eine jährliche Einsparsumme von 222.327,-- €. Weiterhin
schieden 7 Arbeitnehmer im Jahre 2007 endgültig aus dem Arbeitsverhältnis aus,
wodurch sich eine weitere Einsparung für dieses Jahr in Höhe von 138.000,-- €
einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ergab. Für zwei dieser
Arbeitnehmer wurde erst nach Ausspruch der hiesigen Änderungskündigung bekannt,
dass sie per Aufhebungsvertrag ausscheiden werden. Vor Ausspruch der
Änderungskündigung stand fest, dass einer der Betriebsleiter zum 1. Februar 2007 zu
einem anderen Markt wechseln wird, so dass in diesem Jahr weitere 47.500,-- €
eingespart werden konnten. Mit drei weiteren Arbeitnehmerinnen konnten
zwischenzeitlich Änderungsverträge zur Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart werden,
was einem Einsparvolumen von 38.626,32 € entspricht. Sollten alle anhängigen
Rechtsstreitigkeiten zu Gunsten der Beklagten entschieden werden, könnten im Jahr
2007 weitere 41.613,37 € eingespart werden. Alle Beträge zusammen ergeben
446.454,04 €.
Im Jahre 2006 schieden ein Arbeitnehmer durch Kündigung und ein weiterer durch
Verrentung aus dem Arbeitsverhältnis aus. Hierdurch wurden seit Juni 2006 14.846,70 €
und 18.194,30 € eingespart, so die Darstellung gegenüber dem Betriebsrat. Darüber
hinaus endeten im Jahr 2007 drei Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, das einer
Betriebsleiterin zum 31.03.2007 und die von zwei weiteren Mitarbeitern zum 30.06.2007.
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Betriebsleiterin zum 31.03.2007 und die von zwei weiteren Mitarbeitern zum 30.06.2007.
Der Leiter des Außendienstes wurde zum 26. Februar 2007 intern versetzt und von der
Vergütungsgruppe G 4 in die Vergütungsgruppe G 3 herabgruppiert.
Zum 14. Mai 2007 wurde zwischen den Betriebsparteien debattiert, ob drei
Arbeitnehmer neu eingestellt werden sollten. Ab Mai/Juni 2007 wurde zwei
Mitarbeiterinnen im Rahmen einer Trainee-Maßnahme im Außendienst zunächst für ein
Jahr beschäftigt. Zusätzlich wurde im Außendienst eine Mitarbeiterin zum 1. April 2007
neu eingestellt.
Die Mehrarbeitsstunden des Jahres 2006 wurden bis zum 31. März 2007 abgebaut. Bis
zum Ende der 39. KW des Jahres 2007 waren im gesamten Markt nur 7,08 Plusstunden
aufgelaufen.
Hinsichtlich des übrigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht Cottbus hat am 25. Mai 2007 entschieden, dass die Änderungen der
Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 27.02.2007 unwirksam sind. Der
behauptete Umsatzrückgang besage nicht, dass sich auch für die Klägerin ab
September 2007 der Arbeitsbedarf um 15 % reduziere. Soweit die Beklagte ausführe,
dass die „Deckungsbeiträge“ im dem hiesigen Markt erheblich ungünstiger seien als in
anderen Märkten, können hieraus auf einen Arbeitskräftebedarf nicht geschlossen
werden. Ein mengenmäßiger Rückgang in der Warenannahme um (weitere) 7,37 % bzw.
1,84 % könne eine Reduzierung um 15 % nicht rechtfertigten. Hierbei sei auch zu
berücksichtigen, dass drei von sieben betroffene Arbeitnehmer der Kürzung schon
zugestimmt hätten. Es hätten die eigentlichen Abläufe in der Warenannahme näher
beschrieben werden müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die unternehmerische
Konzeption auf Dauer so durchgeführt werden könne. Soweit auf „Erfahrungswerte“ des
Marktleiters verwiesen werde, sei verabsäumt worden, die Basis dieser Erfahrungen in
irgendeiner Weise nachvollziehbar darzustellen.
Gegen dieses am 2. Juli 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Juli 2007
Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.
September 2007 ging die Berufungsbegründungsschrift am 10. September 2007 beim
Landesarbeitsgericht ein.
Die Beklagte behauptet, selbst bei hundertprozentiger Umsetzung der
unternehmerischen Konzeption sei das angestrebte Ziel im Jahre 2007 nicht mehr
erreichbar. Bei allen anderen Einsparungen verbliebe ein Rest von 22.545,96 €
gegenüber dem angestrebten Volumen von 469.000,-- €. Bereits im April 2007 lagen die
Personalkosten um 32.100,-- € höher als geplant. Die Umsetzung der
unternehmerischen Konzeption könne auch gegenüber der Klägerin erfolgen, ohne dass
überobligatorische Leistungen erbracht werden müssten. Dies ergebe sich aus den
Dienstplänen vom 1. Januar bis 30. September 2007. Soweit Arbeitnehmer im Jahre
2007 ausgeschieden sind, sei dies im Einsparvolumen von 469.000,-- € enthalten. Zu
Betriebsablaufstörungen und Unregelmäßigkeiten sei es im Jahr 2007 nur deswegen
gekommen, weil ein unerwartet hoher Krankenstand vorgelegen habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage kostenpflichtig
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie behauptet, die Beklagte habe nach Berechnung des Betriebsrates Personalkosten in
Höhe von 547.750,63 € eingespart. Das unternehmerische Konzept gehe nicht auf, was
sich schon daraus ergeben, dass Stellenausschreibungen erfolgten, Fremdfirmen
eingesetzt werden und in der Warenannahme sich am 8. Oktober 2007 unstreitig die
Paletten angestaut hätten. Die Änderungskündigung verstoße auch gegen § 4 Abs. 2
und 3 TVG, da im Markt in Cottbus künftig niemand mehr mit einer regelmäßigen
Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt werde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist nicht begründet. Zu Recht
hat das Arbeitsgericht Cottbus entschieden, dass die Änderungskündigung vom
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hat das Arbeitsgericht Cottbus entschieden, dass die Änderungskündigung vom
27.02.2007 unwirksam ist.
Eine betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann wirksam, wenn sich der
Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat,
lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise
hinnehmen muss. Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist dabei zu prüfen, ob das
Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen
Vertragsbedingungen entfallen ist. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der
Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat
(BAG vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 - DB 2007, 1413).
1.
Bedingungen kann entfallen sein aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung zur
Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebes oder einzelner
Arbeitsplätze. Eine solche Organisationsentscheidung unterliegt im
Kündigungsschutzprozess nur einer Missbrauchskontrolle. Sie ist lediglich dahingehend
zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie ursächlich für
den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist (BAG vom 23.06.2005 - 2
AZR 642/04 - NZA 2006, Rn. 16 f.).
Im Rahmen einer derartigen Offensichtlichkeitsprüfung gilt, dass ein Arbeitgeber nicht
verpflichtet ist, eine dauerhaft defizitäre Betriebsabteilung aufrecht zu erhalten (BAG
vom 29.03.2007 - 2 AZR 31/06 - NZA 2007, 855, Rn. 27). Zwar hat die Beklagte
schriftsätzlich nicht genau vorgetragen, in welcher Höhe sie im Markt Cottbus Defizite
erwirtschaftet, andererseits hat die Klägerin dieses schlagwortartige Vorbringen auch
nicht bestritten. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte
Stunden- und Entgeltreduzierung als Reaktion auf eingetretene Verluste in Cottbus im
Grundsatz durchaus vernünftig ist.
Erschöpft sich die Entscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin, Personalkosten
einzusparen, so rückt sie nahe an den Kündigungsentschluss heran. In solchen Fällen
muss der Arbeitgeber seiner Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen
Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit („Dauer“) verdeutlichen, um nach
der Konzeption des Bundesarbeitsgerichts dem jeweiligen Gericht die Prüfung zu
ermöglichen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG vom
23.11.2004 - 2 AZR 38/04 - NZA 2005, 986, zu B I 1 c) d. Gr.).
Zwischen den Parteien ist durchaus streitig, ob die getroffene
Organisationsentscheidung auf Dauer ohne überobligatorische Leistungen der
verbliebenen Arbeitnehmer durchführbar ist. Für eine solche Durchführbarkeit kann
sprechen, dass nach Angabe der Beklagten problemlos bis heute die Arbeitsprozesse im
Markt Cottbus vonstatten gehen. Unstreitig sind die Überstunden aus den Jahren 2006
bis Ende März 2007 abgebaut worden. Auch waren bis zur 39. KW unstreitig nur 7,08
Plusstunden im gesamten Markt aufgelaufen. Zwar kommt es für die Beurteilung der
sozialen Rechtfertigung einer Kündigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des
Kündigungszugangs an, doch ist das Bundesarbeitsgericht hiervon später abgerückt.
Inzwischen ist es nicht mehr ausgeschlossen, dass der tatsächliche Eintritt der
prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der
Prognose zulässt (so der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts erstmals in der
Entscheidung vom 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477).
Dagegen kann kaum eingewandt werden, dass am 8. Oktober 2007 sich die Paletten in
der Warenannahme gestaut hätten und am 28. September 2007 die Kunden bis zum 45
Minuten an der Kasse hätten warten müssen. Hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar
vorgetragen, dass dies an einem erhöhten Krankenstand gelegen hätte. Es dürfte wohl
auch nicht darauf ankommen, dass die Beklagte mit dem Betriebsrat am 14. Mai 2007
drei Neueinstellungen debattiert hat. Sie hat sich insofern darauf berufen, dass
unvorhergesehener Weise weitere Arbeitnehmer aufgrund von Aufhebungsverträgen
ausgeschieden seien.
Von der Klägerin ist gegen die Durchführbarkeit auf Dauer vorgebracht worden, dass im
Außendienst zwei Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer Trainee-Maßnahme und eine
weitere Beschäftigte eingestellt worden sind. Sie hat weiterhin darauf verwiesen, dass
Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden.
Letztlich kann offen bleiben, ob der von den Parteien vorgebrachte Tatsachenstoff für
oder gegen die Durchführbarkeit der unternehmerischen Maßnahme auf Dauer spricht.
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2.
anerkennenswerter Anlass vorlag, so bleibt doch festzustellen, dass die Beklagte nicht
lediglich solche Änderungen vorgeschlagen hat, die die Klägerin billigerweise hätte
hinnehmen müssen.
2.1
muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen
müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den
geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen
für alle Vertragsänderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche
Regelung. Dies heißt, dass die angebotenen Änderungen sich nicht weiter vom Inhalt des
bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen dürfen, als zur Erreichung des erstrebten
Zieles erforderlich ist (BAG vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 - DB 2007, 1413, Rn. 21).
2.2
zur Sozialversicherung von 3,25 Mio. € auf dauerhaft 2,761 Mio. € reduzieren.
Dies entspricht den Vorgaben der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14.11.2006
(Durchführungsvereinbarung, Bl. 127 f. d. A.), in der die Arbeitnehmer im Tausch gegen
den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen auf Leistungen nach der Sozialordnung
in Höhe von 6 Mio. € verzichten. Die dort für den Markt Cottbus vorgesehenen
Einsparungen in Höhe von 489.000,-- € entsprechen 15,05 % der im Jahre 2006
angefallenen Personalkosten.
Die Personalkosten in Höhe von 3,25 Mio. € sind so auch gegenüber dem örtlichen
Betriebsrat in Cottbus als Planung für das Jahr 2006 dargestellt worden (Anlagen zu Ziff.
5 der Unterlagen für die Einigungsstelle, Bl. 163 d. A.), wobei dort mit Stand vom
21.12.2006 die Dezember-Angaben noch als Prognose ausgewiesen sind. Die gleiche
Zahl ergibt sich aus der von der Beklagten eingereichten Unterlagen für die
Einigungsstelle (Anlage III zu Ziff. 4, Bl. 43 d. A.), die als Erstellungsdatum den
19.03.2007 enthält, wenn die einmaligen Zahlungen für Abfindungen in Höhe von
479.500,-- € rausgerechnet werden.
Für das Jahr 2007 sind von der Beklagten 2,761 Mio. € Personalkosten geplant. Dies
ergibt sich aus der Anlage zu Ziff. VIII der Einigungsstellenunterlagen, die jedoch unter
dem 19. März 2007 aktualisiert worden ist (Anlage V a, Bl. 49 d. A.). Dem Betriebsrat war
unter dem 21. Dezember 2006 ursprünglich ein höherer Betrag von 2,799 Mio. €
mitgeteilt worden (Bl. 168 d. A.).
Die Konzeption der Beklagten sieht nicht nur einmalig für das Jahr 2007 eine Absenkung
der Personalkosten vor, denn dann hätte es ausgereicht, die Stunden- und
Entgeltkürzungen nur für dieses Jahr vorzunehmen. Tatsächlich soll die generelle
Kürzung um 15 % für die Zukunft jedoch unbefristet erfolgen.
2.3
Arbeitnehmern, mit Ausnahme des Geschäftsleiters, der Betriebsleiter, der
Arbeitnehmer, deren Stundenuntergrenze mit 84,5 Stunden pro Monat festgelegt ist,
und der Auszubildenden vorzunehmen.
Die Beklagte hat nicht angegeben, in welcher Höhe diese Beschäftigtengruppen im Jahre
2006 Entgelt erhalten haben. Nach Abzug dieser Beträge von der Gesamtsumme von
3,25 Mio. € ließe sich aber erst berechnen, wie hoch die Einsparungsmöglichkeit durch
die 15 %ige Entgelt- und Stundenkürzung tatsächlich ist.
Die Beklagte behauptet auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 12. November 2007 (Bl. 293
d. A.), dass durch die 15 %ige Entgeltkürzung allenfalls 426.000,-- € zu erzielen seien,
ohne dass dies näher berechnet wird. Dies entspräche einer Lohnsumme inklusive
Arbeitgeberanteilen von 2,84 Mio. €. Es ist nicht ersichtlich, dass gegenüber dem
Betriebsrat in Cottbus dargelegt worden ist, warum das Einsparvolumen sich auf diese
Summe beschränken soll.
In der Betriebsvereinbarung „Interessenausgleich und Sozialplan“ vom 25. Januar 2007
heißt es unter B I vielmehr, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, dass die Einsparung
von 469.000,-- € „nur durch die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
erreicht werden können“, wenn bei allen Arbeitnehmern mit Ausnahme der obigen
Beschäftigungsgruppe die Arbeitszeit linear um monatlich 15 % reduziert wird.
Trotz dieser Widersprüche soll nachfolgend zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden,
dass durch die 15 %ige Kürzung nur 426.000,-- € zu erzielen sind.
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2.4
unverhältnismäßig, weil im Jahre 2007 selbst unter günstigsten Umständen die
geplanten Einsparungen um 22.545,96 € verfehlt werden (Seite 4 des Schriftsatzes vom
06.09.2007, Bl. 223 d. A.).
Es kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Relevant wäre dies letztlich nur, wenn die
Einsparungen und Kürzungen nur für das Jahr 2007 vorgenommen werden sollten. Dies
ist aber nicht der Fall. Insofern ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur anhand
des Jahres 2007, sondern auch für die weitere Zukunft zu überprüfen.
2.5
Kürzung der zu leistenden Stunden und des Entgelts um 15 % ist deswegen
unverhältnismäßig, weil bei Zugang der Kündigung (27.2.2007) schon ersichtlich war,
dass spätestens nach Umsetzung der unternehmerischen Konzeption eine Kürzung um
15 % erheblich zu hoch ist.
Hierbei wird zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass 489.000,-- € gegenüber der
Lohnsumme von 3,25 Mio. € aus dem Jahre 2006 eingespart werden müssen, um
dauerhaft auf eine jährliche Summe für Personalkosten von 2,761 Mio. € zu kommen.
426.000,-- €
erzielen. Weitere Einsparungsmöglichkeiten ergeben sich aber dadurch, dass bis zum
27. Februar 2007 feststand, dass Arbeitnehmer insgesamt ausgeschieden sind oder
demnächst ausscheiden werden.
Dies betrifft zum einen die Arbeitnehmer K., R., Re., W. und E.. Die hierauf entfallenen
Einsparungen für das Jahr 2007 betragen nach Beklagtenangaben 103.764,28 € (Anlage
A zum Schriftsatz vom 12.11.2007, Bl. 301 d. A.). Die für das Jahr 2007 entsprechend
dem Ausscheidenstermin anteilig errechneten Beträge werden hier als zutreffend
unterstellt. Da diese Arbeitnehmer im Jahre 2006 jedoch ganzjährig tätig waren, müssen
die Angaben der Beklagten auf ein volles Jahr hochgerechnet werden. Für diese fünf
119.129,-- €
Hinzu kommt, dass der Betriebsleiter Herr Sch. zum 31. Januar 2007 zu einem anderen
Markt gewechselt ist. Nach Beklagtenangaben ergeben sich hierdurch Einsparungen im
Jahre 2007 in Höhe von 47.500,-- €. Auf das volle Jahr hochgerechnet entspricht dies
51.818,-- €
In der Lohnsumme für das Jahr 2006 sind jedoch auch weitere Arbeitnehmer enthalten,
die in diesem Jahr bei der Beklagten ausgeschieden sind. Dies ergibt sich aus der Anlage
III a zur Klageerwiderung (Bl. 44 d. A.). Danach schieden die Arbeitnehmer Ch. durch
Kündigung und Ko. durch Rente aus. Allein hierdurch wurden seit Juni 2006 Einsparungen
14.846,70 €
Mit Umsetzung der unternehmerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der
vollen Jahresentgelte der ausgeschiedenen Arbeitnehmer ergibt sich somit gegenüber
629.988,-- €
etwas über 140.000,-- € über dem von der Beklagten anvisierten Ziel. Rechnet man dies
auf alle betroffenen Arbeitnehmer um, dann wäre nach Durchführung des
unternehmerischen Konzepts allenfalls eine Stundenreduzierung um ca. 10 % notwendig
gewesen.
Nach der Betriebsvereinbarung vom 25.01.2007 sollten auf die beabsichtigten
Einsparungen in Höhe von dort 469.000,-- € die „durch personelle Einzelmaßnahmen
erreichten Kürzungen angerechnet“ werden. Gerade dies ist aber nicht geschehen.
Darüber hinaus sollten nach dieser Betriebsvereinbarung die Änderung des
Arbeitszeitvolumens in erster Linie durch den Abschluss von Änderungsvereinbarungen
erreicht werden. Dies war gegenüber einem Großteil der Mitarbeiter (67 von ca. 107)
auch erfolgt. Nur soweit dies nicht ausreichend sein sollte, soll es zum Ausspruch von
Änderungskündigungen kommen, wobei nach hiesiger Ansicht vorher auch das
Kürzungsvolumen zu berücksichtigen ist, was durch sonstige personelle
Einzelmaßnahmen eingetreten ist. Angesichts des zusätzlichen Einsparvolumens von
über 140.000,-- € ist mehr als zweifelhaft, ob gegenüber der Klägerin und sämtlichen
weiteren Arbeitnehmern, die nicht freiwillig mit einer Stundenkürzung einverstanden
waren, überhaupt noch irgendeine Stundenkürzung vorgenommen werden müsste.
Bei den obigen Berechnungen ist nur das berücksichtigt worden, was die Beklagte selbst
hinsichtlich der Beträge einräumt. Tatsächlich muss das Einsparvolumen noch höher
sein als oben errechnet. So blieb unberücksichtigt, dass Herr St. ab dem 26. Februar
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sein als oben errechnet. So blieb unberücksichtigt, dass Herr St. ab dem 26. Februar
2007 von der Entgeltgruppe G 4 in die Entgeltgruppe G 3 herabgruppiert wurde.
Unstreitig schieden ferner zum 31.03.2007 bzw. 30.06.2007 insgesamt drei
Arbeitnehmer endgültig aus dem Altersteilzeitverhältnis aus, die in der Lohnsumme für
2006 jedoch noch berücksichtigt gewesen sein müssen. Weiterhin war hier bzgl. der
beiden Arbeitnehmer, die im Jahre 2006 schon ausgeschieden waren, unberücksichtigt
geblieben, welche Entgelte ihnen vor Juni 2006 zugeflossen waren. Ob sich weitere
relevante Einsparungen daraus ergeben, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Arbeit
nunmehr eine halbe Stunde später beginnt, wodurch Zuschläge gespart werden, und
dass bei den Vollzeitbeschäftigten zusätzlich 0,15 Stunden wöchentlich zuviel gekürzt
wurden, blieb ebenfalls unberücksichtigt.
2.5
Beklagten überhaupt zu berücksichtigen sind. Hieran bestehen durchgreifende Zweifel.
Es ist nicht erkennbar, dass die Einsparungen, die sich aus dem endgültigen
Ausscheiden verschiedener Arbeitnehmer ergeben haben, dem Betriebsrat gegenüber
in diesem Umfang mitgeteilt wurden. Aus den schriftlich eingereichten Unterlagen
konnte der Betriebsrat nur entnehmen, in welcher Höhe für die zwei im Jahre 2006
ausgeschiedenen Arbeitnehmer Einsparungen ab Juni 2006 erfolgten. Die Klägerin hat
als Anlage zum Schriftsatz vom 14.05.2007 ein Organigramm eingereicht, das nach
ihrem Vorbringen der Betriebsrat ebenfalls zur Verfügung hatte. Dort sind die
Arbeitnehmer E. und Sch. jedoch nicht als ausscheidend angegeben (Kopien Bl. 174 ff. d.
A.). Auch bezogen auf die vier anderen Arbeitnehmer, die im Jahre 2007 ausschieden,
sind keinerlei Entgeltsummen angegeben, die durch deren Ausscheiden erspart werden.
Nur wenn dem Betriebsrat diese Einsparsummen substanziiert mitgeteilt worden wären,
hätte er überprüfen können, ob hinsichtlich der nunmehr noch anstehenden
Änderungskündigungen überhaupt oder zumindest in dieser Höhe ein Änderungsbedarf
besteht. Selbst wenn man insofern die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG
nicht als unwirksam erachten würde, so kann sich der Arbeitgeber im
Kündigungsschutzprozess nicht auf Tatsachen berufen, die er gegenüber dem
Betriebsrat nicht mitgeteilt hat (KR-Etzel, 8. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 67 m. w. N.).
2.6
deswegen unverhältnismäßig, weil der Beklagten aufgrund der sich immer wieder
ergebenden Fluktuationen hätte klar sein müssen, dass allein aufgrund dieser
Fluktuationen das anvisierte Einsparvolumen überschritten werden kann. Insofern
besteht keine Notwendigkeit, die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt auf Dauer zu kürzen.
Für diesen Fall hätte die Beklagte der Klägerin (und den anderen von einer Kündigung
betroffenen Arbeitnehmern) anbieten müssen, dass sie ab diesem Zeitpunkt einen
Anspruch auf anteilige Anhebung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit haben. Auch dies ist
nicht geschehen.
2.7.
unverhältnismäßig sind, weil die aufgetretenen Verluste durch die Arbeitnehmer aller
Märkte solidarisch ausgeglichen wurden.
Durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14.11.2006 („Durchführungsvereinbarung“)
haben die Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit auf Zahlungen nach der Sozialordnung in
Höhe von insgesamt 6 Mio. € verzichtet. Nach Darstellung der Beklagten hat sie in 6 von
44 deutschen Märkten Probleme, wobei der Markt in Cottbus am untersten Ende sich
befinde. Da hier eine Einsparung von rund 0,5 Mio. € nach eigenen Angaben schon
ausreichen soll, um den Markt wirtschaftlich zu betreiben, müssten für alle 6 Märkte ca.
3 Mio. € zum Verlustausgleich ausreichen. Das Solidaropfer aller Arbeitnehmer ist aber
auch hier weitaus höher, selbst wenn man die Gewinne aus den anderen 38 deutschen
Märkten zu Gunsten der Beklagten außer Betracht lässt.
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ob die Klägerin sich mit Erfolg auch auf andere Unwirksamkeitsgründe (Unklarheit des
Änderungsangebots; Betriebsratsanhörung; Verstoß gegen den Manteltarifvertrag)
berufen kann.
4.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2
ArbGG). Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird
hingewiesen.
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