Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.03.2008

LArbG Berlin-Brandenburg: einstweilige verfügung, arbeitsgericht, link, quelle, sammlung, besitzer, kennzeichen, herausgabe, hauptsache, grundstück

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 13.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Ta 519/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 MuSchG, § 861 Abs 1 BGB, §
861 Abs 2 BGB, § 863 BGB, §
935 ZPO
Herausgabe eines Dienstwagens während eines
Beschäftigungsverbots der schwangeren Arbeitnehmerin -
Einstweilige Verfügung - Widerantrag
Leitsatz
Gegenüber dem Besitzeinräumungsrecht des Arbeitnehmers wegen verbotener Eigenmacht
des Arbeitgebers stehen jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Arbeitgeber
keine Herausgabeansprüche zu, die mit einem Widerantrag geltend gemacht werden
könnten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der widerantragstellenden Antragsgegnerin gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. März 2008 - 2 Ga 2712/08 - wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die schwangere Antragstellerin, für die ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 MuSchG
besteht, hat von der Antragsgegnerin die Herausgabe eines PKW verlangt, welcher ihr
von der Antragsgegnerin ursprünglich im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnis
auch zur privaten Nutzung überlassen, dann aber von der Antragsgegnerin
eigenmächtig vom Grundstück der Antragstellerin unter Zuhilfenahme eines
Ersatzschlüssels entfernt worden war.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit oben genanntem Beschluss, der der Antragsgegnerin
am 14. März 2008 zugestellt worden ist, dem Antrag der Antragstellerin auf
Besitzeinräumung an dem PKW stattgegeben sowie die Wideranträge der
Antragsgegnerin auf Besitzüberlassung an diesem PKW sowie hilfsweise auf Feststellung,
dass der Antragsgegnerin ein Recht zum Besitz an dem PKW zustehe, zurückgewiesen,
da der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch fehle. Dem Anspruch aus § 861 Abs. 1
BGB könne die Antragsgegnerin nur unter den Voraussetzungen des § 861 Abs. 2 BGB
entgegentreten. An diesen Voraussetzungen fehle es vorliegend. Hiergegen richtet sich
die am 14. März 2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und
zugleich begründete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie hält den
angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft. Ihr stehe ein
Anspruch auf Besitzeinräumung analog §§ 666, 667 BGB; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB
sowie § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Besitzverletzung zu.
Sie beantragt, die Antragstellerin unter Abänderung des Beschlusses des
Arbeitsgerichts Berlin vom 10.03.2008 – 2 Ga 2712/08 – zu verpflichten, der
Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den Besitz
an dem PKW Typ Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen V.–M … einzuräumen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. zur Begründung
den Beschluss vom10. März 2008 Bl. 134 ff d.A. sowie den Nichtabhilfebeschluss vom
20. März 2008 Bl. 165 d.A.).
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Sowohl im
Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin den
Besitzeinräumungsanspruch der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Denn gegenüber
dem Herausgabeanspruch der Antragstellerin wegen verbotener Eigenmacht nach § 861
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dem Herausgabeanspruch der Antragstellerin wegen verbotener Eigenmacht nach § 861
Abs. 1 BGB sind jedenfalls im einstweiligen Verfahren ( zum Hauptsacheverfahren vgl.
nur den Streitstand bei Staudinger/Bund ( 2007 ), § 863 Rz. 8 ) Wideranträge, die auf
Einräumung des Besitzes für den fehlerhaften Besitzer gerichtet sind, nur unter den –
hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 861 Abs. 2 BGB möglich, da ansonsten
der possessorische Besitzschutz des § 863 BGB unterlaufen würde ( vgl. nur
MünchKommBGB/Joost, 4. Aufl., § 863 Rz. 12 mwN.). Ob der Antragsgegnerin
vertragliche Herausgabeansprüche zustehen, ist nach der Ausübung verbotener
Eigenmacht durch die Antragsgegnerin daher ebenso irrelevant wie die Ausführungen
der Antragsgegnerin zu sonstigen möglichen Herausgabeanspruchsgrundlagen.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse
des Landesarbeitsgerichts nicht gegeben.
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