Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: streichung, gleichbehandlung, vergütung, bestätigung, rechtfertigung, sammlung, quelle, link, mehrarbeit, arbeitsgericht

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Sa 2331/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 615 S 3 BGB
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber trägt gem. § 615 Satz 3 BGB das Risiko, wenn er eine tarifvertragliche
Verlängerung der Arbeitszeit infolge einer Verkürzung bezahlter Pausenzeiten wegen
Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erst zu
einem späteren Zeitpunkt durch einen neuen Dienstplan umsetzen kann.
2. Es stellt einen Verstoß gegen den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar,
wenn der Arbeitgeber sich darauf beschränkt, durch eine verzögerte Umsetzung einer
tarifvertraglichen Arbeitszeitverlängerung entstandene Minuszeiten lediglich mit vorhandenen
Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer und damit in unterschiedlicher Höhe zu verrechnen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom
14.09.2010 – 2 Ca 1262/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht als Sortierer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 18
Stunden in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, auf das deren Tarifverträge kraft
arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden.
Bis zum 31. März 2008 sah TV Nr. 111 eine Erholungszeit von 3,50 Minuten pro Stunde
vor, wovon 3,14 Minuten als bezahlte Kurzpause galten. Durch TV Nr. 142a wurden
Erholungszeit und Kurzpausenanteil mit Wirkung vom 1. April 2008 auf 2,25 bzw. 2,03
Minuten pro Stunde gekürzt. Die sich daraus ergebene Verlängerung der Arbeitszeit
wurde für die Betriebsstätte des Klägers erst durch neue Dienstpläne ab 12. Juli 2008
umgesetzt. Das sich daraus errechnende Arbeitszeitminus von 4,66 Stunden brachte
die Beklagte unter dem 31. Oktober 2008 von dem zu dieser Zeit auf dem
Arbeitszeitkonto des Klägers ausgewiesenen Guthaben von 1,17 Stunden in dieser Höhe
in Abzug, wogegen sich der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 wandte.
Das Arbeitsgericht Neuruppin hat die Beklagte verurteilt, auf dem Arbeitszeitkonto des
Klägers eine Zeitgutschrift von 1,17 Stunden vorzunehmen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte für eine korrekte Einarbeitung der
verkürzten Kurzpausen in die Dienstpläne beweisfällig geblieben sei, weshalb der Vortrag
des Klägers als richtig zu unterstellen sei, dass sich nach dem 31. März 2008 zunächst
keine Änderung seiner Tätigkeit ergeben habe. Außerdem hätte die Beklagte mit einer
einseitigen Änderung der Dienstpläne gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen, wodurch sich die Rechtsstellung des Klägers
nicht hätte verschlechtert werden dürfen.
Gegen dieses ihr am 6. Oktober 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. November
2010 eingelegte und am 6. Januar 2011 nach entsprechender Verlängerung der
Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten. Sie betont, die bisherigen
Dienstpläne gerade nicht einseitig an die neuen tarifvertraglichen Regelungen angepasst
zu haben. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Kläger weniger als die geschuldete
Wochenarbeitszeit erbracht habe. Diese Arbeitszeitschuld sei entweder gemäß § 22 Abs.
1 UAbs. 1 Satz 3 MTV–DP AG innerhalb von 12 Monaten nachzuarbeiten gewesen oder
hätte mit bereits erbrachten Arbeitszeiten verrechnet werden können. Soweit es in
unterschiedlichem Umfang zu Kürzungen der Arbeitszeitkonten gekommen sei, beruhe
dies darauf, dass sich nur im Umfang der jeweiligen Zeitguthaben gleichartige
Forderungen gegenüber gestanden hätten. Sie sei dem Kläger gegenüber nicht
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Forderungen gegenüber gestanden hätten. Sie sei dem Kläger gegenüber nicht
verpflichtet, ihre Rechte gegenüber anderen Arbeitnehmern geltend zu machen, sofern
überhaupt die rechtliche Möglichkeit eines Minussaldos auf den Arbeitszeitkonten
bestehe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, in der Zeit ab 1. April 2008 nicht weniger gearbeitet zu haben als
zuvor. Lediglich der bezahlte Anteil der gleich langen Pause habe sich verringert. Für
eine Anwendung des § 22 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 MTV–DP AG sei deshalb kein Raum. Der
Kläger verweist auf zwei gleich gelagerte Fälle, in denen eine andere Kammer des LAG
Berlin-Brandenburg einen Verstoß gegen den arbeitsvertraglichen
Gleichbehandlungsgrundsatz darin gesehen habe, dass die Beklagte ihre Arbeitnehmer
je nach Stand des Arbeitszeitkontos im Kürzungszeitpunkt unterschiedlich behandelt
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Zu der vom Gericht im Verhandlungstermin angesprochenen Frage des
Annahmeverzuges hat die Beklagte um Schriftsatznachlass gebeten.
Entscheidungsgründe
1.
Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, seinem Arbeitszeitkonto die unter dem
31. Oktober 2008 gestrichenen 1,17 Stunden wieder gutzuschreiben.
1.1
des Klägers ausgewiesene Guthaben in der Zeit vom 1. April bis 11. Juli 2008 dadurch
entstanden ist, dass der Kläger an einer Vielzahl einzelner Tage über die zunächst
unverändert gebliebene dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus wegen gesteigerten
Arbeitsanfalls gearbeitet hat. Dann allerdings hätte die Gutschrift von 1,17 Stunden eine
schlichte Fehlbuchung dargestellt, weil der Kläger nach dem am 1. April 2008 in Kraft
getretenen TV Nr. 142a eine um 1,11 Minuten pro Stunde längere Arbeitszeit schuldete.
Hatte sich die Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit dagegen auf wenige
Tage konzentriert oder hatte der Kläger sein Guthaben in der Zeit vor dem 1. April oder
nach dem 11. Juli 2008 erworben, hätte nur eine entsprechend geringere oder gar keine
Fehlbuchung vorgelegen.
1.2
Beklagten ausgewiesene Anspruch des Klägers auf entsprechende Freistellung für
vorgeleistete Arbeit (
) ist von der Beklagten nicht zum Erlöschen gebracht
worden.
Die Beklagte konnte die vorgenommene Streichung des Zeitguthabens des Klägers
nicht auf § 22 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 MTV–DP AG stützen, wonach eine abweichende
Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb von 12 Monaten auszugleichen ist.
Sofern diese Vorschrift überhaupt den Fall erfasst, dass es in Folge einer abweichenden
Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit zu deren Unterschreitung und damit zu einem
Minus auf dem Arbeitszeitkonto gekommen ist, wogegen die Praxis der Beklagten
spricht, scheiterte ein Ausgleich im vorliegenden Fall doch daran, dass es zu dieser
Unterschreitung dadurch gekommen war, dass die Beklagte aus Gründen der
zwingenden Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BetrVG gehindert
gewesen war, den Kläger zu einer der tarifvertraglichen Neuregelung entsprechenden
zeitlichen Mehrarbeit einzuteilen. Damit hatte sich das von ihr gem. § 615 Satz 3 BGB zu
tragende Risiko eines Arbeitsausfalls verwirklicht, das auch den Fall einer rückwirkenden
tarifvertraglichen Neuregelung umfasst. Folge war eine entsprechende Anwendung von
Satz 1 dieser Bestimmung. Danach behält der Arbeitnehmer als zur Arbeitsleistung
Verpflichteter nicht nur seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, sondern ist er
auch nicht zur Nachleistung verpflichtet.
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Zu dieser Frage über die mündlichen Erörterungen hinaus auch noch schriftsätzlich
Stellung zu nehmen, brauchte der Beklagten nicht gem. § 139 Abs. 1 ZPO nachgelassen
zu werden, weil der Klage ohnehin noch aus einem weiteren Grunde stattzugeben war.
1.3
aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
1.3.1
Satz 4 BetrAVG anerkannte Grundsatz verbietet bei freiwilligen Leistungen des
Arbeitgebers eine sachwidrige Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmergruppen und gibt einem solcherart benachteiligten Arbeitnehmer einen
Anspruch auf die entsprechende Leistung (
). Einer
freiwilligen Leistung steht es gleich, wenn der Arbeitgeber bestehende Ansprüche nur
gegenüber einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern geltend gemacht hat (
).
1.3.2
1.3.2.1
jeweiligen Arbeitszeitguthabens der Arbeitnehmer mit Stand 31. Oktober 2008 im Wege
von dessen entsprechender Kürzung durchzusetzen versucht. Damit hat sie zugleich
von der Geltendmachung weitergehender Ansprüche abgesehen, die dadurch mit Ablauf
der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 38 Abs. 1 Satz 1 MTV-DP AG erloschen sind.
1.3.2.2
Aktenbildes erkennbar. Eine Bestätigung ergab sich aus einem weiteren, gleichzeitig
verhandelten Verfahren zum Aktenzeichen 6 Sa 2230/10. Damit war die Praxis der
Beklagten bereits gerichtskundig i.S.v. § 291 ZPO, was eine entsprechende Darlegung
des Klägers sogar entbehrlich gemacht hätte (
). Dieser hat sich indessen mit seiner Berufungserwiderung ebenfalls auf ein
solches Vorgehen der Beklagten unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen der
Kammer 9 vom 12. November 2010 – 9 Sa 1239/10 und 9 Sa 1240/10 – berufen.
Schließlich hat die Beklagte dies ihrerseits dadurch bestätigt, dass sie zu ihrer
Rechtfertigung vorgebracht hat, es hätten sich nur im Umfang der jeweiligen
Zeitguthaben gleichartige Forderungen gegenüber gestanden.
1.3.2.3
anzuführen vermocht (
). Dass andere Arbeitnehmer über
kein oder nur ein geringeres Arbeitszeitguthaben als der Kläger verfügten, hätte die
Beklagte nicht gehindert, von diesen wegen Unterschreitung der tarifvertraglichen
Arbeitszeit etwa rechtsgrundlos gezahlte Arbeitsvergütung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
1 BGB zurückzuverlangen. Dies hat sie jedoch nicht einmal vorsorglich getan, nachdem
sich der Kläger gegen die Streichung seines Arbeitszeitguthabens gewandt hatte. Soweit
die Beklagte gemeint hat, es könne durch das Gebot der Rücksichtnahme gem. § 241
Abs. 2 BGB gerechtfertigt sein, niemanden in einen arbeitszeitlichen Schuldsaldo zu
treiben, insbesondere wenn es um die Folgen einer tarifvertraglichen Reduzierung
bezahlter Pausenanteile gehe, hätte dies keinesfalls ausgeschlossen, zumindest noch
solche Neuguthaben zu berücksichtigen, die in der Folgezeit im Rahmen der
tarifvertraglichen Ausschlussfrist erworben wurden. Dementsprechend hat die Beklagte
selbst ausgeführt, die Arbeitszeitschuld sei entweder gem. § 22 Abs. 1 u Abs. 1 Satz 3
MTV-DP AG innerhalb von 12 Monaten nachzuarbeiten gewesen oder hätte mit bereits
erbrachten Arbeitszeiten verrechnet werden können.
2.
tragen.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht
erfüllt.
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