Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 23.03.2007

LArbG Berlin-Brandenburg: unterlassen, rechtsnachfolger, vertreter, androhung, friedenspflicht, europäische sozialcharta, form, mehrarbeit, unbefristet, freizeit

Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 916/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1004 BGB, Art 9 Abs 3 GG, § 1
TVG, § 256 ZPO
Klage auf Unterlassung von Warnstreiks - Umfang der
Friedenspflicht - Unzulässigkeit einer Feststellungsklage
Leitsatz
Anspruch eines Arbeitgeberverbands gegenüber einer Gewerkschaft auf Unterlassung des
Aufrufs zum Warnstreik zur Durchsetzung eines ergänzenden Tarifvertrags als sog.
Tarifsozialplan, Umfang der Friedenspflicht, Unzulässigkeit einer Feststellungsklage
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. März
2007 - 85 Ca 22911/06 - teilweise geändert:
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber
Mitgliedern des Klägers aufzurufen, deren Ziel die Durchsetzung der Forderung ist,
a) auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten, solange der
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das
Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind;
b) ein tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen
Rechtsanspruch abzuschließen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private
Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden
Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind;
c) Vereinbarungen von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der
Mitgliedsunternehmen durchzuführen;
d) unbedingte Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen, solange das
Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das
Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten
Versicherungsgewerbes in Kraft sind;
e) Gehaltssicherungsvereinbarungen auf Basis des § 7 Abs. 1
Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass eine
entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt,
solange das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in
Kraft ist;
f) Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich
zuzugestehen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in
Kraft ist;
g) Jahresurlaub von 35 Tagen zuzugestehen, solange der Manteltarifvertrag für das
private Versicherungsgewerbe in Kraft ist;
h) Mehrarbeit nur in Form von Freizeit auszugleichen, solange der Manteltarifvertrag
für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist;
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/6, die Beklagte zu 5/6 zu tragen,
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II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/6, die Beklagte zu 5/6 zu tragen,
mit Ausnahme der durch die Verweisung verursachten Kosten, diese hat der Kläger
allein zu tragen.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für den Kläger wird die Revision nicht
zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der für die Versicherungswirtschaft in Deutschland allein zuständige
Arbeitgeberverband, nimmt die Beklagte, eine für die Arbeitnehmer der
Versicherungswirtschaft zuständige Gewerkschaft, in der Berufungsinstanz zuletzt noch
auf Unterlassung des Aufrufs ihrer Mitglieder zu Warnstreiks sowie auf Feststellung in
Anspruch.
Die Parteien haben folgende Tarifverträge geschlossen:
- Gehaltstarifvertrag (GTV)
- Manteltarifvertrag (MTV)
- Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung für das
private Versicherungsgewerbe (TV-Arbeitszeitflexibilisierung)
- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EU)
- Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungs-gewerbe
(RSchA)
- Tarifvereinbarung über vermögenswirksame Leistungen für das private
Versicherungsgewerbe (TV-VWL)
- Tarifvereinbarung über ärztliche Augenuntersuchungen der an
Datensichtgeräten beschäftigten Arbeitnehmer (TV-Augenuntersuchungen)
- Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe (ATzA)
- Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des
privaten Versicherungs-gewerbes (ATzA-AT)
- Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungs-gewerbe
(RSchA)
Anlässlich des Inkrafttretens des Altersteilzeitgesetzes vereinbarten die Tarifparteien im
Rahmen der Gehaltsrunde Innendienst ein ATzA. Ein Vorruhestandsabkommen lief zum
31. Dezember 1997 aufgrund Befristung aus.
Die Beklagte kündigte den bis dahin geltenden Gehaltstarifvertrag zum 30.September
2005. Dabei wurde auch die Erwartung geäußert, dass anlässlich des weiterhin
angekündigten Personalabbaus in der Versicherungswirtschaft der
Altersteilzeittarifvertrag parallel zur Laufzeit des Altersteilzeitgesetzes bis zum 31.
Dezember 2009 verlängert werde. Auch sei das Rationalisierungsschutzabkommen von
1983 weiter zu entwickeln.
Die Tarifvertragsparteien verhandelten am 17. Oktober 2005, am 04. November 2005,
am 28. November 2005 sowie am 21./22. Dezember 2005. Eine Einigung zum
Regelungsgegenstand einer Modifizierung des Rationalisierungsschutzabkommens
konnte nicht erzielt werden.
Mit dem Schreiben vom 16. Juni 2006, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die
Fotokopie (Bl. 37 f d. A.) verwiesen wird, trat die beklagte Gewerkschaft mit folgenden
Forderungen an den Vorstand der Holdinggesellschaft der A. Gesellschaften zwecks
Abschlusses eines Zusatztarifvertrages heran:
- die Vereinbarung von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von A.-
Standorten
- Verzicht auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum 31.12.2012
- Vereinbarung eines Vorruhestandtarifabkommens auf Basis des
Vorruhestandstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe vom 25.09.1991 mit
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Vorruhestandstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe vom 25.09.1991 mit
unbedingtem Rechtsanspruch auf Vorruhestand
- Unbedingter Rechtsanspruch auf Altersteilzeit
- Vermittlung von Beschäftigung im Konzern i.S.d. § 5
Rationalisierungsschutzabkommen
- Gehaltssicherungsvereinbarung auf Basis des § 7 Abs. 1
Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe, dass eine entsprechende
Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt
- Kollektive Arbeitszeitverkürzung auf 30h/wtl. bei vollem Lohnausgleich
- Vereinbarung eines Jahresurlaubs von 35 Tagen
- Ausgleich für Mehrarbeit nur in Form von Freizeit
- Vereinbarung von Ausbildungsquoten an den A.standorten
Die Gesellschaften der A.-Gruppe lehnten die Aufnahme von Tarifverhandlungen ab.
Am 27. Juni 2006 forderte die Beklagte A.beschäftigte zu bundesweiten Warnstreiks auf,
die Beschäftigten der A.versicherung und der A. Leben in Stuttgart ausweislich des
Aufrufs (Bl. 85 bis 86 der Akten) zu einem ganztägigen Warnstreik am Montag, dem 31.
Juli 2006. Daraufhin wurde ein Warnstreik in den Betrieben Dienstleistungsgebiet
Südwest Stuttgart der A.versicherung AG sowie der Hauptverwaltung Stuttgart und dem
Betrieb Dienstleistungsgebiet Südwest Stuttgart der A.lebensversicherung AG
durchgeführt.
Mit der am 07. August 2006 bei dem Arbeitsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der
Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten am 31. Juli 2006
organisierten Warnstreiks rechtswidrig waren.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 01. Dezember
2006 (Bl. 102 bis 113 d. A.) an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat im Kammertermin am 02. März 2007 auf Bedenken gegen
die Zulässigkeit des Antrags hingewiesen, worauf der Kläger seine Feststellungsklage
teilweise geändert und zusätzlich die künftige Unterlassung von
Arbeitskampfmaßnahmen begehrt hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, die
Feststellungsklage für unzulässig und die Warnstreikmaßnahmen für rechtmäßig
gehalten.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter
Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 3
ArbGG).
Durch das am 23. März 2007 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage
bei einem Wert des Streitgegenstandes von 100.000,00 EUR abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage auf Feststellung sei sowohl mit dem
Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig, die auf Unterlassung von
Arbeitskampfmaßnahmen gerichtete Klage erweise sich losgelöst von Bedenken gegen
ihre Zulässigkeit als unbegründet. Der Unterlassungsanspruch als Globalantrag sei
unbegründet, denn nicht jede Arbeitskampfmaßnahme der Beklagten zur Durchsetzung
der in den Anträgen genannten Forderungen sei rechtswidrig, weil der Kläger nicht nach
der jeweiligen Tarifverhandlungssituation differenziere. Wegen der weiteren Begründung
wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 180 bis 184 d. A.)
verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 05. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 02. Mai
2007 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der
Kläger mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. Juli
2007 am 03. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger und Berufungskläger macht geltend, dass, soweit die Klageanträge von den
Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren abwichen, darin lediglich eine
Klageeinschränkung verbunden mit einer Klageerweiterung liege, denn das
Unterlassungsbegehren sei zeitlich beschränkt worden und bezogen auf den
Rechtsfolgenausspruch werde nunmehr ein Zwangsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft
verlangt. Das Arbeitsgericht habe, so trägt der Kläger vor, die Klageänderung zu Unrecht
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verlangt. Das Arbeitsgericht habe, so trägt der Kläger vor, die Klageänderung zu Unrecht
als nicht sachdienlich erachtet, insbesondere habe das Gericht erst in der Verhandlung
am 02. März 2007 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags hingewiesen.
Ferner hätten den neu gestellten Anträgen derselbe Streitstoff und dieselbe Rechtsfrage
zugrunde gelegen, so dass der Beklagten nicht hätte Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden müssen.
Der auf Feststellung, dass die von der Beklagten organisierten Warnstreiks zu
unterlassen gewesen seien, gerichtete Klageantrag sei als Zwischenfeststellungsklage
gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, im Übrigen sei ohnehin ein Feststellungsinteresse
trotz der Erledigung des aktuellen Konflikts - wie bei betrieblichen Auseinandersetzungen
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vom Bundesarbeitsgericht anerkannt - auch im
Verhältnis zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft gegeben. Auch die auf die
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Warnstreiks gerichtete Klage sei zulässig, betreffe
insbesondere die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, da mit dem Ausspruch der
Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zwischen den Parteien ein rechtlicher Maßstab gesetzt
werde.
Die Unterlassungsanträge seien auch begründet, denn die Beklagte habe zum
ganztägigen Warnstreik zur Durchsetzung nicht nur der im Streikaufruf genannten,
sondern auch der weiteren, gegenüber dem Holdingvorstand mit dem Schreiben vom
16. Juni 2006 erhobenen Forderungen - trotz bestehender Friedenspflicht - aufgerufen.
Die Forderung, ein Vorruhestandsabkommen mit individuellem Rechtsanspruch
abzuschließen, habe ebenfalls der Friedenspflicht unterlegen, weil das vormalige
Vorruhestandsabkommen im Jahr 1997 durch das Altersteilzeitabkommen ersetzt
worden sei. Die Forderung der „Vereinbarung von Instrumenten zur langfristigen
Sicherung von Standorten der Mitgliedsunternehmen“ sei zu unbestimmt, als das
hierauf eine Arbeitskampfmaßnahme begründet werden könne. Angesichts des
Umstands, dass zahlreiche seiner Mitglieder fortlaufend Umstrukturierungsmaßnahmen
durchführten, bestehe eine Wiederholungsgefahr gegenüber allen
Mitgliedsunternehmen, diese sei trotz der zwischenzeitlich erfolgten Einigung auf
betrieblicher Ebene nicht entfallen, denn die Beklagte behalte sich - wie dem Flugblatt
aus Januar 2007 zu entnehmen sei - das Recht vor, erneut den Abschluss eines
Firmentarifvertrags zu fordern.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt zuletzt:
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.03.2007 (85 Ca 22911/06) wird
aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungs-geldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber
Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, auf
betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten, aufzurufen, solange der
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das
Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, auf
betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten, aufzurufen, solange der
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das
Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind.
III. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber
Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, ein tarifliches
Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch
abzuschließen, aufzurufen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Ver-
sicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden
Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, ein
tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch
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tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch
abzuschließen, aufzurufen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private
Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden
Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.
IV. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber
Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Vereinbarungen
von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der Mitgliedsunternehmen
durchzuführen, aufzurufen.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Vereinbarungen von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der
Mitgliedsunternehmen durchzuführen, aufzurufen.
V. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber
Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, unbedingte
Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen, aufzurufen, solange das
Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das
Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten
Versicherungsgewerbes in Kraft sind.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
unbedingte Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen, aufzurufen, solange das
Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das
Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten
Versicherungsgewerbes in Kraft sind.
VI. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber
Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Gehaltssicherungsvereinbarungen auf Basis des § 7 Abs. 1
Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein
entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt,
aufzurufen, solange das Rationalisierungsschutzabkommen für das private
Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Gehaltssicherungsvereinbarungen auf Basis des § 7 Abs. 1
Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein
entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt,
aufzurufen, solange Rationalisierungsschutzabkommen für das private
Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
VII. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber
Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich
zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private
Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich
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Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich
zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private
Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
VIII. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber
Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Jahresurlaub von
35 Tagen zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private
Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Jahresurlaub von 35 Tagen zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für
das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
IX. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber
Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Mehrarbeit nur in
Form von Freizeit auszugleichen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das
private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Mehrarbeit nur in Form von Freizeit auszugleichen, aufzurufen, solange der
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
X. Der Antrag,
die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten zu verurteilen, Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Klägers
zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Ausbildungsquoten zu vereinbaren, bis
31. August 2007 zu unterlassen
und der Hilfsantrag hierzu,
die Beklagte zu verurteilen Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des
Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Ausbildungsquoten zu
vereinbaren, bis 31. August 2007 zu unterlassen,
sind in der Hauptsache erledigt.
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu II. - IX.
XI. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A.
Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG
bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, auf
betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten, aufzurufen, solange der
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das
Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, auf
betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten, aufzurufen, solange der
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das
Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind.
XII. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A.
Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG
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bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, ein
tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch
abzuschließen, aufzurufen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private
Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden
Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.
Die Beklagte wird verurteilt Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber gegenüber der
A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG
bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, ein
tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch
abzuschließen, zu unterlassen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private
Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden
Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.
XIII. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A.
Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG
bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Vereinbarungen von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der
Mitgliedsunternehmen durchzuführen, aufzurufen.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A.
Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung
der Forderung, Vereinbarungen von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von
Standorten der Mitgliedsunternehmen durchzuführen, aufzurufen.
XIV. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A.
Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG
bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, unbedingte
Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen, zu unterlassen, solange das
Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das
Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten
Versicherungsgewerbes in Kraft sind.
Die Beklagte wird verurteilt Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber der A.
Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG
bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, unbedingte
Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen, aufzurufen, solange das
Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das
Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten
Versicherungsgewerbes in Kraft sind.
XV. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A.
Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG
bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Gehaltssicherungsvereinbarungen auf Basis des § 7 Abs. 1
Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein
entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt,
aufzurufen, solange das Rationalisierungsschutzabkommen für das private
Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A.
Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung
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Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein
entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt,
aufzurufen, solange Rationalisierungsschutzabkommen für das private
Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
XVI. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A.
Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG
bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich
zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private
Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A.
Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung
der Forderung, Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem
Lohnausgleich zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private
Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
XVII. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw.
deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren
Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Jahresurlaub von 35
Tagen zuzugestehen, zu unterlassen, solange der Manteltarifvertrag für das private
Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A.
Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung
der Forderung, Jahresurlaub von 35 Tagen zuzugestehen, aufzurufen, solange der
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
XVIII. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A.
Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG
bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Mehrarbeit
nur in Form von Freizeit auszugleichen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für
das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks
gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A.
Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung
der Forderung, Mehrarbeit nur in Form von Freizeit auszugleichen, aufzurufen, solange
der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.
XIX. Der Antrag,
die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der
Beklagten zu verurteilen Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber der A. Versicherungs-AG
bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren
Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Ausbildungsquoten zu
vereinbaren, bis 31. August 2007 zu unterlassen
und der Hilfsantrag hierzu,
die Beklagte zu verurteilen Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber der A.
Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG
bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
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bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung,
Ausbildungsquoten zu vereinbaren, bis 31. August 2007 zu unterlassen,
sind in der Hauptsache erledigt.
XX. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 31.07.2006 in den
Betrieben
- Dienstleistungsgebiet Südwest Stuttgart der A. Versicherungs-AG
- Hauptverwaltung Stuttgart der A. Lebensversicherungs-AG und
- Dienstleistungsbetrieb Südwest Stuttgart der A. Lebensversicherungs-AG
organisierten Warnstreiks zu unterlassen waren.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 31.07.2006 in den Betrieben
- Dienstleistungsgebiet Südwest Stuttgart der A. Versicherungs-AG
- Hauptverwaltung Stuttgart der A. Lebensversicherungs-AG und
- Dienstleistungsbetrieb Südwest Stuttgart der A. Lebensversicherungs-AG
organisierten Warnstreiks rechtswidrig waren.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte schließt sich der teilweisen
Hauptsachenerledigungserklärung des Klägers an und beantragt im Übrigen
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, hält die erstinstanzliche Klageänderung
wegen fehlender Einwilligung und fehlender Sachdienlichkeit für unzulässig. Auch die
Feststellungsanträge des Klägers seien, so trägt die Beklagte vor, unzulässig, weil es am
rechtlichen Interesse an der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung fehle und der
Hilfsantrag auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet sei.
Die Unterlassungsanträge gingen insoweit ins Leere, als sich der streitige Streikaufruf
nicht auf alle sonstigen Mitgliedsunternehmen des Klägers sondern nur auf das
Mitgliedsunternehmen A.-Gruppe gerichtet habe, auf besonderen Umständen beruht
habe und eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Nicht das Schreiben vom 16. Juni
2006 sondern der Streikaufruf sei Grundlage für die Forderungen, die mittels der
Arbeitskampfmaßnahme hätten umgesetzt werden sollen, so dass die weiteren Anträge
ins Leere gingen. Überdies sei der Streikaufruf für ergänzende Tarifverträge rechtmäßig
gewesen. Bei der beabsichtigten Vereinbarung von sog. Tarifsozialplänen entfalteten §§
111 ff BetrVG keine Sperrwirkung. In einer Situation, in der eine große Zahl von
Arbeitsplätzen gefährdet sei, verstießen auch weitergehende Tarifforderungen nicht
gegen die Unternehmerautonomie, so lange sie nicht auf die Verhinderung der
unternehmerischen Maßnahme selbst gerichtet seien. Die Forderung nach einer
tariflichen Vorruhestandsvereinbarung verletzte nicht die relative Friedenspflicht, weil seit
dem 01. Januar 1998 kein Vorruhestandstarifvertrag auf Verbandsebene mehr bestehe.
Richtig sei allein, dass der Altersteilzeittarifvertrag dem Vorruhestandstarifvertrag
gefolgt sei, damit sei jedoch kein Verzicht auf die vorher geregelte Tarifmaterie
verbunden gewesen. Die Forderung nach dem Ausschluss betriebsbedingter
Kündigungen bis 2012 sei zulässig gewesen, sei erforderlich, um bei tariflich
abgesicherten Rahmenbedingungen die im SGB III vorgesehen Förderungsmöglichkeiten
zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu ermöglichen und sei rechtlich etwas anderes als
die Regelung der Fristen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 03. Juli 2007 (Bl. 225 bis 249 d. A.),
der Berufungsbeantwortung vom 03. August 2007 (Bl. 271 bis 277 d. A.) und die
Sitzungsniederschrift vom 28. September 2007 (Bl. 285 bis 287 d. A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht
i.S.d. §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist
begründet worden.
II.
Die Berufung hat - soweit in der Hauptsache nach der übereinstimmenden
Erledigungserklärung (Berufungsanträge zu X und XIX) noch zu entscheiden war - in der
Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie
unbegründet.
1.
sowie der Hilfsanträge hierzu (Hilfsanträge zu II bis IX und XI bis XVIII) in der im
Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Fassung zulässig, hinsichtlich der
Feststellungsanträge ist sie unzulässig.
1.1
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BAG, Urteil vom
24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - NZA 2007, 987; BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 191/03 -
DB 2007, 1190), der sich das Berufungsgericht anschließt, müssen
Unterlassungsanträge so formuliert sein, dass sie eindeutig erkennen lassen, welche
Verhaltensweisen dem Schuldner verboten werden sollen. Die Anträge dürfen nicht
derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der
Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind und die Prüfung,
welche Verhaltensweisen der Schuldner zu unterlassen hat, durch einen entsprechenden
gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird.
Diesen Anforderungen werden die Unterlassungsanträge des Klägers in der zuletzt
gestellten Fassung gerecht, denn der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu
unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber seinen Mitgliedern (bzw. mit den
Hilfsanträgen gegenüber der A. Versicherungs AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie
der A. Lebensversicherungs AG bzw. deren Rechtsnachfolger) zum Zweck der
Durchsetzung der in den Anträgen zu II. bis IX. genannten Forderungen aufzurufen, so
dass die Beklagte ausreichend deutlich erkennen kann, welche Handlungen sie
unterlassen soll.
1.1.2
der Kläger die Unterlassungsanträge erstmals im Kammertermin erster Instanz gestellt
hat. Zwar hat der Kläger damit seine ursprünglich ausschließlich auf Feststellung
gerichtete Klage erweitert, die nach den Grundsätzen der Klageänderung zu
beurteilende Klageerweiterung (vgl. dazu nur BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06
- NZA 2007, 269) war jedoch als sachdienlich i.S.d. § 263 2 Alt. ZPO anzusehen.
Sachdienlichkeit i.S.d. § 263 ZPO ist gegeben, wenn der bisherige Prozessstoff als
Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung
ein neuer Prozess vermieden wird (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur
BAG, Urteil vom 12.09.2006, a.a.O.; BAG, Urteil vom 06.12.2001 - 2 AZR 733/00 - AP Nr.
3 zu § 263 ZPO; BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 48/99 - NJW 2001, 1210).
Dies war vorliegend der Fall, denn zur Begründung der Unterlassungsanträge war kein
neuer Streitstoff einzuführen, der für die Feststellungsanträge relevante Prozessstoff war
vielmehr als Entscheidungsgrundlage für die Unterlassungsanträge verwertbar und
ausreichend.
1.1.3
zuletzt auf den gerichtlichen Hinweis hin auf die Untersagung des Aufrufs zu Warnstreiks
beschränkt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da auch diesen Anträgen
der zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitige Prozessstoff - wie bereits unter
1.1.2 ausgeführt - zugrunde gelegt werden konnte, die Klageänderung also sachdienlich
i.S.d. § 263 ZPO war.
1.2
begehrt, dass die von der Beklagten am 31. Juli 2006 in den im Einzelnen bezeichneten
Betrieben organisierten Warnstreiks zu unterlassen waren (Berufungsantrag zu XX),
denn die Klage ist weder als Feststellungsklage noch als Zwischenfeststellungsklage
zulässig.
1.2.1
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1.2.1
Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse
daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt
wird. Ein solches rechtliches Interesse setzt voraus, dass der Kläger aus der Feststellung
Rechte herleiten will, allein der Wunsch nach einer gerichtlichen Beurteilung eines
vergangenen Rechtsverhältnisses reicht zur Begründung des rechtlichen Interesses nicht
aus (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 1 AZR 297/82 - n.v., zitiert nach juris). Ein solches
rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht vorliegend nicht, denn der
Kläger hat nicht dargelegt, welche - anderen als die mit den Unterlassungsanträgen
bereits geltend gemachten - Rechte er aus einer entsprechenden Feststellung herleiten
will. Auch eine prozesswirtschaftlich sinnvolle Erledigung von Rechtsstreitigkeiten, bei der
die Feststellungsklage trotz des Vorrangs der Leistungsklage als zulässig erachtet
werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 435/00 - EzA § 256 ZPO Nr. 59),
kann vorliegend angesichts der gleichzeitig geltend gemachten Unterlassungsansprüche
des Klägers nicht angenommen werden.
1.2.2
Feststellungsantrag unzulässig.
Der Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung
auf den Grund der Klage, woraus eine Einschränkung ihrer Zulässigkeit erfolgt, wenn
über die Rechtsbeziehungen der Parteien, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis
ergeben können, bereits mit Rechtskraftwirkung durch die Hauptsacheentscheidung
erschöpfend entschieden wird, ohne dass aus dem Rechtsverhältnis noch weitere
Ansprüche erwachsen als diejenigen die mit der Hauptklage geltend gemacht werden
(vgl. BAG, Urteile vom 10.12.1965 - 4 AZR 161/65 - NJW 1966, 1140; vom 12.09.1984,
a.a.O.). Da es vorliegend an einer Vorgreiflichkeit für andere, ausreichend deutlich
gemachte Ansprüche des Klägers fehlt und über die Unterlassungsanträge ohne
Rücksicht auf das festzustellende Rechtsverhältnis entschieden werden kann (vgl. auch
BGH, Urteil vom 22.12.1967 - V ZR 81/66 - NJW 1968, 699), erschöpft sich der Antrag in
der Feststellung der für die Unterlassungspflicht relevanten Voraussetzungen und ist
unzulässig.
1.3
Berufungsantrag zu XX ist unzulässig, denn - worauf das Arbeitsgericht unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits zutreffend hingewiesen hat (§ 69
Abs. 2 ArbGG) - betrifft die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit tatsächlichen
Verhaltens gerichtete Klage kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO.
2.
Fassung begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die strafbewährte Unterlassung des Aufrufs ihrer
Mitglieder zu Warnstreiks zur Durchsetzung der in den Anträgen zu II bis IX genannten
Forderungen, in den Fällen der Berufungsanträge zu II und III, V bis IX mit den genannten
Einschränkungen, im Fall des Berufungsantrags zu III ohne Einschränkung verlangen.
2.1
Recht verlangen, dass der Tarifpartner rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen gegen
seine Mitglieder unterlässt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit
BAG, Urteil vom 26.04.1988 - 1 AZR 399/86 - NZA 1988, 775).
2.2
Mitgliedsunternehmen verlangen und ist nicht - wie hilfsweise mit den
Berufungsanträgen zu XI bis XVIII geltend gemacht - darauf beschränkt, die Unterlassung
gegenüber den von den Warnstreiks am 31. Juli 2006 betroffenen Unternehmen des A.-
Konzerns zu verlangen, denn es sind keine Anhaltspunkte tatsächlicher Art dargelegt
oder erkennbar, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bzw. nicht gegenüber anderen
Mitgliedsunternehmen des Klägers bestehen sollte.
Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, nach Abschluss der Vereinbarungen auf
betrieblicher Ebene bestehe keine Wiederholungsgefahr, so folgt das Berufungsgericht
dem nicht. Der Kläger hat auf das Rundschreiben der Beklagten vom Dezember 2006
(Berufungsbegründung S. 14, Bl. 238 d. A.) verwiesen, in dem die Beklagte verlautbart,
dass weitere Streiks möglich seien, wenn die weiterhin offenen Fragen aus ihrer Sicht
nicht oder unzureichend geregelt würden, so dass eine Wiederholungsgefahr nach
Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend belegt ist. Diese erstreckt sich auch auf
alle Mitgliedsunternehmen des Klägers, denn vergleichbare, wie die den Warnstreiks
zugrunde liegenden Maßnahmen, können auch von anderen Mitgliedsunternehmen des
Klägers geplant werden. Die Beklagte hat keine Umstände tatsächlicher Art dafür
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142
Klägers geplant werden. Die Beklagte hat keine Umstände tatsächlicher Art dafür
dargelegt, dass sie in vergleichbarer Situation von Warnstreiks gegenüber Unternehmen
des A.-Konzerns oder gegenüber anderen Mitgliedsunternehmen des Klägers künftig
absehen werde.
2.3
24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - DB 2007, 1924, m.w.N.), der sich das Berufungsgericht
anschließt, steht einem Arbeitgeberverband gegenüber einer Gewerkschaft ein Anspruch
nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG auf Unterlassung
rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder zu, denn dadurch wird
das Recht der gegnerischen Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung in unzulässiger
Weise verletzt.
Ein derartiger Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gegenüber der Beklagten
bezogen auf die Unterlassung des Aufrufs ihrer Mitglieder zu Warnstreiks vorliegend zu,
denn die Warnstreikmaßnahmen am 31. Juli 2006 waren rechtswidrig.
2.3.1
einen firmenbezogenen Tarifvertrag über den Ausgleich der mit einer geplanten
Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile herbeizuführen, nicht
ausgeschlossen, auch ein solcher Arbeitskampf unterliegt aber der tariflichen
Friedenspflicht (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2007, a.a.O., Rndziff. 114).
Die Friedenspflicht ist dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent und schützt
die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tarifvertraglich geregelten
Materie während der Laufzeit des Tarifvertrags mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen
zu werden, wobei der Beschränkung des Streikrechts durch die Friedenspflicht auch die
Europäische Sozialcharta (ESC) nicht entgegensteht. Soweit keine andere Regelung gilt,
wirk die Friedenspflicht relativ, d.h. sie bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten
Gegenstände. Wenn die Tarifvertragsparteien eine Sachmaterie erkennbar umfassend
geregelt haben, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht
unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags von Arbeitskampfmaßnahmen zur
Durchsetzung weiterer Regelungen, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang
mit dem befriedeten Bereich stehen, absehen wollen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2002 -
1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734).
Ein von der Rechtsprechung anerkannter Fall einer ganz ungewöhnlichen, bei Abschluss
des Verbandstarifvertrags unvorhergesehenen und von deren Regelungen offensichtlich
nicht erfassten Entwicklung, die es erforderte, die aus den Verbandstarifverträgen
folgende Friedenspflicht entfallen zu lassen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 10.12.2002,
a.a.O., Rndziff. 41) ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen den
Parteien neben dem Manteltarifvertrag auch ein Rationalisierungsschutzabkommen
besteht, nicht gegeben. Die mithin bestehende tarifliche Friedenspflicht hat die Beklagte
mit ihrem Streikaufruf verletzt, denn die in den Berufungsanträgen zu II und III, V bis IX
bezeichneten Forderungen unterlagen jeweils der relativen Friedenspflicht.
2.3.1.1
Juli 2006 (Bl. 85 bis 86 d. A.) sich nicht nur auf die in den Berufungsanträgen zu II bis IV
genannten Forderungen beschränkte. Zwar benennt die Beklagte in ihrem Streikaufruf
diese drei Forderungen, aus der Formulierung „unsere Forderungen für einen
Zusatztarifvertrag bei der A. sind dem Vorstand lange bekannt: Insbesondere …“ und
dem weiteren Zusatz „darüber hinaus will ver.di ergänzende Regelungen zur Standort-
und Beschäftigungssicherung verhandeln, z.B. zu Fragen der Gehaltssicherung,
Arbeitszeitgestaltung“, ergibt sich jedoch, dass der Aufruf der Beklagten dazu diente,
auch die weiteren im Streikaufruf nicht ausdrücklich genannten, aber in dem an den
Vorsitzenden des Vorstands der A. AG gerichteten Schreiben vom 16. Juni 2006 (Bl. 37
bis 38 d. A.) enthaltenen Forderungen durchzusetzen. Damit waren auch die in den
Berufungsanträgen zu V bis IX genannten Forderungen als Kampfziele der Beklagten der
rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
2.3.1.2
Beendigungskündigungen zu verzichten (Berufungsantrag zu II), verletzt die relative
Friedenspflicht, so lange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe
und das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in
Kraft sind, denn beide Tarifregelungen enthalten erkennbar eine umfassende Regelung
der Sachmaterie der Kündigungen bis hin zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung
von Mitgliedern der Beklagten.
2.3.1.3
Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch abzuschließen
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Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch abzuschließen
(Berufungsantrag zu III), so lange das Altersteilzeitabkommen für das private
Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierten
Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand durch das o.g. Altersteilzeitabkommen
ebenfalls eine umfassende Regelung der Sachmaterie, denn der Kläger hat im Einzelnen
dargelegt, dass der Abschluss des Altersteilzeitabkommens bei gleichzeitigem
Auslaufen des ehemaligen Vorruhestandsabkommens als abschließende Regelung der
Sachmaterie im o.g. Sinn anzusehen ist. Dabei stützt sich der Kläger zu Recht u.a. auf
das Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 1997 (Bl. 140 d. A.) und die
Verlautbarungen der Beklagten aus dem Juni 1997 (Bl. 138 d. A.), die ausreichend
deutlich machen, dass mit dem Abschluss der Altersteilzeitabkommen und der
Nichtverlängerung des Vorruhestandstarifvertrags die Materie des altersbedingten
vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis der neuen Rechtsgrundlage
entsprechend abschließend geregelt sein sollte.
2.3.1.4
auf Altersteilzeit einzuräumen (Berufungsantrag zu V) verletzt die relative
Friedenspflicht, so lange das Altersteilzeitabkommen für das private
Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierten
Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind, die die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit abschließend regeln.
2.3.1.5
relative Friedenspflicht wird durch die Streikforderung „Gehaltssicherungsvereinbarung
auf Basis des § 7 Abs. 1 Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe
abzuschließen, dass eine entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen
Tariferhöhungen teilnimmt“ (Berufungsantrag zu VI) verletzt, so lange das
Rationalisierungsschutzabkommen in Kraft ist.
2.3.1.6
Durchsetzung der Forderungen „Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei
vollem Lohnausgleich zuzugestehen“ (Berufungsantrag zu VII), „Jahresurlaub von 35
Tagen zuzugestehen“ (Berufungsantrag zu VIII) und „Mehrarbeit nur in Form von Freizeit
auszugleichen“ (Berufungsantrag zu IX) die relative Friedenspflicht verletzt, so lange der
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist, denn der
Manteltarifvertrag regelt Arbeitszeit, Urlaub und den Ausgleich von Mehrarbeit erkennbar
abschließend.
2.3.2
des Klägers zwar nicht aus einer Verletzung der relativen Friedenspflicht, die Beklagte
war jedoch zur Durchsetzung der Forderung „Vereinbarungen von Instrumenten zur
langfristigen Sicherung von Standorten der Mitgliedsunternehmen durchzuführen“, nicht
berechtigt, zu einem Warnstreik aufzurufen, weil das Bestimmtheitserfordernis für einen
Arbeitskampf nicht erfüllt ist.
Im Arbeitskampf, der den Zweck hat, einen Tarifabschluss mit einem bestimmten Inhalt
zu erreichen, muss eine konkrete Kampfforderung aufgestellt werden. Zwar unterliegt
der Umfang der Streikforderungen, soweit es sich um tariflich regelbare Ziele handelt,
nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2007, a.a.O.), die Forderung
muss jedoch jedenfalls so klar formuliert sein, dass die Gegenseite sinnvoll reagieren
kann und auch eine Rechtmäßigkeitskontrolle möglich ist (so Dieterich in ErfK, 7. Aufl.
2007, RndNr. 111 a bis 112) oder - enger gesehen - dass die Forderung vom Gegner
theoretisch mit ja oder nein beantwortet werden kann (so Kissel, Arbeitskampfrecht
2002, § 24 RndNr. 12, S. 220). Auch den geringeren Anforderungen genügt die von der
Beklagten erhobene Forderung nicht, denn sie hat nicht ausreichend deutlich gemacht,
wie ihre Forderung zur Standortsicherung umgesetzt werden sollte, so dass der darauf
gerichtete Warnstreik unzulässig war.
2.4
befinden.
2.5
(Berufungsantrag zu X), waren die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten
aufzuerlegen, weil sie verpflichtet war, es zu unterlassen, bis zum Ablauf der
Friedenspflicht am 31. August 2007 zu Warnstreiks zur Durchsetzung der Forderung,
Ausbildungsquoten zu vereinbaren, aufzurufen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 17b Abs. 2 S. 2 GVG.
IV.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, soweit
die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Entscheidung
hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen. Eine Divergenz zu anderen
obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.
Für die Beklagte war die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.
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