Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: anpassung, tarifvertrag, betriebsübergang, vergütung, klinikum, gewerkschaft, arbeitsgericht, individualrecht, entstehungsgeschichte, link

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sa 2062/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 613a Abs 1 BGB, § 1 TVG
Keine normative Verpflichtung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr.
7 zur Anpassung an das Tabellenentgelt für den Tarifbereich
West
Leitsatz
1. Die Tarifpartner des Anwendungstarifvertrages nahmen anlässlich eines Betriebsübergangs
in § 2 AnTV die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden normativen Bestimmungen
des TVöD und der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge statisch in Bezug. Damit
galten und gelten diese als solche des AnTV mit normativer Wirkung fort, so auch die des VTV
Nr. 7.
2. Der VTV Nr. 7 enthält aber keine normative Regelung, wonach der Bemessungssatz am 1.
Januar 2008 auf das Tabellenentgelt für den Tarifbereich West anzuheben gewesen wäre,
sondern eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifpartner. Andernfalls hätte es weder der in
§ 8 VTV Nr. 7 vorgesehen Unkündbarkeit der Anpassungsverpflichtung unter § 3 Abs. 1
Unterabs. 2 VTV Nr. 7 bedurft noch der durch die Tarifpartner am 16. November 2007
vollzogenen Anpassung an das Tabellenentgelt für den Tarifbereich West.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom
11.06.2009 - 1 Ca 2473/08 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Bemessungssatzes (97 oder 100 vH.) des
Tabellenentgelts für den Tarifbereich West in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31.
Oktober 2008.
Die Klägerin war seit 1987 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt.
Diese, zuletzt die Klinikum E. von B. gGmbH, waren Mitglieder des kommunalen
Arbeitgeberverbandes (KAV). Die Klägerin ist seit 2002 Mitglied der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di).
Der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O vom 31. Januar 2003 (VTV Nr. 7) zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Gewerkschaft
ver.di sah in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Anpassungen der Bemessungssätze für die Zeiten
ab dem 1. Januar 2003 und ab dem 1. Januar 2004 vor. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7
lautet:
In § 8 VTV Nr. 7 heißt es:
§ 29 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber
in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) lautet:
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Die Klägerin erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a zum BAT-O.
Am 14. August 2006 wechselte die Klinikum E. von B. gGmbH von der Voll- in die OT-
Mitgliedschaft bei dem KAV. Anlässlich der Fortführung des Betriebs durch die Beklagte,
die nicht tarifgebunden war und noch unter „P. G. Service GmbH“ firmierte, schlossen
die Klinikum E. von B. gGmbH und die Beklagte am 8. Dezember 2006 mit der
Gewerkschaft ver.di einen Anwendungstarifvertrag (AnTV). § 2 Abs. 2 AnTV lautet:
Am 1. Januar 2007 ging der Betrieb auf die Beklagte über. Diese zahlte der Klägerin in
der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2008 97 vH. des Tabellenentgelts für den
Tarifbereich West. Die Klägerin machte die Vergütungsdifferenz in Höhe von 69,78 Euro
monatlich zu der des Tabellenentgelts für den Tarifbereich West mit Schreiben vom 22.
April 2008 geltend. Für die Zeit ab dem 1. November 2008 erhöhte die Beklagte die
Grundentgelte um 3,11 vH.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne seit dem 1. Januar 2008 Vergütung in
Höhe des Tabellenentgelts für den Tarifbereich West beanspruchen. Der VTV Nr. 7 sehe
auch in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 einen unmittelbaren Stufentarifvertrag vor, da die
Tarifänderungen in zeitlicher Reihenfolge konkret und verbindlich festgelegt gewesen
seien. Das sei insbesondere der Unkündbarkeit der Anpassungsregelung zu entnehmen.
Schuldrechtliche Vereinbarungen fänden sich außerdem in Tarifverträgen regelmäßig
abgetrennt entweder am Anfang oder an deren Schluss. In § 29 des Tarifvertrages zur
Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zum
Übergangsrecht vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) hätten die Tarifvertragsparteien
ausdrücklich bekräftigt, dass hinsichtlich der Anpassung des Bemessungssatzes an die
Regelungen des Tarifbereichs West im VTV Nr. 7 eine abschließende Regelung getroffen
worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 697,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bereits dem Wortlaut der tariflichen
Regelung sei zu entnehmen, dass die weitere Entwicklung des Bemessungssatzes erst
durch künftige Tarifverträge habe festgelegt werden sollen. Bei § 3 Abs. 1 Unterabs. 2
VTV Nr. 7 handele es sich lediglich um eine schuldrechtliche Regelung. Bestätigt werde
das durch die Tarifentwicklung. Es sei gerade mit dem Tarifvertrag zur Anhebung des
Bemessungssatzes im TVöD vom 16. November 2007 auch zum 1. Januar 2008 eine
entsprechende tarifliche Regelung getroffen worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit
begründet, die Tarifvertragsparteien hätten im Wege der Konkretisierung des Wortes
„Anpassung“ durch einen eindeutigen zeitlichen Rahmen und eine klare Festlegung des
Maßes der Anpassung der Regelung eine Qualität gegeben, die keine weiteren
Vereinbarungen erforderlich gemacht habe. Ein Verhandlungsspielraum habe nicht mehr
bestanden.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. August 2009 zugestellte Urteil am 16.
September 2009 Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht
am 22. Oktober 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung vertieft sie die erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten. § 3 Abs.
1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 sehe nur einen Zeitkorridor vor, ohne die Stufen tatsächlich
festzulegen.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2009 – 1 Ca 2473/08 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 22.
Oktober und vom 17. November 2009 sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 3. Dezember 2009.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II. Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht die geltend gemachte
Vergütungsdifferenz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergibt
sich weder aus § 2 AnTV noch nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, jeweils iVm. § 3 Abs. 1
Unterabs. 2 VTV Nr. 7 und auch nicht aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1991 iVm.
den dort in Bezug genommenen Tarifverträgen in der für den Bereich der VKA jeweils
geltenden Fassung.
1) Die Klägerin hat keinen tariflichen Anspruch auf die begehrte Vergütungsdifferenz.
a) Der AnTV nimmt den TVöD und die ihn ergänzenden Tarifverträge nur statisch in
Bezug und erfasst den Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD vom
16. November 2007 und die sich daraus ergebenden Ansprüche nicht mehr.
b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 2 AnTV iVm. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr.
7.
aa) Die Beklagte hat sich durch § 2 AnTV allerdings auch verpflichtet, diesen - den TVöD
ergänzenden – VTV Nr. 7 anzuwenden, soweit sich daraus Rechte der Klägerin ergeben.
§ 2 AnTV bewirkt normativ die Fortgeltung der in Bezug genommenen Regelungen, die
am „Stichtag“ - dem 1. Januar 2007 - Anwendung fanden. Dadurch wäre sie
grundsätzlich ebenfalls verpflichtet gewesen, normativ durch den VTV Nr. 7
festgeschriebene Änderungen anzuwenden, die erst nach dem 1. Januar 2007 eintreten
sollten, aber noch vor diesem Zeitpunkt wirksam und verbindlich vereinbart worden
waren (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 – DB 2009, 2605, zu B I 3 der Gründe).
Hier haben die Tarifpartner des AnTV es für die Zeit nach dem Betriebsübergang nicht
bei den sich angesichts des Verbandsaustritts der Rechtsvorgängerin der Beklagten
über § 3 Abs. 3 TVG und § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Rechtsfolgen belassen.
Im Hinblick auf die Anforderungen (in sich geschlossene Tarifregelung), die das BAG
früher an die Weiterwirkung von Stufenregelungen in Anpassungstarifverträgen nach
einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers bzw. nach einem Betriebsübergang stellte (vgl.
dazu BAG 17. Mai 2000 - 4 AZR 363/99 - AP Nr. 8 zu § 3 TVG Verbandsaustritt = NZA
2001, 453 = EzA § 3 TVG Nr. 19, zu I 4 b bb der Gründe) wäre eine solche (Fortwirkung)
allerdings auch nicht unproblematisch gewesen (vgl. jetzt aber auch die „Klarstellung“ in
BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 – AP Nr. 328 zu § 613a BGB = NZA 2008, 241
= EzA § 613a BGB 2002 Nr. 78, zu II 3 d der Gründe, bestätigt durch BAG 14. November
2007 - 4 AZR 828/06 - AP Nr. 334 zu § 613a BGB = NZA 2008, 420 = EzA § 613a BGB
2002 Nr. 81, zu I 2 d der Gründe). Betriebsveräußerin und Betriebserwerberin haben
vielmehr mit der Gewerkschaft ver.di über den 31. Dezember 2006 hinaus weiterhin eine
tarifliche Grundlage für die sich aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs aus den
Bezugstarifnormen ergebenden Ansprüche geschaffen. Damit galten und gelten diese
Tarifnormen als solche des AnTV mit normativer Wirkung fort, so auch die des VTV Nr. 7.
Zugleich stand bei dem Betriebsübergangs damit aber auch fest, dass nur die zum
Zeitpunkt des „Stichtages“ bereits normativ geregelten Tarifinhalte (Tarifnormen zu
Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis) weiter gelten würden, nicht aber
solche, die erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Tarifpartner der
Bezugstarifverträge umzusetzen waren (zur fehlenden Bindung bei nur schuldrechtlichen
Verpflichtungen siehe LAG Berlin-Brandenburg 25. Juni 2009 - 25 Sa 582/09 – Juris, zu A II
2 b bb (2) der Gründe, mwN.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der AnTV vor, mit
oder nach dem Betriebsübergang in Kraft getreten ist. Für den Fall, dass er erst nach
dem Betriebsübergang in Kraft getreten wäre, hätte er das zunächst transformierte
Individualrecht verdrängt (vgl. BAG 14. August 2001 – 1 AZR 619/00 - AP Nr. 85 zu § 77
BetrVG 1972 = NZA 2002, 276 = EzA § 613a BGB Nr. 200, zu A II 1 a der Gründe).
b) Der VTV Nr. 7 enthält keine normative Regelung, wonach der Bemessungssatz am 1.
Januar 2008 auf das Tabellenentgelt für den Tarifbereich West anzuheben war.
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung
von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen,
wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu
haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht unmissverständlich ist, ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden
können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die
Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung
ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es
zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu
einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Regelung führt (vgl. BAG 26. November 2003 - 4 ABR 54/02 - AP Nr. 186 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Metallindustrie = NZA 2004, 1107 = EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 128,
zu B II 2 b aa der Gründe). Für die Auslegung des schuldrechtlichen Teils eines
Tarifvertrages gelten grds. die für Verträge maßgeblichen Auslegungskriterien.
bb) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich aus dem VTV Nr. 7 nicht, dass
die Tarifvertragsparteien bereits durch § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages
normativ die Anpassung der Vergütung an Tabellenentgelte für den Tarifbereich West
vornehmen wollten. Einen sog. „unmittelbaren Stufentarifvertrag“, der die folgenden
Stufen bereits abschließend regelt, enthält nur § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VTV Nr. 7.
Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 ist insoweit nicht eindeutig. Allerdings
kommt in ihm der Wille der Tarifpartner zum Ausdruck, die Anpassung der Vergütung für
die dort genannten Vergütungsgruppen bis zum 31. Dezember 2007 abzuschließen. Das
Arbeitsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt des Endes
des Anpassungsprozesses in dieser tariflichen Regelung schon eindeutig festgelegt
worden ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass bereits mit normativer Wirkung die
Vergütungshöhe für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 festgelegt werden sollte. Auch der
Standort der Regelung im Tarifvertrag lässt nicht den Schluss darauf zu, dass dieser
normative Wirkung zukommen sollte. Soweit sie den Anpassungsprozess bis Ende 2007
bzw. 2009 betrifft, konnte es sich nämlich in jedem Fall nur um eine schuldrechtliche
Regelung der Tarifpartner handeln.
Eindeutig gegen den Willen der Tarifvertragsparteien, bereits im VTV Nr. 7 Ansprüche für
die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bzw. 2010 zu begründen, spricht die in § 8 des
Tarifvertrages vereinbarte Unkündbarkeit der Verpflichtung zur Anpassung. Dieser hätte
es nicht bedurft, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der angeglichenen Tarife ab den
genannten Zeitpunkten bereits mit normativer Wirkung aufgrund der vorangegangenen
Regelungen festgestanden hätte. Die Unkündbarkeitsregelung bezieht sich auch
eindeutig gerade auf die Verpflichtung, den Anpassungsprozess zu den genannten
Terminen abgeschlossen zu haben. Darauf weist auch die Klägerin zutreffend hin.
Bestätigt wird dieses Ergebnis zudem dadurch, dass die Tarifpartner mit dem
Tarifvertrag vom 16. November 2007 die vereinbarte Anpassung vollzogen und eine
normative Grundlage geschaffen haben. Dessen hätte es bei bereits bestehender
normativer Regelung ebenfalls nicht bedurft. § 29 TVÜ-VKA kommt lediglich klarstellende
Bedeutung zu.
c) Die sich aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 ergebende schuldrechtliche
Verpflichtung zum Abschluss eines Tarifvertrages zur Anpassung des
Bemessungssatzes war und ist nicht geeignet, Ansprüche der Belegschaft zu
begründen. Auf die Frage, inwieweit evtl. auch solche Regelungen durch § 2 AnTV
inkorporiert worden sind, kommt es daher nicht an.
2) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag nach § 613a Abs. 1 Satz
2 BGB iVm. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7. Ein solcher scheitert – ungeachtet der
Auffangfunktion der Norm - bereits an den zu 1) gemachten Ausführungen, auf die
insoweit verwiesen werden kann.
3) Aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1991 iVm. dem Änderungsvertrag vom 13.
Dezember 1994 ergeben sich keine weitergehenden Rechte. Die Bezugnahme auf den
BAT-O und auf die ihn ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in dem
Formulararbeitsvertrag der tarifgebundenen Arbeitgeberin ist als Gleichstellungsabrede
auszulegen (vgl. dazu BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - AP Nr. 67 zu § 1 TVG
Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 2009, 323 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 40, zu I 3 der Gründe, mwN.). Mangels einer Bindung der Beklagten an
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Tarifvertrag Nr. 40, zu I 3 der Gründe, mwN.). Mangels einer Bindung der Beklagten an
nach dem Inkrafttreten des AnTV abgeschlossene Verbandstarifverträge können sich
Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft nicht auf den Tarifvertrag zur Anhebung
des Bemessungssatzes im TVöD vom 16. November 2007 berufen.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Kammer hat die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der
entschiedenen Rechtsfrage zugelassen.
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