Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: grad des verschuldens, betriebsrat, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, arbeitsgericht, falscher name, fax, unterlassen, unternehmen, druck, zwangsvollstreckungsverfahren

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 15.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 Ta 466/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 23 Abs 3 BetrVG
(Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Rahmen der
Zwangsvollstreckung nach § 23 Abs 3 BetrVG)
Leitsatz
1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs 3 BetrVG kann das Verschulden des
Arbeitgebers auch in einem Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsfehler liegen.
2. Hierbei sind sowohl der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen als auch die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners, ferner der wirtschaftliche Erfolg, den der
Schuldner bei einer weiteren Nichtbeachtung des Titels erzielen könnte. Ebenfalls ist zu
beachten, ob ein Verstoß gegen einen Titel erstmalig oder wiederholt erfolgt.
3. Bei einer bundesweit operierenden Drogeriekette, also einem Großunternehmen, ist ein
Ordnungsgeld bei 8 Verstößen in Höhe von insgesamt 8.000,-- € gerechtfertigt und
ausreichend.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Berlin vom 06.02.2009 - 1 BV 4891/08 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung
der Beschwerde im Übrigen hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors wie folgt gefasst:
„I. Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 8.000,-- €
(achttausend) festgesetzt.“
Gründe
A.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im
Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 23 Abs. 3 BetrVG.
Die Schuldnerin/Arbeitgeberin betreibt bundesweit Drogeriefilialen. Gläubigerin ist der bei
ihr gebildete elfköpfige Betriebsrat, der für Arbeitnehmer in verschiedenen
Verkaufsstellen zuständig ist, die im Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg liegen.
Im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren hatten die Beteiligten darüber gestritten, ob
die Arbeitgeberin in 33 Fällen rechtswidrigerweise Überstunden angeordnet und
gleichzeitig Arbeitnehmer nach geänderten Arbeitszeiten beschäftigt hat, obwohl die
geänderten Arbeitszeiten dem Betriebsrat nicht zur Zustimmung vorgelegt worden
waren.
Durch Beschluss vom 10.07.2008 - 1 BV 4891/08 - hat das Arbeitsgericht Berlin den
Anträgen des Betriebsrates stattgegeben. Der Tenor des Beschlusses lautet u. a. wie
folgt:
1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber
Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen des Bezirks 263 Überstunden
anzuordnen, die nicht vorher beim Betriebsrat beantragt wurden, es sei denn, es handelt
sich um einen Notfall, um einen Eilfall im Sinne des § 5 II Nr. 3 der zwischen den
Beteiligten am 3. Juni 2008 vereinbarten Betriebsvereinbarung oder um eine
arbeitskampfbezogene Maßnahme.
3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern nach geänderten Arbeitszeiten in Arbeitszeit- und Pausenplänen zu
beschäftigten, deren geänderte Arbeitszeit nicht vorher unter Vorlage der geänderten
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beschäftigten, deren geänderte Arbeitszeit nicht vorher unter Vorlage der geänderten
AZP beim Betriebsrat zur Zustimmung eingereicht wurden, ausgeschlossen sind Eilfälle
im Sinne des § 5 II Nr. 3 der Betriebsvereinbarung vom 3. Juni 2008 und
arbeitskampfbezogene Maßnahmen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat das Arbeitsgericht Berlin bezogen auf jeden Tag
und jeden Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,-- € angedroht.
Dieser Beschluss war der Arbeitgeberin am 28. Juli 2008 zugestellt worden. Danach fand
zwischen dem Verkaufsleiter und den beiden betroffenen Bezirksleiterinnen ein
Besprechung statt. Hierbei wies der Verkaufsleiter darauf hin, dass gegen diesen
Beschluss nicht verstoßen werden dürfe. Auch durch den Verkaufsleiter selbst wurden
Kontrollen durchgeführt.
Unter dem 18. September 2008 wurde dem Betriebsrat eine vollstreckbare Ausfertigung
erteilt. In der Betriebsratssitzung am 13. Dezember 2008 stellte der Betriebsrat fest,
dass die Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts verstoßen habe. Daher
werde der hiesige Prozessbevollmächtigte beauftragt, „die Festsetzung in jedem
einzelnen Fall eines Ordnungsgeldes zu beantragen“ (Bl. 302 f. d. A.).
Mit der Antragschrift vom 19. Dezember 2008 hat der Betriebsrat gerügt, dass die
Arbeitgeberin in elf Fällen gegen Ziffer 3. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin und
in drei weiteren Fällen gegen Ziffer 1. des gleichen Beschlusses verstoßen habe. Dies
betraf Vorfälle in der Zeit vom 11. August 2008 bis 4. Oktober 2008. Gleichzeitig wird
beantragt, entsprechende Ordnungsgelder festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat u. a. vorgetragen, im Fall Nr. 6 sei im Arbeitszeit- und Pausenplan
(AZP) nur aufgrund einer Verwechslung ein falscher Name eingesetzt worden. Im
Übrigen hätten die Arbeitnehmer (offenbar) eigenmächtig Änderungen im AZP
vorgenommen. Die Bezirksleiterinnen seien ohne Kenntnis hiervor gewesen.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2009 hat das Arbeitsgericht im Hinblick auf elf Vorfälle ein
Ordnungsgeld in Höhe von 110.000,-- € festgesetzt. Es hat hierbei rechtskräftig
festgestellt, dass hinsichtlich der Vorfälle mit den Nr. 2, 4, 9 und 10 die Verhängung
eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht komme. Insofern hat es den Antrag des
Betriebsrates abgewiesen. Bezüglich der übrigen Komplexe (Ziffern 1, 3, 5 bis 8, 11 und
12) hat es ein Organisations- und Überwachungsverschulden angenommen. Es fehle
jeglicher Vortrag dazu, dass die Arbeitgeberin den Unterlassungstitel aus Juli 2008 zum
Anlass genommen hätte, konkrete Weisungen oder Schulungen der für die Überwachung
der Einhaltung der AZPs zuständigen Mitarbeiterinnen vorzunehmen. Auch sei nicht
erkennbar, dass der Rhythmus der Kontrollen der Verkaufsstellen intensiviert worden sei.
Hinsichtlich der Ziffer 6 sei jedenfalls Fahrlässigkeit zu bejahen, was ebenfalls ausreiche.
Dieser Beschluss ist der Arbeitgeberin am 24. Februar 2009 zugestellt worden. Die
sofortige Beschwerde ging am 9. März 2009 beim Landesarbeitsgericht ein. Das
Arbeitsgericht hat ihr mit Beschluss vom 13. März 2009 nicht abgeholfen und die Höhe
des Ordnungsgeldes u. a. damit begründet, dass die Arbeitgeberin ein deutschlandweit
operierendes wirtschaftsstarkes Unternehmen sei. Hinzu komme der Umstand, dass
innerhalb relativ kurzer Zeit in mehreren Verkaufsstellen Verstöße zu verzeichnen
gewesen waren.
Die Arbeitgeberin hat anfangs gerügt, dass ein Beschluss des Betriebsrates fehle. Die
beiden betroffenen Bezirksleiterinnen würden seit fünf bzw. sieben Jahren gewissenhaft
arbeiten. Diese hätten keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die ursprünglich dem
Betriebsrat zugeleiteten AZPs später geändert worden waren. Insofern fehle es für die
Zwangsvollstreckung an dem notwendigen Verschulden. Es sei völlig unerfindlich, warum
das Arbeitsgericht bei jedem Verstoß auf das Höchstmaß des Ordnungsgeldes erkannt
habe.
Die Arbeitgeberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.02.2009, Az: 1 BV 4891/08,
abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen.
Der Betriebsrat trägt vor, dass ihm nicht bekannt sei, dass Arbeitnehmer selbständig die
AZPs ändern würden. Aus dem Fax-Protokoll zu dem Vorfall Nr. 1 ergebe sich, dass die
Bezirksleiterin Kenntnis von den Änderungen gehabt habe, da dort deren Fax-Nr.
angegeben sei.
B.
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin ist insofern begründet, wie das
Arbeitsgericht Berlin ein höheres Ordnungsgeld als 8.000,-- € festgesetzt hat. Im
Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 83 Abs. 5, 85 Abs. 1 S. 3, 78 S. 1
ArbGG i. V. m. §§ 793, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO an sich im Beschlussverfahren statthaft.
Sie ist von der Arbeitgeberin nach § 78 S. 1 ArbGG i. V. m. § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form-
und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch begründet worden.
Über die sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der
ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (§ 78 S. 3 ArbGG).
II.
Die sofortige Beschwerde ist vor allem hinsichtlich der Höhe zum größten Teil begründet.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1.
Zustellung) sind erfüllt.
2.
Zwangsvollstreckungsverfahrens vor.
Nachdem die Arbeitgeberin anfangs das Vorliegen eines solchen Beschlusses bestritten
hatte, hatte der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 16. März 2009 Kopien der
entsprechenden Beschlüsse zur Akte gereicht (Bl. 302 f. d. A.). Nach einem solchen
konkreten Vorbringen des Betriebsrates kann ein Arbeitgeberin sich nicht weiter auf ihr
Nichtwissen hinsichtlich des Beschlusses stützen (BAG vom 30.09.2008 - 1 ABR 54/07 -
DB 2009, 407 Rn. 13). Auch hier hat die Arbeitgeberin danach nichts weiter vorgetragen,
so dass ihr ursprüngliches Bestreiten unerheblich geworden ist.
3.
eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 10.000,-- € angedroht. Insofern kann nunmehr
nach § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG grundsätzlich ein solches Ordnungsgeld festgesetzt
werden.
4.
Arbeitsgerichts nicht damit begründet werden, dass die Arbeitgeberin in den Komplexen
Nr. 11 und 12 gegen Ziffer 1. des Beschlusses vom 10. Juli 2008 verstoßen hat, weil die
entsprechenden Arbeitnehmer Überstunden geleistet haben. Zwar spricht viel dafür,
dass die Arbeitgeberin in diesen beiden Fällen in mitbestimmungswidriger Weise die
Ableistung der Überstunden geduldet hat, doch wäre dies im Rahmen des hiesigen
Zwangsvollstreckungsverfahrens nur dann von Relevanz, wenn in Ziffer 1. des Tenors
vom 10. Juli 2008 auch die Duldung von Überstunden mit aufgeführt worden wäre. In der
Praxis erwirkt ein Betriebsrat auch üblicherweise solche Beschlüsse (vgl. BAG vom
25.08.2004 - 1 AZB 41/03 - AP Nr. 41 zu § 23 BetrVG 1972 Rn. 3). Hier war dies jedoch
nicht der Fall. Der Arbeitgeberin war ausdrücklich nur aufgegeben worden, es zu
unterlassen, „Überstunden anzuordnen“. Vorliegend fehlt jedoch jegliches Vorbringen
des Betriebsrates als Vollstreckungsgläubiger, dass die Arbeitgeberin tatsächlich in den
beiden Komplexen die Überstunden angeordnet hat. Ein entsprechender Vortrag war
aber vor allem deswegen erforderlich geworden, weil die Arbeitgeberin zu diesen
Komplexen auch schon erstinstanzlich ausdrücklich vorgetragen hatte, dass die
Mitarbeiterinnen eigenmächtig Veränderungen vorgenommen hätten. Hierin liegt keine
einseitige Anordnung des Arbeitgebers.
5.
Arbeitgeberin objektiv gegen ihre Verpflichtungen aus Ziffer 3 des Beschlusses vom 10.
Juli 2008 verstoßen.
Unstreitig hat es Änderungen in den AZPs gegeben, ohne dass der Betriebsrat erneut
über diese Änderungen informiert wurde. Dies betrifft auch die Namensverwechslung bei
dem Komplex Nr. 6. Dem Betriebsrat war insofern fehlerhaft mitgeteilt worden, dass
Frau J. Überstunden leisten sollte, während dies tatsächlich Frau K. betraf.
Die Arbeitgeberin hat auch nichts dazu vorgetragen, dass die Ausnahmevorschrift in
Ziffer 3. des Beschlusses vom 10. Juli 2008 zum Tragen komme. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass Eilfälle im Sinne des § 5 II Nr. 3. der Betriebsvereinbarung vom 3. Juni
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ersichtlich, dass Eilfälle im Sinne des § 5 II Nr. 3. der Betriebsvereinbarung vom 3. Juni
2008 oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen vorlagen.
6.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO setzt wegen ihrer
strafrechtlichen oder strafrechtsähnlichen Ahndung einer Tat ebenfalls die Schuld des
Täters voraus (BVerfG, Beschluss vom 14.07.1981 - 1 BvR 575/80 - BVerfGE 58, 159 zu
B. d. Gr.). Insofern verlangt § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG zwar keinen (weiteren) groben
Verstoß, jedoch einen Verschulden des Arbeitgebers (LAG Berlin vom 09.04.2002 - 6 Ta
235/02 - AP Nr. 31 zu § 83 ArbGG 1979 Rn. 17), wobei Fahrlässigkeit ausreicht.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann das Verschulden des
Arbeitgebers auch in einem Organisationsverschulden liegen (LAG Niedersachsen vom
13.10.1999 - 13 TaBV 106/98 - juris, Rn. 89). Es kann darüber hinaus auch ein Auswahl-
oder Überwachungsfehler vorliegen (LAG Hamm vom 03.05.2007 - 10 Ta 692/06 - juris
Rn. 88). Das LAG Hamm verlangt insofern, dass der Schuldner alle erforderlichen und
zumutbaren Maßnahmen treffen müsse, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte oder
Beauftragte zu verhindern. Der Arbeitgeber müsse auf die Mitarbeiter zur Einhaltung der
Unterlassungsverfügung einwirken und sie entsprechend überwachen. (LAG Hamm a. a.
O. m. w. N.).
Vorliegend sind der Arbeitgeberin mindestens Organisations- und Überwachungsfehler
vorzuwerfen. Nachdem das Arbeitsgericht die behaupteten mindestens 33 Fälle im
Zeitraum von November 2007 bis Januar 2008 zum Anlass genommen hatte, im
Erkenntnisverfahren den Beschluss vom 10. Juli 2008 zu erlassen, hätte ein sorgfältiger
Arbeitgeber dies zum Anlass genommen, die jeweiligen Vorwürfe näher zu ergründen.
Nur dann ist es überhaupt möglich, für die Zukunft das Auftreten ähnlicher Fälle
auszuschließen. Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin fand jedoch nur ein Gespräch
zwischen Verkaufsleiter und den beiden Bezirksleiterinnen statt. Hierbei wurde von
diesen verlangt, dass künftig keinerlei Verstöße mehr vorkommen dürften. Dies wäre
allenfalls dann sinnvoll gewesen, wenn die Bezirksleiterinnen die vorangegangenen
Verstöße zu verantworten gehabt hätten. Dies behauptet die Arbeitgeberin jedoch selbst
nicht. Sie trät nur völlig unvermittelt vor, die Bezirksleiterinnen hätten zumindest von
den Verstößen, die Gegenstand des hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahrens sind,
keinerlei Kenntnis gehabt. Dies zeigt mehr als deutlich, dass es an einer sinnvollen
Fehleranalyse gefehlt hat. Die unterste Hierarchieebene, die Verkaufsstellenleiterinnen,
wurden in die Fehleranalyse nicht einbezogen, obwohl sie mit ihren Kenntnissen des
Geschehens vor Ort sicherlich sinnvolle Hinweise hätten geben können. Darüber hinaus
ist der Arbeitgeberin mindestens auch ein Überwachungsverschulden vorzuwerfen.
Gerade weil sich im Erkenntnisverfahren innerhalb kürzester Zeit zahlreiche Vorfälle
ergeben hatten, wäre insofern eine systematische Überwachung der Arbeitszeit und
Pausenpläne bezogen auf spätere Abänderung notwendig gewesen. Dies wäre auch
einfach möglich gewesen. Die Bezirksleiterinnen hätten sich nur diejenigen AZPs aus
den Verkaufsstellen jeweils vorlegen lassen brauchen, die zuletzt dort einschließlich der
Änderungen an der Pinwand gehangen hatten. Durch einen Vergleich der bei den
Bezirksleiterinnen vorhandenen AZPs, die diese auch an den Betriebsrat gefaxt hatten,
wären Änderungen leicht zu erkennen gewesen. Es gibt auch keinen Grund dafür, von
der Arbeitgeberin hier weniger Kontrollaufwand zu verlangen, zumal der Betriebsrat
genau diese Kontrollen vorgenommen hat, obwohl er nicht über die
Einwirkungsmöglichkeiten eines Arbeitgebers verfügt.
Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass mindestens in dem Komplex Nr. 1. die
Bezirksleiterin von den Änderungen wusste. Der Betriebsrat hatte in seinem Schriftsatz
vom 16. März 2009 auf den Fax-Bericht (Bl. 310 d. A.) und auf die Tatsache hingewiesen,
dass die dort angegebene Fax-Nr. diejenige der Bezirksleiterin sei. Mit gerichtlichem
Schreiben vom 18. März 2009 war darauf hingewiesen worden, dass am 23. September
2008 unter der Angabe „von Schlecker“ an irgendwen gefaxt worden war. Die
ausdrückliche Frage an die Arbeitgeberin, wer dieses Fax versendet hat, wurde von
dieser nicht beantwortet, so dass davon auszugehen ist, dass die Bezirksleiterin sehr
wohl Kenntnis hatte.
7.
€ zu ermäßigen. Insofern war die Beschwerde erfolgreich. Im Übrigen war sie
zurückzuweisen.
Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist in erster Linie zu berücksichtigen, welcher
Druck erforderlich erscheint, um den Schuldner künftig zur Titelbefolgung zu
veranlassen. Hierbei sind sowohl der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen als auch
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners, ferner der wirtschaftliche Erfolg,
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die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners, ferner der wirtschaftliche Erfolg,
den der Schuldner bei einer weiteren Nichtbeachtung des Titels erzielen könnte (LAG
Hamm vom 03.05.2007 a. a. O. m. w. N.). Ebenfalls ist zu beachten, ob ein Verstoß
gegen einen Titel erstmalig oder wiederholt erfolgt.
Zu Gunsten der Arbeitgeberin war zu berücksichtigen, dass sie erstmals gegen den
Beschluss vom 10. Juli 2008 verstoßen hat. Allein schon deswegen kann - im Gegensatz
zur Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht das Höchstmaß des Ordnungsgeldes in Höhe
von 10.000,-- € pro Verstoß festgesetzt werden. Weiterhin war zu beachten, dass der
Grad des Verschuldens teilweise gering war. So war beim Komplex Nr. 6. nur eine
Namensverwechslung erfolgt. Manche Veränderungen waren hinsichtlich der Zeitspanne
nur gering, was insofern auch für den wirtschaftlichen Nutzen gilt. Auch die Anzahl der
Vorfälle sind zu reduzieren. Soweit das Arbeitsgericht bei dem Komplex Nr. 1. zwei
Vorfälle angenommen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Der Dienst der beiden
Arbeitnehmerinnen war miteinander getauscht worden. Dies stellt jedoch nur einen
einheitlichen Vorgang dar. Die Komplexe Nr. 3. und 8. bilden jedoch jeweils zwei
Vorgänge, da entweder unterschiedliche Tage oder unterschiedliche Arbeitnehmerinnen
betroffen waren. Unter Hinzuziehung der Komplexe 5., 6. und 7. verbleiben somit
insgesamt nur 8 Verstöße. Zu Lasten der Arbeitgeberin ist jedoch zu berücksichtigen,
dass sie trotz des Beschlusses vom 10. Juli 2008 eine fundierte Fehleranalyse
unterlassen hat. Dies zeigt auch das mangelnde Interesse daran, den dort verlangten
Unterlassungsverfügungen nachzukommen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass
angesichts der wirtschaftlichen Größe der Arbeitgeberin ein höherer Betrag anzusetzen
ist, um den erforderlichen Druck zur Titelbefolgung zu erzeugen. Insofern ist bei der
hiesigen Arbeitgeberin als bundesweit operierendes Unternehmen ein Ordnungsgeld
bezogen auf acht Verstöße in Höhe von insgesamt 8.000,-- € gerechtfertigt und
ausreichend.
Dies hält sich im Rahmen dessen, was auch sonst von Arbeitsgerichten im Rahmen von
Ordnungsgeldbeschlüssen nach § 23 Abs. 3 BetrVG festgesetzt wird. Das LAG Hamm
(vom 03.05.2007 a. a. O.) war von 6.200,-- € ausgegangen. Aus den Entscheidungen des
BAG (vom 02.06.2008 - 3 AZB 24/08 - AP Nr. 11 zu § 85 ArbGG 1979 und vom
25.08.2004 - AZB 41/03 - AP Nr. 41 zu § 23 BetrVG 1972) ergibt sich, dass letztendlich
10.000,-- € bzw. 7.000,-- € festgesetzt worden waren.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (BAG vom 02.06.2008 a. a. O.) Rn. 9 - 12
m. n. Ausf.).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestand
keine Veranlassung. Insofern ist ein Rechtsmittel für die Beteiligten nicht gegeben.
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