Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007
LArbG Berlin-Brandenburg: zulage, vergütung, lohnstufe, anpassung, begriff, umgestaltung, zustand, versetzung, link, sammlung
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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 18.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 Sa 1415/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Lohngr 5a MTArb-O, Lohngr 3a
MTArb-O, Entgeltgr 5 TVöD, § 1
TVG, § 611 Abs 1 BGB
Tarifauslegung - Zum Anspruch auf die persönlichen Zulage
nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche
Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung
der Bundeswehr
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt an
der Oder vom 06. Juni 2007 - 9 Ca 343/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Kläger gegen das
beklagte Land Anspruch auf Zahlung einer um 4,33 EUR brutto höheren persönlichen
Zulage hat.
Der am … 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1987 beschäftigt. Zunächst
übte er die Tätigkeit eines Schlossers/Kraftfahrers C aus und erhielt dafür zuletzt eine
Vergütung nach der Lohngruppe 5a des Manteltarifvertrages für Arbeiter und
Arbeiterinnen des Bundes Ost (MTArb-O), Lohnstufe 8.
Ab dem Jahr 2004 sollte der Kläger auf einem neuen Arbeitsplatz als Vervielfältiger D
eingesetzt werden. Seit dem 19. März 2004 war dem Kläger bekannt, dass mit dem
Tätigkeitswechsel eine Herabgruppierung in die Lohngruppe 3a Lohnstufe 8 MTArb-O
verbunden sein würde, er aber gleichzeitig einen Anspruch auf eine Zulage nach § 6 Abs.
1 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit
der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TVUmBw) haben würde. Seine
neue Tätigkeit übte der Kläger seit dem 17. August 2004 aus. Allerdings erhielt er bis
einschließlich August 2006 weiter die Vergütung nach Lohngruppe 5a des MTArb-O. Sein
Lohnanspruch wurde mit Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)
und des entsprechenden Überleitungstarifvertrages ab 01. Oktober 2005 übergeleitet in
die der Lohngruppe 5a MTArb-O Lohnstufe 8 entsprechende Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des
TVöD. Hiernach ergab sich ein Gesamtvergütungsbetrag von 2.021,00 EUR brutto pro
Monat.
Nach entsprechender Mitteilung zahlte das beklagte Land an den Kläger sodann ab
September 2006 einen Monatslohn von 2.014,50 EUR brutto, der sich zusammensetzte
aus einem Lohn i.H.v. 1.845,00 EUR (Entgelt nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 des TVöD)
sowie einer persönlichen Zulage gemäß §6 Abs. 1 TVUmBw i.H.v. 169,50 EUR brutto.
Der Kläger machte seinen Anspruch auf Differenzzahlung mit Schreiben vom 05.
Dezember 2006 bei dem beklagten Land geltend, den dieses mit Schreiben vom 12.
Dezember 2006 ablehnte.
Der Kläger hat die Meinung vertreten, sein Anspruch folge aus § 6 Abs. 3 Satz 1
TVUmBw. Die Höhe seiner Zulage ergebe sich aus der Differenz zwischen der
Entgeltgruppe 3 und der Entgeltgruppe 5 des TVöD. Demzufolge habe das beklagte
Land ihm monatlich 6,50 EUR brutto zuwenig gezahlt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage aufzuweisen.
Das beklagte Land hat vorgetragen, es habe den Kläger seit August 2004 irrtümlich
weiter nach der damaligen Lohngruppe bezahlt, obwohl die einverständliche
Tätigkeitsänderung mit der einhergehenden Herabgruppierung bereits seit 17. August
2004 vollzogen worden sei. Der Kläger sei deshalb so zu behandeln, als wenn er bereits
damals die niedrigere Vergütung erhalten hätte, die dann mit dem 01. Oktober 2005 in
die entsprechende Entgeltgruppe des TVöD zu überführen gewesen wäre. Die Zulage
nach § 6 Abs. 1 TVUmBw wäre demnach vor Überführung in den TVöD zu berechnen
gewesen und mache die gezahlten 169,50 EUR brutto aus.
Wegen des Weiteren dem Streit zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhaltes und des
streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die zwischen den Parteien in
der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Durch Urteil vom 06. Juni 2007 hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) der Klage in Höhe
von 21,65 EUR brutto nebst Zinsen unter Klageabweisung im übrigen stattgegeben und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei Auslegung des § 6
Abs. 3 Satz 1 TVUmBw unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung einen
Anspruch auf eine um 4,33 EUR brutto höhere persönliche Zulage; Anspruch auf die
volle Differenz in Höhe von 6,50 EUR brutto habe er im Hinblick auf die Regelung in § 6
Abs. 3 Satz 2 TVUmBw dagegen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung
wird auf die dortigen Gründe (Bl. 53 - 58 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 14. Juni 2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit am 11.
Juli 2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit am 13. August 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land ist weiter der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine
höhere persönliche Zulage. Eine „ allgemeine Erhöhung der Bezüge“ im Sinne des § 6
Abs. 3 Satz 1 TVUmBw sei nicht gegeben. Hiermit sei nämlich lediglich die lineare
Erhöhung der Grundgehälter um einen linear identischen Prozentsatz gemeint.
Vorliegend hingegen habe bei Überleitung des MTArb-O in den TVöD eine Erhöhung der
Grundgehälter der einzelnen Lohngruppen in unterschiedlichem Umfang stattgefunden,
eine betragsmäßig unterschiedliche Anpassung.
Außerdem zeige die Wahl des Plurals in § 6 Abs. 3 Satz 1 TVUmBw, dass eine einmalige
Erhöhung der Bezüge im Rahmen der Umstellung der Vergütungssysteme nicht erfasst
werde.
Auch hätten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages im Jahre 2001 -
wie das Arbeitsgerichtgericht zutreffend festgestellt habe - nur die üblichen prozentualen
allgemeinen Erhöhungen der Bezüge im Blick gehabt. Jedoch auch im Rahmen des
ersten Änderungstarifvertrages vom 27. Juli 2005 hätten die Tarifvertragsparteien in
Kenntnis der bevorstehenden Umstellung der Vergütungssysteme keine Vorschrift
aufgenommen, die die einmalige Anpassung der Grundgehälter aus Anlass der
Umstellung in die Einkommenssicherung nach § 6 TVUmBw einbeziehe.
Ferner sei Ziel der Einkommenssicherung nach § 6 nicht, dem betroffenen Beschäftigten
immer die Vergütung zu gewähren, die er mit seiner alten Tätigkeit erzielt hätte.
Gesichert werde lediglich das Entgelt, das dem Beschäftigten zuletzt zugestanden habe,
Einkommenssteigerungen, die sich beim Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe
ergeben hätten, würden dagegen nicht umfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Landes in der
Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 13. August 2007
Bezug genommen.
Das beklagte Land und berufungsführende Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Juni 2007 - 9 Ca 343/07 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ausführungen des beklagten
Landes in der Berufungsinstanz entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz
wird auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 17. September 2007 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 a) ArbGG statthaft und frist- und
formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und
begründet worden.
II.
Die Berufung des beklagten Landes hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger gegen das beklagte Land Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage
gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 TVUmBw in Höhe von monatlich 173,83 EUR
brutto, mithin auf Zahlung einer Differenz in Höhe von je 4,33 EUR brutto für die Monate
September 2006 bis Januar 2007 in einer Gesamthöhe von 21,65 EUR brutto.
Denn nach Überzeugung der erkennenden Berufungskammer war der für den Anspruch
des Klägers maßgebliche § 6 Abs. 3 Satz 1 TVUmBw nach den für die Auslegung von
Tarifverträgen maßgeblichen Regeln dahingehend auszulegen, dass auch die mit der
Tarifumstellung erfolgte nichtlineare Anhebung der Bezüge in den Entgeltgruppen sich
auf die persönliche Zulage des Klägers auswirkt.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 TVUmBw, wonach die persönliche Zulage an
allgemeinen Erhöhungen der Bezüge teilnimmt, scheint zwar auf eine lineare
prozentuale Erhöhung hinzuweisen, denn nur in diesem Fall kann die persönliche Zulage
daran „teilnehmen“, da nur dann ohne eine Neuberechnung die Zulage selbst um den
entsprechenden Prozentsatz erhöht werden kann. Auch wird in dem maßgeblichen § 6
an keiner Stelle geregelt, dass und gegebenenfalls wie die persönliche Zulage wie im
Falle einer nichtlinearen Erhöhung notwendig neu zu berechnen ist.
Ferner ist dem beklagten Land zuzugestehen, dass im öffentlichen Dienst mit dem
Begriff „allgemeine Erhöhung der Bezüge“ im Allgemeinen nur die lineare Erhöhung der
Grundgehälter im Zuge einer prozentualen Erhöhung der Tarifgehälter gemeint ist und
die Erhöhung der Grundgehälter im Zuge der Umstellung der Tarifsysteme keine
Tariferhöhung im üblichen Sinne darstellte.
Bei dieser ausschließlich am Wortlaut orientierten Argumentation war jedoch zu
berücksichtigen, dass der TVUmBw aus dem Jahr 2001 stammt, also aus einer Zeit, in
der die Tarifvertragsparteien lediglich die damaligen Üblichkeiten im öffentlichen Dienst
im Auge haben konnten und deshalb kein Bedürfnis für Regelungen bezüglich einer
Umstellung der Tarifsysteme oder für ebenso denkbare aber unübliche nichtlineare
Tariferhöhungen sahen.
Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen des ersten
Änderungstarifvertrages im Juli 2005, also kurz vor der Tarifumstellung, keine
Regelungen für diesen Fall geschaffen haben, war nach Auffassung der erkennenden
Berufungskammer in diesem Zusammenhang dennoch aber aussagekräftig, da nicht
ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis
die hiesige Problematik überhaupt erörtert worden ist.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 TVUmBw ist demgegenüber aber deutlich zu entnehmen, dass die
persönliche Zulage nicht statisch, betragsmäßig auf einen bestimmten Stichtag
bezogen, sondern vielmehr dynamisch gestaltet sein sollte. Ebenso könnte der
verwendete Begriff der „allgemeinen“ Erhöhung der Abgrenzung bzw. Klarstellung
dahingehend dienen, dass nur individuelle Entgelterhöhungen, die in der Person des
Berechtigten ihre Grundlage haben, nicht berücksichtigt werden sollen.
Die Auslegung des Wortlauts der Regelung führt daher nach Auffassung der
erkennenden Berufungskammer zu keinem eindeutigen Ergebnis.
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Die Kammer konnte deshalb erst unter Heranziehung des Sinns und Zweckes der
Regelung des § 6 TVUmBw zu der den Anspruch des Klägers begründenden Auslegung
des § 6 Abs. 3 Satz 1 TVUmBw gelangen.
Sinn und Zweck der Regelung der Einkommenssicherung des § 6 TVUmBw ist wie die
Detailregelungen zeigen, eine Sicherung des Vergütungsbesitzstandes des betroffenen
Beschäftigten zur Zeit des den Anspruch auslösenden Ereignisses. Den
Detailregelungen ist dabei zu entnehmen, dass der Beschäftigte durch Zahlung der
persönlichen Zulage grundsätzlich vergütungsmäßig so zu stellen ist, als sei er noch
heute in der ursprünglichen Lohngruppe, wobei jedoch der stichtagsbezogene Zustand
festgeschrieben wird, also weitere Entwicklungen wie Bewährungsaufstiege u.ä., die in
der ursprünglichen Lohngruppe vollzogen worden wären, unberücksichtigt bleiben.
Der aufgrund des Strukturwandels innerhalb der Bundeswehr von Versetzung mit
einhergehender Herabgruppierung betroffene Arbeitnehmer sollte also stets die
Vergütung erhalten, die er mit seiner alten Tätigkeit zuletzt erlangt hat.
Zusätzlich haben die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 3 Satz 1 TVUmBw klar zu
erkennen gegeben, dass es sich hierbei nicht um eine betragsmäßig statische
Einkommenssicherung handeln soll, sondern dass der betroffene Arbeitnehmer dem
Betrag nach im Hinblick auf die zuvor erhaltene Entgeltgruppe grundsätzlich keine
Einbußen hinnehmen muss.
Daraus folgt nach Auflassung der erkennenden Berufungskammer, dass auch die
nichtlineare also unterschiedliche Erhöhung der Grundgehälter im Zuge der Überleitung
der Lohngruppe 5 in die Entgeltgruppe 5 im Vergleich zur Überleitung der Lohngruppe 3
in die Entgeltgruppe 3 durch die dem Kläger zu zahlende persönliche Zulage
auszugleichen ist.
Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
III.
Gegen diese Entscheidung war für das beklagte Land die Revision gemäß § 72 ArbGG im
Hinblick auf die Auslegung des bundesweit geltenden TVUmBw zuzulassen.
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