Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
LArbG Berlin-Brandenburg: vergütung, tarifvertrag, geschäftsführer, austritt, arbeiter, gewerkschaft, anschlussberufung, geschäftsführung, betriebsrat, mitgliedschaft
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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sa 346/09 und 26
Sa 1066/09, 26 Sa
346/09, 26 Sa
1066/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, §
157 BGB, § 1 TVG, TVöD
Inbezugnahme des TVöD - Vereinbarung der Weitergeltung des
BMT-G-O in der jeweiligen Fassung bei Verbandsaustritt
Leitsatz
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Vorfeld eines geplanten Austritts des
Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband, dass "beginnend mit dem ersten Tag nach
Wirksamwerden des Endes der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers der Arbeitnehmer
weiterhin die Vergütung erhält, die sich aus den für ihn anzuwendenden Regelungen des BMT-
G-O in der jeweils geltenden Fassung ergibt", und ist unstreitig, dass damit der gesamte BMT-
G-O sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge gemeint waren, ist von der Regelung auch
der TVöD dynamisch in Bezug genommen worden, wenn sich weder aus dem Inhalt der
Regelung noch aus den weiteren Umständen ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt,
vielmehr durch Repräsentanten der Arbeitgeberin im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Abschluss der Vereinbarungen besonders hervorgehoben worden ist, dass eine nachteilige
Situation mit dem Austritt aus dem KAV für die Stammbelegschaft verhindert und ein Einsatz
von Aushilfskräften ohne Tarifbindung ermöglicht werden sollte.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 7.
Januar 2007 – 2 Ca 1006/08 - teilweise abgeändert und der Tenor unter gleichzeitiger
Berücksichtigung des mit der „Anschlussberufung“ verfolgten Interesses des Klägers wie
folgt – auch klarstellend - neu gefasst und ergänzt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. August
2006 Vergütung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD zu zahlen, was für die Zeit ab dem
1. August 2006 einem Betrag in Höhe von 2.182 Euro, ab dem 1. Juli 2007 in Höhe von
2.216 Euro, ab der 1. Januar 2008 in Höhe von 2.285 Euro, ab dem 1. April 2008 in Höhe
von 2.407,39 Euro und ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von 2.474,80 Euro entsprach bzw.
entspricht, und die sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzbeträge ab dem 16. des
jeweiligen Monats, für den die Vergütungsdifferenzen zu zahlen sind, beginnend mit dem
16. August 2006, mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seit Juli 2006 nach dem Tarifvertrag zur
Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher
Verwaltungen und Betriebe (nachfolgend: BMT-G-O) oder nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA; nachfolgend: TVöD) zu vergüten
ist.
Der 1945 geborene Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern seit 1991
als Werkstattleiter tätig.
§ 2 des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1991 lautet:
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Später übernahm die Beklagte den Betrieb. Sie war Vollmitglied im Kommunalen
Arbeitgeberverband. Um Dienstleistungen wie Kassen-, Garderoben-, Einlass-, Ordner-
und Hostessdienste künftig durch günstige Aushilfskräfte in Eigenregie durchführen zu
können, strebte sie im Jahr 2002 einen Wechsel aus der Voll- in die sog. OT-
Mitgliedschaft an. Weitere Motive sind unter den Parteien streitig. Nach dem Protokoll
einer Betriebsratssitzung vom 19. November 2002 hat der Geschäftsführer in dieser
Sitzung allein diesen Gesichtspunkt angegeben. Wörtlich heißt es dort:
Dem Kläger, zugleich Betriebsratsvorsitzender bei der Beklagten, wurden diese
Gesichtspunkte in der Betriebsratssitzung vom 29. November 2002, an der er als
Betriebsratsmitglied teilnahm, bekannt.
Am 11. Dezember 2003 fand bei der Beklagten eine Aufsichtsratssitzung statt. In der
Vorlage Nr. 9/2002 heißt es:
Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2002,
dass angesichts des geplanten Austritts aus dem KAV Änderungsverträge mit allen
Mitarbeitern geschlossen werden sollten, um diesen alle Rechte künftig zu erhalten.
In dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung ist eine Äußerung des Geschäftsführers der
Beklagten auf den Einwurf eines Aufsichtsratsmitglieds, „dass diese Situation – Austritt
aus dem KAV – vor drei Jahren schon einmal zur Diskussion stand“ wie folgt
niedergelegt:
Am 9. Januar 2003 fand eine Betriebsversammlung statt. Im Rahmen der Veranstaltung
wies der Geschäftsführer der Beklagten darauf hin, dass neue Geschäftsfelder
geschaffen werden sollten und es daher wichtig sei, die in diesem Zusammenhang
beschäftigten Arbeitnehmer nicht tariflich vergüten zu müssen. Er wies auch darauf hin,
dass die Besitzstände der vorhandenen Mitarbeiter gewahrt werden sollten, und zwar in
vollem Umfang bzgl. des BMT-G-O in seiner jeweiligen Fassung. Diese Aussage war
bezogen auf das gesamte Regelungswerk des BMT-G-O, dh. auch auf die ergänzenden
Tarifverträge. Umstritten ist insoweit, ob er auch darauf hingewiesen hat, dass künftige
Erneuerung der tariflichen Regelung nicht mitvollzogen werden sollten. Es wurde
mitgeteilt, dass mit den Mitarbeitern einzelvertragliche Vereinbarungen über die
Anwendung des BAT-O bzw. des BMT-G-O geschlossen werden sollten, damit sie im
Rahmen des geltenden Tarifrechts keine Nachteile erleiden sollten.
Am selben Tag, dh. auch am 9. Januar 2003, wurde durch die Tarifpartner des
öffentlichen Dienstes die sog. „Potsdamer Prozessvereinbarung“ über eine
grundlegende Modernisierung des Tarifsystems des öffentlichen Dienstes verabschiedet.
Am 20. Januar 2003 unterbereitete die Beklagte dem Kläger sodann ein für alle
Arbeitnehmer gleichlautend vorformuliertes Änderungsangebot, welches dieser annahm.
Es hat folgenden Wortlaut:
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Diese Aussage sollte sich auf das gesamte Regelungswerk des BMT-G-O, dh. auch auf
die ergänzenden Tarifverträge beziehen, wie der Geschäftsführer der Beklagten in der
Berufungsverhandlung bestätigte.
Die Beklagte beantragte sodann mit Schreiben vom 2. April 2003 die Umwandlung der
Vollmitgliedschaft beim KAV in eine Gastmitgliedschaft. Dem entsprach das Präsidium
des KAV mit Wirkung vom 1. Mai 2003. Nach § 3 Abs. 4 der Satzung des KAV hat ein
Gastmitglied den Status eines Mitglieds ohne Tarifbindung.
Von Mitte 2002 bis Ende 2003 ist darüber hinaus die Anzahl der Mitarbeiter von 100 auf
76 reduziert worden, nachdem die Stadt C. – zugleich alleinige Gesellschafterin der
Beklagten – die Betriebskostenzuschüsse für die verschieden Betriebstätten erheblich
reduziert hatte.
Am 1. Juli 2005 erhöhte die Beklagte letztmals die Vergütung auf Basis einer Anpassung
des Bemessungssatzes von 92,5 auf 94 %. Eine Umstellung auf den TVöD nahm sie
nicht vor.
Nachdem die nächste Anpassung im Jahr 2006 durch die Beklagte nicht nachvollzogen
worden war, machte der Kläger seine Ansprüche mit Schreiben vom 24. Januar 2007
geltend. Darin heißt es:
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12. Februar 2007 die Forderung ab. Weitere
Geltendmachungsschreiben vom 12. November 2007 und vom 22. Februar 2008
enthalten ähnliche Formulierungen.
Die letzten Vergütungs- und Monatslohntarifverträge zum BMT-G-O sind durch die
Gewerkschaft Ver.di mit Schreiben vom 13. November 2007 gekündigt worden. Eine
Weiterentwicklung war durch die Tarifpartner nicht vorgesehen.
Seit dem 7. August 2007 verhandeln die Gewerkschaft und die Beklagte über den
Abschluss eines Haustarifvertrages. Mit Schreiben vom 24. November 2008 forderte die
Gewerkschaft die Beklagte erneut zur Aufnahme von Tarifverhandlung mit dem Ziel
eines Anerkennungstarifvertrages auf.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Änderungsvertrag habe gerade - angesichts
des anstehenden Austritts aus der Vollmitgliedschaft - der Sicherung der sich aus einer
künftigen Tarifentwicklung – und damit auch aus dem TVöD - ergebenen Ansprüche
dienen sollen und demnach der Vermeidung der sich aus der Rechtsprechung zur
Gleichstellungsabrede ergebenden Konsequenzen. Insbesondere sei auch weiterhin § 2
des ursprünglichen Arbeitsvertrages in Bezug genommen worden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend
- ab dem 1. Juli 2006 Vergütung in Höhe von 2.182 Euro gemäß Entgeltgruppe 6
Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie entstandene Vergütungsdifferenzen ab dem 1. Juli 2006
mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,
- ab dem 1. Juli 2007 Vergütung in Höhe von 2.216 Euro gemäß Entgeltgruppe 6
Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die entstandenen Vergütungsdifferenzen ab dem 1. Juli
2007 mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,
- ab dem 1. Januar 2008 Vergütung in Höhe von 2.285 Euro gemäß
Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die entstandenen Vergütungsdifferenzen
ab dem 1. Januar 2008 mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, in der Betriebsversammlung Anfang 2003 sei auf die Notwendigkeit
einer Personalkostendeckelung angesichts der prekären wirtschaftliche Situation der
Beklagten hingewiesen worden. Im Rahmen des geltenden BAT-O/BMT-G-O hätten die
Arbeitnehmer aber keine Nachteile erleiden sollen. Die daraufhin getroffenen
Vereinbarungen, ua. mit dem Kläger am 20. Januar 2003, hätten gerade dem Ziel
gedient, eine Veränderung der Tariflandschaft, wie sie damals angestrebt worden sei,
nicht mitvollziehen zu müssen. Aus diesem Grund sei ausdrücklich nur auf den BMT-G-O
Bezug genommen worden. Dieser habe in der jeweils aktuellen Fassung gelten sollen.
Gemeint gewesen seien die jeweils aktuellen Monatslohntarifverträge. Dem Betriebsrat
hätten nicht sämtliche Erwägungen für die Entscheidung bekannt gegeben werden
müssen. Es habe sich auch nur um die Änderung eines einzigen Punktes des
Arbeitsvertrages gehandelt, sodass es bei der Auslegung der Bezugnahme im
Arbeitsvertrag als Gleichstellungsabrede bleibe. Außerdem genügten die
Geltendmachungsschreiben den daran zu stellenden Anforderungen nicht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen damit
begründet, dass der Arbeitsvertrag durch die Vereinbarung vom 20. Januar 2003 auf
eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden und daher nicht als Altvertrag anzusehen
sei. Damit könne die vertragliche Bezugnahme nicht als Gleichstellungsabrede
ausgelegt werden. Das Arbeitsverhältnis richte sich daher nach dem TVöD als dem den
BMT-G-O ersetzenden Tarifvertrag. Die Arbeitnehmer hätte aufgrund der Klausel davon
ausgehen können, dass ihre Rechte dadurch umfassend gewahrt seien. Jedenfalls gingen
Zweifel auch zu Lasten des Verwenders der vorformulierten Vertragsbedingung. Die
Beklagte hätte eine Bezugnahme auf den TVöD nur ausschließen können, wenn dies in
der Klausel deutlich zum Ausdruck gekommen wäre. Eine rechtzeitige Geltendmachung
sei dadurch erfolgt, dass er in seinen Schreiben auch angemahnt habe, dass eine
Überleitung auf den TVöD nicht stattgefunden habe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 22. Januar 2009 zugestellte Urteil am 18. Februar
2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 23. April 2009 mit einem am 22. April 2009 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf eine angeblich fehlerhafte
Auslegung der Vereinbarung vom 20. Januar 2003. Die Begleitumstände seien
unzureichend gewürdigt worden. Der Unterschied der Klauseln im Ausgangsvertrag und
in der Vertragsänderung sei nicht ausreichend beachtet worden. Die erste Klausel
erfasse noch einen Tarifwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, die zweite Klausel
nicht mehr. Die Vertragsparteien hätten damals nicht wissen können, wie die
Rechtsprechung Bezugnahmeklauseln auslegen würde. Das gelte insbesondere für die
Rechtsprechungsänderung für Neuregelungen. Im Gegensatz zur Auffassung des
Arbeitsgerichts hätte ein Abweichen von der Gleichstellungsabrede klar und deutlich zum
Ausdruck gebracht werden müssen. Der Geschäftsführer K. habe angesichts der
Potsdamer Prozessvereinbarung und der zu erwartenden grundlegenden Änderung in
der Betriebsversammlung vom 9. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass man von dem
neu zu erwartenden Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes abkoppeln und stattdessen
einen eigenen Haustarifvertrag abschließen wolle. Erstmals in der Berufungsinstanz
behauptet sie, das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 19. November 2002 gebe die
Erläuterungen des Geschäftsführers unzutreffend wieder. § 305c Abs. 2 BGB finde keine
Anwendung, da ein Ergebnis durch Auslegung erzielt werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 7. Januar 2009 – 2 Ca 1006/08 -
abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und – im Wege der
Anschlussberufung – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem 1.
April 2008 Vergütung in Höhe von 2.407,39 Euro und ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von
2.474,80 Euro entsprechend Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die
entstandenen Vergütungsdifferenzen ab dem 16. des Fälligkeitsmonats mit einem
Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Auch der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er
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Auch der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er
bekräftigt nochmals unter Vorlage des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 11.
Dezember 2002, dass die angebliche Absicht der Beklagten, das zum damaligen
Zeitpunkt noch in den Verhandlungen befindliche neu zu gestaltende Tarifrecht nicht
mehr in Bezug nehmen zu wollen, nie gegenüber der Belegschaft kommuniziert worden
sei.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 22.
April, 27. Mai und 8. Juni 2009 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
11. Juni 2009.
Entscheidungsgründe
I.Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II. Die Berufung ist teilweise begründet, soweit mit ihr die Nichtwahrung der
Ausschlussfrist für den Monat Juli 2006 eingewendet wird und der Kläger Verzinsung der
Differenzvergütung bereits ab dem ersten und nicht erst ab dem 16. des jeweiligen
Monats geltend macht, für den er Vergütungsdifferenzen beansprucht. Im Übrigen ist die
Berufung unbegründet, da die Klage insoweit zulässig und begründet ist. Der
„Anschlussberufung“ kommt insoweit kein eigenständiger Inhalt zu, da die Frage der
Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD
zahlen zu müssen, auch für die darin angegebenen Zeiträume angesichts des
Zukunftsbezugs der Eingruppierungsfeststellungsklage bereits von den zuvor gestellten
Anträgen miterfasst ist. Der Benennung der Beträge kommt lediglich klarstellende
Bedeutung zu.
1) Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
2) Die Klage ist überwiegend auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte seit
dem 1. August 2006 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD mit der im
Tenor angegebenen und unter den Parteien unstreitigen Stufe 6 sowie den für die
jeweiligen Zeiträume ebenfalls unstreitigen Beträgen.
a) Der Anspruch ist entstanden. Die Vergütung des Klägers richtet sich jedenfalls seit
dem 1. August 2006 nach dem TVöD und den diesen ergänzenden tariflichen
Bestimmungen, insbesondere also auch nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der
Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des
Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 und den
Vergütungstarifverträgen. Die Parteien haben diese Tarifregelungen in ihrer
Vereinbarung vom 20. Januar 2003 mit in Bezug genommen. Zu diesem Ergebnis ist das
Arbeitsgericht zutreffend anhand einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung
der vertraglichen Regelung gelangt. Es entsprach gerade der Absicht der
Vertragspartner, die Folgen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
Gleichstellungsabrede durch die Beendigung der Vollmitgliedschaft mit dem Ende der
Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG nicht eintreten zu lassen. Dass der TVöD als der den
BMT-G-O ersetzende Tarifvertrag nicht mehr in Bezug genommen werden sollte, lässt
sich der Vereinbarung – gerade auch angesichts der im Vorfeld abgegebenen
Erklärungen der Beklagtenseite – wenn überhaupt, so jedenfalls nicht mit der
erforderlichen Deutlichkeit entnehmen.
aa) Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sind grundsätzlich nach einem objektivierten
Empfängerhorizont auszulegen. Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie
nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend
deutlich erkennbaren Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es
besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund
des ihm regelmäßig formularmäßig gemachten Angebots durch Nachfragen aufzuklären.
Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies
zu dessen Risikobereich. Die Regelung eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung
beschränkt sich im Allgemeinen auf die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung.
Die Motive, aus denen jeder der Partner den Vertrag schließt, sind für die Rechtsfolgen
des Vertrages grundsätzlich unbeachtlich, weil sie nicht Teil der vertraglichen
Vereinbarung selbst, nämlich der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung, sind.
Für die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel bedeutet dies, dass ihr Bedeutungsinhalt
in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist. Bei der arbeitsvertraglichen
dynamischen Inbezugnahme eines bestimmten Tarifvertrages in seiner jeweiligen Form
ist der Wortlaut zunächst eindeutig und es bedarf im Grundsatz keiner weiteren
Heranziehung von Auslegungsfaktoren. Lediglich wenn von den Parteien weitere
Tatsachen vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die Zweifel an der
wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen können, weil sie für beide Seiten
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wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen können, weil sie für beide Seiten
erkennbar den Inhalt der jeweils abgegebenen Willenserklärungen in einer sich im
Wortlaut nicht niederschlagenden Weise beeinflusst haben, besteht Anlass, die
Wortauslegung in Frage zu stellen. Die möglichen Motive der Vertragsparteien können
dabei für sich genommen keinen entscheidenden Einfluss auf die Auslegung der
Verweisungsklausel haben, zumal sie in der Regel heterogen sind. Ist der Arbeitgeber
tarifgebunden, liegt es zwar nahe, in der beabsichtigten Gleichstellung tarifgebundener
mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern ein ggf. auch vorrangiges Motiv für das Stellen
einer Verweisungsklausel zu sehen. Die mögliche Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist
jedoch kein Umstand, der für die Auslegung einer dem Wortlaut nach eindeutigen
Verweisungsklausel maßgeblich sein kann, wenn der Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich
oder in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Weise zur
Voraussetzung oder zum Inhaltselement seiner Willenserklärung gemacht hat. Dies gilt
um so mehr, als dem Arbeitgeber eine entsprechende Vertragsgestaltung ohne
Schwierigkeiten möglich wäre. Er ist es, der die Verweisungsklausel formuliert. Deshalb
ist eine unterschiedliche Auslegung desselben Wortlauts je nachdem, ob der Arbeitgeber
zum Zeitpunkt der Vereinbarung tarifgebunden war oder nicht, ohne Hinzutreten
weiterer Anhaltspunkte nicht zu rechtfertigen (vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 -
AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 2007, 965 = EzA § 3 TVG
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35, zu B II 2 a cc der Gründe).
bb) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze sind aus Sicht des Empfängers sämtliche
Tarifänderungen von der Vereinbarung vom 20. Januar 2003 erfasst. Der Wortlaut der
Vereinbarung nimmt die Vergütungsregelung des BMT-G-O in seiner jeweiligen Fassung
in Bezug. Insoweit haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
unstreitig gestellt, dass damit der gesamte BMT-G-O sowie die diesen ergänzenden
Tarifverträge gemeint waren, und zwar ohne eine Begrenzung auf die in diesen
Tarifverträgen enthaltenen Vergütungsbestimmungen. Insoweit unterscheidet sich die
Regelung von der der Entscheidung des BAG vom 10. Juni 2009 (4 AZR 194/08)
zugrunde liegenden Bezugnahmeklausel. Nach dem Inhalt der Vereinbarung haben die
Parteien aber auch den TVöD und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge
in Bezug genommen. Der Sache nach enthält die Vereinbarung nämlich eine
Bezugnahme auf die für die Mitglieder des KAV jeweils geltenden tariflichen
Bestimmungen. Diese wurden und werden auch heute noch - soweit sie nicht durch den
TVöD ersetzt worden sind - BMT-G-O genannt. Soweit sie ersetzt wurden, heißen sie im
hier relevanten Bereich nun TVöD usw. (vgl. dazu LAG Hamm 3. Mai 2007 - 11 Sa
2041/06, zu 2 der Gründe). Dementsprechend legt das Bundesarbeitsgericht (vgl. z.B.
BAG 26. Juni 2008 – 6 AZR 498/07 – AP Nr. 2 zu § 6 BMT-G II = NZA-RR 2009, 163 =
EzTöD 320 § 7 TVÜ-VKA Nr. 2, zu II 1 u. 2 der Gründe) die im öffentlichen Dienst üblichen
Bezugnahmeklauseln auch dahin aus, dass durch eine ursprüngliche Bezugnahme auf
den BMT-G auch der TVöD in Bezug genommen worden ist. Die betroffenen
Arbeitnehmer wurden mit ihren Arbeitsverhältnissen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005
nach den Bestimmungen des TVÜ/VKA in den TVöD übergeleitet. Die Tarifpartner haben
dieses Verhältnis des BMT-G-O und des TVöD dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie
es in der Niederschriftserklärung zu § 2 TVÜ-VKA als ausreichend für eine Inbezugnahme
des TVöD angesehen haben, wenn – angesichts der unterschiedlichen Formulierungen
im Rahmen der Bezugnahmen - nicht ausdrücklich der Fall der ersetzenden Regelung
erwähnt worden ist.
Ein hiervon abweichender Wille der Beklagten, den TVöD aus der Inbezugnahme
auszuschließen, lässt sich der durch sie vorformulierten Regelung nicht entnehmen. Ein
solcher Wille ergibt sich hier auch insbesondere nicht aus dem Umstand, dass nicht
ausdrücklich die „ersetzenden“ Tarifverträge erwähnt worden sind. Es ist allerdings
zutreffend, dass sich der Wortlaut der Vereinbarung vom 20. Januar 2003 insoweit von
dem des § 2 des ursprünglichen Arbeitsvertrages unterscheidet. Allein das „Weglassen“
der „ersetzenden“ Tarifverträge in der Vereinbarung lässt aber nicht den Schluss darauf
zu, dass diese nicht mit einbezogen werden sollten. Erwähnt worden sind in der
Vereinbarung im Gegensatz zur Regelung unter § 2 des Arbeitsvertrages nämlich auch
die ergänzenden Tarifverträge nicht. Dennoch sollten diese aber nach dem eindeutig
erklärten Willen der Parteien in der Berufungsverhandlung Gegenstand der Bezugnahme
sein. Aus der Formulierung wird nicht einmal deutlich, dass sie die Regelung in § 2 des
Arbeitsvertrages vollständig ersetzen sollte. Ebenso gut kann sie dahin verstanden
werden, dass diese vertragliche Bestimmung auch für die Zeit nach dem Austritt aus
dem KAV Gültigkeit behalten sollte.
Die Parteien wollten durch die Vereinbarung vom 20. Januar 2003 gerade verhindern,
dass der BMT-G-O nach der Umwandlung der Mitgliedschaft der Beklagten im KAV in
eine sog. OT-Mitgliedschaft und nach dem Ablauf der Nachbindung nur noch statisch
fortgelten würde. Deshalb verfängt auch die Argumentation der Beklagten nicht, wonach
die Regelung iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen sei.
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die Regelung iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen sei.
Die sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog.
Gleichstellungsabrede ergebenden Konsequenzen (vgl. dazu z.B. BAG 10. Dezember
2008 - 4 AZR 881/07 – Juris, zu I 3 a aa der Gründe) sollten im Interesse der
Stammbelegschaft gerade vermieden werden. Die dynamische Weitergeltung sollte
unabhängig von der Tarifbindung der Beklagten erfolgen. Insoweit sind auch die
Anforderungen des Hessisches LAG in der Entscheidung vom 30. Mai 2008 (3 Sa
1208/07 – Juris, zu B I 2 der Gründe mit ablehnender Anmerkung Beckmann in jurisPR-
ArbR 8/2009 Anm. 5) erfüllt, wonach eine Inbezugnahme des TVöD nicht nur eine
zeitdynamische, sondern auch eine inhaltsdynamische Verweisungsregelung
voraussetzt. Mit der Formulierung „in der jeweiligen Fassung“ sind nämlich notwendig
auch Inhaltsänderungen erfasst. Im Ergebnis kann es daher dahinstehen, ob eine
Differenzierung nach zeit- und inhaltsdynamischen Verweisungsregeln bei der Frage, ob
der TVöD in Bezug genommen wurde, zielführend ist.
Eine Beschränkung auf den BMT-G-O ist auch durch die weiteren Umstände jedenfalls
nicht in einer insoweit erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden. Die
Beklagte beruft sich insbesondere auf die angebliche Erklärung ihres Geschäftsführers
im Rahmen der Betriebsversammlung am 9. Januar 2003. Dieser soll anlässlich der
Veranstaltung ua. darauf hingewiesen haben, dass zur Vermeidung der sich aus einer
neuen Tarifstruktur ergebenden Konsequenzen der Abschluss eines Firmentarifvertrages
beabsichtigt sei. Allein aus dieser Bemerkung ließe sich allerdings nicht notwendig
entnehmen, dass die vorgesehene Vereinbarung auf den BMT-G-O begrenzt werden
sollte. Der TVöD wäre durch einen entsprechenden Firmentarifvertrag ebenfalls
verdrängt worden. Entsprechende Verhandlungen sind dann später auch nicht durch die
Beklagte, sondern durch die Gewerkschaft Ver.di aufgenommen worden. Im Übrigen hat
der Geschäftsführer der Beklagten in der Berufungsverhandlung auch ausdrücklich
eingeräumt, dass er in der Betriebsversammlung angesichts seiner übrigen Äußerungen
durchaus so verstanden worden sein kann, wie ihn der Kläger nach eigenen Angaben
auch verstanden hat. Im Vordergrund stand danach das Argument, den Servicebereich
nach einem Wegfall der Tarifbindung selbst bewerkstelligen zu können, ohne Tariflohn
zahlen zu müssen. Gegen eine eindeutige Erklärung der Geschäftsführung im Vorfeld
der Vertragsabschlüsse sprechen auch dessen Stellungnahme in der
Aufsichtsratssitzung vom 11. Dezember 2002 und die gemeinsame Vorlage von
Betriebsrat und Geschäftsführung zu dieser Sitzung. Danach sollte eine Abkopplung der
fest angestellten Mitarbeiter vom Tarif entgegen früherer Intentionen durch den
Abschluss individueller Verträge gerade verhindert werden. Bei ihrer Vertragsauslegung
hätte die Beklagte mit der Vereinbarung vom 20. Januar 2003 aber gerade eine solche
Abkoppelung – wenn auch etwas verzögert – im Ergebnis erreicht. Dafür, dass die
Belegschaft die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten - anders als von dieser
jetzt vorgetragen - verstanden hat, sprechen auch die Aufzeichnungen zu seinen
Äußerungen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richtigkeit der
vorgelegten Sitzungsprotokolle vor diesem Rechtsstreit durch die Beklagte jemals in
Frage gestellt worden ist.
b) Der Anspruch ist nicht nach § 37 TVöD verfallen. Die Geltendmachung von
Ansprüchen setzt die Klarstellung voraus, dass an den Schuldner ein näher bestimmter
Anspruch gestellt wird. Es genügt insoweit, wenn der Gläubiger seinen Anspruch so
deutlich bezeichnet, dass der Schuldner erkennen kann, aus welchen Sachverhalt und in
welcher Höhe er in Anspruch genommen werden soll; er muss nur in die Lage versetzt
werden, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie er seine Verteidigung einrichten will
(vgl. BAG 5. März 1981 – AP Nr. 9 zu § 70 BAT = EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 46,
zu II 2 a der Gründe). Diesen Anforderungen genügt das Geltendmachungsschreiben
vom 24. Januar 2007 noch. Die Beklagte konnte erkennen, um welche
Vergütungsdifferenzen es dem Kläger ging und dass er dabei von einer Geltung des
TVöD ausging. Die einmalige Geltendmachung reichte auch für die später fällig
werdenden Unterschiedsbeträge.
3) Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen beruht im zugesprochenen Umfang auf §§ 286
Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Geschuldet sind die Bruttodifferenzbeträge. Unbegründet ist die
Klage, soweit mit ihr eine Verzinsung der Differenzbeträge bereits mit Beginn des
jeweiligen Monats beansprucht wird, für den die Vergütungsdifferenzen begehrt werden.
Insoweit erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, dass
der 15. des jeweiligen Monats bei der Beklagten der jeweilige Fälligkeitstermin sei, wie es
sowohl der BMT-G-O als auch der TVöD ursprünglich vorsahen. Soweit der TVöD
inzwischen eine andere Fälligkeitsregelung beinhaltet, habe die Parteien dies nicht
nachvollzogen. Über den 15. des Monats als Fälligkeitszeitpunkt haben sie in der
Berufungsverhandlung Einigkeit bekundet.
4) Unbegründet ist die Klage darüber hinaus, soweit mit ihr die Vergütungsdifferenz für
den Monat Juli 2006 beansprucht wird. Insoweit greift der Einwand der Beklagten
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den Monat Juli 2006 beansprucht wird. Insoweit greift der Einwand der Beklagten
hinsichtlich der Nichtwahrung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD. Fällig war die Vergütung
für den Monat Juli 2006 am 15. Juli 2006. Das Geltendmachungsschreiben datiert vom
24. Januar 2007. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf die Vergütungsdifferenz für
den Monat Juli 2006 bereits verfallen. Mangels Hauptforderung besteht auch kein
Anspruch auf die diesbezüglich geltend gemachten Zinsen.
III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision ist angesichts der grundsätzlichen Bedeutung für die Beklagte
zugelassen worden.
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