Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 23.03.2005

LArbG Berlin-Brandenburg: prozesskostenvorschuss, eltern, anrechenbares einkommen, nettoeinkommen, selbstbehalt, freibetrag, lebensstellung, billigkeit, quelle, ratenzahlung

1
2
Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Ta 788/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1360a Abs 4 S 1 BGB, § 115
Abs 1 ZPO, § 115 Abs 2 ZPO, §
115 Abs 3 ZPO, § 127a ZPO
Prozesskostenvorschussanspruch für volljährige Kinder
Leitsatz
1. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses besteht aber auch
gegenüber volljährigen Kindern, wenn die Situation des bedürftigen volljährigen Kindes
derjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten vergleichbar ist (Anschluss an BGH
23.03.2005 - XII ZB 13/05 - NJW 2005, 1722 = BGHReport 2005, 910, zu II 2 b der Gründe).
2. Bei Bestandsstreitigkeiten handelt es sich wegen der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses
für die Würde des Arbeitnehmers und seine Persönlichkeitsentfaltung (§ 242 BGB iVm. Art. 1
und 2 GG) um persönliche Angelegenheiten iSd entsprechend anzuwendenden § 1360a Abs.
4 BGB, die über den Streit im Rahmen eines bloßen schuldrechtlichen Austauschverhältnisses
hinausweisen.
3. Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss
sie darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder warum
es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. BGH 10. Juli 2008 - VII ZB
25/08 - NJW-RR 2008, 1531, zu II 3 b der Gründe).
4. Auf den Prozesskostenhilfevorschuss kann nur verwiesen werden, soweit der Anspruch
alsbald realisierbar ist und soweit seine Durchsetzung zumutbar und nicht mit
Rechtseinbußen verbunden ist. Keinem Hilfsbedürftigen ist zuzumuten, vor Beginn seines
Rechtsstreits einen weiteren, unsicheren Prozess um den Prozesskostenvorschuss zu führen
(vgl. BAG 5. April 2006 - 3 AZB 61/04 - AP Nr. 3 zu § 115 ZPO = NZA 2006, 694 = EzA § 115
ZPO 2002 Nr. 1, zu IV 3 der Gründe).
5. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sind auch
Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Diese sind auf das Jahr umzulegen. Maßgeblich ist das
durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen. Auch bei der Berechnung der
Unterhaltsansprüche kommt es auf das gesamte Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen
an (vgl. BGH 30.07.2008 - XII ZR 126/06 - NJW 2008, 3635, zu II 3 a der Gründe; 25.06.2003 -
XII ZR 63/00 - NJW-RR 2004, 217, zu 2 b der Gründe).
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Berlin vom 3. April 2009 – 39 Ca 4671/09 – dahingehend abgeändert,
dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Zurückweisung des Antrags im
Übrigen mit der Maßgabe erfolgt, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 30
Euro, ab September 2009 in Höhe von 45 Euro zu leisten hat.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller (Kläger) wandte sich mit seiner Klage gegen die Wirksamkeit der
Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses. Am 27. März 2009 schlossen die Parteien in
der Güteverhandlung einen Beendigungsvergleich, nachdem der Kläger zu seinem
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse überreicht hatte. Daraus geht hervor, dass er über ein
Einkommen in Höhe von 325,50 Euro netto (Krankengeld) verfügt und im Haushalt der
Eltern lebt.
Am 3. April 2009 hat das Arbeitsgericht dem Kläger daraufhin Prozesskostenhilfe ohne
2
3
4
5
6
7
8
Am 3. April 2009 hat das Arbeitsgericht dem Kläger daraufhin Prozesskostenhilfe ohne
Raten bewilligt. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin am 14. April 2009 sofortige
Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Kläger sei verpflichtet, sein
Vermögen in Form des gegen seine Eltern bestehenden Anspruchs auf einen
Prozesskostenvorschuss einzusetzen. Dieser Anspruch stehe auch volljährigen Kindern
entsprechend § 1360a Abs. 4 BGB zu, solange die Kinder noch keine eigene
Lebensstellung erreicht hätten. Bei Bestandsstreitigkeiten handele es sich um
persönliche Angelegenheiten iSd. Vorschrift. Der Kläger habe in seiner Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gerade auch angegeben, durch seine
Eltern versorgt zu werden.
Mit Beschluss vom 20. April 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht
abgeholfen, da die Eltern des Klägers zur Aufbringung der Prozesskosten nicht
heranzuziehen seien.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger vor, er lebe im Haushalt seiner
Mutter. Von seinem Vater erhalte er keine Unterhaltsleistungen, die Verfolgung des
Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss sei aussichtslos. Seine Mutter sei weder
leistungsfähig noch entspreche ein Prozesskostenvorschuss der Billigkeit. Ihr verbleibe
nach Abzug der monatlichen Fixausgaben lediglich ein Betrag in Höhe von 500 Euro im
Monat. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern betrage aber
1.100 Euro. Der Stellungnahme fügt er eine Erklärung seiner Mutter über deren
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bei. Bei Zugrundelegung der sich aus den
Vergütungsabrechnungen ergebenden Beträge verfügt diese über ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.765,46 Euro. Hinzu kommen
Kindergeldzahlungen in Höhe von 164 Euro. Insgesamt ergibt sich ein Nettoeinkommen
in Höhe von 1.929,46 Euro. Davon bringt sie zunächst Mietkosten in Höhe von 290,00
Euro, belegte monatliche Kreditbelastungen in Höhe von 392,20 Euro und Beiträge zu
Lebensversicherungen in Höhe von 87,19 Euro, zur Hausratsversicherung in Höhe von
15,82 Euro, einer privaten Unfallversicherung in Höhe von 8,61 Euro, sonstigen
Versicherungen in Höhe von 12,27 Euro und Kosten für ein BVG-Abonnement in Höhe
von 57,50 Euro in Abzug. Darüber hinaus sollen KfZ-Steuern in Höhe von 9 Euro und
zwei Quelle-Ratenkäufe über eine Fam. T. in Höhe von 27 Euro (Wegfall ab September
2009) und 18,70 Euro in Ansatz gebracht werden. Nach einem Hinweis auf den sich
daraus ergebenden Prozesskostenvorschussanspruch legt der Kläger weitere Unterlagen
zu den Belastungen seiner Mutter vor, so zu ihr durch ihre Tochter und ihre Mutter
gewährte Privatkredite, auf die sie monatlich 30 und 25 Euro abzahlt, und Beiträge zur
Kfz.-Vericherung, die allerdings auf den Namen des Freundes der Mutter abgeschlossen
worden ist. Er ist der Ansicht, bei der fiktiven Berechnung des PKH-Anspruchs seiner
Mutter sei auch ein Freibetrag wegen der ihm gegenüber bestehenden
Unterhaltsverpflichtung in Ansatz zu bringen. Außerdem verweist er auf um 30,01 Euro
erhöhte Betriebskosten monatlich, prognostiziert anhand der Nachzahlung für das Jahr
2007. Darüber hinaus legt er eine Aufstellung über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse seines Vaters vor.
Nach Vorliegen der Unterlagen ist der Bezirksrevisorin Gelegenheit zur Stellungnahme
und Konkretisierung ihres Antrags gewährt worden. Sie beantragt nun, dem Antragsteller
Ratenzahlungen in Höhe von zunächst 30 Euro und für die Zeit ab September 2009 -
angesichts der entfallenden Quelle-Rate - in Höhe von 45 Euro aufzuerlegen.
II.
1. Die nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 127 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde
der Staatskasse ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. §§
127 Abs. 3 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger ist
Prozesskostenhilfe nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben zu bewilligen.
Ihm kann Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil er jedenfalls
im Umfang der Raten über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 ZPO verfügt.
Insoweit steht ihm ein seinem Vermögen zuzuordnender
Prozesskostenvorschussanspruch zu.
a. Nach § 114 Satz 1 ZPO hängt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei ab. Der Einsatz des
Einkommens einer Partei bestimmt sich nach § 115 Abs. 1, 2 ZPO, der des Vermögens
nach § 115 Abs. 3 ZPO. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei für die
Prozessführung zunächst ihr Vermögen einzusetzen, wozu auch ein Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss gehört (vgl. BAG 29. Oktober 2007 - 3 AZB 25/07 - NJW 2008,
1400 = NZA 2008, 967, zu II 2 a der Gründe).Eltern schulden ihren minderjährigen
9
10
11
12
1400 = NZA 2008, 967, zu II 2 a der Gründe).Eltern schulden ihren minderjährigen
unverheirateten Kindern nach einhelliger Auffassung einen Prozesskostenvorschuss für
Erfolg versprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Diese
Verpflichtung findet ihren Grund in den besonders engen unterhaltsrechtlichen
Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und der sich daraus ergebenden besonderen
Verantwortung des Unterhaltspflichtigen, die hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit in §
1603 Abs. 2 BGB Ausdruck gefunden hat. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses besteht aber auch gegenüber volljährigen Kindern, wenn die
Situation des bedürftigen volljährigen Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten
Ehegatten vergleichbar ist. Das Gesetz enthält mit der unvollständigen Regelung des §
1610 BGB eine unbewusste Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des §
1360 a Abs. 4 BGB für diese Fälle geschlossen werden kann. Eine mit dem Ehegatten
vergleichbare Situation wird hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder
bejaht, wenn sie noch keine eigene Lebensstellung erworben haben und deswegen
übergangsweise wie minderjährige Kinder der Unterstützung durch ihre Eltern bedürfen
(vgl. BGH 23.03.2005 - XII ZB 13/05 - NJW 2005, 1722 = BGHReport 2005, 910, zu II 2 b
der Gründe).
Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses an den getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360 a Abs. 4 BGB)
schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Dabei sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Die Belastung des
Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten entspricht nicht der Billigkeit, wenn er nicht
hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltsätze
der Leitlinien zurückzugreifen. Gegenüber unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern
muss in diesem Fall der „angemessene“ Selbstbehalt gewahrt bleiben (vgl. BGH
23.03.2005 - XII ZB 13/05 - NJW 2005, 1722 = BGHReport 2005, 910, zu II 2 c der
Gründe). Unbillig wäre die Verpflichtung zur Vorschusszahlung auch dann, wenn der
Vorschusspflichtige selbst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhielte. Denn der
unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als Vorschuss die
Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen
Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlos Prozesskostenhilfe
bewilligt würde (vgl. BGH 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662, zu IV 1 der
Gründe).
§ 1360a Abs. 4 BGB setzt weiter voraus, dass es sich um eine persönliche Angelegenheit
handelt, für die die Prozesskosten aufgewendet werden sollen. “Persönliche
Angelegenheiten” sind insbesondere Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen, die
eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Unterhaltsberechtigten
haben. Dies wird bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten, zu denen die
Kündigungsschutzprozesse gehören, regelmäßig bejaht. Bei Bestandsstreitigkeiten
handelt es sich wegen der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für die Würde des
Arbeitnehmers und seine Persönlichkeitsentfaltung (§ 242 BGB iVm. Art. 1 und 2 GG) um
persönliche Angelegenheiten, die über den Streit im Rahmen eines bloßen
schuldrechtlichen Austauschverhältnisses hinausweisen (vgl. BAG 5. April 2006 - 3 AZB
61/04 - AP Nr. 3 zu § 115 ZPO = NZA 2006, 694 = EzA § 115 ZPO 2002 Nr. 1, zu IV 2
der Gründe). Das gilt gerade auch für Ausbildungsverhältnisse.
Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss ist darüber hinaus,
dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht
mutwillig erscheint. Insoweit entsprechen die Anforderungen an einen Anspruch auf
Zahlung eines Prozesskostenvorschusses denen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gemäß § 114 ZPO. Fehlt der Hauptsache die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht,
entfällt zwar ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses; dann fehlt es
aber auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die Bewilligung der beantragten
Prozesskostenhilfe. Liegt hingegen hinreichende Erfolgsaussicht vor, steht dem Kläger
ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu, der die Bedürftigkeit für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe entfallen lässt.
Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat,
muss sie darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann
oder warum es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. BGH 10.
Juli 2008 - VII ZB 25/08 - NJW-RR 2008, 1531, zu II 3 b der Gründe). Auf den
Prozesskostenhilfevorschuss kann nur verwiesen werden, soweit der Anspruch alsbald
realisierbar ist und soweit seine Durchsetzung zumutbar und nicht mit Rechtseinbußen
verbunden ist. Keinem Hilfsbedürftigen ist zuzumuten, vor Beginn seines Rechtsstreits
einen weiteren, unsicheren Prozess um den Prozesskostenvorschuss zu führen (vgl. BAG
5. April 2006 - 3 AZB 61/04 - AP Nr. 3 zu § 115 ZPO = NZA 2006, 694 = EzA § 115 ZPO
13
14
15
16
17
18
19
5. April 2006 - 3 AZB 61/04 - AP Nr. 3 zu § 115 ZPO = NZA 2006, 694 = EzA § 115 ZPO
2002 Nr. 1, zu IV 3 der Gründe).
b. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hier nur in Verbindung mit der Festlegung von Raten möglich. Zwar liegt das eigene
Einkommen des Antragstellers unter dem für ihn in Ansatz zu bringenden Freibetrag. Er
verfügt aber neben diesem Einkommen über Vermögen in Form eines Anspruchs auf
Prozesskostenvorschuss gegen seine Mutter. Die durch die Bezirksrevisorin beantragte
Ratenhöhe ist bei Berücksichtigung dieses Anspruchs nicht überhöht.
aa. Der Kläger ist zwar volljährig. Er hat aber noch keine eigene Lebensstellung im o.g.
Sinne erreicht. Er bedarf wie ein minderjähriges Kind der Unterstützung durch seine
Eltern. Er hat bisher seine Ausbildung nicht abgeschlossen. Im Rahmen des Rechtsstreits
ging es gerade um den Bestand des Ausbildungsverhältnisses.
bb. Eine Inanspruchnahme der Mutter ist auch nicht unbillig. Sie selbst hätte für einen
Rechtsstreit mit vergleichbarem Streitwert angesichts ihrer Einkommensverhältnisse
keinen Anspruch auf ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehabt.
(1) Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind insoweit auch Einmalzahlungen zu
berücksichtigen. Diese waren – entsprechend der sich aus den Abrechnungen
ergebenden Nettobeträge – auf ein Jahr umzulegen. Maßgeblich ist das durchschnittliche
monatliche Nettoeinkommen. Auch bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche
kommt es auf das gesamte Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen an (vgl. BGH
30.07.2008 - XII ZR 126/06 - NJW 2008, 3635, zu II 3 a der Gründe; 25.06.2003 - XII ZR
63/00 - NJW-RR 2004, 217, zu 2 b der Gründe).
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Darüber hinaus lässt die Bezirksrevisorin das eigene Einkommen des Antragstellers bei
der fiktiven Berechnung zu seinen Gunsten außer Betracht und berücksichtigt daher
einen Freibetrag für eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter (gegenüber dem
Antragsteller) in Höhe weiterer 270 Euro. Außerdem berücksichtigt sie zugunsten des
Antragstellers – zT. in dem Beschwerdeverfahren vorgetragene - Verbindlichkeiten in
Höhe von insgesamt 100,70 Euro (27 Euro allerdings nur für die Dauer der Ratenzahlung
bis 8/09) und 30,01 Euro monatlich für eine durch den Antragsteller behauptete
20
21
22
23
24
bis 8/09) und 30,01 Euro monatlich für eine durch den Antragsteller behauptete
voraussichtliche Nachzahlungsverpflichtung auf die Nebenkosten, prognostiziert auf
Basis der Nachforderung für das Jahr 2007 in Höhe von 360,12 Euro, angesichts der
ebenfalls in Ansatz gebrachten Monatskarte für die BVG aber nicht Kfz.-Versicherung
und Kfz.-Steuer. Sie kommt im Ergebnis auf Raten in Höhe von zunächst 30 Euro und ab
September 2009 auf solche in Höhe von 45 Euro.
Es konnte mangels Entscheidungserheblichkeit daher unterstellt werden, dass es sich
bei den Lebensversicherungen der Mutter des Antragstellers um gesetzlich geförderte
Altersversorgung handelt. Nur insoweit zählt der Rückkaufwert einer Lebensversicherung
allerdings nach der Rechtsprechung (vgl. BAG 25.11.2008 - 3 AZB 55/08 - NZA-RR 2009,
158 = EzA § 115 ZPO 2002 Nr. 6, zu II 2 d der Gründe) nicht als einzusetzendes
Vermögen im Sinne des Prozesskostenhilferechts (§ 115 Abs. 3 ZPO). Außerdem ist
mangels Ergebnisrelevanz nicht mehr überprüft worden, inwieweit
Ratenzahlungsverpflichtungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sind, zu dem
das Entstehen der Prozesskosten absehbar war. Gleiches gilt hinsichtlich des Freibetrags
nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO. An sich vermindert sich dieser um eigenes
Einkommen der unterhaltsberechtigten Person (§ 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO), hier also um
die Krankengeldleistungen an den Kläger in Höhe von 325,50 Euro. Schließlich musste
auch nicht weiter geprüft werden, ob die Prognose hinsichtlich der
Betriebskostennachzahlung durch den Antragsteller - angesichts der im Hinblick darauf
erfolgten Erhöhung der Vorschusszahlung ab August 2008 um 20 Euro - noch realistisch
war.
(2) Die Bezirksrevisorin hat entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht die mit
der Bewirtschaftung des Kfz. verbundenen Ausgaben zu Recht nicht berücksichtigt.
Diese kommen als Abzugsposten nur als eine mit der Erzielung des
Erwerbseinkommens verbundene Ausgabe i. S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a) i. V. mit
§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in Betracht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 23.10.2007 - 24 Ta
1925/07, zu II 2 der Gründe). Insoweit ist aber bereits eine BVG-Monatskarte
berücksichtigt worden. Einer weiteren Prüfung des Umstandes, dass das Fahrzeug auf
den Namen des Freundes der Mutter des Klägers versichert ist, und der Frage, ob dieser
das Fahrzeug evtl. auch nutzt, bedurfte es daher nicht.
cc. Aus der Berechnung wird deutlich, dass der Mutter des Antragstellers auch ein
angemessener Selbstbehalt bleibt. Dieser beträgt nach den Unterhaltsrechtlichen
Leitlinien des Kammergerichts für das Jahr 2009 1.100 Euro. Entgegen der Ansicht des
Antragstellers handelt es sich bei dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht um den
Betrag, der dem Unterhaltsschuldner nach Abzug aller Verpflichtungen verbleiben muss,
sondern der ihm zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zur Verfügung stehen soll.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
IV.
Die Vorsaussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum