Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, anspruch auf beschäftigung, umkehr der beweislast, befristung, angemessener zeitraum, probezeit, schule, wahrscheinlichkeit, rechtfertigung, schüler

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 Sa 329/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 BGB, § 14 Abs 1 S 1
TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 5
TzBfG, § 162 BGB, § 242 BGB
Anschlussbefristung zur Erprobung; Einstellungszusage
Leitsatz
Schließt der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer fünf Monate nach dessen unbefristeter
Neueinstellung einen Auflösungsvertrag und gleichzeitig einen befristeten Vertrag zur
Erprobung für weitere fünf Monate, weil er erwartet, dass der Arbeitnehmer am Ende dieses
Zeitraums wenigstens ausreichende Leistungen zeigen werde, so ist die Befristung sachlich
gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Eignung wegen der besonderen Anforderungen des
Arbeitsplatzes oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen früher nicht
ausreichend beurteilen kann. Für eine Lehrkraft mit ausländischer Lehrbefugnis, die erstmals
nach mehr als 10-jähriger Lehr-Pause an einer deutschen Schule eingesetzt werden soll, ist
ein Erprobungszeitraum von einem Schuljahr nicht zu beanstanden.
Verspricht der Arbeitgeber in dem befristeten Vertrag die Festeinstellung, wenn spätestens
zum Ende der Vertragslaufzeit die Eignung schulaufsichtlich festgestellt wird, so verpflichtet er
sich zur zeitnahen Eignungsüberprüfung. Unterlässt er eine solche, so ist nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben von einer Eignung des Arbeitnehmers auszugehen, wenn
der Arbeitgeber keine Umstände vorträgt, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine
Ungeeignetheit zum maßgeblichen Zeitpunkt erwarten lassen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Dezember
2006 - 93 Ca 16345/06 - teilweise abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsvertrages als Lehrkraft an einer Berliner Schule der im § 17 Abs. 3
des Schulgesetzes genannten Schularten zu den arbeits- bzw. tarifrechtlichen
Konditionen des Landes Berlin, die zu diesem Zeitpunkt gelten, mit Vollbeschäftigung
mit Wirkung zum 5.08.2006 anzunehmen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5 zu
tragen.
4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Befristungsabrede sowie um einen
Einstellungs- und Beschäftigungsanspruch des Klägers.
Der im November 1953 geborene Kläger besitzt eine peruanische Lehrerausbildung und
kann nach den schulrechtlichen Regelungen des Landes Berlin als sog. Muttersprachler
an einer Europaschule als Lehrkraft eingesetzt werden. Von 1980 bis 1992 war er als
Grundschul- und Gymnasiallehrer in Peru und anschließend nicht mehr als Lehrer,
sondern als selbständiger Marktverkäufer und als Hilfsarbeiter in unterschiedlichen
Bereichen in Peru und Deutschland tätig. Zum 5. August 2005 schlossen die Parteien
einen unbefristeten Arbeitsvertrag über die Beschäftigung des Klägers als Lehrkraft an
einer Berliner Schule in der in § 17 Abs. 3 des Schulgesetzes genannten Schularten mit
einer Arbeitszeit von 19/28tel Pflichtstunden. Arbeitsvertraglich vereinbart waren die
Geltung des BAT sowie etwaige zukünftig für das beklagte Land abgeschlossene
ersetzende Tarifverträge. Mit Schreiben vom 28. September 2005 teilte das beklagte
Land dem Kläger mit, dass seine regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit auf 28
Wochenunterrichtsstunden und damit auf Vollbeschäftigung erhöht werde. Der Kläger
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Wochenunterrichtsstunden und damit auf Vollbeschäftigung erhöht werde. Der Kläger
war sodann in Vollzeit als muttersprachliche Lehrkraft an der staatlichen Europaschule
Deutsch-Spanisch (Grundschule) tätig.
Bis Dezember 2005 kam es zu mehreren Unterrichtsbesuchen der zuständigen
Schulvertreter, die eine Geeignetheit des Klägers für den Unterricht an Berliner Schulen
nicht feststellen konnten. Ebenfalls gab es Beschwerden von Eltern über die Qualität des
vom Kläger erteilten Unterrichts.
Nach mehreren Gesprächen mit dem Kläger schlossen die Parteien am 17. Januar 2006
einen Auflösungsvertrag zum 28. Februar 2006. Gleichzeitig unterschrieb der Kläger
einen für die Zeit vom 1. März bis 4. August 2006 befristeten Arbeitsvertrag mit einer
Unterrichtsverpflichtung von 18/28tel Wochenstunden „zur Erprobung“, den das
beklagte Land nach Abschluss der Personalratsbeteiligung gegenzeichnete. Unter § 7 –
Besondere Vereinbarungen – ist vereinbart:
„Das Land Berlin verpflichtet sich, Herrn V. ab dem 05.08.2006 einen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit Vollbeschäftigung zu den arbeits- bzw. tarifrechtlichen
Konditionen des Landes Berlin anzubieten, die zu diesem Zeitpunkt im Land Berlin
gelten, wenn bis spätestens 04.08.2006 schulaufsichtlich die Eignung von Herrn V. für
eine unbefristete Einstellung in den Berliner Schuldienst – an einer Berliner Schule der in
§ 17 Abs. 3 des Schulgesetzes genannten Schularten - festgestellt wird.“
In dem zuvor vom beklagten Land an die Frauenvertreterin und den Personalrat
gerichteten Schreiben heißt es:
„In dem o.a. Zeitraum soll sich Herr V. - zeitlich deutlich entlastet durch die um
10h wöchentlich reduzierte Unterrichtsverpflichtung – seiner eigenen Fort- und
Weiterbildung widmen. Es wird erwartet, dass er dadurch dann mit einem hohen Maß an
Wahrscheinlichkeit imstande sein wird, die für die dauerhafte Anstellung als Lehrkraft im
Berliner Schuldienst insgesamt notwendigen wenigstens ausreichenden Leistungen zu
erbringen, was innerhalb der bis jetzt verstrichenen Probezeit leider noch nicht
konstatiert werden konnte.“
Am 7. März 2006 erteilte der Kläger erstmals Unterricht im Computer-Raum. Als der
stellvertretende Schulleiter gegen Ende der Stunde hinzukam, beschäftigten sich die
Schüler unkontrolliert mit den Geräten und riefen unkontrolliert Programme und
Internetseiten auf. Am 8. März 2006 suchte die Schulleiterin den Kläger gegen Ende
seiner Unterrichtsstunde zwecks Vereinbarung eines Gesprächstermins auf. Während die
Lerngruppe Partnersprache ihre Ergebnisse präsentierte, stellten einige andere Schüler
weiter ihre Arbeitsaufträge fertig. Am 4. April 2006 besuchte die Schulleiterin den Kläger
nach vorheriger Anmeldung im Unterricht, der Kläger wiederholte dabei eine Lerneinheit,
die vorher durch Lernkontrolle bereits abgeschlossen war. Die Schulleiterin informierte
daraufhin die Schulverwaltung mit Schreiben vom 23. April 2006 unter anderem über die
Vorgänge vom 7. und 8. März 2006 sowie über das Ergebnis ihres Unterrichtsbesuchs
vom 4. April 2006 und übermittelte ihre Gesamteinschätzung, wonach „im zweiten
Halbjahr bezüglich des Lehrer- und Unterrichtsverhaltens bei Herrn V. keine signifikante
Entwicklung bzw. erkennbare Verbesserung zum Positiven zu verzeichnen“ sei. Der
Kläger bemühe sich zwar, erscheine jedoch bei der Umsetzung seiner Vorhaben
überfordert. Er nehme zwar die Kritik und die Anregungen und Hinweise zur
Unterrichtsgestaltung entgegen, könne sie jedoch „in den seltensten Fällen anwenden
bzw. umsetzen“.
Nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2005/2006 nahm der Kläger am 14. Februar
2006, 27. März, 7. April und am 4./5. Mai 2006 an Weiterbildungsveranstaltungen teil.
Weitere Bewerbungen um die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen blieben
erfolglos.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 teilten zwei Kollegen des Klägers der Schulverwaltung
ihr Bedauern über das Ausscheiden des Klägers mit, den sie als „sehr zuverlässigen und
kooperativen Kollegen“ erlebt hätten.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass sein
befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 4. August 2006 ende, da die notwendige
Eignung schulaufsichtlich nicht habe festgestellt werden können.
Mit seiner am 26. Juli 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger
zunächst die Unwirksamkeit der Befristung und Weiterbeschäftigung zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen geltend gemacht. Mit am 9. Oktober 2006 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten
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eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten
zur Abgabe eines Vertragsangebots erweitert.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 5. Dezember 2006 – 93 Ca 16345/06 - die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der letzte
Arbeitsvertrag der Parteien sei wirksam zur Erprobung befristet worden. Eine weitere
Erprobung des Klägers sei trotz seiner bereits seit 5 ½ Monaten erfolgten Beschäftigung
im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang und die bis zum Abschluss des
Arbeitsvertrages noch nicht positiv erfolgte Erprobung gerechtfertigt gewesen. Es lägen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das beklagte Land auf die Willensbildung des
Klägers beim Abschluss des befristeten Vertrages in rechtlich zu missbilligender Weise
Einfluss genommen habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Abschluss eines
Arbeitsvertrages, weil er die in § 7 des befristeten Vertrages vereinbarten
Voraussetzungen nicht erfülle. Die Situationen vom 7. und 8. März sowie vom 4. April
2006 zeigten, dass der Kläger Probleme gehabt habe, einen strukturierten und
didaktisch gut vorbereiteten Unterricht abzuhalten. Es habe sich dabei um so
grundlegende Defizite gehandelt, dass es keinen Verstoß gegen Treu und Glauben
darstelle, dass die Schulleiterin bereits mit Schreiben vom 23. April 2006 ohne weitere
Überprüfung festgestellt habe, dass auch im zweiten Halbjahr keine erkennbare
Verbesserung des Unterrichts- und Lehrerverhaltens eingetreten sei. Der Kläger habe
nicht vorgetragen, dass und wie er konkret diese strukturellen Defizite bearbeitet habe,
die punktuellen Fortbildungsveranstaltungen bildeten keinen hinreichenden Anhaltspunkt
dafür, dass die grundlegenden Defizite tatsächlich auf diese Weisen behoben worden
seien. Zum Zeitpunkt des Ablaufs des streitgegenständlichen Vertrages sei daher von
einer Eignung des Klägers für eine unbefristete Einstellung in den Berliner Schuldienst
nicht auszugehen.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils, Blatt 98 bis 102 der Akte, verwiesen.
Gegen dieses, ihm am 19. Januar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Februar
2007 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 12. März
2007 begründete Berufung des Klägers. Er meint weiterhin, die Befristung sei nicht
rechtmäßig, weil der Sachgrund der Erprobung im Anschluss an ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis nur zulässig sei, wenn wegen neuer Aufgaben eine neue Beurteilung
angemessen erscheine. Tatsächlich verhalte es sich so, dass die Schulleiterin ihn von
Anfang an abgelehnt habe. Er meint, er habe Anspruch auf Abschluss eines
Vollzeitarbeitsvertrages nach der in § 7 des befristeten Vertrages getroffenen
Vereinbarung, weil er sich im Verlauf des zweiten Vertrages positiv weiterentwickelt
habe. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe den Eintritt der vereinbarten Bedingung
vereitelt, weil er nach dem 4. April 2006 keine Eignungsüberprüfung mehr vorgenommen
habe. Eine solche sei nicht überflüssig gewesen, weil die bis dahin festgestellten Mängel
nicht so gravierend gewesen und außerdem schon kurz nach Beginn der befristeten
Vertragslaufzeit aufgetreten seien. Die Situation im Computerraum am 7. März 2006 sei
auf eine fehlende Einweisung und Unterstützung zurückzuführen gewesen, die
aufgetretenen Defizite seien bereits beim nächsten Computer-Unterricht abgestellt
gewesen. Bei den am 8. März 2006 festgestellten Mängeln handele es sich nicht um
solche, die eine negative Prognose rechtfertigen könnten. Seine Lehrinhalte beim
Unterrichtsbesuch am 4. April 2006 seien darauf zurückzuführen gewesen, dass er aus
Angst vor einer negativen Bewertung sicherheitshalber noch einmal einen bereits
bekannten Stoff wiederholt habe. Diesbezüglich könne ein Lernerfolg auch nicht gänzlich
verneint werden, weil auch die Wiederholung bereits abgeschlossener Inhalte zu einem
solchen führe. Auch das Schreiben seiner Kollegen aus Juni 2006 zeige, dass er sich
bewährt habe. Diese Bewährung wäre von dem beklagten Land festgestellt worden,
wenn es am Ende des Schuljahres eine Eignungsüberprüfung vorgenommen hätte.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 – 93 Ca 16345/06 -
abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund
Befristung zum 4. August 2006 geendet hat;
2. den Beklagten zu verurteilten, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsvertrages als Lehrkraft an einer Berliner Schule der im § 17 Abs. 3
des Schulgesetzes genannten Schularten zu den arbeits- bzw. tarifrechtlichen
Konditionen des Landes Berlin, die zu diesem Zeitpunkt gelten, mit Vollbeschäftigung
mit Wirkung zum 5. August 2006 anzunehmen;
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3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Lehrkraft an einer Berliner Schule
der im § 17 Abs. 3 des Schulgesetzes genannten Schularten mit Vollbeschäftigung,
hilfsweise mit Teilzeitbeschäftigung mit 18 von 28 wöchentlichen Pflichtstunden zu
beschäftigen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die Befristung sei aus
Erprobungsgründen wirksam, der Kläger habe sich bis zum Ablauf der Probezeit nicht
bewährt, so dass zur Vermeidung einer Probezeitkündigung der befristete Vertrag
geschlossen worden sei. Der Beklagte habe erwartet, dass der Kläger durch die
Reduzierung der Arbeitszeit die Möglichkeit der Fort- und Weiterbildung erhalte und
dadurch mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit imstande sein würde, die für die
dauerhafte Anstellung insgesamt notwendigen, wenigstens ausreichenden Leistungen zu
erbringen. Seine Leistungen bis zum 4. April 2006 hätten jedoch gezeigt, dass dieser
Erfolg nicht eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt seien seit dem letzten
Unterrichtsbesuch bereits weitere vier Monate vergangen gewesen, ohne dass
signifikante Verbesserungen festzustellen gewesen wären, so dass für die nächsten zwei
Monate eine aussagekräftige Prognose hätte getroffen werden können. Zu diesem
Zeitpunkt sei der Kläger bereits ein ¾ Jahr tätig gewesen und habe seit seinem Beginn
so minimale Fortschritte gemacht, dass es schon eines Wunders bedurft hätte, seine
Eignung zum Ende des Erprobungsvertrages festzustellen. Aus diesem Grunde sei eine
weitere Überprüfung nach dem 4. April 2006 aussichtslos gewesen. Die positive
Bewertung des Klägers im Schreiben der beiden Kollegen im Juni 2006 sei als
menschliche Geste zu bewerten, eine Aussage über die Qualität des Unterrichts werde
damit nicht getroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und
fristgerecht im Sinne von §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet
worden.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf
Abschluss eines Vollzeitarbeitsvertrages aufgrund der in § 7 des zuletzt
abgeschlossenen Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung. In diesem Umfang ist die
Berufung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die am 17. Januar 2006 getroffene
Befristungsvereinbarung ist sachlich gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Beschäftigung
besteht für den Kläger mangels entsprechender Anspruchsgrundlage derzeit nicht.
1.
Parteien getroffene Befristungsabrede für wirksam erachtet. Die Befristung ist sachlich
gerechtfertigt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, denn es liegt der Sachgrund der
Erprobung vor, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.
1.1.
Arbeitsvertrag bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines sachlichen Grundes, weil der
Kläger bereits zuvor in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land
gestanden hat, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Dass der befristete Vertrag die Dauer von
sechs Monaten unterschreitet, lässt das Erfordernis des sachlichen Grundes nicht
entfallen (vgl. BAG vom 13. Mai 2004, 2 AZR 426/03, EzBAT SR 2y BAT Teilzeit- und
Befristungsgesetz Nr. 10 m.w.Nw.).
1.2.
Beschäftigungszeit des Klägers gegeben. An dem sachlichen Grund der Erprobung fehlt
es nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit
den nunmehr von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die
Fähigkeiten des Arbeitnehmers deshalb ausreichend beurteilen konnte (BAG vom 23.
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Fähigkeiten des Arbeitnehmers deshalb ausreichend beurteilen konnte (BAG vom 23.
Juni 2004, 7 AZR 636/03, NZA 2004, 1333 m.w.Nw.; Müller-Glöge in Erfurter Kommentar
zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2006, § 14 TzBfG Rdnr. 68.). Kann der Arbeitgeber die
Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des
Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine
längere Probezeit vereinbart werden, und zwar auch durch nachträgliche befristete
Verlängerung der Probezeit (BAG vom 15. März 1966, 2 AZR 211/65, AP Nr. 28 zu § 620
BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Müller-Glöge a.a.O. Rdnr. 70 m.w.Nw.). Dadurch wird
verhindert, dass der Arbeitgeber verfrüht eine Entscheidung gegen eine dauerhafte
Übernahme trifft, obwohl er bei Ablauf der ursprünglich vereinbarten Probezeit zwar
Zweifel an der Eignung hat, es aber für möglich hält, dass diese Zweifel bei einem
längeren Hineinwachsen in die jeweilige Position ausgeräumt werden können (vgl. BAG
vom 12. September 1996, 7 AZR 31/96, NZA 1997, 841).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der Kläger hatte, was er selbst
zugibt, gegen Ende des Jahres 2005 noch keine ausreichenden Leistungen vorzuweisen.
Zur Vermeidung einer Probezeit-Kündigung vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit
des Kündigungsschutzgesetzes hat er sich zum Abschluss des Aufhebungsvertrages
und des gleichzeitig vorgelegten befristeten Vertrages entschlossen. Das beklagte Land
ist davon ausgegangen, dass der Kläger „mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit“
imstande sein würde, mit Ablauf der Befristung wenigstens ausreichende Leistungen zu
erbringen.
Die insgesamt einjährige Dauer der Erprobung steht dem nicht entgegen. § 5 BAT
verbietet nicht den Abschluss von Probearbeitsverhältnissen, die länger als sechs
Monate dauern (vgl. BAG vom 31. August 1994, 7 AZR 983/93, AP Nr. 163 zu § 620 BGB
Befristeter Arbeitsvertrag m.w.Nw.). Die Dauer der Befristung bedarf für sich allein keiner
sachlichen Rechtfertigung. Sie muss sich lediglich am Befristungsgrund orientieren und
mit ihm derart in Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen eines sachlichen
Grundes spricht (BAG vom 31. August 1994, 7 AZR 983/93, a.a.O.; vom 6. Dezember
2000, 7 AZR 262/99, NZA 2001, 721; vom 13. Oktober 2004, 7 AZR 654/03, NZA 2005,
469 - ständige Rechtsprechung). Die Erprobungszeit von einem Jahr für einen Lehrer an
einer zweisprachigen Schule begründet keine Zweifel am sachlichen Grund der
Erprobung. Die Befähigung eines Lehrers lässt sich nur über einen längeren Zeitraum
hinreichend zuverlässig beurteilen, wobei die Dauer eines Schuljahres ein angemessener
Zeitraum ist, um zu zuverlässigen Leistungsbewertungen zu gelangen (vgl. BAG vom 31.
August 1994, 7 AZR 983/93; vom 15. März 1966, 2 AZR 211/65, jew. a.a.O.). Darüber
hinaus rechtfertigen die peruanischen Ausbildung, die lange Unterbrechung der
Lehrtätigkeit und die fehlende Erfahrung im deutschen Schulsystem eine längere
Einarbeitungszeit des Klägers, denn aufgrund dieser Umstände war mit größeren
Anfangsschwierigkeiten zu rechnen, wie der Kläger ebenfalls selbst vorträgt.
2.
nach den in § 7 des befristeten Vertrages vom 17. Januar 2006 vereinbarten
Bedingungen verlangt. Der zulässige Antrag ist begründet.
2.1.
Annahme des durch den Kläger unterbreiteten Vertragsangebotes gerichtet. Er ist
hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn der Inhalt des
verlangten Vertrages ist ausreichend bezeichnet. Die rückwirkende Verurteilung zum
Abschluss eines Vertrages ist möglich (BAG vom 9. November 2006, 2 AZR 509/05, DB
2007, 861 m.w.Nw.).
2.2.
unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrages aus § 7 des zwischen den Parteien geschlossenen
Arbeitsvertrages. Der Beklagte hat sich verpflichtet, die Eignung des Klägers zum 4.
August 2006 zu überprüfen, um die Eignung oder Nichteignung festzustellen. Dieser
Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, so dass nach dem Rechtsgedanken des § 162
BGB i.V.m. § 242 BGB zu unterstellen ist, dass der Kläger geeignet im Sinne der
vertraglichen Vereinbarung ist.
2.2.1.
Kläger einen unbefristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag anzubieten, wenn bis spätestens 4.
August 2006 schulaufsichtlich dessen Eignung für eine unbefristete Einstellung in den
Berliner Schuldienst festgestellt wird. Zwar liegt diese schulaufsichtliche
Eignungsfeststellung als Voraussetzung für den vertraglichen Einstellungsanspruch nicht
vor. Mit dieser Zusage hat das beklagte Land jedoch gleichzeitig die Verpflichtung
übernommen, eine Feststellung über diese Eignung zu treffen, und zwar nach
Überprüfung der Leistungen des Klägers. Andernfalls wäre die Einstellungszusage völlig
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Überprüfung der Leistungen des Klägers. Andernfalls wäre die Einstellungszusage völlig
unverbindlich. Ohne Verpflichtung zur Eignungsüberprüfung läge es im Belieben des
Beklagten, die Voraussetzungen für die Entstehung des klägerischen Anspruchs zu
schaffen. Dies hat das beklagte Land offensichtlich selbst nicht gewollt, wie sich aus den
internen Vermerken und dem Schreiben an die Personalvertretung ergibt. Schon gar
nicht musste der Kläger diese Vereinbarung so verstehen. Schließlich ist anzunehmen,
dass diese Zusage dazu beigetragen hat, dass er der Aufhebung seines unbefristeten
Vertrages zustimmte. Der Kläger genoss zwar noch keinen Kündigungsschutz, der
Beklagte hätte jedoch vor Ausspruch einer Kündigung gemäß §§ 87 Nr. 8, 79 Abs. 1
BerlPersVG die Zustimmung des Personalrats einholen und bei Verweigerung
möglicherweise das Verfahren nach §§ 80, 81 BerlPersVG betreiben müssen, so dass die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch arbeitgeberseitige
Kündigung nicht zwingend war.
2.2.2.
Eignung stand bereits zu einem früheren Zeitpunkt fest. Das beklagte Land ist dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen, es hat eine nach § 7 des Arbeitsvertrages
erforderliche Eignungsüberprüfung nicht vorgenommen. Die letzte Eignungsüberprüfung
stammt vom 4. April 2006, erfolgte also vier Monate vor Ablauf des auf ca. 5 Monate
befristeten weiteren Erprobungszeitraums. Dies stellt keine Eignungsüberprüfung im
Sinne der vertraglichen Verpflichtung dar. Das beklagte Land hat sich zur Rechtfertigung
seiner Befristungsabsprache darauf berufen, der Kläger habe die Chance einer
Bewährung erhalten sollen und es sei zu erwarten gewesen, dass die zur Verfügung
gestellte weitere Probezeit mit Arbeitszeitverkürzung dem Kläger zu ausreichenden
Leistungen verhelfen werde. Der Vertrag war daher darauf ausgelegt, dem Kläger
ausreichend Zeit zu lassen, um sich als „Neueinsteiger“ im Berliner Schuldienst
einzuarbeiten, Erfahrungen zu sammeln und Fortbildungen zu besuchen. Vom 4. April
bis zum 4. August 2006 hatte der Kläger noch vier Monate Zeit, um zu „ausreichenden“
Leistungen zu kommen. Selbst unter Berücksichtigung der Schulferien, die in Berlin am
6. Juli 2006 begannen, verblieben dem Kläger noch drei der insgesamt fünf zur
Verfügung gestellten Monate. Indem sich der Beklagte darauf beschränkt hat, die
Eignungsüberprüfung am 4. April 2006 zu beenden, hat er seine vertraglichen Pflichten
verletzt.
2.2.3.
Eignungsüberprüfung zum Ende des Erprobungszeitraums nicht entbehrlich gemacht. Es
liegen keine Umstände vor, die die Prognose rechtfertigen könnten, der Kläger sei auch
zum 4. August 2006 nicht geeignet gewesen.
Soweit es am 7. März 2006 im Computerraum zu chaotischen Verhältnissen gekommen
sein sollte, so rechtfertigt dies keine negative Prognose auf das Ende der
Vertragslaufzeit. Der Kläger war am 7. März 2006 das erste Mal im Computerraum. Er
hatte bis zum Beginn der Sommerferien am 6. Juli 2006 noch vier Monate Zeit, um
entsprechende Erfahrungen zu sammeln und sich auf die örtlichen Gegebenheiten und
das Verhalten der Schüler am Computer einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der
Kläger auch bei seinen nächsten Unterrichtsstunden im Computerraum nicht für
ausreichende Lernbedingungen gesorgt haben könnte, sind nicht erkennbar, selbst wenn
ihm vorzuwerfen sein sollte, dass er sich vor seinem ersten Besuch im Computerraum
nicht ausreichend sachkundig gemacht und seinen Unterricht nicht auf die räumlichen
und sächlichen Gegebenheiten angepasst habe. Das beklagte Land hat die Leistungen
des Klägers nicht überprüft, es hat sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, eine
zweite Unterrichtseinheit im Computerraum zu besuchen. Eltern- oder
Schülerbeschwerden sind nicht vorgetragen.
Auch die Vorfälle am 8. März 2006 sind nicht so gravierend, dass sie eine Nichteignung
des Klägers zum 4. August 2006 indizieren. Dabei ist schon nicht ersichtlich, ob die
Schulleiterin den Unterricht des Klägers ausreichend lange betrachtet hat, um zu einer
aussagekräftigen Beurteilung zu gelangen. Schließlich kam die Schulleiterin nicht aus
Anlass eines geplanten Unterrichtsbesuches, sondern wegen einer Terminsabsprache in
den Unterricht des Klägers. Dies kann jedoch dahinstehen, denn selbst wenn eine
fundierte Grundlage für diese Beurteilung vorgelegen haben sollte, so ist auch hier zu
berücksichtigen, dass Leistungen des Klägers bewertet worden sind, die dieser nur eine
Woche nach Abschluss des weiteren Erprobungsvertrages erbracht hat. Es ist durchaus
nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach weiteren fünf Monaten Unterrichtserfahrung
mehr Struktur in seine Stoffvermittlung gebracht hätte. Das beklagte Land geht selbst
davon aus, dass der Kläger zum Ende des Erprobungszeitraums nur „ausreichende“
Leistungen hätte erbringen müssen. Es beruft sich zur Rechtfertigung seiner
Befristungsabsprache auf die Prognose, dass der Kläger bis zum Ende des Vertrages am
4. August 2006 „mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit imstande sein würde, die
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4. August 2006 „mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit imstande sein würde, die
für die dauerhafte Anstellung insgesamt notwendigen, wenigstens ausreichenden
Leistungen zu erbringen“. Wenn es nunmehr meint, bereits eine Woche nach
Vertragsbeginn sei die Prognose gerechtfertigt, dass eine positive Erprobung in den
noch verbleibenden knapp fünf Monaten nicht eintreten werde, weil es der Kläger
zugelassen hat, dass Schüler weiter ihre Arbeitsaufträge fertig stellen, während die
Lerngruppe Partnersprache ihre Ergebnisse präsentiert, so setzt es sich in Widerspruch
zu seiner Begründung für die sachliche Rechtfertigung der Befristungsabsprache. Denn
wenn das beklagte Land der Auffassung gewesen sein sollte, ein Zeitraum von nur einer
Woche sei ausreichend, um die Erprobung festzustellen, so ergeben sich erhebliche
Zweifel am sachlichen Grund der Befristungsabsprache. Der Befristungsgrund der
Erprobung war dann offensichtlich nur vorgeschoben.
Für den Unterrichtsbesuch am 4. April 2006 gilt das Gesagte gleichermaßen. Die
Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe einen bereits abgeschlossenen Stoff erneut im
Unterricht behandelt. Es mag zutreffen, dass sich hierin die fehlende Eignung des
Klägers gezeigt hat, jedoch können fünf bzw. unter Berücksichtigung des
Sommerferienbeginns auch nur vier weitere Monate Unterrichtserfahrung dazu führen,
dass der Kläger wenigstens „ausreichende“ Strukturen in seine Stoffvermittlung bringt.
Ein „Wunder“, wie der Beklagte meint, wäre das nicht. Im Übrigen gilt auch hier: hätte
der Beklagte erwartet, dass der Kläger bereits ca. einen Monat nach Abschluss des
befristeten Erprobungsvertrages seine Erprobung beweist, so hätte es eines
Erprobungszeitraums von fünf Monaten nicht bedurft. Schließlich hat der Kläger nach
diesem Zeitpunkt noch weitere Fortbildungsveranstaltungen besucht, wozu die
Erprobungszeit mit verkürzter Arbeitszeit ebenfalls dienen sollte.
Elternbeschwerden hat das beklagte Land nur bis Februar 2006 vorgetragen, ein
gemeinsames Gespräch mit Eltern am „runden Tisch“ hat am 23. Februar 2006, also
noch vor Beginn des Erprobungsvertrages stattgefunden. Anderweitige Umstände,
aufgrund derer die Nichteignung des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden
haben könnte, sind nicht ersichtlich (insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von
dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2001, 7 AZR 47/00,
ZTR 2001, 529).
2.2.4.
ist in entsprechender Anwendung von § 162 BGB i.V.m. § 242 BGB zu unterstellen, dass
die Eignung des Klägers festgestellt worden wäre. Das beklagte Land hat die
Eignungsfeststellung wider Treu und Glauben verhindert.
2.2.4.1.
gestellt, sondern von der Bedingung der Eignungsfeststellung abhängig gemacht.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das beklagte Land den Eintritt dieser
Bedingung nicht vereitelt, denn selbst bei vertragsgemäßem Verhalten des beklagten
Landes hätte die Nichteignung des Klägers festgestellt werden können. Ist die Eignung
des Klägers Voraussetzung für die Übernahme in den Schuldienst, so ist es
grundsätzlich Aufgabe des Gläubigers, die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu
beweisen, die dieses Tatbestandsmerkmal ausfüllen, nicht dagegen ist es Aufgabe des
Schuldners, die Nichterfüllung darzulegen und zu beweisen (BAG vom 24. Januar 2001, 7
AZR 47/00, a.a.O.). Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass seine Eignung festgestellt
worden wäre (vgl. OLG Dresden vom 13. Januar 2001, 18 U 2050/97, OLG-NL 2001, 97,
m.w.Nw.).
Allerdings darf die beweisbelastete Partei durch das Verhalten des Gegners nicht
rechtlos gestellt werden. Dies zu verhindern wurden die Grundsätze zur
Beweisvereitelung entwickelt, wonach der beweispflichtigen Partei in den Fällen, in denen
ihr der Gegner die Beweisführung unmöglich macht, Beweiserleichterungen zu gewähren
sind, die bis hin zur Umkehr der Beweislast gehen können (vgl. BAG vom 19. Februar
1997, 5 AZR 747/93, NZA 1997, 705 unter B II 3 der Entscheidungsgründe m.w.Nw. zur
Rechtsprechung des BGH).
Gleichermaßen widerspricht es Treu und Glauben, ein Recht auszuüben, dass der
Berechtigte durch vertragswidriges Verhalten erlangt hat (Palandt-Heinrichs, BGB, 66.
Aufl., 2007, § 242 Rdnr. 43 m.w.Nw.), ebenso wie § 162 BGB den allgemeinen
Rechtsgedanken enthält, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten
Ereignis Vorteile herleiten darf. Dieser Rechtsgedanke ist bei vergleichbaren
Interessenlagen entsprechend anzuwenden (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 162 Rdnr. 6;
Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 162 Rdnr. 18, jew.
m.w.Nw.). Dabei kann anstelle eines anspruchsvereitelnden Tuns des Verpflichteten
auch ein Unterlassen in Betracht kommen, insbesondere die Verweigerung einer
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auch ein Unterlassen in Betracht kommen, insbesondere die Verweigerung einer
billigerweise zu erwartenden Mitwirkung. Andererseits darf die entsprechende
Anwendung des § 162 BGB nicht dazu führen, erwünschte Ergebnisse, wie sie bei einem
anderen tatsächlichen Ablauf entstanden wären, durch Ergänzung des Sachverhalts
herzustellen (Westermann in Münchener Kommentar, a.a.O.).
2.2.4.2.
Klägers zu unterstellen. Die Mitwirkungshandlung des beklagten Landes war nicht nur
billigerweise zu erwarten, sondern vertraglich geschuldet. Das Versprechen des
Beklagten, den Kläger bei festgestellter Eignung einzustellen, wurde in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Abschluss des Auflösungsvertrages abgegeben. Eine
schulaufsichtliche Überprüfung der Eignung zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht mehr
möglich. Der Kläger ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund Fristablaufs
weder in der Lage, seine Eignung konkret aufzuzeigen, noch gar, sie zu beweisen. Damit
hat das beklagte Land durch sein Verhalten verhindert, dass der Kläger seine Eignung
beweisen kann. Denn bei vertragsgemäßer Eignungsbeurteilung hätte der Kläger zu den
benannten Mängeln Stellung nehmen und sie möglicherweise widerlegen können, selbst
wenn dem beklagten Land hier ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen gewesen
wäre. Würde dem beklagten Land nunmehr gestattet, die Eignungsüberprüfung gänzlich
zu unterlassen, so würde ihm die Befugnis zu willkürlicher Verneinung der
Eignungsfeststellung zugestanden. Dies ist von den vertraglichen Vereinbarungen nicht
gedeckt.
Dem Kläger müssen daher jedenfalls Darlegungs- und Beweiserleichterungen
zukommen. Das bedeutet, dass das beklagte Land zunächst Umstände vortragen
muss, aus denen auf die fehlende Eignung des Klägers geschlossen werden kann. Dies
hat es nicht getan. Die von ihm angeführten Vorfälle aus März und April 2006 sind aus
den genannten Gründen hierfür nicht geeignet. Nach dem 4. April 2006 hat der Beklagte
die Leistungen des Klägers gar nicht mehr zur Kenntnis genommen.
2.3.
Anspruch auf Abschluss des von dem beklagten Land in § 7 des letzten Arbeitsvertrages
versprochenen Vertrages. Die beantragte Erklärungsfrist auf den letzten Schriftsatz des
Klägers brauchte nicht gewährt zu werden, der Schriftsatz enthält keinen neuen
Sachvortrag, auf den die gerichtliche Entscheidung gestützt wurde. Auf die Berufung des
Klägers war das angefochtene Urteil daher insoweit abzuändern.
3.
es derzeit keine Anspruchsgrundlage. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist durch
rechtswirksame Befristung beendet. Die Verurteilung des beklagten Landes, mit dem
Kläger einen Arbeitsvertrag zum 5. August 2006 abzuschließen, lässt ein
Vertragsverhältnis erst mit Rechtskraft des Urteils entstehen, weil gemäß § 894 ZPO
Willenserklärungen erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelten, auch wenn die
fingierte Abgabe auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem der Arbeitnehmer den Abschluss
eines neuen Arbeitsvertrages verlangen konnte (vgl. BAG vom 9. November 2006, 2
AZR 509/05, a.a.O.). Eine Verurteilung des beklagten Landes zur Beschäftigung nach
Eintritt der Rechtskraft, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeregt, kommt
nicht in Frage. Für einen solchen Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der
Kläger hat nicht dargelegt, dass und warum er damit rechnen muss, dass der Beklagte
ihn nach Rechtskraft nicht beschäftigen wird (vgl. für den Bereich des
Kündigungsschutzverfahrens LAG Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1992, 9 Sa
1598/91, n.v. m.w.Nw.; KR-Etzel, 8. Aufl. 2007, § 102 BetrVG Rdnr. 285).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 525, 92 ZPO.
Die Kostenquote entspricht dem jeweiligen Unterliegen der Parteien auf der Grundlage
der jeweils anzusetzenden Streitwerte. Dabei wurde der Antrag zu 1.) mit einem
Monatsgehalt, der Antrag zu 2.) mit drei Monatsgehältern und der Antrag zu 3.) mit
einem weiteren Monatsgehalt bewertet.
IV.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache für beide Parteien
zuzulassen.
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