Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: konzern, unternehmen, tarifvertrag, ausführungsbestimmung, arbeitsgericht, wechsel, vergütung, betriebsübergang, ezb, betrug

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 15.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 Sa 1722/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB
Zur Angleichung des Monatstabellenentgelts im Gebiet Ost an
ein Monatstabellenentgelt im Gebiet West nach dem
Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Vermittlung GmbH (DB
Vermittlung TV)
Leitsatz
Unterschritt das Monatstabellenentgelt beim letzten Arbeitgeber wegen der dort vorhanden
wirtschaftlichen Schwierigkeiten deutlich ein Vergleichsentgelt im Gebiet Ost, dann kann der
Arbeitnehmer keine Angleichung des Monatstabellenentgelts im Gebiet Ost an ein
Monatstabellenentgelt im Gebiet West nach § 10 DB Vermittlungs TV verlangen.
Hinweis: Der Arbeitnehmer war ursprünglich bei der FEW B. GmbH beschäftigt
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.06.2007 -
41 Ca 19729/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Vergütungsdifferenzen wegen der Angleichung
von Ost- an Westtariflöhne.
Der am … 1951 geborene Kläger war seit September 1966 bei der Deutschen R. und
nach der Wiedervereinigung bei Deutschen B. tätig. Zuletzt war er im Werk FEW B. (im
Beitrittsgebiet) beschäftigt, das als Betriebsteil zum Geschäftsbereich Technik und
Instandsetzung (TI) der Deutschen B. AG gehörte. Er erhielt ein Entgelt nach der
Entgeltgruppe 7, 4. Tätigkeitsjahr des Konzernentgelttarifvertrages (Konzern ETV)
entsprechend der Monatsentgelttabelle Ost. Mit Wirkung zum 1. August 2003 ging das
Arbeitsverhältnis des Klägers auf die FEW B. GmbH über. Dieses Unternehmen gehörte
nicht zum Konzern der Deutschen B. AG. Bei diesem Unternehmen waren seit dem 1.
Januar 2003 Haustarifverträge in Kraft, wobei das Entgelt annähernd dem des Konzern
ETV entsprach. Während seiner gesamten Tätigkeit erhielt der Kläger ein
Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe E 7 des ETV FEW B. GmbH (nach vierjähriger
Tätigkeit) in Höhe von 1.637,20 € brutto. Das Entgelt für diese Tätigkeit bei der
Deutschen Bahn AG stieg nach dem Konzern ETV ab dem 1. September 2003 auf
1.666,76 € und ab dem 1. Mai 2004 auf 1.720,10 €.
Seit dem 15. Dezember 2004 ist der Kläger bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin, der DB V. GmbH, als Arbeitnehmer zur beruflichen Neuorientierung
beschäftigt. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages (Kopie Bl. 5 d. A.) werden „auf das
Arbeitsverhältnis die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers
betrieblich/fachlich einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung“ angewendet.
Zur Angleichung der Monatstabellenentgelte des Gebiets Ost an die
Monatstabellenentgelte des Gebietes West hatten die Tarifvertragsparteien des Konzern
ETV mit Wirkung vom 1. September 2005 die alleinige Geltung der Anlage 1 (West) zum
Konzern ETV (zunächst mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer, der die Zeitvorgabe
der Stufe 3 erfüllt, ein Monatstabellenentgelt nach Stufe 2 - West - der jeweiligen
Entgeltgruppe erhält) und mit Wirkung vom 1. September 2006 ohne Einschränkung
vereinbart. Für die Entgeltgruppe, die der Tätigkeit des Klägers entsprach betrug das
Entgelt ab dem 1. September 2005 1.792,80 € und ab dem 1. September 2006 1.849,57
€.
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Nach rechtzeitiger Geltendmachung von Vergütungsdifferenzansprüchen im
Zusammenhang mit der Ost-West-Angleichung der Monatsentgelte verfolgte der Kläger
mit seiner am 24.08.2006 beim Arbeitsgericht Halberstadt eingegangenen und der
Beklagten am 6. September 2006 zustellten Klage sein Begehren auf Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung von Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum September 2005
bis August 2006 weiter (12 x 132,26 € = 1.587,12 €). Klageerweiternd begehrt er die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenz für den Monat
September 2006 (180,52 €) sowie einen Unterschiedbetrag zum 13. Monatsgehalt
(132,26 €), somit insgesamt weitere 312,78 € brutto.
Mit Beschluss vom 20.10.2006 hat das Arbeitgerichts Halberstadt den Rechtsstreit an
das örtlich zuständige Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, auch ihm müsse die Angleichung an das
Tarifniveau West gewährt werden. Anspruchsgrundlage sei § 10 DB V. GmbH. Ausgehend
von der Ausführungsbestimmung zu § 10 Abs. 3 DB V. GmbH könne er für den Zeitraum
September 2005 bis August 2006 verlangen, dass sein Monatsentgelt 85 % der
Entgeltgruppe 7 (2 Berufsjahre) der Anlage 3 (West) des Konzern ETV betrage. Ab dem
1. September 2005 stehe ihm ein Entgelt in Höhe von 85 % der Entgeltgruppe 7 (nach 4
Tätigkeitsjahren) der Anlage 3 des Konzern ETV zu. Es sei nicht notwendig, dass er aus
einem Unternehmen des DB Konzern zur Beklagten wechseln müsse, um die
Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.587,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.09.2006 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 312,78 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass bereits nach dem Vorbringen
des Klägers eine unschlüssige Klage vorliege. Nach dem Wortlaut der
Ausführungsbestimmung zu § 10 DB Vermittlung TV sei Voraussetzung für die
Angleichung des Monatstabellenentgelts, dass unterschiedliche tarifliche
Entgeltregelungen im Gebiet West und Ost in dem Tarifvertrag bestehen, der
unmittelbar vor der Einstellung bei der DB V. GmbH für das Arbeitsverhältnis maßgeblich
gewesen sei. Eine Angleichung komme mithin nur in Betracht, soweit entweder der
Konzern ETV für das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der Einstellung bei der DB V.
GmbH gegolten habe oder ein andere Tarifvertrag, der wie der Konzern ETV eine
unterschiedliche Entgeltregelung für das Gebiet West und das Gebiet Ost zum
Gegenstand gehabt habe. Maßgeblich für die Ermittlung des Monatsentgelts des Klägers
bei der DB Vermittlung GmbH sei jedoch ein Monatstabellenentgelt gewesen, das sich
nach einer tarifvertraglichen Regelung - nämlich dem ETV FEW GmbH - bemessen habe.
Dieses Tarifwerk treffe jedoch unstreitig keine Unterscheidung für das Gebiet West und
das Gebiet Ost. Eine generelle Nivellierung der Entgelthöhen sei § 10 DB Vermittlung
GmbH hingegen nicht zu entnehmen.
Mit Urteil vom 14. Juni 2007 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Es hat
im Wesentlichen hierzu ausgeführt, dass § 10 DB V. TV durchgängig als
Anknüpfungspunkt wähle, dass der Arbeitnehmer vor Wechsel zur Beklagten bei einem
Unternehmen beschäftigt wurde, das den Konzern ETV anwende. Da dies unstreitig nicht
der Fall war, könne der Kläger die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen nicht
verlangen. Ob es mit Sinn und Zweck dieser Regelung vereinbar sei, Beschäftigte,
welche vor einem Wechsel zur Beklagten nicht nach der Anlage 3 a (Ost) des Konzern
ETV vergütet worden sind, von der Ost-West-Angleichung auszunehmen, könne
dahinstehen, da der Kläger hierzu nichts vorgetragen habe.
Gegen dieses dem Kläger am 31. Juli 2007 zugestellte Urteil hat er mit einem am 23.
August 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Nach Verlängerung bis zum 31. Oktober 2007 ging am gleichen Tag die
Berufungsbegründung ein. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass nach den
Ausführungsbestimmungen zu § 10 DB V. TV es hinsichtlich der Angleichung der Ost-
West-Vergütung nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer vorher bei einem
Unternehmen des DB Konzerns tätig gewesen war. Dies ergebe sich schon daraus, dass
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Unternehmen des DB Konzerns tätig gewesen war. Dies ergebe sich schon daraus, dass
der Entgelttarifvertrag bei der FEW B. GmbH sich an der Vergütung nach dem ETV-
Konzern-Ost orientiert habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 14.06.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Berlin - 41 Ca 19729/06 –
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.587,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 07.09.2006 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 312,78 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 15.09.2006 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie betont erneut, dass schon nach dem Wortlaut des § 10 DB Vermittlung TV der
Arbeitnehmer vorher bei einem anderen Unternehmen des DB Konzerns beschäftigt
sein muss. Die Regelungen könnten auch nicht analog angewendet werden. Die
Ausführungsbestimmungen knüpften an unterschiedliche Gehälter in Ost und West an,
die es jedoch bei FEW B. GmbH nicht gegeben hat.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu
Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage auf Zahlung der Entgeltdifferenzen
zurückgewiesen.
Ein Anspruch des Klägers kann nicht aus den Ausführungsbestimmungen zu § 10 DB
Vermittlung TV abgeleitet werden. Dieser lautet - soweit hier von Belang:
„Der Arbeitnehmer erhält das Monatstabellenentgelt und die in den
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in Höhe von 85 v. H. des
Monatstabellenentgelts und der in den Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile, die er im Kalendermonat vor der Einstellung bei DB V. GmbH von
dem anderen Unternehmen des DB Konzern erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er
diesen gesamten Kalendermonat gearbeitet hätte, mit dem er das Arbeitsverhältnis
beendet hat (Monatsentgelt).“
„Das Monatstabellenentgelt nach Absatz 1 erhöht sich bei allgemeinen
tariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 3 zum Konzern ETV) um den
von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen vom Hundertsatz der
allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 3 zum Konzern ETV).
Ausführungsbestimmungen
Eine Angleichung des Monatsentgelts im Gebiet Ost an das
Monatstabellenentgelt im Gebiet West erfolgt entsprechend der tarifvertraglichen
Regelungen über die Angleichung der Monatstabellenentgelte im Gebiet Ost an die
Monatstabellenentgelte im Gebiet West im Konzern ETV.“
Bei wörtlicher Auslegung kommt § 10 DB V. TV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers
nicht zur Anwendung. Voraussetzung dieser Regelung ist immer, dass an Entgelte
angeknüpft wird, die der Arbeitnehmer „im Kalendermonat vor der Einstellung bei der DB
V. GmbH von dem anderen Unternehmen des DB Konzerns erhalten hat“. Der Kläger
war aber nicht vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in einem
Unternehmen des DB Konzerns beschäftigt.
Es spricht allerdings viel dafür, dass der Tarifvertrag in diesem Punkt lückenhaft ist. Da
die Beklagte ein Unternehmen des DB Konzerns ist, war es folgerichtig, dass von ihr nur
Arbeitnehmer zur beruflichen Neuorientierung übernommen werden, die aus
Unternehmen des Konzerns stammen. Dies dürfte auch der Regelfall sein.
Darüber hinaus aber beschäftigt die Beklagte auch Arbeitnehmer von aus dem Konzern
ausgegliederten Unternehmen, wenn diesen Arbeitnehmern z. B. eine Beschäftigungs-
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ausgegliederten Unternehmen, wenn diesen Arbeitnehmern z. B. eine Beschäftigungs-
oder Übernahmezusage erteilt worden war. Genau dies scheint beim Kläger der Fall
gewesen zu sein. Auf Seite 1 des Schreibens der Deutschen B. AG vom 22.11.2002 im
letzten Absatz (Kopie Bl. 134 d. A.) wird eine Übernahme bis zum Jahresende 2003 zur
hiesigen Beklagten zugesagt, wobei damals noch von einem Betriebsübergang zum 1.
Januar 2003 ausgegangen wurde. Tatsächlich kam es erst zum 1. August 2003 zum
Betriebsübergang, so dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit noch ein anderes
Informationsschreiben bekommen hat. An diese und ähnliche Arbeitnehmergruppen
haben die Tarifvertragsparteien (wohl) nicht gedacht. Zumindest ist kein Grund dafür
ersichtlich, warum für diese Arbeitnehmer wesentliche Bedingungen des
Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Höhe des Lohnes, nicht durch Tarifvertrag
geregelt werden sollten. Daher wird zu Gunsten des Klägers hier als Rechtsfolge
unterstellt, dass der Tarifvertrag lückenhaft ist und auf ihn § 10 DB Vermittlung TV zur
Anwendung kommt. Doch auch dann steht dem Kläger der hier geltend gemachte
Anspruch nicht zu.
Die Ausführungsbestimmung sieht eine Angleichung der Monatstabellenentgelte Ost-
West für den Fall vor, dass es ursprünglich unterschiedliche Monatstabellenentgelte im
Gebiet Ost und West gab. Gerade dies war bei der FEW B. GmbH und deren
Tarifverträgen gerade nicht der Fall, da dieses Unternehmen nur einen Standort im
Beitrittsgebiet unterhielt.
Will man trotzdem die Ost-West Vergütungsproblematik berücksichtigen, dann muss es
Anhaltspunkte dafür geben, dass die Tarifvertragsparteien des FEW ETV diese
Problematik berücksichtigen wollten und dass diese Problematik für die Entgelthöhe
ursächlich war. Hierfür reicht es nicht aus, dass ein Unternehmen oder Betrieb im
Beitrittgebiet liegt. Mit unterschiedlichen Tarifbedingungen in den alten und neuen
Bundesländern soll den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung
getragen werden (BVerfG vom 09.08.2000 - 1 BvR 514/00 - NZA 2000, 1113, 114). Dies
war bei dem FEW ETV nicht der Fall. Die Deutsche B. AG hat sich von diesem Betrieb
unstreitig deswegen getrennt, weil sie für eine Weiterführung keine tragfähige
wirtschaftliche Basis mehr sah. Hiervon geht auch der Kläger in seinem
Berufungsschriftsatz aus. Tatsächlich war die wirtschaftliche Basis anscheinend so
schlecht, dass die Löhne bei der FEW B. GmbH deutlich hinter denen zurückblieben, die
der ETV Konzern (Ost) für die Beschäftigten der Deutschen B. AG vorsah. Ab dem 1.
September 2003 betrug die Differenz beim Monatstabellenentgelt 29,56 €. Hierbei ist
nicht berücksichtigt, dass auf Konzernebene durch den 50. Änderungstarifvertrag gem. §
3 die Arbeitnehmer für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. April 2004 eine Einmalzahlung
in Höhe von 400,-- € erhielten, was im Monatsdurchschnitt weitere 28,57 € ausmacht. Ab
dem 1. Mai 2004 erhöhte sich die Differenz auf monatlich 82,90 €. Dies zeigt, dass durch
den Haustarifvertrag eine Abkoppelung von der Ost-West-Problematik stattfand.
Entscheidend war vielmehr die wirtschaftlich schlechte Lage, die zu einem deutlichen
Absinken der Entgelte führte. Diese war für die Höhe des Entgelts entscheidend und
nicht die regionalen Besonderheiten des Beitrittsgebiets.
Deutlich wird dies auch, wenn man sich vorstellt, dass die FEW B. GmbH bei gleichen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten sich in den alten Bundesländern befunden hätte. Auch
dann hätte der wirtschaftlichen Problematik Rechnung getragen werden müssen, so
dass es auch insofern zur einer Abkoppelung vom Entgeltniveau des Konzern ETV
gekommen wäre. Wäre ein solcher Arbeitnehmer später von der Beklagten
übernommen worden, hätte er ebenfalls nur Anspruch auf 85 % seines letzten
Bruttoentgelts, das er beim vorangegangenen Arbeitgeber erhalten hatte. Ein solcher
Arbeitnehmer müsste sich - wie der Kläger - nach den Regelungen des DB V. TV auch
künftig mit einem derart niedrigen Monatsgehalt abfinden. Es ist nicht ersichtlich, warum
für den Kläger hiervon eine Ausnahme gemacht werden müsste. Dass die FEW B. GmbH
zufällig im Beitrittsgebiet lag, ist jedenfalls nicht ausreichend.
Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 ArbGG). Es
fehlt an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Dies setzt u. a. voraus, dass sie höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und ihre
Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 22. März 2005 - 1 ABN 1/05 - BAGE 114, 157).
Dass die Ausführungsbestimmung zu § 10 DB Vermittlung TV nicht auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden ist, ergibt sich schon daraus, dass das
Entgeltniveau Ost bei seinem früheren Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten deutlich unterschritten worden ist. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen (§ 72 a ArbGG).
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