Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2010

LArbG Berlin-Brandenburg: tarifvertrag, arbeitsgericht, lehrer, anwendungsbereich, pflichtstundenzahl, teilzeitbeschäftigung, unbefristet, angestellter, vergütung, zusammenarbeit

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 13.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Sa 364/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 TVG
Tarifvertragliche Arbeitszeitverkürzung für Lehrkräfte in
Brandenburg - 1. ÄTV Soz-TV-BB Lehrkräfte
Tenor
I.
14.01.2010 - 1 Ca 1781/08 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 1.647,82
Euro zurückgewiesen.
II.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung und in diesem Zusammenhang über die
Frage, ob die Arbeitszeit des Klägers durch eine tarifvertragliche Arbeitszeitregelung
wirksam verkürzt wurde.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat die zunächst als Feststellungsklage eingegangene,
später - nach Einsatz des Klägers in Vorbereitung seiner Verbeamtung ab dem
01.02.2009 in Vollzeit - zur Leistungsklage umgestellte Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung
der von ihm für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 31.01.2009 geltend gemachten
Vergütungsdifferenz von 1.647,82 € nebst Zinsen (Herabsetzung von 22/26 auf 19,5/26
Pflichtstundenzahl in der Woche) habe, da das beklagte Land berechtigt gewesen sei, im
streitgegenständlichen Zeitraum den Beschäftigungsumfang auf 19,5/26 abzusenken.
Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 1. ÄTV Soz-TV-BB Lehrkräfte (zum Worte des
Tarifvertrages vgl. die Ablichtung Bl. 34 ff. d. A.), der auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien Anwendung finde. Gem. § 3 des Arbeitsvertrages (zum Wortlaut des
Arbeitsvertrages vgl. die Ablichtung Bl. 4 - 5 d. A.) bestimme sich das Arbeitsverhältnis
der Parteien nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche
Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TDL)
jeweils geltenden Fassung. Außerdem fänden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden
sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Damit enthalte die Vereinbarung in §
3 des Arbeitsvertrages eine dynamische Verweisung, wonach die für das beklagte Land
verbindlichen tariflichen Bestimmungen in das Arbeitsverhältnis aufgenommen würden.
Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum angestellte Lehrkraft beim beklagten
Land gewesen. Er falle somit unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages, weshalb
auch die Regelungen zur besonderen regelmäßigen Arbeitszeit auf sein Arbeitsverhältnis
Anwendung fänden. Dass auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte von der Absenkung der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 v. H. der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betroffen seien, ergebe
sich ausdrücklich aus der Regelung zu § 3 Abs. 2 1. ÄTV Soz-TV-BB. Hier hätten die
Tarifparteien wörtlich geregelt, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte den Teillohnausgleich
in der Höhe erhielten, die dem Verhältnis der Absenkung ihrer Arbeitszeit zur Absenkung
der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft entspreche. Diese Regelung sei sinnlos,
wenn teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nicht von der Absenkung der Arbeitszeit auf 75 v. H.
der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betroffen wären.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des
normativen Teils des Tarifvertrages lasse sich ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien
nicht entnehmen, als dass auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte von der Absenkung der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betroffen sein sollen. Es wäre
nur schwer nachvollziehbar, wenn Lehrkräfte in einem Beschäftigungsumfang von 26/26
Pflichtstunden eine Herabsetzung ihrer Arbeitszeit auf 75 v. H. hinnehmen müssten, um
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Pflichtstunden eine Herabsetzung ihrer Arbeitszeit auf 75 v. H. hinnehmen müssten, um
betriebsbedingte Kündigungen von Lehrkräften zu vermeiden, diejenigen aber, die z. B.
nur 25/26 Pflichtstunden abzuleisten hätten, keinerlei Beitrag leisten müssten.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich etwas anderes auch nicht aus § 1 Abs. 3 b
Soz-TV-BB (vgl. zu diesem Vorläufertarifvertrag die Ablichtung des Wortlautes Bl. 45 ff. d.
A.). Danach gelte der Tarifvertrag nicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere
individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart hätten. Der Kläger habe
arbeitsvertraglich keinen geringeren Beschäftigungsumfang als die besondere
regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 des 1. ÄTV Soz-TV-BB (75 %), sondern einen
höheren (22/26 Pflichtstunden = 84,62 %) Beschäftigungsumfang vereinbart.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Soz-TV-BB zum 31.01.2007 außer Kraft
getreten sei und § 1 Abs. 3 Soz-TV-BB aufgrund der Regelungen der Tarifparteien in § 1
des 1. ÄTV Soz-TV-BB weiter entsprechend gelte.
Der Kläger hätte auch ab Beginn seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses am
01.08.2006 keine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart, als die
„besondere regelmäßige Arbeitszeit“ (§ 1 Abs. 3 b Soz-TV-BB).
Gem. § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung
betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg sei
eine besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte ausschließlich für das Schuljahr
2004/2005 geregelt. Eine besondere regelmäßige Arbeitszeit galt für das Schuljahr
2006/2007 nicht mehr. Der Kläger habe somit auch arbeitsvertraglich keinen geringeren
Beschäftigungsumfang als die „besondere regelmäßige Arbeitszeit“ vereinbaren
können.
Soweit der Kläger auf die Entscheidung des LAG Brandenburg vom 09.02.2006 - 3 Sa
466/05 - verweise, sei diese für den vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig, da der 1.
ÄTV Soz-TV-BB, auf den sich das beklagte Land vorliegend berufe, zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht gegolten habe.
Endlich hätten die Parteien im Arbeitsvertrag vom 30.05.2005 auch keine außertarifliche
Vereinbarung der Arbeitszeit des Klägers geschlossen. Hierfür seien Anhaltspunkte nicht
erkennbar. Vielmehr hätten die Parteien ausdrücklich Bezug auf die für den Arbeitgeber
geltenden Tarifverträge genommen.
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der
Parteien erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 14.01.2010 (Bl. 113 -
122 d. A.). verwiesen. Gegen dieses ihm am 04.02.2010 zugestellte Urteil richtet sich die
am 17.02.2010 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am
06.04.2010, dem Dienstag nach Ostern, per Fax begründete Berufung des Klägers.
Er meint, dass der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Arbeitszeit des Klägers im
hier noch streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Regelungen des 1. ÄTV Soz-TV-
BB reduziert worden sei, nicht gefolgt werden könne. Vielmehr gehe die
arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit den Regelungen des Tarifvertrages vor.
Darüber hinaus sei aber auch der Anwendungsbereich des 1. ÄTV Soz-TV-BB nicht
eröffnet, weil er nicht für solche Lehrkräfte gelte, die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von weniger als 93 % der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt würden.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Regelungen des 1. ÄTV Soz-TV-BB
vom 26.06.2008 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden würden, wäre die Kontrolle
der Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages gem. § 307 BGB eröffnet,
denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greife die Kontrollfreiheit bei
Globalverweisungen nur dann, wenn der Tarifvertrag selbst und unmittelbar Regelungen
treffe. Es genüge nicht, wenn dem Vertragspartner, wie hier dem beklagten Land,
verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung an die Hand gegeben werde.
Der Kläger führt dies konkret unter Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen
Urteil im Schriftsatz vom 06.04.2010 (Bl. 144 - 151 d. A.) aus.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 14.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Neuruppin das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.647,82 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2009 zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf die zahlreichen
Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bzw. die Beschlüsse des
Bundesarbeitsgerichts zu den Nichtzulassungsbeschwerden, wonach die Absenkung der
Pflichtstundenzahl bei Arbeitnehmern nach dem 1. ÄTV Soz-TV-BB möglich sei. Wegen
der konkreten Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 10.05.2010 nebst Anlagen (Bl.
174 - 191 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 222 Abs. 2;
519; 520 Abs. 1 und 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere fristgemäß und
formgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Zu Recht sowohl im
Ergebnis als auch in der zutreffenden Begründung hat das Arbeitsgericht Neuruppin die
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem
Arbeitsgericht und sieht von einer wiederholenden Begründung gem. § 69 Abs. 2 ArbGG
ab. Nur im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien und die Erörterungen
in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2010 wird auf folgendes hingewiesen:
1. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien nicht abweichend vom
Tarifvertrag einen Beschäftigungsumfang von 22/26 Pflichtstunden pro Woche konstitutiv
individualrechtlich vereinbart.
a) Soweit die Parteien eine Beschäftigung des Klägers in § 2 des Arbeitsvertrages vom
30.05.2005 „mit durchschnittlich wöchentlich 22,00/26,00 Pflichtstunden“ vereinbart
haben, ohne in dieser Bestimmung selbst auf tarifliche Regelungen Bezug zu nehmen,
kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass für den Kläger ein
Beschäftigungsumfang von 22/26 unabhängig von einer Änderung der tarifvertraglichen
Rechtslage gelten sollte. Die Angabe der Stundenzahl grenzt nach der Fußnote 2 des
Arbeitsvertrages nur die genaue Teilzeitbeschäftigung des Klägers von der
Vollzeitbeschäftigung (26/26) je nach Schultyp bzw. Klassen- und Schulstufe ab.
b) Welche Arbeitszeit sich konkret ergeben sollte, ist hingegen § 3 des Arbeitsvertrages
zu entnehmen, der auf die den BAT-O ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder jeweils
geltenden Fassung sowie auf die außerdem für den Arbeitgeber, das beklagte Land,
jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge verweist. Dazu zählt auch der 1.
ÄTV Soz-TV-BB (vgl. die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg, z. B. Urteil vom 24.02.2009 - 24 Sa 2483/09 - (vgl. die Ablichtung Bl.
178 ff. d. A.) sowie die Entscheidung der vorliegenden Kammer vom 08.05.2009 - 13 Sa
352/09 - n. v.), da das Land Brandenburg selbst auf Arbeitgeberseite Tarifvertragspartei
ist. Der 1. ÄTV Soz-TV-BB stellt in § 2 eine zulässige besondere Arbeitszeitregelung für
angestellte Lehrkräfte dar, der in seinem Anwendungsbereich als speziellerer
Tarifvertrag dem BAT-O und der SR 2 L I BAT-O bzw. § 44 Nr. 2 TV-L vorgeht (vgl. BAG
28.06.2001 - 6 AZR 114/00 - BAGE 98, 175, 185 [Lehrer Sachsen-Anhalt]; BAG
28.05.2009 - 6 AZR 144/08 - ZTR 2009, 489 ff., zu I. 1. a) d. Gr. [Lehrer Sachsen]).
2. Diese Verweisung auf den Tarifvertrag in § 3 des Arbeitsvertrages verstößt entgegen
der Auffassung des Klägers nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2
BGB). Bezugnahmeklauseln sind eine Besonderheit im Arbeitsrecht, die nach § 310 Abs.
4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat im
arbeitsrechtlichen Gesetzen die Bezugnahme auf Tarifverträge ausdrücklich erlaubt (vgl.
z. B. § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB; § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG; § 7 Abs. 3 ArbZG; § 4 Abs. 4
Satz 2 EFZG; § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG; § 9 Nr. 2 AÜG). Selbst das Nachweisgesetz lässt
einen allgemeinen Hinweis auf Tarifverträge genügen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG).
Die Notwendigkeit einer dynamischen Ausgestaltung von Bezugnahmeklauseln ergibt
sich aus der Zukunftsgerichtetheit der Arbeitsverhältnisse (vgl. BAG 28.05.2009, a. a. O.,
zu I. 1. c) d. Gr. m. w. N.).
3. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt er unter den Anwendungsbereich des 1.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt er unter den Anwendungsbereich des 1.
ÄTV Soz-TV-BB, auch wenn er Teilzeitbeschäftigt ist. Auch insofern zutreffend hat das
Arbeitsgericht Neuruppin auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 1. ÄTV Soz-TV-BB verwiesen,
wonach teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Teillohnausgleich in der Höhe erhalten, die
dem Verhältnis der Absenkung ihrer Arbeitszeit zur Absenkung der Arbeitszeit einer
vollbeschäftigten Lehrkraft entspricht. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn
teilzeitbeschäftigte nicht unter den 1. ÄTV Soz-TV-BB fielen.
Auch die Verweisung in § 1 letzter Halbsatz 1. ÄTV Soz-TV-BB, wonach § 1 Abs. 3 Soz-
TV-BB entsprechend gilt, ändert daran nichts. Zwar haben die dortigen
Tarifvertragsparteien damals Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des damaligen
Tarifvertrages herausgenommen, die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen
regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich
vereinbart haben, dies waren damals Teilzeitbeschäftigte mit unter 98,75 % bis 92,5 % je
nach Vergütungsstufe gem. § 2 Soz-TV-BB. § 1 Abs. 3 b Soz-TV-BB gilt jedoch vorliegend
nur entsprechend. Das bedeutet, dass diejenigen, die nach § 1 Abs. 3 b Soz-TV-BB zum
Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit des § 2 des 1. ÄTV
Soz-TV-BB eine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben,
nicht unter den Geltungsbereich fallen, also Arbeitsvertragsparteien, die eine
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als 75 % vereinbart haben. Darunter fällt
der Kläger nicht, da er bei 84,62 % liegt.
4. Endlich verstoßen die Regelungen des 1. ÄTV Soz-TV-BB nicht gegen zwingendes
gesetzliches Kündigungsschutzrecht.
a) Das Kündigungsschutzgesetz schützt gegen Änderungen des Arbeitsvertrages, die
der Arbeitgeber einseitig vornimmt, nicht jedoch gegen Änderungen der Arbeitszeit
und/oder der Höhe des Arbeitsentgelts durch tarifliche Regelungen. Unwirksam wegen
Verstoßes gegen zwingendes Kündigungsschutzrecht sind allenfalls tarifliche
Regelungen, die eine Verringerung der Arbeitszeit durch Einführung von Kurzarbeit durch
den Arbeitgeber zulassen, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen im
Tarifvertrag zu regeln (BAG 28.05.2009, a. a. O., zu I. 4. a) d. Gr. m. w. N. a. d. Rspr.).
b) Vorliegend erfolgt wie im Fall der Lehrer in Sachsen und Sachsen-Anhalt der Eingriff in
die Arbeitszeit und die Vergütung unmittelbar durch den Tarifvertrag (vorliegend § 2 und
3 1. ÄTV Soz-TV-BB). Lediglich in § 2 Abs. 4 - 7 1. ÄTV Soz-TV-BB wird in Abweichung von
der grundsätzlich abschließenden Regelung aus bedarfsbedingten Gründen geregelt,
dass in Zusammenarbeit mit dem Hauptpersonalrat bzw. den örtlichen Personalräten
besondere bedarfsbedingte regelmäßige Arbeitszeiten für die Dauer eines Schuljahres
geregelt werden können. Auch dieser Bedarf ist jedoch im Gesamtumfang von 3,5 %
unbefristet beschäftigter angestellter Lehrkräfte begrenzt, so dass insgesamt die
Erhöhung der Arbeitszeit eine Ausnahme darstellt, die durch Mangelfächer bedingt ist
(vgl. insbesondere die in § 2 Abs. 5 1. ÄTV Soz-TV-BB angesprochenen Lehrkräfte für
Musik, Fremdsprachen und einzelne berufliche und sonderpädagogische
Fachrichtungen). Hierdurch sind die zulässigen Gründe für eine mögliche Erhöhung der
Arbeitszeit hinreichend konkretisiert (ebenso für das Land Sachsen BAG 28.05.2009, a.
a. O., zu I. 4. b) d. Gr.).
III.
Die Berufung des Klägers war daher auf seine Kosten gem. § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
IV.
Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den tarifvertraglichen Arbeitszeitabsenkungen in Sachsen-Anhalt
und Sachsen sowie der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-
Brandenburg für Brandenburg kein Anlass.
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