Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.07.2008

LArbG Berlin-Brandenburg: befristung, klagefrist, arbeitsgericht, unterzeichnung, gesetzestext, unbefristet, aufklärungspflicht, anfang, quelle, fürsorgepflicht

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 Sa 604/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2
S 2 TzBfG, § 4 KSchG, § 7
KSchG, § 17 S 1 TzBfG
(Zur Verlängerung einer Befristung nach § 14 Abs 2 TzBfG und
zum Fristbeginn bei einer Klage hinsichtlich der erstmaligen
Befristungsabrede)
Leitsatz
Beginn der Klagefrist bei Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages
hinsichtlich die Ausgangsbefristung betreffender Unwirksamkeitsgründe
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H.
vom 17.01.2008 - 2 Ca 1060/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.
Mit Arbeitsvertrag vom 07.10.2005 vereinbarten die Parteien die Beschäftigung der
Klägerin bei der Beklagten vom 10.10.2005 bis zum 31.12.2006 (Bl. 5 d. A.). Diesen
Vertrag unterschrieb die Klägerin am Mittag/späten Vormittag des 10.10.2005, nachdem
sie von der Beklagten um 8.00 Uhr in die Arbeitsagentur N. einbestellt worden war. In der
Folgezeit wurde die Klägerin als Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II in der A. Havelland,
Standort F. eingesetzt.
Am 25.01.2006 sowie am 30.10.2006 unterzeichneten die Parteien Änderungsverträge,
welche die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin und neu in Kraft getretene tarifliche
Bestimmungen betrafen (Bl. 6 und 7 d. A.). Mit Vertrag vom 07.12.2006 vereinbarten sie
sodann die Weiterbeschäftigung des Klägerin bis zum 09.10.2007 (Bl. 8 d. A.). Hierzu
legte die Beklagte der Klägerin einen Vermerk vom 07.12.2006 vor (Bl. 42 d. A.).
Mit der am 18.10.2007 beim Arbeitsgericht Brandenburg eingegangenen Klage macht
die Klägerin die Unwirksamkeit der zum 09.10.2007 ablaufenden Befristung geltend. Sie
hat vorgetragen, sie habe am 10.10.2005 bereits die Arbeit aufgenommen gehabt, als
es zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zum 07.10.2005 gekommen sei. Es sei
daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im
Arbeitsvertrag vom 07.12.2006 nicht am 09.10.2007 beendet ist und unbefristet über
den 09.10.2007 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 17.01.2008, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Parteivorbringens
erster Instanz verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, das befristete Arbeitsverhältnis der Parteien sei gemäß §
14 Abs. 2 TzBfG innerhalb der Gesamtdauer von zwei Jahren in zulässiger Weise mit dem
Arbeitsvertrag vom 07.12.2006 einmal bis zum 09.10.2007 verlängert worden. Die
Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das erste befristete Arbeitsverhältnis
gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam gewesen sei, weil zuvor mangels Schriftform
der Befristungsabrede für einige Stunden ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden
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der Befristungsabrede für einige Stunden ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden
habe, denn sie habe dies nicht gemäß § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen
nach dem Ablauf des ersten befristeten Vertrages am 31.12.2006 gerichtlich geltend
gemacht.
Gegen dieses der Klägerin am 05.03.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am
26.03.2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und mit am
05.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete
Berufung.
Die Klägerin meint, die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe gegen die
zunächst vereinbarte Befristung nach deren Ablauf innerhalb der Klagefrist von drei
Wochen Klage erheben müssen, lasse sich dem Gesetzestext des § 14 Abs. 2 TzBfG
nicht entnehmen. § 17 Satz 1 TzBfG stehe dem nicht entgegen, da die Klagefrist erst mit
dem vereinbarten Ende derjenigen Befristung beginne, deren Unwirksamkeit geltend
gemacht werden solle. Dies sei vorliegend die am 07.12.2006 vereinbarte Befristung. Die
Dreiwochenfrist werde bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungsabreden für jede
Befristungsabrede in Lauf gesetzt. Eine rückwirkende Wirksamkeit der Befristungsabrede
auf den mangels Schriftform geltenden unbefristeten Arbeitsvertrag sei nicht möglich.
Die Auslegung des Arbeitsgerichts benachteilige den Arbeitnehmer, der bereits nach der
ersten Befristung Klage erheben müsse, um Unwirksamkeitsgründe der
Befristungsabrede geltend zu machen. Schließlich habe die Beklagte gegen ihre
Aufklärungs- und Fürsorgepflicht verstoßen, weil sie der Klägerin gegenüber in dem
Vermerk vom 07.12.2006 erklärt habe, die neu vorgelegte Befristungsabrede sei
zulässig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 17.01.2008 aufzuheben und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung im
Arbeitsvertrag vom 07.12.2006 nicht am 09.10.2007 beendet ist und unbefristet über
den 09.10.2007 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es sei fraglich, ob die Klägerin am 10.10.2005 vor Unterzeichnung
des Arbeitsvertrages vom 07.10.2005 ihre Tätigkeit bereits aufgenommen habe, da
zunächst personalrechtliche Angelegenheiten nach dem „Lehrplan“ vorgesehen
gewesen seien, wozu die Unterzeichnung der Arbeitsverträge gehört habe.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
Schriftsätze der Klägerin vom 05.05.2008 (Bl. 67 ff. d. A.) und der Beklagten vom
05.06.2008 (Bl. 78 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG, 519, 520 ZPO statthafte sowie form- und
fristgerecht eingelegte und gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG rechtzeitig begründete Berufung
ist erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil das
Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der mit der Klage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG
fristgerecht angegriffenen Befristungsabrede vom 07.12.2006 mit dem 09.10.2007
beendet worden ist. Die Berufungskammer folgt den Erwägungen des Arbeitsgerichts im
angefochtenen Urteil (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Vorbringen der Klägerin in der
Berufungsinstanz gibt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keinen Anlass.
Sie zeigt weder Rechtsfehler noch neue Gesichtspunkte auf, die eine andere
Entscheidung rechtfertigen würden.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend Folgendes auszuführen:
Ohne Erfolg weist die Klägerin zunächst darauf hin, die Auffassung des Arbeitsgerichts,
die Klägerin habe gegen die zunächst vereinbarte Befristung innerhalb der nach Ablauf
dieser Befristung beginnenden Frist von drei Wochen Klage erheben müssen, lasse sich
dem Gesetzestext des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entnehmen. Diese Feststellung ist als
solche zwar zutreffend, jedoch ergibt sich diese vom Arbeitsgericht angenommene
Rechtsfolge nicht aus dem § 14 Abs. 2 TzBfG, sondern aus dem § 17 Satz 1 TzBfG.
Hiernach muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten
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Hiernach muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten
Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, will er
geltend machen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist. Wie die
Klägerin in der Berufungsbegründung selbst feststellt, beginnt hiernach die
Dreiwochenfrist bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden für jede
Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit
dem Ablauf der letzten Befristung (vgl. zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 1 Abs.
5 Satz 1 BeschFG: BAG vom 24.10.2001, 7 AZR 686/00, NZA 2002, 1335). Beim
Abschluss eines gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verlängerten befristeten
Arbeitsvertrages liegt zwar ein einheitlicher Arbeitsvertrag, jedoch liegen zugleich
mehrere Befristungsabreden vor, die jeweils unter Geltendmachung bestimmter
Unwirksamkeitsgründe angegriffen werden können. Auch die Verlängerungsvereinbarung
im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist eine Befristungsabrede, die ihrerseits und
unabhängig vom der vorangegangenen rechtsunwirksam sein kann. Wenn gemäß § 17
Satz 1 TzBfG die Klagefrist mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages beginnt, so
ist hinsichtlich der erstmaligen Befristungsabrede auf das darin vereinbarte Ende und
hinsichtlich jeder Verlängerungsvereinbarung auf das mit dieser vereinbarte Ende
abzustellen (BAG a.a.O.). Leidet also der befristete Ausgangsvertrag an einem
Wirksamkeitsmangel hinsichtlich der vereinbarten Befristung, so ist dies innerhalb der
mit Ablauf der im Ausgangsvertrag vereinbarten Ende der Befristung beginnenden
Klagefrist geltend zu machen. Unterbleibt dies, so gilt der möglicherweise unwirksam
befristete Ausgangsvertrag gemäß § 17 Satz 2TzBfG als Verbindung mit § 7 KSchG als
von Anfang an wirksam befristet. Dies ist dann auch bei der Beurteilung der
Rechtswirksamkeit nachfolgender Befristungsabreden zugrunde zu legen.
Bei alledem ist auch der Mangel der in § 14 in Abs. 4 TzBfG vorgeschriebenen
Schriftform der Befristungsabrede ein Unwirksamkeitsgrund, der innerhalb der Klagefrist
des § 17 Satz 1 TzBfG geltend zu machen ist (BAG vom 01.12.2004, 7 AZRT 198/04, AP
Nr. 15 zu § 14 TzBfG; KR-Bader, § 17 TzBfG, Rz. 5).
Daraus folgt, dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin
die Unwirksamkeit der möglicherweise nur mündlich vereinbarten und Stunden später
nur unwirksam schriftlich bestätigten Befristungsabrede vom 10.10.2005 (oder aber die
Unwirksamkeit der am Vormittag des 10.10.2005 schriftlich vereinbarten und sich an ein
möglicherweise bereits zuvor zustande gekommenes unbefristetes Arbeitsverhältnis
anschließende Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) nicht fristgerecht
geltend gemacht hat. Das vereinbarte Ende der Ausgangsbefristung war für den
31.12.2006 vorgesehen, gemäß § 17 Satz 1 TzBfG begann hinsichtlich aller diese
Ausgangsbefristung betreffenden Unwirksamkeitsgründe die Klagefrist mit diesem
Zeitpunkt.
Diese Auslegung des Arbeitsgerichts widerspricht auch nicht dem Gesetzestext oder
dem Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Besteht bereits zwischen
den Arbeitsvertragsparteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, so kann gemäß § 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Zusammenhang damit nicht wirksam ein befristetes
Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund vereinbart werden. Gilt aber aufgrund der
Versäumung der Klagefrist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG der nicht rechtswirksam befristete
und daher als unbefristet zustande gekommene Ausgangsvertrag gemäß § 17 Satz 2
TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG nach Ablauf der Klagefrist als von Anfang an wirksam
befristet, so ist von diesem Zeitpunkt ab auch eine andernfalls gemäß § 14 Abs. 2 Satz
2 TzBfG unzulässige Verlängerung des Arbeitsvertrages als wirksam anzusehen.
Aufgrund der Fiktion der §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG ist nicht (mehr) davon
auszugehen, dass mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Soweit die Klägerin einwendet, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung
benachteilige den Arbeitnehmer, der bereits nach der ersten Befristung Klage erheben
müsse und nicht die vollen zwei Jahre des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG in Anspruch nehmen
könne, bevor er Klage gegen seinen Arbeitgeber erhebe, führt dies auch nicht zum
Erfolg. Eine vergleichbare Rechtslage ist bei dem Arbeitnehmer gegeben, der vom
Arbeitgeber gekündigt und im Anschluss an die Kündigung unter veränderten
Bedingungen aufgrund eines neuen Vertrages weiterbeschäftigt wird. Auch in diesem
Falle hat der Arbeitnehmer gemäß § 4 KSchG fristgerecht Kündigungsschutzklage zu
erheben und steht vor der Frage, ob er dies trotz Weiterbeschäftigung bei seinem
Arbeitgeber tun möchte. Die in § 17 Satz 1 TzBfG vorgesehene Klagefrist dient der
Rechtssicherheit und der baldigen Rechtsklarheit für die Arbeitsvertragsparteien. Haben
sie trotz möglicher Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages Zweifel an der
Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung, so steht ihnen die Möglichkeit offen, die
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Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung, so steht ihnen die Möglichkeit offen, die
Verlängerung des Arbeitsvertrages unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der
vorangegangenen Befristungsabrede abzuschließen. In diesem Falle kann die
Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungsabrede trotz Fortsetzung des befristeten
Arbeitsverhältnisses gerichtlich geklärt werden.
Soweit schließlich sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte habe ihre Aufklärungs-
und Fürsorgepflicht wegen der ihr gegenüber im Vermerk vom 07.12.2006 abgegebenen
Erklärungen verletzt, ist dies vorliegend irrelevant. Zunächst kann es als fraglich
bezeichnet werden, ob der Beklagten überhaupt eine Aufklärungspflicht oblag, die
Klägerin auf die mögliche Unwirksamkeit der Ausgangsbefristungsabrede hinzuweisen,
obwohl sie selbst davon gar nicht ausging. Über einen Sachverhalt kann der Arbeitgeber
pflichtgemäß nur dann aufklären, wenn er ihn auch kennt und auch von den daraus zu
ziehenden Rechtsfolgen ausgeht oder zumindest ausgehen muss. Dass der Beklagten
am 07.12.2006 der von der Klägerin dargestellte Ablauf der Unterzeichnung des
Arbeitsvertrages vom 07.10.2005 noch geläufig war, ist äußerst fraglich. Selbst wenn
man aber eine entsprechende Aufklärungspflicht der Beklagten annehmen wollte, so
würde die Verletzung derselben nicht zu einer Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom
07.12.2006, sondern zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führen, den sie mit
der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht hat.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
IV.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG)
hingewiesen.
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