Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, vergütung, mehrarbeit, kopie, allgemeine geschäftsbedingungen, ordentliche kündigung, verwirkung, duldung, stundenlohn, kurs

Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 15.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 Sa 166/10
Dokumenttyp:
Teilurteil
Quelle:
Normen:
§ 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs
3 BGB, § 612 Abs 1 BGB, § 612
Abs 2 BGB, § 16 Abs 2 ArbZG
Zur Darlegungs- und Beweislast und Verwirkung bei einer Klage
auf Überstundenvergütung bei einer pauschalen
Abgeltungsklausel
Leitsatz
1. Die vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach durch die zu zahlende
Bruttovergütung eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist,
verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam.
2. Verlangt ein angestellter Rechtsanwalt erst nach zweieinhalb Jahren die Bezahlung von
zuletzt über 900 Überstunden, kann dem nicht der Einwand der Verwirkung entgegengehalten
werden.
Dies scheitert daran, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden nie Kenntnis von der
Ableistung der Überstunden hatte. Dem Verwirkungseinwand steht auch entgegen, dass die
Beklagte bis heute von der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Abgeltungsklausel
ausgegangen ist.
3. Der Arbeitgeber duldet Überstunden, wenn er Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige
Arbeitszeit hinausgehen, entgegennimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbringung von
Überstunden über mehrere Wochen erfolgt und der Arbeitgeber keinerlei ernst gemeinte
organisatorischen Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu
unterbinden.
4. Für die Darlegung der geleisteten Stunden genügt es regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer
Anfang und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Pausen für die jeweiligen Tage/Wochen
angibt.
Dies ergibt sich bei einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden auch daraus, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die über die
werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese
Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 II ArbZG; bei Kraftfahrern noch
strenger geregelt in § 21 a VII ArbZG).
5. Dem Arbeitgeber obliegt es, dem Vortrag des Arbeitnehmers substanziiert
entgegenzutreten. Pauschales Bestreiten reicht nicht. Behauptete eigene Unkenntnis des
Arbeitgebers ist ebenfalls unzureichend, denn es handelt sich um eine organisatorische
Frage, die ein Arbeitgeber sicherstellt, Informationen über den Betriebsablauf zu erhalten.
6. Sind in einem Rechtsstreit mit zahlreichen Einzelposten und über 900 Überstunden zuletzt
noch einzelne Überstunden streitig, kann hierüber gem. § 287 Abs. 2 ZPO entschieden
werden.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.
September 2009 - 20 Ca 19044/08 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.229,12 EUR zu zahlen nebst 5
Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz
aus
seit
656,43 EUR 01.11.2006
1
2
1.600,58 EUR 01.12.2006
1.851,98 EUR 01.01.2007
1.759,80 EUR 01.02.2007
1.307,28 EUR 01.03.2007
1.963,39 EUR 01.04.2007
1.446,20 EUR 01.05.2007
929,02 EUR 01.06.2007
1.637,75 EUR 01.07.2007
1.494,09 EUR 01.08.2007
756,62 EUR 01.09.2007
1.321,70 EUR 01.10.2007
1.101,41 EUR 01.11.2007
488,45 EUR 01.12.2007
660,85 EUR 01.01.2008
986,48 EUR 01.02.2008
861,98 EUR 01.03.2008
1.790,99 EUR 01.04.2008
2.116,63 EUR 01.05.2008
1.206,77 EUR 01.06.2008
651,27 EUR 01.07.2008
1.139,72 EUR 01.08.2008
1.848,46 EUR 01.09.2008
651,27 EUR 01.10.2008
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit im Rahmen dieses Teil-Urteils von Relevanz – über die
Vergütung von mehr als 900 Überstunden (39.362,26 EUR) und die Zahlung von
vermögenswirksamen Leistungen (1.120,00 EUR).
Im Rahmen der Vertragsanbahnung hat die Beklagte dem Kläger unter dem 3. August
2006 schriftlich mitgeteilt, dass man in ca. ein bis eineinhalb Jahren Gespräche über eine
mögliche Partnerschaft aufnehmen wolle. Der Kläger war seit dem 16. Oktober 2006 bei
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mögliche Partnerschaft aufnehmen wolle. Der Kläger war seit dem 16. Oktober 2006 bei
der Beklagten als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom
08.08.2006 sieht u. a. vor:
§ 3. Vergütung
(1) Der Mitarbeiter erhält für die vertragliche Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt i.
H. v. 5.833,33 EUR. Die Vergütung ist jeweils am Letzten eines Monats fällig und wird auf
ein von dem Mitarbeiter noch zu benennendes Bankkonto überwiesen.
(2) Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach dem
Vermögensbildungsgesetz. Der Arbeitgeber versichert den Mitarbeiter im Rahmen der
Berufshaftpflichtversicherung.
(3) Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über-
oder Mehrarbeit abgegolten.
§ 4. Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich.
(2) Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den
Bürozeiten, die derzeit von 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr sind.
Seit dem 01.03.2007 einigten sich die Parteien auf ein Jahresgehalt von 80.000,00 EUR
brutto, so dass der Kläger monatlich 6.666,67 EUR erhielt. Ende März 2008 zahlte die
Beklagte an den Kläger für das Jahr 2007 einen Bonus in Höhe von 8.000,00 EUR.
Bei der Beklagten füllen die angestellten Rechtsanwälte für jeden Tag auf einem
vorgegebenen Formular einen Zeitnachweis aus. Die geleistete Arbeit wird in bis zu 22
Zeilen stichwortartig nach den Rubriken Mandat, Tätigkeit, Uhrzeit und Dauer aufgelistet.
Die Spalte Dauer enthält darüber hinaus eine Summenangabe. Die Zeitnachweise
werden an das Sekretariat gegeben und dort in die EDV eingepflegt.
Darüber hinaus werden sie in Papierform, geordnet nach Rechtsanwälten aufgehoben.
Leistungen, die in den Stundenzetteln genannt werden, aber keinem Mandat zugeordnet
wurden, werden in speziellen Konten eingebucht. Diese wurden von der Partnerin A., der
direkten Vorgesetzten des Klägers, eingesehen und waren ihr insoweit bekannt.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Partner der Beklagten die Zeitnachweise
regelmäßig kontrollierten. Hinsichtlich der ausgefüllten Zeitnachweise für die Zeit vom
16. Oktober 2006 bis 30. September 2008 wird auf Bl. 507 – 628 Bezug genommen.
Zwischen Januar und April 2008 besuchte der Kläger sechsmal einen Grundkurs für
Anwaltsnotare in Bochum. Die Anmeldung erfolgte durch die Beklagte. Diese übernahm
auch die Kosten einschließlich der Bahnfahrkarten. Hotelkosten fielen nicht an, da der
Kläger bei Freunden übernachtete.
Spätestens in einem Personalgespräch am 30. September 2008 hatte die Beklagte dem
Kläger signalisiert, dass eine Partnerschaft mit ihm nicht in Betracht komme. Mit
Schreiben vom 29. Oktober 2008 kündigte die Beklagte erstmals das Arbeitsverhältnis,
erkannte die Unwirksamkeit später jedoch an. Anfang Dezember 2008 sprach die
Beklagte drei Abmahnungen aus. Mit der ersten Abmahnung vom 1. Dezember 2008
(Kopie Bl. 18 d. A.) rügte die Beklagte, dass der Kläger am selben Tag seinen
Arbeitsplatz zwischen 12:45 Uhr und 15:10 Uhr verlassen und damit die Mittagspause
um 1 Stunde und 25 Minuten überschritten habe. Mit einem am 4. März 2009 der
Beklagten ausgehändigten Schriftsatz begehrte der Kläger die Zahlung einer
Überstundenvergütung in Höhe von 44.491,50 EUR nebst Zinsen. Unter dem 18. März
2009 kündigte die Beklagte erneut. Mit nicht rechtskräftigen Urteil vom 20.04.2010 hat
eine andere Kammer des hiesigen LAG entschieden, dass die außerordentliche
Kündigung unwirksam sei, die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis aber zum
30.06.2009 aufgelöst habe.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Schluss-Urteil vom 23.09.2009 hat das Arbeitsgericht Berlin auch die Klage auf
Zahlung der Überstundenvergütung und auf Zahlung vermögenswirksamer Leistungen
abgewiesen. § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sei nicht unwirksam. Angesichts der Höhe
der Grundvergütung des Klägers, der Art seiner Tätigkeit und seiner weitgehenden
Selbständigkeit bei der Einteilung seiner Arbeitszeit stelle die Klausel keine
unangemessene Benachteiligung dar. Im Übrigen habe der Kläger die Leistung von
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unangemessene Benachteiligung dar. Im Übrigen habe der Kläger die Leistung von
Überstunden nicht hinreichend dargetan. Für zahlreiche Tage fehle es gänzlich an einem
Vorbringen des Klägers zu den von ihm geleisteten Tätigkeiten. An weiteren zahlreichen
Tagen hätte er die Arbeitsleistung für gewisse Zeiträume nur allgemein beschrieben, z.
B. „Büro allgemein“ oder „Fachliteratur“. Dies ließe keinen Rückschluss darauf zu,
welche konkreten Tätigkeiten der Kläger erledigt haben will und inwieweit diese
Tätigkeiten dienstlich veranlasst gewesen seien. Auch sei dem Vortrag des Klägers nicht
zu entnehmen, dass die behaupteten Überstunden angeordnet oder betriebsnotwendig
waren oder billigend entgegen genommen worden seien. Eine Billigung oder Duldung von
Mehrarbeit setze die Kenntnis des Arbeitgebers von der Ableistung der Überstunden
voraus. Dies sei vom Kläger nicht substanziiert vorgebracht worden. Die Stundenzettel
dienten nicht der Überprüfung der Arbeitszeit der Rechtsanwälte, sondern nur der
Abrechnung gegenüber den Mandanten. Dem Vortrag des Klägers ließe sich auch nicht
entnehmen, dass die Beklagte ihm bei einer bestimmten Gelegenheit eine konkrete
Aufgabe zugewiesen habe, welche nur unter Leistung von Mehrarbeit habe
abgeschlossen werden können. Jedenfalls die Wegezeiten des Besuchs des Notarkurses
in Bochum sowie die täglichen Pausen während des Kurses seien keine
vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der vom Kläger verfolgte Anspruch könne auch nicht
gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Dem Begehren des Klägers stehe ferner der
Verwirkungseinwand gemäß § 242 BGB entgegen. Durch die Nichtgeltendmachung der
behaupteten Überstunden habe die Beklagte den Eindruck gewinnen können, dass der
Kläger etwaige Mehrarbeit ohne Vergütungserwartung geleistet habe. In dem der Kläger
erstmals im November 2009 die Leistung von Überstunden geltend gemacht hat, habe
er der Beklagten auch die Möglichkeit von Kontrollen, einer organisatorischen Änderung
oder einer Gewährung von Freizeitausgleich genommen. Die Beklagte hätte auch keinen
Anlass gehabt, Rückstellungen zu bilden, um etwa begründete Zahlungsansprüche des
Klägers befriedigen zu können. Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
bestehe nicht. Der Kläger habe es versäumt, eine Anlageart und ein Anlageinstitut
gegenüber dem Arbeitgeber zu benennen.
Dieses Urteil ist dem Klägervertreter am 23. Dezember 2009 zugestellt worden. Am 25.
Januar 2010 (Montag) ging die Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Die Begründung
erfolgte am 22. Februar 2010.
Der Kläger begehrt nunmehr die Zahlung von Überstunden in reduzierter Höhe. So
beansprucht er insbesondere keine zusätzliche Vergütung für Oktober und November
2008 und für Pausen während des Notariatkurses. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf
die Seiten 22 bis 26 der Berufungsbegründung verwiesen.
Die Parteien halten im Übrigen an ihren erstinstanzlich geäußerte Rechtsansichten und
Behauptungen fest.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 23.09.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Berlin – 20 Ca 19044/08 – die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 39.362,26 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen (Bl. 853f d. A.),
2. an ihn 1.120,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus jeweils 40,00 EUR seit dem jeweils 1. eines Monats beginnend mit
dem 01.11.2006 bis zum 01.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der Überstundenvergütung zum größten Teil
Erfolg. Ein Anspruch auf Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von
1.120,00 EUR besteht hingegen nicht. Insofern war das Schlussurteil des Arbeitsgerichts
Berlin teilweise abzuändern.
A.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher
zulässig.
Über die Berufung konnte durch Teil-Urteil (§ 301 ZPO) entschieden werden, obwohl der
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Über die Berufung konnte durch Teil-Urteil (§ 301 ZPO) entschieden werden, obwohl der
Rechtsstreit hinsichtlich der vom Kläger noch begehrten Zahlung eines Bonus in Höhe
von 8.000,00 EUR nicht zur Entscheidung reif war. Dieser Teil des Anspruchs hat keinerlei
Einfluss auf die Entscheidung über die Zahlung bezüglich der Überstunden und
vermögenswirksamen Leistungen.
Die geschlossene mündliche Verhandlung war im Hinblick auf den Schriftsatz der
Beklagten vom 31.5.2010 nicht wieder zu eröffnen, da dort nur Rechtsansichten
geäußert worden waren oder der erfolgte Tatsachenvortrag (Änderungen durch die
Beklagte in den Stundenzetteln) hier nicht zu ihren Lasten berücksichtigt worden war.
B.
Die Berufung ist zum größten Teil begründet.
I.
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für geleistete und geduldete Überstunden
30.229,12 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Anspruchsgrundlage ist § 612 I, II BGB (Vgl. BAG
vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 – NZA 2006, 149).
1.
Überstundenvergütung nicht an § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages. Die vorformulierte
Klausel, wonach durch die zu zahlende Bruttovergütung eine etwaig notwendig werdende
Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist, verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist
daher unwirksam.
Bei der Klausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies ist zwischen
den Parteien nicht streitig. Wie sich aus der Schlusszeile des Arbeitsvertrages ergibt, hat
die Beklagte unter dem 16. Juli 2006 den Vertrag vorformuliert und unterschrieben. Der
Kläger hat die so vorformulierten Bedingungen unter dem 8. August 2006 akzeptiert.
Selbst wenn die entsprechende Klausel nur einmalig beim Kläger zur Anwendung
gekommen sein sollte, läge trotzdem eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor (§ 310
Abs. 3 Ziff. 2 BGB).
Die hiesige Klausel unterliegt der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Hierbei kann offen bleiben, ob die Anwendung dieser Norm sich aus § 307 Abs. 3 Satz 1
oder Satz 2 ergibt (LAG Düsseldorf vom 11.07.2008 – 9 Sa 1958/07 – juris Rd-Nr. 44).
Die pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen rechnet das Bundesarbeitsgericht
dem § 307 Abs. 3 Satz 2 zu (BAG vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/04 – NZA 2006, 324 Rd-
Nr. 47).
Gemäß § 307 I 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus
ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das BAG geht insofern
davon aus, dass dieses so genannte Transparentgebot das Bestimmtheitsgebot mit
einschließt. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so
genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genüge dem Bestimmtheitsgebot, wenn
sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des
Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Sie
verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume
enthält (BAG a.a.O. Rd-Nr. 45). Eine Klausel, wonach im monatlichen
Bruttoarbeitsentgelt die Zuschläge von Nach-, Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten sind,
war Gegenstand der Überprüfung des BAG. In seiner Entscheidung hat das BAG
angenommen, dass es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre, die
Klausel klarer zu fassen. Er hätte den Anteil des Monatsverdienstes, mit dem er die
entsprechende Arbeit pauschal abgelten wollte, beziffern können. Das BAG hat die
Klausel in dem konkreten Fall trotzdem für wirksam erachtet, weil aus zwei
vorangegangenen Verträgen für den Kläger erkennbar gewesen sei, wie hoch die
Differenz zur Grundvergütung gewesen sei, mit dem die entsprechenden Zuschläge
abgegolten werden sollten (BAG a.a.O. Rd-Nr. 49f). Aus der Gestaltung der Dienstpläne
sei auch für den Kläger erkennbar gewesen, in welchem Umfang entsprechende Arbeiten
durchschnittlich anfielen (a.a.O. Rd-Nr. 51).
Von den Landesarbeitsgerichten werden pauschale Überstundenabgeltungsklauseln als
intransparent und teilweise zusätzlich auch als unangemessene Benachteiligung i. S.
von § 307 Abs. 1 Satz 1BGB beurteilt (LAG Düsseldorf a.a.O. Rd-Nr. 145 ff.; LAG Hamm
vom 11.07.2007 – 6 Sa 410/07 – juris Rd-Nr. 35 ff.; LAG Hamm vom 18.03.2009 – 2 Sa
1108/08 – juris Rd-Nr. 20, Revision beim BAG – 5 AZR 517/09; zur früheren Rechtslage
ohne Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen LAG Köln vom 20.12.2001 – 6 Sa
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ohne Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen LAG Köln vom 20.12.2001 – 6 Sa
965/01 – AiB 2003, 563). Auch in der Literatur wurden derartige Klauseln für unwirksam
erachtet (Hümmerich NZA 2003, 753, 757; ErfK-Preis §§ 305 – 310 BGB Rd-Nr. 92;
Lakies AGB im Arbeitsrecht, Rd-Nr. 702 ff.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch vorliegend festzustellen, dass die hier
verwendete Klausel dem Transparenzgebot nicht genügt. So ist für den Kläger nicht
erkennbar gewesen, wie viele Überstunden von ihm durchschnittlich erwartet werden.
Soweit die Beklagte und das Arbeitsgericht meinen, wegen der Regelungen in § 3 ArbZG
müsse von 48 Stunden pro Woche ausgegangen werden, ist dies nicht zutreffend. Diese
Ansicht stützt sich scheinbar auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZG und übersieht die Regelung im
nachfolgenden Satz 2. Danach kann die werktägliche Arbeitszeit durchaus auf bis zu 10
Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb eines bestimmten
Referenzzeitraumes im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers bemaß sich jedoch nach dem Wochenzeitraum.
Insofern war auch innerhalb des jeweiligen Wochenzeitraums festzustellen, ob
Überstunden vorliegen oder nicht. Zumindest nach dem Arbeitszeitgesetz wäre es der
Beklagten durchaus möglich gewesen, eine Arbeitsleistung im Umfang von 60 Stunden
pro Woche abzufordern und bei Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Regelung auch
nicht zusätzlich zu bezahlen. Die Klausel wird hingegen vom Kläger dahingehend
ausgelegt, dass sämtliche über 40 Stunden pro Woche hinausgehenden Stunden
abgegolten sein sollen, wobei die Beklagte nur von den bis zu 48 reichenden Stunden
ausgeht, die Heranziehung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbZG jedenfalls mindestens auch eine
Abgeltung bis zu 60 Stunden ermöglichen würde. Entsprechende Zweifel gehen jedoch
gemäß § 305c II BGB zu Lasten des Verwenders, hier der Beklagten.
Unabhängig davon, dass durch die hier gewählte Klausel für den Kläger nicht ersichtlich
war, in welchem Umfang durchschnittlich Überstunden anfallen sollten, ist das
Transparenzgebot auch deswegen verletzt, weil die zu zahlende Vergütung keine
Aufteilung in Grundvergütung und Pauschalvergütung für die erwarteten Überstunden
enthält. Die Berechnung eines Stundenlohns im Vorhinein ist nicht möglich. Der Wert der
Arbeitsleistung bestimmt sich jedoch nicht nur danach, was insgesamt an Gehalt gezahlt
wird. Dies muss vielmehr in Relation gesetzt werden zur aufgewandten Arbeitszeit. Für
die Beklagte wäre es auch leicht möglich gewesen, eine unproblematische Klausel zu
wählen. Entsprechende Vorschläge waren auch weit vor Abschluss des hiesigen
Arbeitsvertrages bekannt (Hümmerich a.a.O. 756).
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten kommt eine geltungserhaltende Reduktion
der unwirksamen Klausel nicht in Betracht.
2.
Bezahlung von zuletzt über 900 Überstunden geltend macht, kann dem nicht der
Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden. Dies scheitert schon daran, dass die
Beklagten nach eigenem Bekunden nie Kenntnis von der Ableistung der Überstunden
hatte. Dem Verwirkungseinwand steht auch entgegen, dass die Beklagte bis heute von
der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Abgeltungsklausel ausgeht.
In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wird eine Verwirkung teilweise schon
dann angenommen, wenn ein Arbeitnehmer über fast drei Jahre hinweg Mehrarbeit
geleistet haben will, ohne den Arbeitgeber auf diese Leistung hinzuweisen, obwohl der
Arbeitgeber monatlich Lohnabrechnungen ohne die Ausweisung von Mehrarbeit
übergeben hatte (LAG Sachsen vom 25.09.2007 – 7 Sa 554/06 – Anlage zum Schriftsatz
vom 04.05.2010). Dies entspricht nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Verwirkung ein Unterfall
der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens sei. Sie setzt
voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu
in der Lage war (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte
Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat,
dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).
Es müssten daher zusätzlich zum Zeitablauf besondere Umstände sowohl im Verhalten
des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die
späte Geltendmachung des Rechts mit Treue und Glauben unvereinbar und für den
Verpflichteten für unzumutbar anzusehen. Die Verwirkung solle dem Bedürfnis nach
Rechtsklarheit dienen und ein anerkennenswertes Vertrauen des Schuldners in das
Ausbleiben einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger schützen. Es sei aber nicht
Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre
Rechte nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien.
Der Berechtigte müsse vielmehr unter Umständen untätig gewesen sein, die den
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Der Berechtigte müsse vielmehr unter Umständen untätig gewesen sein, die den
Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so
dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen
zu werden. Die Inanspruchnahme von Vertrauen setze die Kenntnis des Schuldners von
einem möglichen Anspruch eines Dritten voraus. Fehlt es hieran, könne der Schuldner
auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber
konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen. Den Schutz vor
unbekannten Forderungen habe das Verjährungsrecht zu gewährleisten, nicht aber Treu
und Glauben (BAG vom 24.05.2006 – 7 AZR 201/05 – NZA 2006, 1364 Rd-Nr. 24).
Bei Anwendung dieser Kriterien kann nicht festgestellt werden, dass das Recht auf
Vergütung von geleisteten Überstunden verwirkt ist. Nach den allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen ist die Beklagte hierfür darlegungs- und beweisbelastet.
Nach ihrem eigenen Bekunden hatten sie jedoch nie Kenntnis von der Ableistung der
Überstunden. Insofern konnte sie nicht darauf vertrauen, vom Kläger nicht in Anspruch
genommen zu werden. Unabhängig hiervon greift der Verwirkungseinwand auch
deswegen nicht durch, weil die Beklagte bis heute davon ausgeht, dass sie wegen der
Regelungen in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages etwaig geleistete Überstunden nicht
bezahlen müsse. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass vor dem 30. September 2008
der Kläger auch nur ansatzweise zu verstehen gegeben hätte, dass zumindest er selbst
von der Unwirksamkeit dieser Klausel ausgegangen sei.
3.
vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur
Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG vom 17.04.2002 – 5 AZR
644/00 – NZA 2002, 1340, 1344). Vorliegend hat die Beklagte jedenfalls geduldet, dass
der Kläger die zahlreichen Überstunden geleistet hat.
3.1.
auseinandersetzt, wird der Begriff der Duldung nicht näher erläutert. Das BAG betont
jedoch, dass die Anordnung von Überstunden nicht ausdrücklich, sondern auch
stillschweigend erfolgen kann. Es zeigt hierbei drei Möglichkeiten auf. Es könne genügen,
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweist, die in der regelmäßigen
Arbeitszeit nicht erledigt werden kann oder wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer
geleistete Überstundenarbeit kennt und damit einverstanden ist oder ihre Leistung
duldet (BAG vom 04.05.1994 – 4 AZR 445/93 – NZA 1994, 1035 zu II 2b der Gründe).
Da bei der 2. Alternative, der Billigung von Überstunden, ausdrücklich eine Kenntnis des
Arbeitgebers von den Überstunden verlangt wird, kann hinsichtlich der 3. Alternative im
Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass es auf die Kenntnis des Arbeitgebers
nicht ankommt (a.A. LAG Schleswig-Holstein vom 14.11.2007 – 6 Sa 492/06 – juris Rd-
Nr. 45).
Soweit es um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG
geht, nimmt das BAG in ständiger Rechtsprechung an, dass auch die Entgegennahme,
die Duldung von Überstunden mitbestimmungspflichtig sei (BAG vom 27.11.1990 – 1
ABR 77/89 – NZA 1991, 382 zu B II 1b der Gründe). Zur Begründung führt das BAG aus,
dass der Arbeitgeber Herr seines Betriebes sei. Er könne und müsse seinen Betrieb
organisieren. In seiner Macht und Verantwortung liege es zu entscheiden, ob er
Überstunden in seinem Betrieb zulässt oder nicht. Vom Sinn und Zweck bestehe das
Mitbestimmungsrechtes nicht nur dann, wenn der Arbeitgeber Überstunden ausdrücklich
anordnet, sondern auch, wenn er sie entgegennimmt, sie duldet (BAG a.a.O.).
Soweit das BAG an der gleichen Stelle in einem Satz formuliert, dass der Arbeitgeber die
Ableistung der Überstunden dulde, indem er sie entgegennimmt und bezahlt, so kommt
der hier zusätzlich erwähnten Bezahlung keine entscheidende Bedeutung bei. Auch ein
Arbeitgeber, der freiwillig geleistete Überstunden entgegennimmt, ohne für eine
entsprechende Vergütung zu sorgen, duldet durch seine Art der Betriebsorganisation die
Ableistung von freiwilligen Überstunden. Es wäre auch kein Grund ersichtlich, warum in
einer solchen Konstellation das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Ziff. 3
BetrVG entfallen soll.
3.2.
duldet, wenn er Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen,
entgegennimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbringung von Überstunden über
mehrere Wochen erfolgt und der Arbeitgeber keinerlei ernstgemeinte organisatorischen
Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat über Wochen und Monate
allein schon im Jahre 2006 regelmäßig Arbeitsleistungen über den Umfang von 40
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allein schon im Jahre 2006 regelmäßig Arbeitsleistungen über den Umfang von 40
Stunden pro Woche erbracht. Die Beklagte hat auch keinerlei Vorkehrungen für den Fall
behauptet, dass Arbeitnehmer freiwillig Überstunden ableisten. Angesichts der Regelung
in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ist dies auch nicht unverständlich. Die Beklagte hat
sich nicht einmal um die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetztes gekümmert.
So wurde die Beklagte in der Berufungsverhandlung gefragt, ob irgendwer bei ihr
festhalte, wenn ein Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden
überschreitet.
Daraufhin erklärte die Partnerin und direkte Vorgesetzte des Klägers: „Nein, dazu hat es
bisher bei uns noch keinen Anlass gegeben.“ Es mag sein, dass der Kläger der erste
Arbeitnehmer gewesen ist, der eine Vergütung von Überstunden verlangt hat.
Unabhängig hiervon ist eine Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von acht
Stunden nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufzeichnungspflichtig, wobei diese Aufzeichnungen
zwei Jahre aufzubewahren sind. Diese Problematik war der Beklagten nicht bewusst.
Unbewusst hat sie gesetzliche Pflicht jedoch erfüllt. § 16 II 1 ArbZG schreibt keine
bestimmte Form der Aufzeichnung vor. Eigenaufschreibungen der Beschäftigten sowie
die Delegation der Aufzeichnungspflicht auf die Beschäftigten sind ebenfalls zulässig
(ErfK-Wank § 16 ArbZG Rd-Nr. 10). Die von der Beklagten verlangten
Tätigkeitsnachweise, die sie anscheinend bis heute aufbewahrt, entsprechen genau
diesen Vorgaben.
Doch wenn man all dies nicht als ausreichend erachten will, so ergibt sich eine Duldung
der Überstunden schon daraus, dass die Beklagte eine derartige Ableistung nicht nur
passiv geduldet, sondern aktiv erwartet hat. In § 4 II des Arbeitsvertrages ist vorgegeben
worden, dass sich der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen
nach den Bürozeiten richtet, die mit 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr angegeben sind. Selbst bei
Abzug einer einstündigen Mittagspause verbleibt somit eine Anwesenheitszeit im Büro
von 47,5 Stunden pro Woche. Allenfalls bei Ausdehnung der Pausenzeiten wäre es dem
Kläger möglich gewesen, die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden
einzuhalten. Aus der Abmahnung vom 1. Dezember 2008 (Kopie Bl. 18 d. A.) ergibt sich
jedoch, dass die Beklagte eine Ausdehnung der Mittagspause über eine Stunde hinaus
nicht bereit war zu dulden, sondern hierin sogar eine Verletzung der arbeitsvertraglichen
Pflichten sah. Dieser Ansicht ist sie noch heute, denn die Parteien streiten weiterhin über
die Berechtigung der Erteilung auch dieser Abmahnung.
Unabhängig hiervon dürfte die Annahme auch nicht lebensnah sein, dass in einer
größeren Rechtsanwaltskanzlei angestellte Rechtsanwälte als Partner übernommen
werden, wenn sie in den Monaten zuvor ihr Verhalten an der strikten Einhaltung der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgerichtet hätten.
Auch das LAG Hamm (vom 11.07.2007 – 6 Sa 410/07 – juris Rd-Nr. 48) geht in ähnlichen
Fällen von einer Billigung, zumindest jedoch von einer Duldung der entsprechenden
Überarbeit aus. Als Begründung hat dem LAG Hamm ausgereicht, dass der Kläger die
Arbeitsleistung während der Öffnungszeiten des Betriebes und in räumlicher Nähe zu
den Arbeitsplätzen der Geschäftsführer der Beklagten erbracht hatte. Der dortige Kläger
war Leiter eines Ersatzteillagers in einem Unternehmen des Kraftfahrzeuggewerbes.
Auch der hiesige Kläger hat in räumlicher Nähe zu den Arbeitsplätzen der Partner der
Beklagten gearbeitet. Alle waren im selben Bürogebäude untergebracht, so dass eine
Kontrolle der Tätigkeit des Klägers jederzeit möglich war. Die Aufsplittung auf zwei
Büroetagen ist demgegenüber nicht wesentlich. Dies ergibt sich zusätzlich daraus, dass
auf jeder der beiden Büroetagen mindestens ein Partner der Beklagten tätig war. Im
Übrigen wäre eine Kontrolle der Tätigkeit des Klägers über die verlangten und vom
Kläger tatsächlich ausgefüllten Zeitnachweise ebenfalls jederzeit möglich gewesen.
Darüber hinaus waren diese Tätigkeitsnachweise nicht nur in schriftlicher Form
vorhanden. Unstreitig wurden sie vom Sekretariat der Beklagten in die EDV eingegeben
und dies ermöglicht die Kontrolle der Tätigkeit der angestellten Rechtsanwälte in der
einfachsten Form, nämlich durch die Eingabe weniger Computerbefehle. Jedenfalls diese
Art der Betriebsorganisation spricht dafür, dass die Beklagte die Ableistung von
Überstunden geduldet hat.
3.3.
werden muss, dass sie die Ableistung von Überstunden ausdrücklich angeordnet oder
diese gebilligt hat. Das LAG Hamm (a.a.O.) sieht in derartigen Geschehensabläufen
zumindest eine Billigung. Das Bundesarbeitsgericht geht aber davon aus, dass in der
zunächst widerspruchslosen Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten
Arbeitszeitaufzeichnungen durch Bereichsleiter oder Vorarbeiter keine Billigung
geleisteter Überstunden liege. Dies ergebe sich daraus, dass der Arbeitgeber mit den
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geleisteter Überstunden liege. Dies ergebe sich daraus, dass der Arbeitgeber mit den
erteilten Lohnabrechnungen, in denen die Zahl der vergüteten Arbeitsstunden
ausgewiesen war, hinreichend deutlich gemacht habe, dass er darüber hinausgehende
Überstunden in den Arbeitszeitaufzeichnungen nicht anerkennen will (BAG vom
25.05.2005 – 5 AZR 319/04 – NZA 2005, 1432 zu II 1c der Gründe). Es kann offen
bleiben, ob einer solchen Einschätzung allgemein zu folgen ist. Jedenfalls unseriöse
Arbeitgeber sind durchaus bereit, Überstunden entgegenzunehmen, auch wenn ihnen
die Pflicht zur Vergütung durchaus bewusst ist. Im hiesigen Fall kann aus der Erteilung
von Abrechnungen, die keinerlei Überstunden ausweisen, nicht darauf geschlossen
werden, dass die Beklagte Überstunden weder gebilligt noch geduldet hat. Die
mangelnde Vergütung der Überstunden ergibt sich schon aus § 3 Abs. 3 des
Arbeitsvertrages. Einen darüber hinausgehenden Erklärungswert konnte und musste der
Kläger den Abrechnungen daher nicht entnehmen.
Das LAG Köln geht von der Notwendigkeit abzuleistender Überstunden bereits dann aus,
wenn in einem Arbeitsvertrag die Regelung enthalten ist, dass sich die tatsächliche
Arbeitszeit an der aktuellen Auftragslage zu orientieren habe (LAG Köln vom 16.10.2000
– 8 (12) Sa 853/99 – juris Rd-Nr. 76). Bei einem solchen Verständnis müsste jedenfalls §
4 II des Arbeitsvertrages ebenfalls dahingehend auszulegen sein, dass das Anfallen von
Überstunden sich schon aus der Betriebsorganisation der Beklagten ergibt.
Es konnte auch offen bleiben, ob die Behauptung des Klägers auf Seite 98 seines
Schriftsatzes vom 20.04.2009 (Bl. 230 d. A.) zutrifft, wonach er an bestimmten Tagen
und bei näher bezeichneten Anlässen aufgefordert worden sein soll, über die vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit hinaus mehr zu arbeiten.
4.
Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus weitere Stunden gearbeitet zu haben, ist dies
überwiegend substanziiert genug und trifft zu.
4.1.
Arbeitnehmer Anfang und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Pausen für die
jeweiligen Tage/Wochen angibt (vgl. BAG vom 17.04.2002 – 5 AZR 644/00 – NZA 2002,
1340 zu II 2 der Gründe; sehr viel enger und die Darlegungslast des Arbeitnehmers
überdehnend z. B. LAG Schleswig-Holstein vom 31.05.2005 – 5 Sa 38/05 – NZA – RR
2005, 458, wonach sogar von einem Kraftfahrer Staus und Umleitungen zu schildern
sind). Der Ansicht des BAG ist zu folgen. Dies ergibt sich bei einer vereinbarten
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auch daraus, dass der
Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8
Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 II ArbZG; bei Kraftfahrern noch strenger
geregelt in § 21a VII ArbZG). Gerade weil ein Arbeitgeber in diesen Fällen zur
Aufzeichnung der Arbeitszeiten verpflichtet ist, müssen jedenfalls im ersten Schritt an
die Darlegungen des Arbeitnehmers keine erhöhten Anforderungen gestellt werden.
Der Kläger hat mit der Stundenlisten (Anlage K 8) für jeden einzelnen Arbeitstag Beginn
und Ende der Arbeitszeit und die genaue Lage der Pause angegeben. Im Rahmen der
Berufungsbegründung hat er an einzelnen Tagen vor allem im Hinblick auf Pausenzeiten
weitere Kürzungen vorgenommen. Insofern sind die Darlegungen des Klägers
ausreichend. Dies muss vorliegend auch deswegen gelten, weil die Beklagte sich nicht
selbst um die Aufzeichnungen nach § 16 II ArbZG gekümmert hat, sondern diese
Tätigkeiten an die angestellten Rechtsanwälte delegiert hatte. Gerade auf diese
Tätigkeitsnachweise stützt nun der Kläger sein Vorbringen hinsichtlich der Arbeitszeit.
4.2.
dies nicht für die zwölf Tage, bei denen der Kläger die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden
geschätzt hat.
Dies sind im Jahr 2007 die Tage 18.05., 25.05., 26.06., 24.07., 25.07. und 30.07. Im Jahr
2008 sind hiervon die Tage 18.01., 16.04., 16.05., 19.05, 20.05, und 25.09. betroffen.
Der Kläger meint, er könne auch für diese Tage von zwei abgeleisteten Überstunden
ausgehen, weil jeweils zuvor und danach ebenfalls Überstunden geleistet worden seien.
Dies ist so nicht zutreffend. So hat der Kläger auf Seite 34 des Schriftsatzes vom
20.04.2009 (Bl. 166 d. A.) z. B. für den 30. Mai 2007 vorgetragen, keine Überstunden
geleistet zu haben. Am Tag zuvor und auch danach gibt er jedoch Überstunden von 3
bzw. 5¾ Stunden an. Dieses Beispiel zeigt, dass auch an einzelnen Tagen keinerlei
Überstunden angefallen sein können, obwohl in zeitlicher Nähe sehr wohl Überstunden
geleistet wurden.
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Der Kläger meint jedoch, dass die Beklagte gemäß § 421 ZPO verpflichtet wäre, die
einzelnen Stundenzettel für diese Tag an ihn in Kopie herauszugeben, so dass er seinen
Vortrag substanziieren könne. Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend. Es geht nicht um
die Beweiserbringung, sondern um die Substanziierung des klägerischen Vortrags. Im
Grund verlangt der Kläger eine Auskunft der Beklagten, um so seiner Darlegungspflicht
nachkommen zu können. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass
grundsätzlich keine Partei gehalten sei, dem Gegner Material für dessen Prozesssieg zu
verschaffen. Die Darlegungs- und Beweissituation dürfe nicht durch die Gewährung
materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden.
Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben seien jedoch dann anzuerkennen, wenn die
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich brächten, dass der Berechtigte in
entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und
der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer
geben könne (BAG vom 01.12.2004 – 5 AZR 664/03 – NZA 2005, 289 zu II 1 der Gründe;
ähnliche LAG Berlin-Brandenburg vom 04.02.2010 – 2 Sa 498/09 und 2 Sa 889/09 – juris
Rd-Nrn. 57 ff.; a.A. Müller NZA 2008, 977, 980). Ein Auskunfts- oder
Herausgabeanspruch besteht hier schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht in
entschuldbarer Weise in Unkenntnis über die damals geleisteten Arbeitsstunden ist.
Entweder hat er damals keine entsprechenden Zeitnachweise ausgefüllt, dann hätte er
jedoch seine eigene Tätigkeit unschwer selbst notieren können. Wenn er hingegen nur
vergessen haben sollte, die entsprechenden Stundennachweise für sich zu kopieren, so
stellt auch dies keine Ungewissheit in entschuldbarer Weise dar. Insofern kann offen
bleiben, ob die Beklagte die erforderlichen Auskünfte unschwer hätte erteilen können
oder ob sie überhaupt im Besitz entsprechender Tätigkeitsnachweise ist.
Für diese 12 Arbeitstage geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger die Darlegung
von geleisteten Überstunden nicht gelungen ist.
Dass bei sämtlichen hier streitigen Tagen jedoch so gut wie nie dazu kam, dass der
Kläger weniger als 8 Stunden täglich gearbeitet hatte, wird für diese Tage die
Arbeitsleistung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit 8 Stunden geschätzt, zumal die Beklagte
nicht vorträgt, dass der Kläger außerhalb der gewährten Urlaubstage komplette Tage frei
gehabt hatte.
4.3.
teilgenommen hat, so gelten diese Seminarzeiten ausschließlich der Pausen als
Arbeitszeit und sind entsprechend zu vergüten.
Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient
(BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 292/08 – DB 2009, 1602 Rd-Nr. 15). Hierunter fällt auch
der Besuch des Notarkurses, da der Kläger seiner direkten Vorgesetzten, der einzigen
Notarin im Berliner Büro, zuarbeiten sollte. Insofern dienten die Ableistungen des
Notarkurses der Qualifizierung des Klägers auch in der täglichen Arbeit. Soweit die
Beklagte auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 27.03.2009 (Bl. 121 d. A.) darauf hinweist,
dass sie den Kläger nicht angewiesen habe, diesen Kurs zu besuchen, mag dies
zutreffen. Entscheidend ist jedoch nicht, ob die Beklagte den Kläger einseitig per
Direktionsrecht zu diesem Kurs geschickt hatte oder ob sich beide Parteien hierauf
einigten. Dass es sich tatsächlich um Arbeitsleistung im Interesse der Beklagten
gehandelt hat, ergibt sich auch daraus, dass diese die Kosten einschließlich der
Reisekosten übernommen hat.
Soweit die Beklagte u. a. auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 26.05.2009 (Bl. 303 d. A.)
behauptet, dass die Partnerin A. mit dem Kläger vor dessen Anmeldung zum Kurs
mündlich vereinbart habe, dass dieser für die Hälfte der Fortbildungszeit Urlaub in
Anspruch nehmen müsse, so ändert dies für die hiesige Vergütungszahlung nichts. Eine
konkrete Urlaubserteilung ist schon deswegen nicht erfolgt, weil die Beklagte nicht
einmal einseitig bestimmt hat, welche der Kurstage konkret als Urlaubstag gelten sollen.
Soweit die Beklagte allgemein meint, wegen dieser Vereinbarung müsse der
Urlaubsanspruch des Klägers entsprechend zu 50 Prozent des Zeitraums der
Kursteilnahme reduziert werden, kann im Rahmen der hiesigen Klage offen bleiben, ob
dies zutrifft. Der Kläger hat Urlaubsabgeltungsansprüche zumindest im hiesigen
Verfahren nicht eingeklagt (vgl. zum Resturlaubsanspruch für das Jahr 2008 die Anlage K
11, Bl. 243 d. A.).
Soweit die Beklagte die einzelnen Kurszeiten mit Nichtwissen bestreitet, ist dies nicht
zulässig. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte ihn zu dem Kurs
angemeldet hat und sich insofern über die Kurszeiten hätte informieren müssen. Daher
werden die vom Kläger angegebenen Kurszeiten als zutreffend angesehen, wobei der
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werden die vom Kläger angegebenen Kurszeiten als zutreffend angesehen, wobei der
Kläger sich nunmehr im Rahmen der Berufungsbegründung Pausenzeiten von 4 Stunden
pro Kurs abziehen lässt.
4.4.
zum Notarkurs nur insofern als Arbeitszeit anzurechnen, wie sie mittwochs bis 19:00 Uhr
erfolgten. Die Rückreise stellt keine Arbeitszeit dar.
Dienstreisen, soweit sie innerhalb der regulären Arbeitszeit absolviert werden, sind voll
wie Arbeitszeit zu vergüten (Loritz NZA 1997, 1188, 1192). Dem steht nicht die
Entscheidung des BAG vom 03.09.1997 (5 AZR 428/96 – NZA 1998) entgegen. Dort hat
sich das BAG nur mit Reisezeiten auseinander gesetzt, die außerhalb der Arbeitszeit an
jedem Reisetag lagen (a.a.O. zu III 2 der Gründe). Da die Beklagte in § 4 II des
Arbeitsvertrages Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mit 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr
festgesetzt hatte, sind die Reisezeiten zum Notarkurs innerhalb dieses Zeitraums
ebenfalls zu vergüten. Nach der Entscheidung des BAG (a.a.O.) sind Reisezeiten
außerhalb der regulären Arbeitszeit nicht generell gemäß § 612 Abs. 1 BGB
vergütungspflichtig. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die durch die Reise erbrachte
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Schon
in gehobener und nicht erst in leitender Stellung habe der Arbeitnehmer nach der
Verkehrsanschauung ein gewisses Kontingent an Reisezeiten unentgeltlich zu erbringen,
soweit sein Gehalt deutlich oberhalb der allgemein durchschnittlichen Bezahlung
abhängig Beschäftigter liegt.
Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass die Reise auch im Interesse des Klägers
stattgefunden hat, denn auch er hat sich durch den Notarkurs fortgebildet, was
jedenfalls perspektivisch in fernerer Zukunft auch die Möglichkeit zur Notarzulassung
eröffnet. Das erfolgreiche Bestehen dieser Kurse dürfte auch den Wert seiner
Arbeitskraft gesteigert haben, da er insofern die qualifiziertere Zuarbeit für Notare
erbringen kann. Insofern besteht keine objektive Vergütungserwartung bei Reisen zu
Fortbildungsveranstaltungen (Loritz a.a.O. 1193). Daher ist auch hier die Reisezeit nach
19:00 Uhr und außerhalb der allgemeinen Büroöffnungszeiten nicht vergütungspflichtig.
Dies betrifft insbesondere die Rückreise am jeweiligen Samstag. Von dem vom Kläger
angegebenen geleisteten Arbeitsstunden sind diese Zeiten somit abzuziehen.
4.5.
oder schlüssig sind, so z. B. die Anreise zu einem Betriebsausflug am 01.06.2007, wird
hierauf später bei der Darstellung der einzelnen Wochen eingegangen.
5.
substanziiert ist, wechselt die Darlegungslast zur Beklagten.
Dem Arbeitgeber obliegt es dann, dem Vortrag des Arbeitnehmers substanziiert
entgegenzutreten. Pauschales Bestreiten reicht nicht. Behauptete eigene Unkenntnis
des Arbeitgebers ist ebenfalls unzureichend, denn es handelt sich um eine
organisatorische Frage, wie ein Arbeitgeber sicherstellt, Informationen über den
Betriebsablauf zu erhalten (BAG vom 17.04.2002 – 4 AZR 644/00 – NZA 2002, 1340 zu II
2 der Gründe).
Bei Anwendung dieser Grundsätze reicht es nicht aus, dass die Beklagte die vom Kläger
behaupteten Tätigkeiten mit Nichtwissen bestreitet. Auch reicht es nicht aus, pauschal
die abgeleisteten Stunden in Abrede zu stellen (a.A. LAG Rheinland-Pfalz vom
06.02.2009 – 6 Sa 337/08 – juris Rd-Nr. 27). Die Beklagte muss sich vielmehr mit den
einzelnen Tagen auseinandersetzen, so wie sie es z. B. für den 6. Juni 2008 getan hat.
Überwiegend liegt ein substanziiertes Bestreiten der Beklagten jedoch nicht vor.
So verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger in der Arbeitseinteilung frei gewesen
sei. Wenn er tagsüber Privatangelegenheiten erledigt hätte, dann könne er nicht abends
Überstunden geltend machen. Dieses Vorbringen ist genauso unsubstanziiert wie der
Vortrag, der Kläger hätte schneller arbeiten und somit die übertragenen Aufgaben auch
in der normalen Zeit erledigen können. Im Übrigen wird mit solchen und ähnlichen
Einwänden nicht die Erbringung von Arbeitsleistungen bestritten, sondern nur ein Vorwurf
dahingehend erhoben, dass der Kläger seine Arbeit nicht effektiv genug organisiert
habe. Im Rahmen der Überstundenvergütung wäre dies nur dann relevant, wenn die
Vergütung mit dem zusätzlichen Erfordernis durch den Arbeitnehmer begründet worden
wäre, dass die Ableistung der Überstunden jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten
Arbeit notwendig war. Hierauf wird die vorliegende Entscheidung jedoch nicht gestützt.
Sie wird – siehe oben – mit der Duldung von Überstunden begründet. Die gleichen
Erwägungen betreffen z. B. die Behauptungen der Beklagten auf Seite 8 des
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Erwägungen betreffen z. B. die Behauptungen der Beklagten auf Seite 8 des
Schriftsatzes vom 15.06.2009, wonach die Vorbereitung einer Hauptversammlung einer
Aktiengesellschaft mit 23,25 Stunden oder die Vorbereitung eines Vortrages mit 43,25
Stunden als zu lang erachtet wird. Darüber hinaus hat der Kläger diesen Zeitaufwand auf
den Seiten 22f des Schriftsatzes vom 07.07.2009 (Bl. 500f d. A.) näher in
nachvollziehbarer Weise erläutert, ohne dass die Beklagte dem später substanziiert
entgegengetreten wäre.
Die Beklagte hält den Vortrag des Klägers zu seinen Arbeitszeiten u. a. auch deswegen
nicht für nachvollziehbar, weil ihrer Ansicht nach unter der Kategorie „Büro allgemein“
bis zum 21. November 2008 718,23 Stunden aufgelistet sind, wobei hierunter als
„Diverses“ allein 204,53 Stunden fielen (Seite 11 des Schriftsatzes vom 26.05.2009, Bl.
304 d. A.).
Dies ist hinsichtlich der Höhe nicht nachvollziehbar, denn die Beklagte behauptet z. B.
auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 15.06.2009 (Bl. 330 d. A.), dass allein im Januar 2008
der Kläger für allgemeine Bürotätigkeiten 29,25 Stunden angegeben habe. Der Kläger
behauptet hingegen auf Seite 23 des Schriftsatzes vom 07.07.2009 (Bl. 501 d. A.), er
habe insofern nur 15,25 Stunden aufgewendet. Rechnet man die vom Kläger auf den
Tätigkeitsnachweisen angegebenen Stunden (Bl. 554 d. A.) für diese Kategorie
zusammen, ergeben sich tatsächlich nur 15,25 Stunden. Berücksichtigt man zusätzlich
die von der Beklagten in den Stundenzetteln vorgenommenen nachträglichen
Veränderungen, die von den entsprechenden Sekretärinnen mit „erledigt“ vermerkt
wurden, dann wären weitere 5,25 Stunden der Kategorie „Büro allgemeines“
zugeordnet, wobei diese Stunden die Organisation der Anreise nach Bochum und das
Kaufen der betreffenden Fahrkarten betreffen. Die weitere Diskrepanz erklärt die
beklagte nicht.
Der Kläger hatte im Einzelnen durchaus vorgetragen, welche Tätigkeiten er für diese
Rubrik zusammengefasst hat, so z. B. die Teilnahme an den wöchentlichen
Besprechungsterminen, die Durchsicht von Post/E-Mails oder auch die Erstellung von
Rechnungen, insgesamt nach seiner Ansicht sämtliche Tätigkeiten, die nicht einem
bestimmten Mandanten hätten in Rechnung gestellt werden können. Alles in allem
können diese Stunden nicht derart als überhöht angesehen werden mit der Folge, dass
von einer Arbeitsleistung nicht mehr ausgegangen werden kann. Gleiches gilt für die
Auflistung von Stunden des Lesens von Fachliteratur, worauf im Wochendurchschnitt ca.
1 Stunde entfiel. Der Zeitaufwand ist bei dieser Qualifikation nicht ungewöhnlich.
Doch auch wenn man all dem nicht folgen will, wird die Behauptung des Klägers, er habe
auch in dieser Zeit Arbeitsleistungen erbracht, letztlich nicht erschüttert. Die Beklagte
hatte vom Kläger das tägliche Ausfüllen von Tätigkeitsnachweisen verlangt. Die
entsprechenden Angaben des Klägers sind von der Beklagten nie moniert worden. Wie
das Vorgehen für Januar 2008 zeigt, hat die Beklagte vielmehr selbständig bestimmte
Angaben des Klägers der Kategorie „Büro allgemein“ zugeordnet. Die
Tätigkeitsnachweise dienten auch nicht nur der Abrechnung gegenüber den Mandanten.
Dies ergibt sich schon daraus, dass es insofern ausgereicht hätte, wenn die angestellten
Rechtsanwälte nur diese Tätigkeiten in den Stundenzetteln aufgelistet hätten. Wie die
Beklagte jedoch selbst auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 27.03.2009 (Bl. 114 d. A.)
einräumt, wurden Leistungen, die keinem Mandanten zugeordnet werden konnten, in
speziellen Konten gebucht. Diese wurden von der Partnerin A. eingesehen und waren ihr
insoweit bekannt. Dies macht auch Sinn. Wenn die Beklagte nach Überprüfung durch die
EDV nachvollziehen konnte, wie viele Stunden z. B. für Fortbildung oder allgemeine
Bürotätigkeiten von dem einzelnen Rechtsanwalt aufgewandt worden sind, dann lassen
sich hieraus auch Rückschlüsse darauf ziehen, in welchem Umfang mehr oder minder
unproduktive Stunden geleistet wurden. Jedenfalls räumt die Beklagte ein, dass genau in
diese speziellen Konten Einblick genommen wurde. Dann hatte sie jedoch auch über die
Jahre Kenntnis zumindest von diesen Stunden. Dem Kläger wurde jedoch bis zur
Erhebung der Überstundenklage nie vorgehalten, dass seine Tätigkeit insofern nicht
nachvollziehbar sei, dass er gar nicht gearbeitet hätte. Dann kann die Beklagte aber
auch heute nicht verlangen, dass der Kläger aus seinem Gedächtnis diese Stunden
näher spezifiziert. Es kann auch offen bleiben, ob die angestellten Rechtsanwälte in den
wöchentlichen Zusammenkünften nach Darstellung des Klägers dazu angehalten
wurden, genau diese Stunden möglichst zu reduzieren.
Ein substanziiertes Bestreiten der Beklagten liegt auch nicht insofern vor, dass diese
unter Hinweis auf den elektronisch gespeicherten Kalender des Klägers darauf verweist,
dass angesichts der dortigen Eintragungen zu privaten Terminen bestimmter
Arbeitsleistungen nicht zutreffen können. Dies reicht insofern nicht aus, weil der Kläger
zum einen ungekehrt detailliert angegeben hat, warum entweder die Angaben im
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zum einen ungekehrt detailliert angegeben hat, warum entweder die Angaben im
Kalender nicht zutreffen oder er trotzdem seine Arbeitspflichten hätte erbringen können.
In der Tat lassen sich Frisörtermine o. ä. durchaus entsprechend der klägerischen
Angabe leicht verschieben oder mit geringer Verspätung einhalten. Hinzu kommt, dass
manche Angabe unstreitig nicht zutreffend sein können. So hat die Beklagte dem Kläger
entgegengehalten, dass im Terminkalender für den 08.02.2007 für 17:15 Uhr bis 18:15
Uhr „KG“ eingetragen sei. Dann könne der Kläger in dieser Zeit keine Arbeitsleistungen
erbracht haben. Dem steht allerdings entgegen, dass unstreitig der Kläger an diesem
Tag den Notarkurs in Bochum besucht hatte, so dass offensichtlich die Eintragung im
elektronischen Kalender nicht mehr zutreffend gewesen sein konnte.
6.
900 Überstunden zuletzt noch einzelne Leistungen streitig bleiben, kann hierüber gemäß
§ 287 Abs. 2 ZPO entschieden werden. Dies betrifft z. B. die Frage, ob der Kläger zu
einem Geschäftsessen schon um 20:00 Uhr oder erst verspätet um 20:30 Uhr
eingetroffen ist. Eine Beweisaufnahme wäre hier unverhältnismäßig.
7.
Vergütungspflicht hierzu aus § 612 Abs. 1 BGB (BAG vom 27.06.2002 – 6 AZR 378/01 –
AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Musiker zu A I der Gründe).
Zur Errechnung des Stundenlohns ist die Monatvergütung zur festgelegten
regelmäßigen Arbeitszeit in Bezug zu setzen (BAG vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 –
NZA 2006, 149 zu I 2 der Gründe), wobei das BAG die Berechnung des LAG Hamm (vom
16.11.2004 – 9 Sa 1424/04 – juris Rd-Nr. 44) gebilligt hat, bei einer 40stündigen
Arbeitswoche den Monatslohn durch 174 zu dividieren. Dies ergibt hier bis zum 28.
Februar 2007 einen Stundenlohn von 33,52 EUR (5.833,34 EUR : 174) und für die Zeit
danach einen Stundenlohn von 38,31 EUR (80.000,00 EUR : 12 : 174).Da es nach der
Rechtsprechung des BAG auf die Monatsvergütung ankommt, wirkt sich ein etwaiger
Anspruch des Klägers auf eine Bonuszahlung auf den Stundenlohn genauso wenig aus
wie z. B. ein 13. Monatsgehalt. Insofern ist der Ansicht des Klägers nicht zu folgen,
wonach der Stundenlohn 42,31 EUR beträgt.
Zutreffend hat der Kläger die Zinszahlung auf den 1. des Folgemonats gelegt, da nach §
3 I des Arbeitsvertrages die Vergütung jeweils am Letzten eines Monats fällig wird. Im
Gegensatz zur Auffassung des Klägers können für jeden Kalendermonat jedoch nur die
vollendeten Wochen berücksichtigt werden, deren Endtermin auch in diesem Monat lag.
Soweit eine Woche sich hinsichtlich der Arbeitstage noch in den nächsten Monat
hineinzieht, steht erst mit dem letzten Arbeitstag fest, ob wirklich Überstunden
angefallen sind. Einzelne Tage am Ende eines Monats können somit unter dem
Gesichtspunkt des Verzuges erst mit dem übernächsten Monat berücksichtigt werden.
8.
keine Ausführungen zu einzelnen Tagen vorgenommen werden, ist die Kammer davon
ausgegangen, dass das Vorbringen des Klägers schlüssig und die Einwendungen der
Beklagten nicht erheblich sind. Hinsichtlich der geleisteten Stunden wird von der
Stundenliste (Anlage K 8 = Bl. 82 ff. d. A.) und den Korrekturen hierzu in der
Berufungsbegründung ab Seite 23 (Bl. 875 – 878 d. A.) ausgegangen. Hiernach ergibt
sich Folgendes:
In der Woche vom 16. bis zum 20.10.2006 hat der Kläger 9 Stunden und 35 Minuten
Mehrarbeit erbracht. In der Woche danach waren es genau 10 Stunden. Bei einem
Stundensatz von 33,52 EUR stehen ihm somit 656,43 EUR nebst Zinsen ab 1. November
2006 zu.
In der Zeit vom 30. Oktober bis 3. November 2006 erbrachte der Kläger 8 Überstunden,
in der Woche danach 13¼, in der Woche vom 13. bis 17. November 2006 8½ und in der
letzten Woche bis 24. November 2006 weitere 18 Überstunden. Für 47¾ Überstunden
kann er somit 1.600,58 EUR nebst Zinsen ab dem 01.12.2006 verlangen.
In der Zeit vom 27.11.2006 bis 01.12.2006 fielen 7¼, danach 15¾, 12¾, 11½ und in der
Woche vom 25. bis 29.12.2006 8 Überstunden, somit insgesamt 55¼ Stunden an.
Hieraus ergibt sich ein Betrag von 1.851,98 EUR.
Für die Woche vom 02. bis 05.01.2007 hatte der Kläger ursprünglich 7¼ Überstunden
geltend gemacht. Mit der Berufungsbegründung berücksichtigt er die fehlende Pause am
04.01.2007, so dass 5 Überstunden verbleiben.
In der Woche vom 08.01. bis 14.01.2007 hat der Kläger 26¾ Überstunden geleistet. Auf
den 08.01. entfallen 2¾ Stunden, auf den 09.01. 4 Stunden, auf den 10.01. 1 Stunde,
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den 08.01. entfallen 2¾ Stunden, auf den 09.01. 4 Stunden, auf den 10.01. 1 Stunde,
auf den 11.01. entfallen entsprechend der Berufungsbegründung nur noch 1¾
Überstunden und auf den 12.01. ebenfalls 1¾ Überstunden. Am 13.01. und 14. Januar
2007 (Samstag/Sonntag) fand ein Strategietreffen der fusionierten Kanzlei in Frankfurt
statt. Für den 13.01. setzt die Beklagte hier ein Treffen von 15:30 Uhr bis 19:30 Uhr an,
so dass 4 zusätzliche Stunden zu berücksichtigen sind. Auf Seite 13 des Schriftsatzes
vom 07.07.2009 begründet der Kläger nicht, warum die Arbeitszeit schon um 12:30 Uhr
begonnen haben soll. Auch tritt er hierfür keinerlei Beweis an. Für die abendliche weitere
Stunde verweist der Kläger auf ein Abendessen, das Teil des Programms gewesen sei.
Dies mag sein, wäre als Arbeit aber nur dann zu berücksichtigen, wenn der gesellige Teil
nicht überwiegt. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen des Klägers. Gleiches gilt für den
vom Kläger vorgetragenen früheren Beginn am Sonntag schon um 08:00 Uhr. Auch hier
fehlt jeglicher Hinweis darauf, warum unabhängig vom Programm von einem früheren
Arbeitsbeginn auszugehen ist. Damit fallen für diesen Tag 11 ½ Überstunden an. Somit
sind in dieser Woche insgesamt gegenüber den klägerischen Angaben 5 Überstunden
weniger zu berücksichtigen.
In der Woche vom 15. bis 19.01.2007 hat der Kläger 10 und in der Woche vom 22. bis
26.01.2007 unter Berücksichtigung des vom Kläger nunmehr für den 22.01.2007
vorgenommenen Abzugs in Höhe von 1,75 Stunden weitere 10,34 Überstunden
geleistet.
Damit ergeben sich für die Zeit vom 02. bis 26.01.2007 52½ Überstunden was 1.759,80
EUR entspricht.
In der Zeit vom 29.01. bis 02.02.2007 leistete der Kläger 19½, in der Woche darauf 4½
in der dritten Woche 7¾ und in der Woche vom 19. bis 23.02.2007 7¼ Überstunden.
Dies sind insgesamt 39 Überstunden und ergeben 1.307,28 EUR.
In der Woche vom 26.02. bis 02.03.2007 ergeben sich 15¼, in der zweiten Woche 8¾, in
der dritte Woche 7, in der vierten Woche 7½ und in der Woche vom 26.03. bis 31.03.
12¾ Überstunden. Bei einem Stundenlohn von nunmehr 38,31 EUR und 51¼
Überstunden ergeben sich 1.963,39 EUR.
In den Wochen vom 02.04.2007 bis 27.04.2007 leistete der Kläger 9, 5¾, 8, 14, somit
insgesamt 37¾ Überstunden. Dies ergibt einen Betrag von 1.446,20 EUR.
In den Wochen vom 02. Mai 2007 bis 25. Mai 2007 waren für den 16., 18. und 25. Mai
2007 im Gegensatz zur Auffassung des Klägers keine Überstunden von jeweils 2
Stunden anzusetzen (vgl. oben 4.2.). Somit leistete er 6½, 9¼, 3¼, 5¼ und damit
insgesamt 24¼ Überstunden. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 929,02 EUR.
In der Woche vom 28. Mai bis 3. Juni 2007 hat der Kläger nur 4¾ Überstunden geleistet.
In diese Woche fällt auch der Betriebsausflug nach Dresden, den der Kläger zwar
aufgelistet hat, den er jedoch zutreffender Weise nicht als Arbeitszeit gewertet hat.
Inkonsequenterweise hat er dann jedoch die Hinfahrt zu diesem Betriebsausflug am
01.06.2007 zwischen 14:30 Uhr und 20:00 Uhr als Arbeitszeit gerechnet, was jedoch
nicht zutreffend ist. Unter Abzug dieser 5½ Stunden hat er in der Woche vom 28. Mai
2007 bis 3. Juni 2007 4¾, in der Woche vom 04.06. bis 08.06. 8¾, in der Woche vom 11.
bis 15.06. 9½, in der Woche vom 18. bis 22.06. 12¼ Überstunden geleistet. In der
Woche vom 25. bis 29.06. sind für den 26.06. keine Überstunden berücksichtigungsfähig
(vgl. oben 4.2.). In dieser Woche fielen somit nur 7½ Überstunden an. Bei 42¾
Überstunden steht dem Kläger somit eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1.637,75
EUR zu.
Für die vier Wochen vom 02.07. bis 27.07.2007 macht der Kläger in der Stundenliste
(Anlage K 8) 43 Überstunden geltend. Für den 24. und 25.07.2007 sind jedoch keine
Überstunden anzusetzen (vgl. oben zu 4.2.), so dass nur 39 Überstunden und damit ein
Betrag von 1.494,09 EUR verbleiben.
Für die Zeit vom 30.07.2007 bis 31.08.2007 geht der Kläger von 21,75 Überstunden aus.
Auch hier ist zu berücksichtigen, dass am 30.07.2007 keine Überstunden (vgl. 4.2.)
angefallen sind. Für 19¾ Überstunden stehen dem Kläger 756,62 EUR zu.
Für die Wochen vom 03.09.2007 bis 28.09.2007 kann der Kläger bei 34,5 Überstunden
1.321,70 EUR verlangen.
Für die fünf Wochen vom 01.10.2007 bis 02.11.2007 macht der Kläger 32 Überstunden in
der Anlage K 8 geltend. Für den 10. Oktober ist dort eine Arbeitszeit von 09:15 Uhr bis
19:15 Uhr = 10 Stunden angegeben. Tatsächlich war der Kläger zwischen 12:00 Uhr und
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19:15 Uhr = 10 Stunden angegeben. Tatsächlich war der Kläger zwischen 12:00 Uhr und
15:00 Uhr beim Zahnarzt. Dies berücksichtigt er im Rahmen der Berufungsbegründung
dahingehend, dass er einen Abzug von 2¼ Stunden vornimmt. Darüber hinaus ist auch
1 weitere Stunde abzuziehen, denn der Kläger hatte für diesen Tag in seiner Übersicht
keinerlei Pause angesetzt. Somit verbleiben 28¾ Überstunden, die einen Betrag von
1.101,41 EUR entsprechen.
Für die 12¾ Überstunden in der Zeit vom 05. bis 30. November 2007 stehen dem Kläger
488,45 EUR zu.
In der Zeit vom 03.12. bis 28.12.2007 leistete der Kläger 17¼ Überstunden. Hieraus
ergibt sich ein Betrag von 660,85 EUR.
In der Woche vom 02. bis 04.01.2008 begehrt der Kläger 3 Überstunden. In dem
Tätigkeitsnachweis sind am 03.01. 1,75 Stunden für organisatorische Aspekte für den
Besuch des Notarkurses angesetzt. Dies mag gerade noch nachvollziehbar sein. Sobald
der Kläger darüber hinaus behauptet, am 4.01.2008 zwischen 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
weitere 1½ Stunden zur Abklärung der Übernachtungsmöglichkeiten benötigt zu haben,
ist dies nicht nachvollziehbar. Somit verbleiben für diese Woche nur 1½ Überstunden.
In der Woche vom 07. bis 11.01.2008 geht der Kläger von 5¾ Überstunden aus. Hierin
sind am 08.01. nochmals 1½ Stunden nach Angabe des Klägers deswegen enthalten,
weil wegen der Übernachtungsmöglichkeiten erneut etwas abzuklären war. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum über die ursprünglich schon am 03.01. hinaus geltend
gemachten Stunden insgesamt ein derart hoher Bedarf an organisatorischer
Vorbereitung notwendig gewesen sein soll. Daher werden für diese Woche nur 4¼
Stunden berücksichtigt.
In der Woche vom 14. bis 18.01.2008 macht der Kläger 11½ Überstunden geltend. Für
den 18.01. behauptet er pauschal die Erbringung von 2 Überstunden, was jedoch nicht
berücksichtigungsfähig ist (vgl. oben 4.2.). Somit verbleiben in dieser Woche 9½
Überstunden.
In der Woche vom 21. bis 26.01.2008 hatte der Kläger erstinstanzlich 20½ Überstunden
geltend gemacht. Im Hinblick auf die Pausen im Notarkurs hat er im Rahmen der
Berufungsbegründung weitere 4 Stunden abgezogen, so dass aus seiner Perspektive
16½ Stunden verbleiben. Soweit er am 23.01. eine ¾ Stunde für den Kauf der Bahn-
Card und der Bahnfahrkarte selbst geltend macht, erscheint dies gerade noch
vertretbar. Soweit der Kläger im Anschluss hieran die Anreise nach Bochum bis 21:00
Uhr ansetzt, ist dem gegenüber die Anreise nur bis 19:00 Uhr berücksichtigungsfähig
(vgl. oben 4.4.). Daher sind 2 Stunden abzuziehen. Auch für die Rückreise, die der Kläger
mit 4 Stunden am 26.01.2008 angibt, ist ein entsprechender Abzug vorzunehmen, so
dass in dieser Woche nur 10½ Überstunden verbleiben.
Damit hat der Kläger in der Zeit vom 02.01.2008 bis 26.01.2008 25¾ Überstunden
erbracht, wofür ihm 986,48 EUR zustehen.
In der Woche vom 28.01. bis 01.02.2008 hat der Kläger 7¼ Überstunden geleistet. In der
Woche vom 04.02. bis 09.02.2008 hatte er erstinstanzlich 12¾ Überstunden geltend
gemacht. Wegen der Pausen beim Notarkurs beschränkt der Kläger sich nunmehr auf
8¾ Überstunden. Soweit die Beklagte rügt, dass der Kläger am 05.02. zwischen 11:00
Uhr bis 13:00 Uhr keine Akquisitionbetrieben habe, sondern das Richtfest bei der
Staatsbibliothek besucht habe, reicht dies nicht für einen Stundenabzug. Der Kläger hat
dem gegenüber eingewandt, auch dieser Besuch habe der Kontaktpflege gedient. Die
Beklagte hat daraufhin nicht vorgetragen, dass der Kläger nicht aus dienstlichen,
sondern aus rein privaten Interessen diese Veranstaltung besucht habe. Abzuziehen
sind jedoch am 06.02. 2¼ Stunden für die Hinreise nach Bochum, weil diese nach 19:00
Uhr lagen (vgl. oben 4.4.). Auch die Rückreise im Umfang von 4¼ Stunden ist
abzuziehen, so dass in dieser Woche nur insgesamt 2¼ Überstunden verbleiben.
In der Woche vom 11. bis 15.02. hat der Kläger 5½ Überstunden geleistet. Soweit die
Beklagte rügt, dass der Kläger am 12.02. keinen Vermerk über aktuelle Tätigkeiten hätte
fertigen brauchen, hat der Kläger dem gegenüber eingewandt, dies sei für das
nachfolgende Personalgespräch notwendig gewesen. Insofern sind diese Stunden auch
berücksichtigungsfähig.
In der Woche vom 18.02. bis 23.02. macht der Kläger unter Anrechnung der Pausen für
den Notarkurs inzwischen nur noch 8 Überstunden geltend. Für die Hinfahrt sind 2
Stunden und für die Rückfahrt 4½ Stunden (vgl. oben 4.4.) abzuziehen, so dass nur 1½
Überstunden verbleiben.
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In der Zeit vom 25. bis 29.02.2008 hat der Kläger 6 Überstunden geleistet.
Insgesamt hat er vom 28.01.2008 bis 29.02.2008 somit 22½ Überstunden erbracht.
Hierfür kann er 861,98 EUR verlangen.
Für die Zeit vom 3. März 2008 bis 29. März 2008 hat der Kläger erstinstanzlich 58
Überstunden geltend gemacht. Zweitinstanzlich lässt er sich für den Notarkurs vom 05.
bis 08.03.2008 4 Stunden wegen Pausenzeiten anrechnen, so dass 54,5 Stunden
verbleiben. Die Parteien streiten über die Stunden, die der Kläger am 13. März 2008
anlässlich eines Geschäftsessens mit Mandanten und deren Anwälten in Frankfurt/Main
verbracht hat. Die Beklagte beruft sich insofern darauf, dass sie die Teilnahme des
Klägers nicht angeordnet habe, dieser vielmehr freiwillig teilnehmen wollte. In Berlin
hätte der Mandant die Teilnahme des Klägers sicherlich begrüßt. Man habe letztendlich
dem Drängen des Klägers nachgegeben. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, ändert
dies nichts daran, dass der Kläger Arbeit verrichtet hat. Auch hier ist es unerheblich,
dass die Beklagte die Teilnahme des Klägers nicht per Direktionsrecht angeordnet hat.
Wenn sie die Arbeitsleistung des Klägers nicht hätte entgegennehmen wollen, hätte es
ihr freigestanden, dem Drängen des Klägers nicht nachzugeben. Die Beklagte betont auf
Seite 12 des Schriftsatzes vom 26.05.2009 (Bl. 305 d. A.) ferner, dass der Kläger gegen
16:30 Uhr nach Frankfurt geflogen und dann Freizeit bis 20:00 Uhr gehabt hätte. Er sei
dann statt um 20:00 Uhr erst um 20:30 Uhr zum Abendessen erschienen, was um 22:30
Uhr beendet worden sei. Der Kläger hat dem gegenüber eingewandt, er habe sich in
Frankfurt/Main mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Freunden begeben. Er sei pünktlich
zum Abendessen erschienen, was bis 23:00 Uhr gedauert hätte. Bei einem Abflug um
16:30 Uhr ist die Anreise von 1 Stunde nach den Angaben des Klägers mehr als
plausibel. Geht man davon aus, dass der Flug 1 Stunde gedauert hat, der Kläger für die
Gepäckausgabe eine ¼ Stunde und für den Weg zu seinen Freunden mit öffentlichen
Verkehrsmitteln ähnlich wie in Berlin nochmals 1 Stunde benötigt hatte, dann war die
Zeit bis 18:45 Uhr als Arbeitszeit zu werten. Da der Kläger keine genauen Angaben
gemacht hat, wo seine Freunde in Frankfurt/Main wohnten, wird davon ausgegangen,
dass er eine ½ Stunde für die Anreise zum Abendessen benötigte. Geht man zu
Gunsten der Beklagten davon aus, dass der Kläger erst um 20:30 Uhr eingetroffen ist
und das Essen nur 2 Stunden dauerte, dann sind die Zeiten zwischen 18:45 Uhr und
20:00 Uhr und die ½ Stunde nach dem Essen zwischen den Parteien streitig. Es wäre
unverhältnismäßig, für diese 2¼ Stunden eine Beweisaufnahme durchzuführen. Insofern
wird nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem
Geschäftsessen im Gegensatz zu seinen Angaben noch über eine freie Zeit von 1¼
Stunden verfügte, die daher abzuziehen ist. Weitere 2 Stunden sind für die Hinfahrt zum
Notarkurs nach Bochum am 5. März, und weitere 4½ Stunden für die Rückfahrt am 8.
März 2008 (vgl. 4.4.) abzuziehen. Damit verbleiben 46¾ Überstunden und ein Betrag
von 1.790,99 EUR.
Für die Zeit vom 31. März 2008 bis 25. April 2008 hat der Kläger erstinstanzlich 79½
Überstunden geltend gemacht. Zweitinstanzlich lässt er sich wegen des zweimaligen
Besuchs des Notarkurses insgesamt 8 Stunden als Pausen anrechnen, so dass 71½
Überstunden verbleiben. Soweit die Beklagte auf Seite 6 des Schriftsatzes vom
15.06.2009 (Bl. 328 d. A.) rügt, dass der Entwurf eines Anschreibens nicht 4¼ Stunden
dauern könne, so hat der Kläger hierzu auf Seite 20 des Schriftsatzes vom 07.07.2009
(Bl. 498 d. A.) erwidert. Danach sei Gegenstand des Mandats ein Gesellschafterstreit
gewesen. Die Erstellung des Anschreibens sei umfangreich und zeitbedürftig. Hierzu hat
die Beklagte nicht näher erwidert. Die reine Vermutung, die Anfertigung eines
Anschreibens könne nicht 4¼ Stunden dauern, reicht nicht aus, um das klägerische
Vorbringen hinsichtlich seiner Schlüssigkeit zumindest zu erschüttern. Die Beklagte hat
weder das Anschreiben selbst eingereicht, noch näher ausgeführt, warum es sich ggf.
um ein derart einfaches Anschreiben gehandelt haben sollte, dass die vom Kläger
vorgetragene Arbeitszeit nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger muss sich jedoch die
Dauer der Hinfahrt zum Notarkurs am 02.04. im Umfang von 5¾ Stunden und die
Rückfahrt am 05.04. im Umfang von 4½ Stunden anrechnen lassen (4.4.). Am 16.04.
sind keine Überstunden zu berücksichtigen (4.2.). Im Übrigen wären zu Ungunsten des
Klägers angesichts näherer Darlegungen zu werten, dass die Hinfahrt zum Notarkurs
erst nach 19:00 Uhr stattgefunden hat. Für die Rückfahrt am 19.04.2008 sind wiederum
4 Stunden abzuziehen. Daher verbleiben 55¼ Überstunden, die einen Betrag von
2.116,63 EUR entsprechen.
In der Zeit vom 28.04. bis 30.05.2008 macht der Kläger 37½ Überstunden geltend.
Hiervon sind für den 16., 19. und 20. Mai 2008 jeweils 2 Stunden abzuziehen (4.2.).
Damit verbleiben 31½ Überstunden, so dass die Beklagte 1.206,77 EUR zu zahlen hat.
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Für die Zeit vom 02.06. bis 27.06.2008 macht der Kläger 20,5 Überstunden geltend. Für
den 6. Juni 2008 sind 3½ Stunden abzuziehen, da der Kläger nach 16:30 Uhr keine
Arbeitsleistung mehr erbracht hat. Dies hat die Beklagte so vorgetragen und in der
Berufungsverhandlung diesbezüglich auch auf eine entsprechende Mail des Kläger
verwiesen. Der Kläger behauptet dem gegenüber, mit dem Fahrrad zur S-Bahn nach
Berlin-Charlottenburg und anschließend ab Berlin-Spandau mit dem Zug ins Ruhrgebiet
gefahren zu sein. Diese private Fahrt ist auf dem handschriftlichen Tätigkeitsnachweis
(Bl. 595 d. A.) nicht vermerkt. Der Kläger behauptet, sowohl auf der Hin- als auch auf der
Rückfahrt Entwürfe durchgearbeitet und ein Telefonat für das Sommerfest geführt zu
haben, wobei letzteres 1Stunde gedauert haben soll. Vorprozessual hatte er auch
behauptet, dass die Arbeiten nach 16:30 Uhr möglicherweise am darauf folgenden
Sonntag geleistet worden seien. Für die Durcharbeitung der Vertragsunterlagen fehlt es
an genaueren Angaben des Kläger, inwiefern dies nun auf der Hinfahrt, oder etwa auf der
Rückfahrt oder auf beiden Fahrten, durchgängig oder nur zum Teil erfolgt sein soll. Auch
fehlt ein Beweisantritt für die Behauptung des Klägers. Für das Telefonat anlässlich des
Sommerfestes trägt der Kläger auch nicht ansatzweise vor, warum dies 1 Stunde
gedauert haben soll. Insofern sind die 3½ Stunden nach 16:30 Uhr abzuziehen, so dass
17 Überstunden und ein Betrag von 651,27EUR verbleiben.
Für die Zeit vom 30. Juni 2008 bis 25. Juli 2008 hat der Kläger erstinstanzlich 32,5
Überstunden geltend gemacht. Zweitinstanzlich lässt er sich hierauf 1 Stunde
anrechnen wegen der doppelten Berücksichtigung von Stundenzetteln für dien 07.07., so
dass 31,5 Überstunden verbleiben. Die Kammer geht davon aus, dass der
Tätigkeitsnachweis, der für den 07.07.2008 9¾ Stunden vorsieht (Kopie Bl. 603 d. A.),
der für diesen Tag zutreffende Nachweis ist, da schon unter dem 08.07.2008 ein
Vermerk des Sekretariats erfolgte. Hiervon geht auch der Kläger aus, da er für diesen
Tag 3¼ Überstunden ansetzt. Der zweite Tätigkeitsnachweis vom 07.07.2008, der 9
Stunden Arbeitszeit auflistet (Kopie Bl. 604 d. A.), ist der erst im Nachhinein erstellte
Tätigkeitsnachweis, da dort erst unter dem 25. August 2008 eine Abzeichnung durch das
Sekretariat erfolgte. Insofern ist es ausreichend, dass der Kläger sich für diesen Tag nur
1 Überstunde abziehen lässt. Mit Datum vom 25. Juli 2008 hatte der Kläger ursprünglich
ebenfalls zwei Tätigkeitsnachweise ausgefüllt (Kopie Bl. 611 d. A.). Da von dem
Sekretariat hinsichtlich des Tätigkeitsnachweises, der 9 Stunden und 45 Minuten enthält,
eine Änderung auf den 25.08.2008 erfolgte, geht die hiesige Kammer davon aus, dass
der Tätigkeitsnachweis in Höhe von 10 Stunden und 30 Minuten der Tätigkeit vom 25. Juli
2008 entspricht. Da der Kläger in seiner Berechnung und der Anlage K 8 ursprünglich
auch den zweiten Tätigkeitsnachweis mit 1¾ Überstunden berücksichtigt hatte, sind
diese Stunden abzuziehen, so dass für den hiesigen Gesamtzeitraum 29¾ Überstunden
und somit 1.139,72 EUR verbleiben.
In der Zeit vom 28.07.2008 bis 29.08.2008 hatte der Kläger erstinstanzlich 50¼
Überstunden angesetzt. Zweitinstanzlich hat er hiervon einen Abzug in Höhe von 2
Überstunden für den 25.08.2008 vorgenommen, dessen Berechtigung daher nicht zu
überprüfen ist. Somit verbleiben 48¼ Überstunden und ein Betrag in Höhe von 1.848,46
EUR.
Für den 01.09.2008 bis 30.09.2008 hatte der Kläger erstinstanzlich 21 Überstunden
geltend gemacht. Für den 29.09.2008 zieht er zweitinstanzlich 1¾ Überstunden ab, da
die Beklagte nunmehr den Tätigkeitsnachweis für diesen Tag in Kopie vorgelegt hatte,
aus dem sich ergibt, dass der Kläger nicht 2, sondern nur eine ¼ Überstunde geleistet
hatte.
Eine weitere ¼ Überstunde zieht der Kläger für den 30.09.2008 ab, da im
Tätigkeitsnachweis (Kopie Bl. 627 d. A.) nur 9,5 Stunden aufgeführt sind, während er in
der Stundenliste (Anlage K 8) 9¾ Stunden angesetzt hatte. Somit verbleiben 19
Stunden nach Ansicht des Klägers. Hiervon sind weitere 2 Stunden für den 25.09. (vgl.
oben 4.2.) abzuziehen. Für die verbleibenden 17 Überstunden stehen dem Kläger 651,27
EUR zu.
II.
Soweit der Kläger die Auszahlung vermögenswirksamer Leistungen an sich in Höhe von
1.120,00 EUR verlangt, ist die Berufung nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht
diesen Teil der Klage abgewiesen.
Zwar ist in § 3 II des Arbeitsvertrages geregelt, dass die Beklagte vermögenswirksame
Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz gewährt, doch reicht dies für eine
Anspruchsbegründung nicht aus. Nach § 2 Abs. 1 VermBG sind Vermögenswirksame
Leistungen Geldleistungen, die der Arbeitsgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Eine
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Leistungen Geldleistungen, die der Arbeitsgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Eine
derartige Anlage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Anlageart und ein
Anlageinstitut benennt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass dieser
Mitwirkungshandlung der Kläger bis heute nicht nachgekommen ist.
C.
Da vorliegend ein Teil-Urteil ergangen ist, ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.
Sie bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (BAG vom 18.10.2000 – 2 AZR 465/99 – NZA
2001, 437).
Für die Beklagte ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Für den
Kläger gilt dies nicht. Soweit die Klage abgewiesen wurde, handelt es sich um eine
Einzelfallentscheidung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche
Bedeutung. Insofern ist für den Kläger ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die
Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) wird der Kläger hingewiesen.
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