Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2007
LArbG Berlin-Brandenburg: geschäftsführer, örtliche zuständigkeit, sachliche zuständigkeit, arbeitsgericht, anstellungsverhältnis, bauer, hauptsache, obsiegen, sammlung, quelle
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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Ta 1319/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 S 3 ArbGG, § 623
Halbs 1 BGB
Ernennung eins Arbeitnehmers zum Geschäftsführer -
Schriftformerfordernis
Leitsatz
Wird ein Arbeitnehmer entsprechend einer bereits in seinem Anstellungsvertrag getroffenen
Regelung später zum Geschäftsführer ernannt, so wird damit das Arbeitsverhältnis inhaltlich
umgewandelt und nicht aufgelöst, weshalb die Schriftform des § 623 Ts. 1 BGB dafür nicht
beachtet zu werden braucht.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Senftenberg vom 12. April 2007 – 5 Ca 872/06 – aufgehoben.
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
3. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Cottbus verwiesen.
4. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1.
) ab dem 01. August 2005 als Leiter Vertrieb in die Dienste der
Beklagten. Zum 01. Januar 2006 wurde er ohne Änderung seines Aufgabengebiets und
seiner laufenden Bezüge zum weiteren Geschäftsführer der Komplementärin der
Beklagten bestellt. Mit zwei Schreiben vom 02. November 2006 ()
wurde dem Kläger die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung seines
Dienstverhältnisses und seines Anstellungsverhältnisses erklärt.
Auf die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Senftenberg den
Rechtsstreit durch Beschluss vom 05. Februar 2007 zum Zwecke der Verweisung ans
Landgericht Cottbus abgetrennt, soweit sich die Klage in ihren Anträgen zu 2 und 3
gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 als Komplementärin der Beklagten und die für
diese als ihre Gesellschafterin handelnde Beklagte zu 3 gerichtet hat. Durch Beschluss
vom 12. April 2007 hat das Arbeitsgericht Senftenberg sodann den Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt, soweit sich die Klage gegen die
verbliebene Beklagte richtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
vertragliche Grundlage für die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten sei ein
Arbeitsverhältnis gewesen. Dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG
kraft Gesetzes nicht als ihr Arbeitnehmer gelte, könne für den Kläger erst ab 01. Januar
2006 gelten, als dieser zum Geschäftsführer der Komplementärin berufen worden sei.
Das davor begründete Anstellungsverhältnis sei nicht der Schriftform des § 623 BGB
entsprechend beendet worden.
Gegen diesen ihr am 27. April 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11. Mai
2007 beim Arbeitsgericht Senftenberg eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten,
der dieses nicht abgeholfen hat.
2.
sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
2.1
Vorsitzenden der Kammer nicht unterzeichnet, sondern lediglich mit einem kurzen
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Vorsitzenden der Kammer nicht unterzeichnet, sondern lediglich mit einem kurzen
Schriftzug wie unter ihren internen Verfügungen paraphiert worden ist, stand einer
inhaltlichen Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht entgegen. Da § 329 Abs.
1 Satz 2 ZPO für Beschlüsse nicht auf § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist, der für Urteile
die Unterschrift aller Richter verlangt, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
erschien es ausreichend, dass zumindest die beiden ehrenamtlichen Richter den jeweils
handschriftlich von der Vorsitzenden entworfenen Tenor unterzeichnet haben, weil
dadurch das Zustandekommen der beiden Beschlüsse in verlässlicher Weise beurkundet
worden ist (
).
2.2
Kündigungsschutzantrag des Klägers und seinen allgemeinen Feststellungsantrag
berufen.
2.2.1
Arbeitnehmer ist (), was im Regelfall zur Bejahung der
arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. b ArbGG ausreicht (
), vermag gegenüber der Negativfiktion
des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht zu verschlagen. Diese greift sogar dann durch, wenn
feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist (
).
2.2.2
Gesetzes, nämlich gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG und §§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 2, 170 HGB,
zu ihrer Vertretung berufen, weshalb er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als
Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG gilt (
).
2.2.3
geändert worden sind und sogar die Anhebung seines Bonus bei im Übrigen
unveränderten laufenden Bezügen bereits in § 3 seines Anstellungsvertrags geregelt
worden war, schied eine Doppelstellung als Arbeitnehmer und Organvertreter aus (
).
2.2.4
hatte, ist unerheblich. Dieses Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung zum 01. Januar 2006 zur
Grundlage für die weitere Beschäftigung des Klägers in der Stellung eines
Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten umgewandelt worden. Eine gemäß
§ 623 Ts. 1 BGB der Schriftform bedürftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag
damit nicht vor. Bereits im Einstellungsvertrag des Klägers war gemäß § 1 vorgesehen
gewesen, ihn bei Eignung und Leistung zum Geschäftsführer zu berufen. In einem
solchen Fall vorgeschalteter Erprobung ist im Zweifel von einer „automatischen“
Vertragsumwandlung auszugehen (
). Für eine gesonderte Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ist dann kein Raum (
).
Deshalb erübrigt es sich, dem Geschäftsführer die Berufung auf einen Formverstoß mit
dem Einwand widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB zu versagen (
).
2.3
ordentlichen Gerichte. Angesichts eines Streitwerts von über 5.000,00 € gemäß § 3 Ts.1,
5 Ts. 1 ZPO ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG die sachliche Zuständigkeit des
Landgerichts gegeben.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus wird gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO
durch den Sitz der Beklagten bestimmt.
2.4
Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er sich nicht mit seiner Auffassung durchgesetzt
hat, die Gerichte für Arbeitssachen seien für die von ihm begehrten Feststellungen
zuständig. Diese Kosten gehören nicht zu den Kosten des angegangenen Gerichts i.S.d.
§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, die einem Kläger nach Satz 2 dieser Vorschrift auch dann
aufzuerlegen sind, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte (
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aufzuerlegen sind, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte (
).
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Frage der Anwendbarkeit des § 623 BGB zuzulassen.
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