Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.06.2007

LArbG Berlin-Brandenburg: vergütung, echte rückwirkung, bewährung, tarifvertrag, pflegepersonal, konzern, arbeitsbedingungen, zulage, gewerkschaft, quelle

Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sa 116/07 u. 26
Sa 197/07, 26 Sa
116/07, 26 Sa 197/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 4 Abs 3 TVG
MTV Pro Seniore
Leitsatz
1) Die Anwendbarkeit des Tarifvertrages setzt nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrages
voraus, in dem die Arbeitnehmerin auf ihre vertraglichen Rechte aus dem vorangegangenen
Arbeitsvertrag verzichtet. Das ergibt sich bereits nicht aus dem Tarifvertrag. Es stände auch
im Widerspruch zu der Wertung des § 4 Abs. 3 TVG.
2) Sowohl Wortlaut als auch Systematik, insbesondere aber Sinn und Zweck des MTV P. S.
sprechen für die Berücksichtigung von Zeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages im Rahmen
der Bewährungszeiten. Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifpartner in einer
Situation, in der es ihnen um eine konzernweite Angleichung der Arbeitsbedingungen ging
und auf einen Teil der Arbeitsverhältnisse im Konzern bereits tarifliche Regelungen mit
Bewährungsmöglichkeiten Anwendung fanden, eine Regelung treffen wollten, die zu einer
bedenklichen Gleichbehandlung ungleicher Lebenssachverhalte geführt hätte (vgl. auch BAG
29.09.1993 - 4 AZR 693/92 - AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G II; so auch LAG Berlin-Brandenburg
28.02.2007 - 15 Sa 1951/06; 20. Juni 2007 - 23 Sa 472/07).
3) Die Klägerin hätte die Voraussetzungen für eine Bewährung selbst dann erfüllt, wenn die
Beklagte ihr eine andere als nach dem Vertrag vorgesehene Tätigkeit als Pflegehelferin
übertragen hätte. Die Beklagte hätte der Klägerin diese Aufgaben unter Verletzung des
Direktionsrechts übertragen. Die Bewährungszeit gölte als vollständig erfüllt (vgl. BAG
12.05.2004, 4 AZR 338/03 - AP Nr. 300 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
30.11.2006 – 75 Ca 9950/06 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
30.11.2006 – 75 Ca 9950/06 – teilweise abgeändert und
1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 3272,12 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168,62 € seit dem 2.6.2006
sowie aus jeweils 310,25 € seit dem siebten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit
dem 7.6.2006 bis zum 7.3.2007, zu zahlen,
2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.04.2006
Vergütung nach Vergütungsgruppe AP Va der Anlage B – Pflegepersonal – zum
Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der P. S. Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG (P. S. AG) und der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di) vom 24.09.2004 zu zahlen.
3. Wegen der weitergehenden Zinsforderung hinsichtlich des in der Berufungsinstanz
erstmals ausgeurteilten Betrages wird die Klage abgewiesen und die Berufung
zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird für die Beklagte gegen die Entscheidung unter II. Nrn. 1 und 2
zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten am 1. August 1999 als examinierte
Altenpflegerin eingestellt worden. Der Arbeitsvertrag sieht eine Grundvergütung in Höhe
von umgerechnet 2.033,92 € brutto vor. Die Aufgaben der Klägerin ergeben sich aus
dem Zwischenzeugnis der Beklagten vom 1. Oktober 2004, in dem diese als solche einer
Altenpflegerin dargestellt werden und auf das Bezug genommen wird. Die Klägerin ist
seit April 2006 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), was in der
Berufungsinstanz durch die Beklagte nicht mehr bestritten wird.
Ver.di und die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG (P. S. AG)
schlossen am 24. September 2004 einen Manteltarifvertrag (MTV), einen
Vergütungstarifvertrag (VTV) und einen Zuwendungstarifvertrag (ZTV). Die Beklagte ist
ein Tochterunternehmen der P. S. AG.
Der Konzern, dem die Beklagte angehört betreibt bundesweit Altenpflegeeinrichtungen,
die großenteils von anderen privaten und öffentlichen Trägern übernommen worden
sind. In den übernommenen Einrichtungen gab es unterschiedliche
Vergütungsregelungen. Z.T. galten tariflichen Regelungen, wie der BAT und
vergleichbare Regelungen. Diese tariflichen Bestimmungen sahen auch
Bewährungsaufstiegsmöglichkeiten vor. Mit den Abschlüssen vom 24. September 2004
zwischen ver.di und der P. S. AG sollte die Vergütungsstruktur im Konzern vereinheitlicht
werden. Der MTV und der GTV sind inzwischen durch die Beklagte mit Schreiben vom 26.
September 2006 zum 31. Oktober und zum 31. Dezember 2006 gekündigt worden.
Die Beklagte beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der
Klägerin in VergGr. AP IV Stufe 24 der Anlage B – Pflegepersonal – zum
Manteltarifvertrag MTV.
Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistung während des gesamten
Beschäftigungszeitraums beanstandungsfrei.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass auch Beschäftigungszeiten bei der Beklagten vor
dem 1. Januar 2005 als Bewährungszeiten zu berücksichtigen seien. Für das Jahr 2005
stehe ihr außerdem das arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaubsgeld in Höhe von 306,78 €
brutto und die vollständige vertraglich vereinbarte Sonderzuwendung zu, also noch in
Höhe einer Differenz von 366,16 € brutto zwischen ausgezahlten 1667,76 € brutto und
ihr nach dem Arbeits-vertrag zustehenden 2.033,92 € brutto. Im Übrigen hat die Klägerin
erstinstanzlich noch eine Erschwerniszulage geltend gemacht.
Wegen der erstinstanzlichen Anträge wird Bezug genommen auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 3. August 2006.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anwendung des MTV setze eine
einzelvertragliche Umsetzung voraus. Hierbei handele es sich um eine objektive
Anspruchsvoraussetzung bzw. eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des MTV. Die
Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie als Altenpflegerin in dem tariflich
geforderten Umfang tätig sei. Beschäftigungszeiten vor dem Inkrafttreten des MTV seien
nicht als Bewährungszeiten zu berücksichtigen. Urlaubsgeld stehe der Klägerin nach der
tariflichen Regelung nicht zu und die Sonderzuwendung nur nach Maßgabe des ZTV, also
in Höhe von 82 v.H. der geschuldeten Monatsvergütung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag
Vergütung nach VergGr. AP IV der Anlage B - Pflegepersonal – zum MTV sowie
Urlaubsgeld in Höhe von 306,78 € und die Sonderzuwendungsdifferenz in Höhe von
366,11 € nebst Zinsen geltend gemacht hat und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, aus § 1 Nr. 2 MTV ergebe
sich, dass es einer einzelvertraglichen Umsetzung der tariflichen Regelung nicht bedurft
habe. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der VergGr. AP IV. Die Klägerin habe
insoweit ausreichend vorgetragen. Daraus ergebe sich eine nachzuzahlende Vergütung
für den Monat April 2006 in Höhe von 140,63 € brutto. Das Urlaubsgeld stehe der
Klägerin noch nach der insoweit günstigeren Regelung des Arbeitsvertrages zu. Gleiches
gelte für die Sonderzuwendung. Die Zulage nach § 16a MTV stehe ihr nicht zu. Eine
höhere Vergütung könne die Klägerin allerdings nicht beanspruchen, da dem MTV
mangels Übergangsvorschrift nicht entnommen werden könne, dass Bewährungszeiten
vor dem Inkrafttreten des MTV zu berücksichtigen seien.
Gegen dieses der Beklagten am 21. und der Klägerin am 27. Dezember 2006 zugestellte
Urteil haben die Beklagte am 16. und die Klägerin am 26. Januar 2007 Berufung
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Urteil haben die Beklagte am 16. und die Klägerin am 26. Januar 2007 Berufung
eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung mit beim Landesarbeitsgericht am 21., die
Klägerin mit am 25. Februar 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt sowohl zur Begründung ihrer Berufung als auch zur Erwiderung
auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit der
Entscheidung über die Zinsforderung setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Einer
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des MTV stehe die fehlende
Dokumentation der Leistungen entgegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2006 – 75 Ca 9950/06 – teilweise
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
2. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2006 – 75 Ca 9950/06 –
teilweise abzuändern und
a. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.272,12 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 169,62 € seit dem
08.05.2006 sowie aus jeweils 310,25 € seit dem siebten des jeweiligen Folgemonats,
beginnend mit dem 7.6.2006 bis zum 7.3.2007, zu zahlen.
b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem
01.04.2005 Vergütung nach Vergütungsgruppe AP Va der Anlage B – Pflegepersonal –
zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der P. S. Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom
24.09.2004 zu zahlen.
c. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit
dem 01.01.2007 Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V der Anlage B – Pflegepersonal
– zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der P. S. Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom
24.09.2004 zu zahlen.
Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie macht aber den
Anspruch auf restliche Sonderzahlung für das Jahr 2004 und die Erschwerniszulage nicht
mehr geltend.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 21.
und 25. Februar 2005 sowie vom 16. April 2007.und auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 31. Mai 2007.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden. Die Klageänderung in der Berufungsinstanz ist
sachdienlich und wird allein auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner
Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. Die
Berufung der Beklagten ist zulässig, soweit sie sich nicht gegen die Zinsforderung der
Klägerin richtet. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unzulässig, da sie sich mit
den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zur Frage der
Zinsforderung nicht auseinandersetzt.
II.
Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet, die der Beklagten
unbegründet. Die Klägerin hat seit dem 1. April 2006 einen Anspruch auf Vergütung
nach VergGr. AP Va der Anlage B – Pflegepersonal – zum MTV. Für die Zeit von April
2006 bis Februar 2007 ergibt sich ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 3.412,75 €
brutto. Davon sind 140,63 € erstinstanzlich ausgeurteilt worden, so dass die Beklagte
noch zur Zahlung weiterer 3272,12 € brutto nebst Zinsen zu verurteilen war. Der Kläger
hat aus dem Arbeitsvertrag auch einen Anspruch auf den zuerkannten
Urlaubsgeldsbetrag in Höhe von 306,78 € und auf die volle vertraglich vereinbarte
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Urlaubsgeldsbetrag in Höhe von 306,78 € und auf die volle vertraglich vereinbarte
Sonderzuwendung für das Jahr 2005, so dass die Beklagte insoweit noch 366,11 € zu
zahlen hat. Der Zinsanspruch ist auf Rechtshängigkeitszinsen begrenzt. Insoweit ist die
Berufung der Klägerin unbegründet.
1)
Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.
Die Feststellungsklage ist neben der Leistungsklage als Inzidentfeststellungsklage
zulässig. Sie ist für den mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Betrag vorgreiflich
und kann damit nach § 256 Abs. 2 ZPO neben den Leistungsanträgen im Wege der
objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine
Zwischenfeststellungsklage sind erfüllt, da der in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzte
Feststellungsantrag über den auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten
Leistungsantrag hinausgeht (BAG 16.04.1997 – 4 AZR 270/96 - AP Nr. 1 zu § 22 MTAng-
LV, zu B I 2 der Gründe).
2)
Zahlung einer Vergütung nach VergGr. AP Va der Anlage B - Pflegepersonal – zum MTV.
a)
April 2006 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Die P. S. AG schloss den
Tarifvertrag auch für die Beklagte. Das ergibt sich aus Anlage A zum MTV. Dort sind die
Tochterunternehmen, für die der Tarifvertrag abgeschlossen wurde, aufgelistet. Dagegen
bestehen keine Bedenken (BAG 24. November 1993 – 4 AZR 407/92 – AP Nr. 39 zu § 1
TVG Tarifverträge: Einzelhandel, zu I der Gründe). Die Parteien gehen übereinstimmend
von beiderseitiger Tarifbindung aus. Bis zum Ablauf des 31. Oktober/31. Dezember 2006
(Ablauf der Kündigungsfristen) waren die Parteien noch über § 3 Abs. 1 TVG an die
Tarifverträge gebunden. Für die Zeit ab dem 1. November 2006/1. Januar 2007 wirken
die Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG nach.
Dem steht nicht die Formulierung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 MTV entgegen, in der es - heißt:
Die Regelung kann nicht dahin verstanden werden – wie die Beklagte meint -, dass die
Geltung des Inhalts der tariflichen Regelung von dem Abschluss der Arbeitsverträge
abhängig sein sollte. Dem stände schon entgegen, dass die Anwendung eines
Tarifvertrages nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass Arbeitnehmer zuvor
auf einzelvertragliche Ansprüche verzichten. Eine solche Vorgehensweise stände im
Widerspruch zur gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 3 TVG, wonach die
Tarifvertragsparteien in einzelvertragliche Rechtspositionen grds. nicht eingreifen
können. Das war den Tarifvertragsparteien auch bewusst, wie die Regelung in § 24 MTV
zeigt. Dort ist klarstellend festgehalten, dass den Belegschaftsmitgliedern eine höhere
Vergütung gerade erhalten bleiben soll, und zwar in Form einer persönlichen Zulage. Im
Übrigen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des MTV in dessen § 27 unbedingt
festgelegt. Dem Abschluss der Arbeitsverträge kommt danach ersichtlich nur
deklaratorische Bedeutung zu.
b)
werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit der Klägerin mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. AP Va erfüllen (§ 12
Abs. 2 MTV).
c)
Tätigkeitsmerkmale an:
d)
Va hinreichend substantiiert dargelegt.
aa)
entsprechender Tätigkeit. Hiervon konnte die Kammer ausgehen, nachdem die Klägerin
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entsprechender Tätigkeit. Hiervon konnte die Kammer ausgehen, nachdem die Klägerin
dies vorgetragen hat und diese Tätigkeit ihrer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten
Arbeitsaufgabe entspricht, die Beklagte also nach dem Arbeitsvertrag zur Übertragung
einer entsprechenden Tätigkeit verpflichtet war. Das Bestreiten der Beklagten ist
insoweit nicht ausreichend, zumal sie der Klägerin die Ausübung einer Tätigkeit als
Altenpflegerin auch in dem Zwischenzeugnis ausdrücklich bestätigt hat. Der Hinweis der
Beklagten, die Klägerin habe die nach dem Tarifvertrag erforderlichen Zeitanteile nicht
dargelegt, ist insoweit nicht ausreichend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
dargestellten Zusammenhangstätigkeiten einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe
Ap IV entgegenstehen können. Im Übrigen hätte sich die Beklagte, wenn sie der Klägerin
nicht die nach dem Arbeitsvertrag vorgesehen Aufgaben in dem erforderlichen zeitlichen
Umfang übertragen haben sollte – wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt -, in
Annahmeverzug befunden mit der Folge, dass sie der Klägerin die begehrte Vergütung
unter diesem Gesichtspunkt zu zahlen hätte.
bb)
vierjährigen Bewährung in VergGr. V Fallgruppe 1. Erforderlich ist angesichts der
Regelung zu VergGr. V, dass die Klägerin sich insgesamt sechs Jahre als Altenpflegerin
mit entsprechender Tätigkeit bewährt und eine sechsjährige Berufstätigkeit nach
Erlangung der staatlichen Erlaubnis zurückgelegt hat. Beides ist hier der Fall. Die
Klägerin ist seit August 1999 bei der Beklagten als Altenpflegerin tätig. Sie konnte die im
MTV geforderten Bewährungszeiten schon vor Inkrafttreten des Tarifvertrages
zurücklegen. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung.
(1)
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem
durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der
wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen
Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden können. Verbleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere
Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die praktische Tarifübung
ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu
berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer
vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt
(BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 – AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972, zu B II 1
der Gründe).
(2)
Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des MTV. Nach § 12 MTV richtet sich die
Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B).
Diese verlangt für eine Eingruppierung einer Altenpflegerin nach VergGr. Ap Va lediglich
eine vierjährige Bewährung in Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe Ap V und eine
sechsjährige Berufstätigkeit. Die Arbeitnehmerin muss also insgesamt sechs Jahre als
Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit eingesetzt gewesen sein. Mehr ist durch
diese Formulierung nicht zum Ausdruck gebracht worden. Die Tarifparteien wollten
lediglich zur Vereinfachung eine Wiederholung der Merkmale der Fallgruppe vermeiden.
Es gibt nach dem Wortlaut keine Anhaltpunkte für eine zeitliche Beschränkung.
Insbesondere lässt sich ihm nicht entnehmen, dass die Bewährungszeiten nach
Inkrafttreten des Tarifvertrages absolviert sein müssen. Entsprechende Formulierungen
finden sich in zahlreichen Eingruppierungsbestimmungen, ohne dass daraus der Schluss
zu ziehen oder durch das BAG gezogen worden wäre, dass die Regelung erst existieren
muss, damit Bewährungszeiten berücksichtigt werden können. So kann sich ein
Arbeitnehmer „in einer Fallgruppe einer Lohngruppe“ auch in Zeiten vor Inkrafttreten der
tariflichen Regelung bewährt haben. Davon geht das Bundesarbeitsgericht u.a. zum BAT
in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. nur BAG 29. September 1993 – 4 AZR 693/92 – AP
Nr. 4 zu § 20 BMT-G II, zu B II 3 der Gründe; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 – AP Nr. 1 zu §
23a BAT-O, zu 6c der Gründe, zu der „in einer bestimmten Vergütungsgruppe
verbrachten Tätigkeit“ vor Inkrafttreten der Tarifnorm).
(3)
11 (Beschäftigungszeit) MTV den äußeren Rahmen fest, innerhalb dessen
Bewährungszeiten absolviert werden können. Auch hier ist eine zeitliche Beschränkung
nicht vorgesehen. Ersichtlich sollen aber nicht nur Zeiten ab der Tarifgeltung als
Beschäftigungszeiten Berücksichtigung finden, und zwar auch ohne dass dies besonders
erwähnt worden wäre. Im Rahmen der Regelung zu den Vergütungsstufen in § 12b MTV
wird ebenfalls davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Stufen für die
Grundvergütung auf den Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit bei der P. S. AG oder einer
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Grundvergütung auf den Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit bei der P. S. AG oder einer
Tochtergesellschaft abzustellen ist. Dieser Zeitpunkt kann vor Inkrafttreten des
Tarifvertrages liegen. Auch das ist nicht ausdrücklich formuliert, insbesondere nicht im
Rahmen einer Übergangsvorschrift. Es ergibt sich aus der Formulierung „Vom Beginn
des Monats, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit … beginnt oder begonnen hat, ...“.
Hieraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für den
Bewährungsaufstieg etwas anderes gelten muss. Dafür gibt es im Tarifvertrag keine
Anhaltspunkte. Wären die Tarifpartner davon ausgegangen, dass Bewährungszeiten
nicht vor Inkrafttreten absolviert werden konnten, hätte es nahe gelegen, jedenfalls für
die Beschäftigten „Besitzstandsregelungen“ zu schaffen, die Bewährungszeiten unter
der Geltung anderer Tarifregelungen absolviert hatten. Dazu findet sich aber – anders
als für die Vergütungsstufen – gerade keine Regelung.
(4)
Inkrafttreten des Tarifvertrages zurückgelegt worden sein können, sprechen auch Sinn
und Zweck der Regelung. Erklärtes Ziel der Tarifvertragsparteien war eine Angleichung
der Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer im Konzern der P. S. AG. Vergleichbare
Arbeitsbedingungen sollten einer gleichen Vergütung zugänglich gemacht werden. Es
kann nicht angenommen werden, dass die Tarifpartner in einer solchen Situation eine
Regelung treffen wollten, die zu einer bedenklichen Gleichbehandlung ungleicher
Lebenssachverhalte geführt hätte: Eine Arbeitnehmerin, der bei Inkrafttreten des
Tarifvertrages bereits viele Jahre lang eine Tätigkeit erfolgreich verrichtet hatte, müsste
für den Aufstieg ab Inkrafttreten der Neuregelung eine ebenso lange Tätigkeitszeit
zurücklegen wie ein Berufsanfängerin.
Angeglichen werden sollten im Übrigen auch Arbeitsbedingungen, die im Konzern
aufgrund unterschiedlicher tariflicher Regelungen bestehen. Darunter befinden sich
Tarifbestimmungen, die ebenfalls Bewährungsaufstiege vorsehen. Es ist kaum
anzunehmen, dass unter der Geltung vergleichbarer Bewährungsregelungen
zurückgelegte Zeiten für den Bewährungsaufstieg nach dem Konzerntarifvertrag vom
24. September 2004 gänzlich unberücksichtigt bleiben sollten. Dazu führte aber die von
der Beklagten vertretene Ansicht.
Nach der Rechtsprechung des BAG (29.09.1993 - 4 AZR 693/92 - AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G
II, zu B II 3 b cc der Gründe) soll es im Übrigen bei Einführung von
Bewährungsaufstiegsmöglichkeiten grundsätzlich nur darauf ankommen, ob der
betreffende Arbeitnehmer in der Vergangenheit die das neue Tätigkeitsmerkmal
ausfüllenden Tätigkeiten in dem erforderlichen zeitlichen Umfang beanstandungsfrei und
unter Anhäufung von Erfahrungswissen erbracht hat. Sinn und Zweck solcher
Regelungen sprächen regelmäßig dagegen, die Honorierung zusätzlich von dem
förmlichen Erfordernis abhängig zu machen, dass es ein entsprechendes
Tätigkeitsmerkmal in der Vergangenheit bereits gegeben hat. Die Entscheidung des BAG
vom 14. April 1999 (4 AZR 189/98 – AP Nr. 1 zu § 23a BAT-O, zu 5 der Gründe) betraf
einen besonders gelagerten Sonderfall, der mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht
vergleichbar ist.
(5)
Tarifvertrages stehen auch nicht Rückwirkungsgesichtspunkte entgegen, die – soweit
zulässig - eine besondere Regelung erforderlich gemacht hätten. Es liegt keine echte
Rückwirkung vor. Vielmehr werden durch Anknüpfung an in der Vergangenheit liegende
Sachverhalte tarifliche Rechtswirkungen für die Zeit ab Inkrafttreten der Norm am 1.
Januar 2005 ausgelöst. Es liegt ein typischer Fall einer unechten Rückwirkung vor, der
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden ist, weil
dadurch nicht in bereits entstandene Rechtspositionen eingegriffen wird. Es sind keine
bereits abgeschlossene Sachverhalte betroffen (BAG 29. September 1993 – 4 AZR
693/92 – AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G II, zu B II 3 c der Gründe). Bei langen Bewährungszeiten
– hier sind es immerhin sechs Jahre - verlangt das BAG (9. März 1994 – 4 AZR 228/93 –
AP Nr. 32 zu § 23a BAT, zu III 2 d der Gründe) sogar im Gegenteil eine ausdrückliche
Kenntlichmachung im Text, etwa durch eine Übergangsregelung oder durch sonstige
eindeutige Angaben im Tarifvertrag, wenn der Wirkungsbereich einer Tarifnorm durch
eine Begrenzung der anzurechnenden Beschäftigungszeiten auf die Zeit ab Inkrafttreten
der Norm beschränkt werden soll.
cc)
setzt voraus, dass sich die Arbeitnehmerin den bei der ihr übertragenen Tätigkeit
auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Die bloße Zeitdauer der in einer
bestimmen Vergütungsgruppe verbrachten Tätigkeit reicht zur Bewährung nicht aus.
Hinzukommen muss vielmehr, dass die Leistungen der Angestellten in dieser Zeit nicht
zu beanstanden, also ordnungsgemäß waren. Die Klägerin hat unwidersprochen
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zu beanstanden, also ordnungsgemäß waren. Die Klägerin hat unwidersprochen
vorgetragen, ihren Tätigkeiten ohne Beanstandungen nachgekommen zu sein. Das
reicht angesichts des unterbliebenen Vortrags der Beklagten hierzu aus (BAG 14. April
1999 - 4 AZR 189/98 – AP Nr. 1 zu § 23a BAT-O, zu 6c der Gründe).
Dem stände es nicht entgegen, wenn die Beklagte der Klägerin eine andere als die nach
dem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit übertragen hätte. Kann eine Arbeitnehmerin
ihre Bewährung in der einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechenden Tätigkeit
nicht nachweisen, weil sie mit einer geringwertigeren als der von ihr auszuübenden
Tätigkeit beschäftigt worden ist und der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befand,
nimmt sie gleichwohl am Bewährungsaufstieg teil, wenn Umstände vorliegen, unter
denen sich der Arbeitgeber auf die Geringwertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit
nicht berufen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Angestellten die
geringwertigere Tätigkeit vom Arbeitgeber unter Verletzung seines Direktionsrechts
zugewiesen worden ist, ohne dass es auf weitere Umstände als Voraussetzung für die
Bewertung des Verhaltens des Arbeitgebers als unzulässige Rechtsausübung ankommt.
Dann gilt die Bewährungszeit als vollständig erfüllt, wenn anzunehmen ist, dass die
Angestellte sich auch in demjenigen Zeitabschnitt der Bewährungsdauer, in der ihr die
von ihr auszuübende höherwertige Tätigkeit rechtswidrig entzogen worden ist, in dieser
bewährt hätte (BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 338/03 - AP Nr. 300 zu §§ 22, 23 BAT 1975 -
AP Nr. 300 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu I 1 a dd (2) der Gründe).
3)
und darüber hinaus in Höhe von weiteren 3.272,12 € brutto begründet. Der Klägerin
stehen Differenzbeträge für die Zeit von April 2006 bis Februar 2007 in Höhe von
monatlich 325,10 € (2.344,17 € - 2.033,92 €), insgesamt 3.412,75 € brutto zu. Davon
sind 140,63 € erstinstanzlich zugesprochen worden, so dass die Beklagte noch zur
Zahlung weiterer 3.272,12 € brutto zu verurteilen war.
Die Beträge berechnen sich nach § 12 MTV iVm. Anlage 2 zum VTV. Danach betrug die
monatliche Grundvergütung in Vergütungsstufe 4 1.661,70 €. Nach § 12 Abs. 2 MTV
erhält ein Beschäftigter nach je zwei Beschäftigungsjahren die Grundvergütung der
nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Hinzu kommt eine allgemeine
monatliche Zulage nach Anlage 4 des VTV in Höhe von 107,44 €. Die Klägerin hat auch
einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Ortszuschlages in Höhe von monatlich
575,03 € brutto. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Tarifklasse II Stufe 2 der Anlage 3
zum VTV iVm. § 12c MTV. Danach erhalten verheiratete Arbeitnehmerinnen mit
Vergütung nach VergGr. AP Va einen Ortszuschlag in dieser Höhe.
4)
Urlaubsgeldes in Höhe von 306,78 € brutto und die Sonderzuwendung für das Jahr 2005
in Höhe des noch ausstehenden Betrages von 366,11 € brutto. Die Klägerin hat die
vertraglichen Voraussetzungen erfüllt. Die tariflichen Regelungen stehen dem schon
deshalb nicht entgegen, da sie auf das Arbeitsverhältnis der Parteien erst seit dem
Eintritt der Klägerin in die Gewerkschaft im April 2006 Anwendung finden.
5)
ab Rechtshängigkeit zu. Für die später fällig gewordenen Differenzbeträge schuldet die
Beklagte die zuerkannten Zinsen jeweils ab Fälligkeit. Nach § 13a MTV ist die Vergütung
spätestens am 5. Werktag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu
zahlen. Ein weitergehender Zinsanspruch wegen Schuldnerverzugs der Beklagten nach
§§ 286, 288 BGB scheitert am fehlenden Verschulden der Beklagten (vgl. dazu: BAG 11.
Juni 1997 - 10 AZR 613/96 - AP Nr. 1, zu § 291 BGB, zu II 4 der Gründe).
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1
ZPO. Die erstinstanzliche Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat
allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zugunsten der Beklagten lagen
angesichts der Divergenz zu Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vor. Für die
Klägerin wurde die Revision nicht zugelassen, da diese nur hinsichtlich der geltend
gemachten Zinsen teilweise unterlegen ist und die Kammer sich insoweit der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen hat.
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