Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
LArbG Berlin-Brandenburg: gemeinsame einrichtung, passives wahlrecht, arbeitsgericht, duldung, verfahrenskosten, link, sammlung, quelle, befreiung, gefahr
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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 13.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Ta 286/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17a GVG, § 44d SGB 2, § 44g
SGB 2
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei den
gemeinsamen Einrichtungen nach § 44g Abs. 1 SGB
zugewiesenen Personalratsmitgliedern (Arbeitnehmern)
Leitsatz
Für einen Rechtsstreit gegen eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 g SGB II auf Duldung
von Personalratsarbeit bei der abgebenden Agentur für Arbeit ist für einen Arbeitnehmer der
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Tenor
1.
Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 - 33 Ga 558/11 – abgeändert. Der Rechtsweg
zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
2.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt zuletzt im Wege der einstweiligen Verfügung, der
Antragsgegnerin aufzugeben, ihm die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats der A.
Berlin M. nicht zu untersagen und die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem PersVG
Berlin durch den Antragsteller für den Personalrat bei der A. Berlin M. einstweilen zu
dulden.
Der Antragsteller ist nichtfreigestelltes Personalratsmitglied bei der Agentur für A. Berlin
M.. Zwischen ihm und der Bundesagentur für A. besteht ein Arbeitsverhältnis. Seit 2005
ist der Antragsteller zunächst in der AR. JobCenter F.-K. als Teamleiter SGB II tätig
gewesen, seit 01.01.2011 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
und der darauf folgenden Änderung des SGB II weiterhin dort in dem nunmehr
gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und Kommune genannten JobCenter.
Gem. § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Beamten und Arbeitnehmern der früheren
Arbeitsgemeinschaften mit Wirkung zum 01.01.2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen
Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Nach § 44 d SGB II übt der
Geschäftsführer der gemeinsamen Einheit über die zugewiesenen Beamten und
Arbeitnehmer die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der
Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und
Vorgesetztenfunktion mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung
der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse aus. Der
Antragsteller meint, dass er durch die Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II sein
Amt als Personalratsmitglied bei der Agentur für A. Berlin M. nicht verloren habe und
dieses auch gegen den Willen der gemeinsamen Einrichtung bzw. ihres Geschäftsführers
wahrnehmen dürfe.
Das Arbeitsgericht Berlin hat im Rahmen des am 13.01.2011 eingegangenen
Verfügungsverfahrens mit oben genanntem Beschluss den Rechtsstreit vorab an das
Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, weil es der Auffassung gewesen ist, dass der Streit
der Parteien nicht eine Frage aus dem Arbeitsverhältnis betreffe, sondern ausschließlich
die Rechtsstellung des Antragstellers als Personalratsmitglied, wofür die
Verwaltungsgerichte zuständig seien. Wegen der konkreten Begründung des
Arbeitsgerichts wird auf den Beschluss vom 20.01.2011 Bl. 40 a - 46 d. A. verwiesen.
Gegen diesen ihm am 26.01.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.02.2011
beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 09.02.2011
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beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 09.02.2011
begründete sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er meint, dass das Arbeitsgericht
verkannt habe, dass Streitgegenstand nicht die abstrakte Rechtsstellung des
Antragstellers, sondern die individualrechtliche Frage sei, ob er berechtigt sei, Arbeitszeit
ohne Minderung seiner Bezüge und ohne die Gefahr arbeitsrechtlicher Sanktionen
versäumen zu dürfen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Schriftsatz des
Antragstellers vom 09.02.2011 Bl. 65 - 67 d. A. und den Schriftsatz der Antragsgegnerin
vom 17.02.2011 Bl. 81 - 90 d. A. verwiesen.
II.
Der Rechtsweg ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin nicht zum
Verwaltungsgericht Berlin, sondern zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Denn
Streitpunkt ist zwar im Kern die Personalratsstellung des Antragstellers bzw. ob er diese
durch die Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung verloren hat. Im vorliegenden
Verfahren ist jedoch anders als in der von der Antragsgegnerin angezogenen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.01.2011 – VG 71 K 11.10 PVB nicht
die Bundesagentur für A. Beteiligte des Rechtsstreits, sondern ausschließlich die
Antragsgegnerin, die gemeinsame Einrichtung. Zu dieser besteht unstreitig kein
personalvertretungsrechtliches, sondern nur ein individualarbeitsrechtliches Verhältnis,
nämlich das Weisungsrecht und die sonstigen arbeitsrechtlichen Befugnisse des
Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach § 44 d Abs. 4 SGB II (vgl. für die
Vorgängernorm des § 44 b Abs. 2 SGB II nur Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 5 Rz. 271). Für
dieses und die Befreiung hiervon verbleibt es bei der bereits vom Antragsteller und dem
Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des BAG vom 26.02.1992 – 7 AZR 201/92 – EzA § 4
TVG Ausschlussfristen Nr. 99, zu II 1 a) und b) der Gründe: Der Anspruch auf
Dienstbefreiung ist ein solcher aus dem Arbeits- bzw. hier aus dem Einsatzverhältnis,
kein aus dem Personalratsamt abgeleiteter Anspruch. Der Antragsteller erwirbt
dementsprechend wie im ähnlich gelagerten Fall der Überlassung von Beamten an
private Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nach § 44 h Abs. 2 SGB II ein aktives
und passives Wahlrecht zur Personalvertretung bei der gemeinsamen Einrichtung.
III
Da die Beschwerde Erfolg hat, ist keine Kostenentscheidung zu treffen. Die
Verfahrenskosten werden von der Hauptsacheentscheidung mit erfasst (vgl. nur
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. § 48 Rz. 131 mwN).
IV.
Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen
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