Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.06.2008

LArbG Berlin-Brandenburg: verfügung, vergütung, wörtliche auslegung, geldwerte leistung, arbeitsgericht, bemessungsgrundlage, gewerkschaft, tarifvertrag, arbeitsentgelt, bezahlung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 Sa 1695/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 18 TVöD, § 11 Abs 6
LeistungsTV-Bund, § 16 Abs 1
LeistungsTV-Bund
Zur Höhe des pauschalen Leistungsentgelts nach § 16 Abs. 1
LeistungsTV-Bund in der Arbeitsphase eines Altersteilzeit-
Arbeitsverhältnisses im Blockmodell
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.06.2008 -
59 Ca 4659/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des in der Arbeitsphase eines
Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell zu zahlenden tarifvertraglichen
Leistungsentgelts.
Die am … 1951 geborene Klägerin, die seit dem 01. Januar 2000 Mitglied der
Gewerkschaft ver.di ist, steht seit dem 01. September 1992 im Arbeitsverhältnis mit der
Beklagten. Die Parteien schlossen am 25. Januar 2006 einen Änderungsvertrag, wonach
das Arbeitsverhältnis ab dem 01. März 2006 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt
wird, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 19,5 Stunden beträgt und dergestalt im Blockmodell
geleistet wird, dass die Arbeitsphase auf den Zeitraum vom 01. März 2006 bis zum 28.
Februar 2011 und die Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum
29. Februar 2016 entfällt. Nach dem Änderungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis am
29. Februar 2016 (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen).
Am 13. September 2005 schloss die Gewerkschaft ver.di mit der Beklagten den
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). In dessen allgemeinem Teil heißt es in §
18 (Bund Leistungsentgelt) unter anderem:
„Absatz 1
Ab dem 01. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt
ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.
Absatz 2
Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung eines höheren vom Hundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur
Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des
Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des
jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende
Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zur
jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche
Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich
Besitzstandszulage sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese
Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind;
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Absatz 3
Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung
des Leistungsentgeltes sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. Kommt
bis zum 30. September 2007 kein Bundestarifvertrag zustande, erhalten die
Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H. des für den
Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.
…“
Am 25. August 2006 schloss die Gewerkschaft ver.di mit der Beklagten den Tarifvertrag
über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund). Darin
heißt es unter anderem:
„§ 11 Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen
Abs. 6
Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die individuell
vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des Leistungsentgelts findet § 24
Abs. 2 TVöD Anwendung; Stichtag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist der letzte
Tag des Leistungszeitraums. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell
beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während
der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.
§ 16 Einführungs- und Übergangsregelungen
Absatz 1
Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli
2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v.H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils
gezahlten Tabellenentgelts.
…“
In der Bezügemitteilung der Klägerin für Juli 2007 (Bl. 6 d.A.) wies die Beklagte ein
Leistungsentgelt in Höhe von 132,96 EUR brutto aus, was 6 % des für März 2007
gezahlten Tabellenentgelts auf der Grundlage der Vergütung einer vollzeitbeschäftigten
Kraft entspricht. Diesen Betrag zahlte sie an die Klägerin auch aus. Mit der
Bezügemitteilung für August 2007 (Bl. 7 d.A.) zog die Beklagte der Klägerin einen Betrag
in Höhe von 66,48 EUR brutto ab, was 6 % des zu zahlenden Tabellenentgelts für März
2007 bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden wöchentlich entspricht.
Dies beanstandet die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2007 (Bl. 37 d.A.).
Am 19. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit dem Gesamtpersonalrat eine
Dienstvereinbarung über die Einführung und Umsetzung der leistungsorientierten
Bezahlung (Bl. 20 ff. d.A.), die am 01. Januar 2008 in Kraft trat.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 (Bl. 8 f. d.A.) erklärte die Klägerin gegenüber der
Beklagten, sie halte den Einbehalt vom August 2007 für unrechtmäßig und machte
erfolglos die Zahlung von 66,48 EUR brutto geltend.
Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 66,48 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2008, auf dessen Tatbestand wegen des
Vortrages der Parteien erster Instanz verwiesen wird, die Klage abgewiesen und die
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Vortrages der Parteien erster Instanz verwiesen wird, die Klage abgewiesen und die
Berufung für die Klägerin zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin
habe mit der Vergütungsabrechnung für Juli 2007 irrtümlich ein zu hohes
Leistungsentgelt erhalten, so dass die Beklagte den entsprechenden Betrag von 66,48
EUR brutto gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Abrechnung für August 2007 zu
Recht einbehalten habe. Unstreitig habe der Klägerin im Monat Juli 2007 mangels bereits
erfolgten Abschlusses einer Dienstvereinbarung zur Leistungsfeststellung ein
pauschalisiertes Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 LeistungsTV Bund zugestanden. § 11
Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV Bund finde für Beschäftigte in Altersteilzeit darauf aber keine
Anwendung. Dies folge weniger aus dem Wortlaut dieser beiden tarifvertraglichen
Bestimmungen, sondern eher aus deren systematischer Auslegung. § 11 LeistungsTV
Bund gehöre dem 4. Abschnitt des LeistungsTV Bund an, in dem gemeinsame
Vorschriften für das individuelle Leistungsentgelt enthalten seien. § 11 LeistungsTV Bund
befasse sich mit Rahmenbedingungen der Leistungsfeststellung, ebenso die weiteren
Vorschriften dieses Abschnittes. Nach dem Gesamtzusammenhang könne das in
diesem Abschnitt geregelte „Leistungsentgelt“ stets nur das individuelle
Leistungsentgelt in Abgrenzung zu dem in § 16 geregelten „pauschalen“
Leistungsentgelt sein. Demnach betreffe § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV Bund allein das
durch Leistungsfeststellung zu ermittelnde Leistungsentgelt nach Durchführung der zu
schaffenden Dienstvereinbarung. Diesem Auslegungsergebnis stehe § 4 TzBfG nicht
entgegen. Der Klägerin als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin werde zwar in der
Übergangsphase bis zur Schaffung der Dienstvereinbarung ein sich aus der in der
Arbeitsphase geleisteten Vollzeittätigkeit ergebendes höheres Leistungsentgelt
endgültig vorenthalten, weil sie nach Schaffung der Dienstvereinbarung in der
Freizeitphase mangels Leistungsfeststellung ein individuelles Leistungsentgelt nicht
mehr erlangen könne. Diese Schlechterstellung gegenüber einer Vollzeitbeschäftigten
liege indessen allein in der Natur der Übergangsregelung und sei im Hinblick auf den
geringen Umfang der in der Übergangszeit vorenthaltenen Differenzbeträge
hinzunehmen. Dem Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG werde mit der Beendigung der
Übergangszeit durch Schaffung der Dienstvereinbarung und der dann eröffneten
Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV Bund auf die Beschäftigten in
Altersteilzeit im Blockmodell hinreichend Genüge getan.
Gegen das der Klägerin am 06. August 2008 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil richtet
sich die am 14. August 2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
eingegangene Berufung, die mit am 25. September 2008 beim Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Die Klägerin trägt vor,
das Arbeitsgericht habe übersehen, dass in den „Gemeinsamen Vorschriften“ des 4.
Abschnittes des LeistungsTV Bund insbesondere in § 11 Abs. 5 Regelungen für
Beschäftigte enthalten seien, welche ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt
erhielten. § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV Bund enthalte insoweit eine allgemeine
Spezialregelung für das Leistungsentgelt der Altersteilzeitbeschäftigten. Das
Arbeitsgericht habe aus der Feststellung, dass den Altersteilzeitbeschäftigten im
Blockmodell ein höheres Leistungsentgelt vorenthalten werde, weil sie nach Schaffung
der Dienstvereinbarung in der späteren Freistellungsphase mangels
Leistungsfeststellung kein Leistungsentgelt mehr erlangen könnten, nicht den richtigen
Schluss gezogen, wenn es meine, im Hinblick auf den geringen Umfang der in der
Übergangszeit vorenthaltenen Differenzbeträge sei diese Schlechterstellung
hinzunehmen. § 4 TzBfG gebiete, dass alle Leistungen, die an die Arbeitsleistung
anknüpften, entsprechend der geleisteten Arbeitszeit zu erbringen seien. Diese
entspreche im Altersteilzeitverhältnis in der Arbeitsphase der von einem
Vollzeitbeschäftigten zu leistenden Arbeitszeit.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom
24.06.08 – 59 Ca 4659/08 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 66,48 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, bereits die wörtliche Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 1
LeistungsTV Bund stehe dem von der Klägerin vertretenen Auslegungsergebnis
entgegen. § 16 LeistungsTV Bund enthalte als Schlussvorschrift eine pauschalisierte
Stichtagsregelung, die dem § 11 Abs. 6 LeistungsTV Bund vorgehe. Dies ergebe sich
auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften, denn diese gingen auf § 18 TVöD
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auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften, denn diese gingen auf § 18 TVöD
(Bund) zurück, in denen als Bemessungsgrundlage für das Leistungsentgelt auf das
Tabellenentgelt ohne weitere Differenzierung hinsichtlich der Entgelte für
Altersteilzeitbeschäftigte abgestellt worden sei. Eine Ungleichbehandlung von
Altersteilzeitkräften gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften ergebe sich hieraus nicht.
Auch Altersteilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase erhielten die Pauschalleistung.
Anders als das individuelle Leistungsentgelt werde das pauschale Leistungsentgelt auch
für die Berechnung des im Altersteilzeitverhältnis zu zahlenden Aufstockungsbetrages
herangezogen. Ferner gäbe es für die Differenzierung gegenüber Vollzeitbeschäftigten
einen sachlichen Grund, da es bei der Leistungspauschale nach § 16 LeistungsTV Bund
gerade nicht auf die individuelle Arbeitsleistung ankomme und es daher auch
sachgerecht sei, nicht die jeweilige aktuelle Arbeitszeit oder sonstige Leistungskriterien,
sondern ausschließlich das tatsächlich gezahlte Tabellenentgelt zugrunde zu legen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf den Schriftsatz der
Klägerin vom 23. September 2008 (Bl. 73 ff. d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom
30. Oktober 2008 (Bl. 100 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 a ArbGG, 519, 520 ZPO statthafte sowie form- und
fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG) ist
erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die zulässige Klage
der Klägerin unbegründet ist.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin mit
der Vergütung für Juli 2007 eine um 66,48 EUR brutto überhöhte Vergütung gezahlt hat,
dass sie deswegen gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hatte und daher diesen Betrag von der Vergütung für
August 2007 einbehalten durfte. Der Klägerin standen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1
LeistungsTV Bund, der kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien Anwendung findet, nämlich nicht die ausgezahlten 132,96 EUR brutto,
sondern nur die Hälfte dieses Betrages als Leistungsentgelt zu, was unstreitig 6 % des
bei einer Arbeitszeit von 19,5 Stunden wöchentlich zu zahlenden Tabellenentgelts für
März 2007 entspricht. Der von der Klägerin vertretenen Auslegung der §§ 11 Abs. 6, 16
Abs. 1 LeistungsTV Bund ist nicht zu folgen.
Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln
ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen
Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit
er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf
den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen
Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm
zutreffend ermittelt werden können. Lässt eine Tarifnorm mehrere Auslegungen zu, von
denen die eine zu einem gesetzeswidrigen, die anderen zu einem gesetzesgemäßen
Ergebnis führt, ist die Tarifnorm so anzuwenden, dass sie zu einem gesetzesgemäßen
Ergebnis führt. Dies gilt nicht nur für eine Kollision der Tarifnorm mit Verfassungsrecht,
sondern auch für eine solche mit einfachem Gesetzesrecht. Die Tarifvertragsparteien
wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigen Recht in
Einklang stehen und damit auch Bestand haben (BAG vom 16.12.2004, 6 AZR 658/03,
ZTR 2005, 424).
1. Schon der Wortlaut von § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV Bund legt nahe, bei der
Berechnungsgrundlage für das pauschalisierte Leistungsentgelt im Zeitraum bis zur
Einführung einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 15 LeistungsTV Bund auf das jeweils
dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Tabellenentgelt für den Monat März 2007
abzustellen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es nicht auf die tatsächlich
geleistete Arbeit im Monat März 2007 an.
§ 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV Bund steht der Heranziehung des tatsächlich im Monat
März 2007 gezahlten Tabellenentgelts bei Altersteilzeitbeschäftigten in der Arbeitsphase
nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt keine für die Berechnung des pauschalen
Leistungsentgelts nach § 16 LeistungsTV Bund anzuwendende Vorschrift dar. Dies folgt
allerdings nicht zwingend aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV Bund,
jedoch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, in dem diese Norm steht. Zu Recht
hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Abschnitt 4 des LeistungsTV Bund sich
nach seiner systematischen Stellung im Tarifvertrag erkennbar auf die voranstehenden
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nach seiner systematischen Stellung im Tarifvertrag erkennbar auf die voranstehenden
Abschnitte bezieht, in denen das individuell festzustellende Leistungsentgelt und nicht
das in Abschnitt 5 des LeistungsTV Bund geregelte und in der Übergangszeit zu
zahlende pauschale Leistungsentgelt betreffen. Der Hinweis der Klägerin auf § 11 Abs. 5
LeistungsTV Bund verfängt insoweit nicht. Diese Vorschrift bezieht sich auf einen
Sonderfall des individuellen Leistungsentgelts für aus besonderen Gründen freigestellte
Arbeitnehmer, bei denen eine Leistungsfeststellung deswegen nicht praktikabel ist.
Gemäß Satz 2 des § 11 Abs. 5 LeistungsTV Bund wird daher für Arbeitnehmer mit einer
Freistellung von bis zu 50 % der Arbeitszeit eine individuelle Leistungsfeststellung
geregelt. § 11 Abs. 5 LeistungsTV Bund betrifft also nicht den in § 16 LeistungsTV Bund
geregelten, nur für eine Übergangszeit auftretenden Sonderfall, dass ein
Leistungsentgelt mangels noch nicht abgeschlossener Dienstvereinbarung nur pauschal
berechnet und ausgezahlt werden kann.
Auch sprechen Sinn und Zweck der §§ 11 Abs. 6 Satz 3, 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV
Bund und ihre Entstehungsgeschichte mit Hinblick auf § 18 TVöD (Bund) für dieses
Auslegungsergebnis. Ausweislich der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 3 TVöD (Bund)
wollten die Tarifvertragsparteien für die Übergangszeit bis zur Einführung eines
Leistungsfeststellungsverfahrens als pauschales Leistungsentgelt eine an dem
tatsächlich gezahlten Tabellenentgelt orientierte Zulage vorsehen, ohne dabei zwischen
Vollzeit- und (Alters-) Teilzeitbeschäftigten zu differenzieren oder die tatsächlich
geleistete Arbeit zu berücksichtigen. Dabei legten sie erkennbar die in § 18 Abs. 2 TVöD
(Bund) festgelegte Ausgangsentscheidung zugrunde, dass für das Leistungsentgelt bis
zu einer anderweitigen Vereinbarung ein auf 1 % der ständigen Monatsentgelte des
Vorjahres begrenztes Gesamtvolumen zur Verfügung stehen sollte und dass als
ständiges Monatsentgelt in diesem Sinne insbesondere das Tabellenentgelt anzusehen
sei (siehe Protokollerklärung zu § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund)). Als Gesamtvolumen für
die auszuzahlenden Leistungsentgelte steht also maximal der dem vereinbarten vom
Hundertsatz der tatsächlich ausgezahlten Tabellenentgelte des Vorjahres
entsprechende Betrag zur Verfügung, und zwar unabhängig von der dafür geleisteten
Arbeit der Arbeitnehmer. Auch dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf die
tatsächlich gezahlten Tabellenentgelte abstellen wollten.
2. Diese Auslegung der §§ 11 Abs. 6 Satz 3, 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV Bund verstößt
auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte
Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an
der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmer entspricht. Diesem
Gebot wird die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 TVöD geregelte Verminderung
der Vergütung des Angestellten im Altersteilzeitarbeitsverhältnis gerecht. Die tarifliche
Regelung kürzt die Vergütung eines Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Maß
der herabgesetzten Arbeitszeit (BAG vom 24.06.2004, 6 AZR 389/03, AP Nr. 10 zu § 34
BAT). Soweit Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase eines Blockmodells (§ 3 Abs.
2 a TV ATZ) trotz einer der Vollbeschäftigung entsprechenden Arbeitsleistung nur eine
entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD verminderte und gemäß § 5 TV ATZ aufgestockte
Vergütung erhalten, erbringen sie eine Vorleistung für die gleichlange
Freistellungsphase, in der sie trotz Nichterbringung von Arbeitsleistungen eine ebenso
hohe Vergütung erhalten.
Die vorliegend von der Beklagten vertretene Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 1
LeistungsTV Bund führt betreffend die Altersteilzeitbeschäftigten in der Arbeitsphase, die
2007 oder danach mangels Vorliegens einer Dienstvereinbarung im Sinne der §§ 15, 16
Abs. 2 LeistungsTV Bund ein pauschales Leistungsentgelt erhalten zwar zu einer pro rata
temporis gekürzten Leistung trotz einer der Vollbeschäftigung entsprechenden
Arbeitsleistung, ohne dass dieser Nachteil in der späteren Freistellungsphase
entsprechend ausgeglichen wird, sollte diese erst beginnen, wenn eine
Dienstvereinbarung gemäß §§ 15,16 Abs. 2 LeistungsTV Bund vorliegt und damit gemäß
§ 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV Bund kein (individuelles) Leistungsentgelt mehr gezahlt
wird. Dies ist aber als eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung der
Altersteilzeitbeschäftigten hinzunehmen. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2
TzBfG ist zwar die Zulassung einer Ungleichbehandlung bei der Gewährung von
Arbeitsentgelt im Falle deren Rechtfertigung durch sachliche Gründe anders als in § 4
Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht vorgesehen, doch gilt auch bei der Anwendung des § 4 Abs. 1
Satz 2 TzBfG, dass eine Ungleichbehandlung bei der Vergütung durch sachliche Gründe
gerechtfertigt werden kann (BAG vom 05.11.2003, 5 AZR 8/03, NZA 2005, 222). Eine
Ungleichbehandlung ist danach sachlich gerechtfertigt, wenn hierfür objektive Gründe
gegeben sind, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen und für die
Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (Ascheid u.a. – Preis, § 4 TzBfG,
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Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (Ascheid u.a. – Preis, § 4 TzBfG,
Rz. 18; BAG vom 14.10.1986, 3 AZR 66/83, AP Nr. 11 zu EWG-Vertrag ART.119).
Mit der Regelung des § 16 LeistungsTV Bund verfolgen die Tarifvertragsparteien den
bereits in der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 TVöD (Bund) vorgegebenen Zweck,
bereits ab dem 01. Januar 2007 ein Leistungsentgelt vorzusehen, obwohl sie bis zu
diesem Zeitpunkt nicht von den weiteren Voraussetzungen für ein individuelles
Leistungsfeststellungssystem (Zustandekommen einer Dienstvereinbarung im Sinne
von § 15 LeistungsTV Bund) ausgehen konnten. Dementsprechend haben sie aus
nachvollziehbaren und mit den Vorgaben des § 18 TVöD (Bund) inhaltlich
zusammenhängenden Gründen die Zahlung eines pauschalen Leistungsentgeltes an
alle Beschäftigten geregelt, welches 6 % des für den Monat März 2007 (bzw. bei
Nichtvorliegen einer Dienstvereinbarung bis zum 30.06.2007 für Dezember 2007, § 16
Abs. 2 LeistungsTV Bund) beträgt, ohne dass dabei qualitativ oder quantitativ auf die
tatsächlich im Monat März 2007 erbrachte Arbeitsleistung abgestellt wird. Dies findet
seine Berechtigung in der ebenfalls durch § 18 TVöD (Bund) vorgesehenen Vorgabe,
dass als Gesamtvolumen für ein (individuelles oder pauschales) Leistungsentgelt immer
1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zur Verfügung stehen soll, welches
maximal verteilt werden kann (vgl. auch § 9 LeistungsTV Bund). Da dieses sich nach der
Protokollerklärung zu § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) aber aus den tatsächlich gezahlten
Tabellenentgelten ergibt, ohne dass hierbei zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten
differenziert wird, kann auch bei der Zahlung des pauschalen Leistungsentgeltes gemäß
§ 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV Bund der Arbeitgeber maximal nur soviel verteilen, wie
als Gesamtvolumen zur Verfügung steht. Daher ist es sachlich gerechtfertigt, wenn auch
für Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase trotz quantitativ höherer Leistung nur
das tatsächlich ausgezahlte, entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD verminderte
Tabellenentgelt als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Anderenfalls müsste der
Arbeitgeber das gemäß § 18 TVöD (Bund) vorgegebene Gesamtvolumen möglicherweise
überschreiten. Da das pauschale Leistungsentgelt (anders als das individuelle
Leistungsentgelt, für welches durch Dienstvereinbarung im Sinne von § 15 LeistungsTV
Bund ein bestimmtes, dem zur Verfügung stehenden Gesamtvolumen angepasstes
Berechnungsverfahren geregelt werden kann) durch seine starre Festlegung auf 6 % des
für März 2007 gezahlten Tabellenentgeltes direkt ausgabenwirksam ist, ist es demnach
gerechtfertigt, wenn für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte sowohl bei der Bestimmung des
zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens als auch der Bemessungsgrundlage des
pauschalen Leistungsentgelts gleichermaßen auf eine einheitliche Größe, hier das
tatsächlich geleistete Monatsentgelt abgestellt wird.
Es ist auch kein anderes Auslegungsergebnis denkbar, welches im Hinblick auf die
Nichtüberschreitung des Gesamtvolumens mit gleicher Wirkung oder in weniger
belastender Weise eine Bemessung des pauschalen Leistungsentgeltes bei
Altersteilzeitbeschäftigten in der Leistungsphase eine an der tatsächlich erbrachten
Leistung orientierte Bemessung ermöglichen würde. Zwar würde dann für
Altersteilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase anders als im Falle der von der
Beklagten vertretenen Auslegung dann kein pauschales Leistungsentgelt zu zahlen sein,
es wäre aber nicht gewährleistet, dass die hierdurch bei Altersteilzeitbeschäftigten in der
Arbeitsphase erfolgende Mehrbelastung des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens
einer mindestens gleich hohen Entlastung bei Altersteilzeitbeschäftigten in der
Freistellungsphase gegenüberstünde.
Zu Recht weist schließlich die Beklagte ferner darauf hin, dass die sich hieraus
ergebende Benachteiligung der Altersteilzeitbeschäftigten in der Arbeitsphase im
Hinblick auf den gemäß § 5 TV ATZ in die Berechnung des Aufstockungsbetrages mit
einzubeziehenden Betrag des pauschalen Leistungsentgeltes deutlich abgemildert wird.
Auch dieser Umstand kann bei der Betrachtung der Frage, ob eine sachlich
gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, mit herangezogen werden (vgl. BAG vom
19.12.2007, 5 AZR 196/07, JURIS).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Im Hinblick darauf, dass vorliegend die höchstrichterlich nicht geklärte Auslegung eines
bundesweit geltenden Tarifvertrages entscheidungserheblich ist und diese trotz ihrer auf
eine Übergangszeit beschränkten Relevanz eine unbestimmte Vielzahl von
Altersteilzeitbeschäftigten betreffen kann, war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die
Revision für die Klägerin zuzulassen.
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