Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: geschäftsführer, arbeitsgericht, missbrauch, kündigungsschutz, quelle, mangel, link, anstellungsvertrag, vertretung, abgrenzung

1
2
3
4
5
Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Ta 174/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 3 Buchst b ArbGG,
§ 5 Abs 1 S 3 ArbGG, § 35 Abs 1
GmbHG
Keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten -
Bestellung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer auf der
Grundlage eines konkludent erweiterten Arbeitsvertrags
Leitsatz
Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage seines konkludent erweiterten Arbeitsvertrages zum
Geschäftsführer bestellt, ist für den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 Satz 3
ArbGG ausgeschlossen (Abgrenzung zu LAG Bremen, Beschluss vom 02.03.2006 - 3 Ta 9/06 -
NZA - RR 2006, 321 einerseits und LAG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 -
andererseits)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin
vom 18.12.2008 – 1 Ca 18497/08 – wird nach Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1.
Beschwerde ist unbegründet.
2.
b ArbGG eröffnet, wonach diese ausschließlich zuständig sind für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger gilt gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
nicht als Arbeitnehmer, weil er als Geschäftsführer im Betrieb der Beklagten gem. § 35
Abs. 1 GmbHG zu deren Vertretung berufen war.
Der Kläger ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.06.2004 zum
Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung bestellt worden. In der gleichzeitigen
Bestellung zum Leiter der Niederlassung Berlin lag ein Angebot zu einem
entsprechenden Änderungsvertrag, das der Kläger durch sein entsprechendes
Tätigwerden zumindest konkludent angenommen hat. Damit ist sein durch den
Anstellungsvertrag vom 18./30.12.2003 ab 01.03.2004 begründetes Arbeitsverhältnis als
leitender Angestellter nicht beendet worden, was auch am Mangel der Schriftform gem.
§§ 125 Satz 1, 623 BGB gescheitert wäre. Wie der Kläger selbst erkannt hat, ist neben
dieses Arbeitsverhältnis kein weiteres Rechtsverhältnis getreten. Denn durch die
Bestellung zum Geschäftsführer als solche wird noch keine schuldrechtliche Beziehung
zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer begründet (
). Bildete sonach aber das nur
inhaltlich geänderte Arbeitsverhältnis des Klägers die Grundlage für seine
Geschäftsführerbestellung, kann er sich gegen dessen Kündigung wegen der Fiktion des
§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen wehren. Dies kommt
nur in Betracht, wenn sich der Kündigungsadressat in einer klar unterscheidbaren
Doppelstellung als Arbeitnehmer und Geschäftsführer befindet (
).
Ob seine Bestellung zum Geschäftsführer etwa einen Missbrauch der Gestaltungsform
darstellte, um ihm die Erlangung von Kündigungsschutz zu versagen, wie der Kläger
meint, ist eine Frage der Begründetheit.
3.
tragen.
6
7
Mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zur höchstrichterlichen
Rechtsprechung bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde gem. § 17 a Abs. 4 Satz 5
GVG zuzulassen.
4.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum