Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2006

LArbG Berlin-Brandenburg: sammlung, quelle, link, arbeitsgericht, kündigung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Sa 1779/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 KSchG, § 611 BGB
Betriebsbedingte Kündigung: Weiterbeschäftigungsanspruch
bei vorheriger Erledigungserklärung
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Tenors zu Ziffer I, 1 des
Teilurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 - 40 Ca 22605/05 – erledigt ist.
II. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur) noch um die Frage der Erledigung des
noch anhängigen Teiles des Rechtsstreits.
Mit einem Teilurteil vom 25. Januar 2006 hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte zur
tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin über den 01. Oktober 2005 hinaus sowie zur
Entfernung ausgesprochener Abmahnungen und zur Vergütungszahlung verurteilt.
Gegen dieses am 13. Februar 2006 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 08. März
2006 Berufung hinsichtlich des Anspruches zur Beschäftigung der Klägerin als
Sozialarbeiterin ein.
Nachdem die Klägerin am 13. November 2006 eine Eigenkündigung des
Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hatte, erklärte sie mit Schriftsatz vom 04. Januar
2007 den Rechtsstreit bezüglich des Beschäftigungsanspruches, wie er im Teilurteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 ausgeurteilt war, für erledigt.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht zugestimmt hat, war
über die Frage der Erledigung streitig zu entscheiden.
Dabei war die Erledigung des Rechtsstreites hinsichtlich der Ziffer 1 des Tenors des
Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006, also hinsichtlich des
Beschäftigungsantrages festzustellen.
Zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung hatte die Klägerin durch eine Eigenkündigung
das Arbeitsverhältnis ihrerseits beendet. Damit war die Grundlage für einen
tatsächlichen Beschäftigungsanspruch, wie er sich im Rahmen des § 611 BGB bei
bestehendem Arbeitsverhältnis ergibt, entfallen. Der Rechtsstreit hat sich diesbezüglich
mithin erledigt.
Dies war durch Urteil festzustellen.
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