Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007
LArbG Berlin-Brandenburg: verordnung, ruhezeit, fahrzeug, unterbrechung, arbeitsgericht, anwendungsbereich, tarifvertrag, erlass, behörde, personenbeförderung
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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 Sa 951/07
Dokumenttyp:
Teilurteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 1 Abs 1 Nr 2 FPersV,
Art 7 EGV 561/2006, Art 7 EWGV
3820/85
Lenkzeitunterbrechung der Straßenbahnfahrer
Leitsatz
Straßenbahnfahrer im Geltungsbereich des TV-N (Berlin) haben weder nach Tarifvertrag, noch
nach der FPersVO oder nach europäischem Recht einen Anspruch auf eine
Lenkzeitunterbrechung nach einer Gesamtlenkzeitdauer von 270 Minuten.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.03.2007
- 93 Ca 19239/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Lenkzeitunterbrechungen.
Die Beklagte ist eine nach dem Berliner Betriebegesetz (BerlBG) errichtete rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des
Landes (§ 21 BerlBG). Ihre Aufgabe ist die Durch-führung von öffentlichem
Personennahverkehr. Zu diesem Zweck betreibt sie u.a. Straßenbahnlinien, die auf in
ihrem Eigentum stehenden Gleisanlagen geführt werden. Keine der Linien erreiche eine
Länge von mehr als 20 km.
Die Klägerin ist seit dem 5.1.1987 bei der Beklagten als Straßenbahnfahrerin
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag zur Regelung
der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N)
Anwendung. In § 9 TV-N sind besondere Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten bei
deren Einsatz als Omnibusfahrer, U-Bahnfahrer, Straßenbahnfahrer und
Triebfahrzeugführer geregelt. Er enthält u.a. die bei der Klägerin angewandte Sechstel-
Pausenregelung. Nach ihr kann die gemäß dem Arbeitszeitgesetz oder der
Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu gewährende Pause durch Lenkzeitunterbrechungen
abgegolten werden, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der im Dienst-
und Fahrplan vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Lenkzeitunterbrechungen unter acht
Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt, die
mindestens die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen erreichen muss.
Neben dem Führen der Straßenbahn hat die Klägerin weitere, in einer Dienstanweisung
für den Fahrdienst beschriebene Arbeiten zu verrichten. Es ist unstreitig, dass sie nach
einer Gesamtlenkzeit von 270 Minuten keine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten
erhält. Mit Schreiben vom 8.5.2006 machte sie gegenüber der Beklagten erfolglos die
Gewährung dieser Lenkzeitunterbrechung geltend. Mit der am 19.10.2006
eingegangenen Klage verfolgte sie den Anspruch weiter mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin nach einer Gesamtlenkzeitdauer von 270
Minuten eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten zu gewähren.
Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage durch Urteil
vom 6.3.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ihr ein derartiger
Anspruch weder nach nationalem noch nach europäischem Recht zustehe. Gegen das
ihr am 10.4.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.5.2007 Berufung eingelegt und
sie am 8.6.2007 begründet.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
nach § § 1 und 2 Abs. 3 des Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und
Straßenbahnen (FPersG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 (FPersV) und Art. 7 Abs. 1
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Straßenbahnen (FPersG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 (FPersV) und Art. 7 Abs. 1
und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach einer Lenkzeit
von 270 Minuten eine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten zu
gewähren sei, sofern sie hiernach ihren Dienst nicht beende. In dieser Zeit dürfe der
Fahrer keine Arbeiten ver-richten. Dies entspreche auch § 4 der Verordnung (EG) Nr.
561/2006. § 2 Nr. 3 FPersG, das ausdrücklich auch für das Fahrpersonal von
Straßenbahnen gelte, sei Grundlage für die FPersV, deren § 1 Abs. 1 Nr. 2 auf die
Regelungen über die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verweise. Die von ihr gelenkte Straßenbahn erfülle die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 FPersV. Zwar seien in Art. 1 Nr. 2 a der
Verordnung (EWG) Schienenfahrzeuge von der Definition der Kraftfahrzeuge
ausgenommen. Jedoch habe der nationale Gesetzgeber es zulässigerweise für
zweckmäßig erachtet, mit dem FPersG und der FPersV Straßenbahnen in den
Anwendungsbereich einzubeziehen. Dies entspreche dem Wortlaut, Sinn und Zweck der
Regelungen und ihrer Entstehungsgeschichte. Art 1 der Verordnung (EWG) schränke
daher den von dem FPersG vorgegebenen Anwendungsbereich der FPersV nicht ein.
Ausnahmetatbeständen seien nicht einschlägig. Insbesondere sei die Beklagte keine
Behörde im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 FPersV, erbringe keine öffentlichen
Dienstleistungen und nehme am Wettbewerb teil. Tarifvertragliche Regelungen seien
nicht einschlägig.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6.3.2007 - 93 Ca 19239/06 - abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten
nach einer Gesamtlenkzeitdauer von 270 Minuten zu gewähren, sofern die Klägerin keine
Ruhezeit nimmt;
2. vorsorglich, für den Fall der Unzulässigkeit des Klageantrages zu 1. festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Schicht-/Dienstplaneinteilung der Klägerin zu
gewährleisten, dass nach einer Gesamtlenkzeitdauer von 270 Minuten eine
Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten eingelegt werden kann, sofern die Klägerin keine
Ruhezeit nimmt;
3. äußerst vorsorglich - für den Fall der Unzulässigkeit dieses Klageantrages -
festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, nach einer Gesamtlenkzeitdauer von 270
Minuten eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten einzulegen, sofern sie keine
Ruhezeit nimmt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihres Erachtens steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Art 1 Abs. 2
a der Verordnung (EWG) schließe Schienenfahrzeuge von ihrem Anwendungsbereich
aus. Ihre Regelungen kämen nicht auf Grund der FPersV auf Straßenbahnen zur
Anwendung. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FPersV beinhalte keine Rechtsfolge- sondern eine
Rechtsgrundverweisung auf die Regelung der Verordnung (EWG). Aus dem FPersG
ergebe sich nichts anderes. Eine andere Auslegung des FPersV sei weder mit § 2 FPersG
noch mit der Verordnung (EWG) vereinbar. Die Erfassung des Straßenbahnverkehrs
durch die FPersV sei auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten, da Straßenbahnen
den besonderen Vorschriften der Verordnung über den Bau und Betrieb der
Straßenbahnen (BO Strab) unterlägen und die StVO für sie nur eingeschränkt zur
Anwendung komme. Zudem sei der Straßenbahnverkehr wegen seiner Bevor-rechtigung
mit dem Straßenverkehr nicht vergleichbar. Die Regelungen der Verordnung (EWG) seien
aber auch deswegen nicht anwendbar, weil der Ausnahmetatbestand des Art. 4 Nr. 3
vorliege, wonach das Fahrpersonal von dem Anwendungsbereich ausgenommen sei,
solange ein Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Km vorliege. Weiterhin gelte der
Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 FPersV. Sie sei eine Behörde im Sinne dieser
Vorschrift die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehme und nicht im
Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch
im Übrigen zulässig. In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die
zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
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I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. Der Antrag ist auf eine unvertretbare
Handlung im Sinne des § 888 ZPO gerichtet. Art und Umfang der Handlung sind im
Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Begriff der
Lenkzeitunterbrechung hat einen rechtlich geregelten Inhalt, der zwischen den Parteien
nicht streitig ist. Der Antrag zielt auch nicht darauf ab, dass die Beklagte der Klägerin die
Lenkzeitunterbrechungen vorgibt. Vielmehr geht es darum, dass die Beklagte durch ihre
Einsatzplanung gewährleistet, dass die Klägerin die von ihr nach § 1 Abs. 1 Nummer 2
der FPersV zu beachtenden Lenkzeitunterbrechungen eigenverantwortlich einhalten
kann.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat nicht zu gewährleisten, dass die
Klägerin nach einer Gesamtlenkzeitdauer von 270 Minuten eine Lenkzeitunterbrechung
von 45 Minuten nehmen kann, sofern sich keine Ruhezeit anschließt.
1. Eine entsprechende Verpflichtung folgt nicht aus Tarifvertrag. Der TV-N regelt nicht
Lage und Umfang der Lenkzeitunterbrechungen. § 9 Abs. 2 TV-N bestimmt lediglich,
inwieweit die nach dem Arbeitszeitgesetz oder der FPersV zu gewährenden Pausen
durch Lenkzeitunterbrechungen abgegolten werden können.
2. Die Verpflichtung folgt auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15.
März 2006. Die Verordnung findet gem. ihrem Art 29 i.V.m. Art 249 Abs. 2 EG Vertrag in
jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und damit auch in der
Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Anwendung.
2.1 Nach Art. 7 der Verordnung hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb
Stunden (270 Minuten) eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45
Minuten einzulegen, sofern keine Ruhezeit folgt. Dabei sind nach Art 4 d und j als
Fahrtunterbrechung die Lenkzeitunterbrechung und als Lenkdauer die Lenkzeit zu
verstehen.
Allerdings ist die Klägerin nicht Fahrer im Sinne der Verordnung. Nach Art 4 c bezeichnet
der Ausdruck Fahrer jede Person, die ein Fahrzeug im Sinne der Definition nach Art. 4 b
lenkt oder sich in ihm befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können. Fahrzeuge sind
nach Art. 4 b Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Anhänger oder Sattelanhänger, nicht
jedoch dauerhaft auf Schienen verkehrende Fahrzeuge. Die Klägerin lenkt als
Straßenbahnfahrerin ein dauerhaft auf Schienen verkehrendes Fahrzeug. Für sie findet
damit die Regelung über die Fahrtunterbrechung nach Art. 7 keine Anwendung.
2.2 Hinzu kommt, dass die Verordnung im vorliegenden Fall bereits nach ihrem Art. 3 a
nicht zur Anwendung kommt. Dem nach gilt die Verordnung nicht für die Beförderung im
Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr
verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Dieser
Ausnahmetatbestand trifft vorliegend zu. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der
Beklagten ist keine der von ihr betriebenen Linien länger als 20 km.
3. Aus der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 kann die Klägerin bereits deswegen für ihre
Klage nichts unmittelbar herleiten, weil sie gem. Art 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr.
561/2006 bis auf den hier nicht einschlägigen Art 5 Abs. 1, 2 und 4 zum 11. April 2007
aufgehoben worden ist.
4. Die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung der Lenkzeit-
unterbrechung folgt weiterhin nicht aus der FPersV.
Der insoweit einschlägige § 1 Abs. 1 Ziffer 2 FPersV vom 27.6.2005 hatte in der zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung folgenden Inhalt:
„ Fahrer
……
2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und
Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich
Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern
eingesetzt sind,
haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel
1, 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 und 4 und Abs. 2, Art 7 Abs. 1 und 4 Satz 1,
Artikel 8 Abs. 1, 2 und 6, Artikel 9 Unterabs. 2 und Art 12 Satz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmionisierung bestimmter
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Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmionisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (…), die durch die Richtlinie 2003/59/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (….) geändert worden ist,
einzuhalten.“
Die FPersV verweist damit auf Regelungen der Verordnung EWG, die bereits am
11.4.2007 aufgehoben worden ist. Hinzu kommt, dass insoweit die Grund-lage für die
FPersV weggefallen ist. Das FPersG in seiner Fassung vom 6.7.2007 hat der Änderung
des EG Rechts Rechnung getragen, in dem es den zuständigen Fachminister ermächtigt,
Rechtsverordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu erlassen,
die zur Aufhebung der Ver-ordnung (EWG) geführt hat. Es kann jedoch dahinstehen, ob
unter diesen Umständen die Verweisung in der FPersV noch wirksam sein kann und die
Vorschriften der Verordnung (EWG), auf die verwiesen wird, anzuwenden sind. Selbst
wenn man davon auszugehen hat, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch
nicht zu.
Allerdings sehen Art. 7 Abs. 1 und 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) vor, dass nach einer
Lenkzeit von 4 ½ Stunden (270 Minuten) eine Unterbrechung von mindestens 45
Minuten einzulegen ist, wenn der Fahrer keine Ruhezeit nimmt, und dass der Fahrer
während der Unterbrechung keine anderen Arbeiten ausführen darf. Diese Rechtsfolge
trifft jedoch für die Klägerin nicht zu, weil sie nicht Fahrerin im Sinne des Art. 7 der
Verordnung (EWG) ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.
4.1 § 1 Abs. 1 Ziffer 2 FPersV verweist nicht nur auf Art. 7 Abs. 1 und 4 sondern auch auf
den gesamten Art. 1 der Verordnung (EWG), in dem die von ihr verwendeten Begriffe
definiert werden. Ähnlich wie bei der Verordnung (EG) gilt nach Art 1 Ziffer 3 als Fahrer
jede Person, die ein Fahrzeug lenkt, und nach Art. 1 Ziffer 2 als Fahrzeug die dort
aufgeführten Fahrzeuge mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge. Da die Klägerin nicht
Fahrerin im Sinne des Art 4 Ver-ordnung (EWG) ist fällt sie auch nicht unter die Regelung
der Lenkzeitunter-brechung.
4.2 Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die FPersV nur
deswegen auf Art 1 der Verordnung (EWG) verweise, weil wegen Änderung der FPersV
durch Aufnahme der wöchentlichen Ruhezeit es notwendig wurde, eine Definition der
Woche zu Grunde zu legen, und diese Definition in Art 1 Ziffer 4 Verordnung (EWG)
enthalten sei. Dem steht entgegen, dass dafür ein bloßer Verweis auf Art 1 Ziffer 4 der
Verordnung (EWG) genügt hätte. Tatsächlich wird aber auf den gesamten Art 1
verwiesen.
4.3 Ebenso wenig lässt sich aus der Aufzählung der Artikel in § 1 Abs. 1 FPersV
entnehmen, dass auf Artikel 1 der Verordnung EWG nur im Zusammenhang mit ihrem
Art 6, nicht aber im Zusammenhang mit den weiteren aufgeführten Artikeln verwiesen
wird. Zwar trifft es zu, dass allen Artikeln die Bezeichnung „Artikel“ vorangestellt ist bis
auf den Art. 6. der unmittelbar Art. 1 folgt. Aber auch hier wäre es nicht notwendig
gewesen, auf den gesamten Artikel 1 zu verweisen, um eine Definition der Begriffe des in
Bezug genommenen Art. 6 zu haben. Die meisten der in Art 1 definierten Begriffe
kommen in dem in Bezug genommenen Art. 6 überhaupt nicht vor.
4.4 Ebenso spricht der Regelungszusammenhang dafür, dass die Fahrer von
Straßenbahnen nicht von der Regelung des Art. 7 der Verordnung (EWG) erfasst sein
sollen. Zu Recht weist das Arbeitsgericht auf die Regelung in § 1 Abs. 3 FPersV hin. Nach
ihr haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50
km kürzer Lenkzeitunterbrechungen als in Art 7 der Verordnung EWG vorgesehen. Es ist
aber nicht nachvollziehbar, warum für Straßenbahnfahrer mit einer vergleichbaren
Linienlänge längere Lenkzeitunterbrechungen gelten sollen. Eine größere Belastung der
Omnibusfahrer ist jedenfalls nicht ersichtlich.
4.5 Das schon aus diesen Gründen der begehrte Anspruch sich nicht aus dem FPersV
herleiten lässt, kann dahinstehen, ob ihm auch der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs.
1 Nr. 1 FPersV entgegensteht.
4.6 Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass der Verordnungsgeber nach dem
FPersG die Straßenbahnfahrer von der Lenkzeitenregelung nicht hätte ausnehmen
können. Zwar gilt das FPersG, das nach § 2 zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt, nach § 1 Abs. 1 für die Beschäftigten und für die Tätigkeit des Fahrpersonals
von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen
Straßen teilnehmen. Nach Art 1 Abs. 1 Satz 2 GG ist Inhalt Zweck und Ausmaß der
erteilten Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz zu bestimmen.
Der Verordnungsgeber darf auch nichts Anderes oder Weitergehendes regeln, als in der
Ermächtigungsgrundlage vorgegeben ist. Er muss aber den ihm gegebenen
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Ermächtigungsgrundlage vorgegeben ist. Er muss aber den ihm gegebenen
Regelungsrahmen nicht vollständig ausschöpfen. Dies gilt umso mehr, als er bereist
vorhandene Regelungen, wie etwa das Arbeitszeitgesetz, zum Schutz einzelner
Arbeitnehmergruppen für ausreichend halten kann.
5. Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet die Beklagte ebenfalls nicht, die von der Klägerin
gewünschte Lenkzeitunterbrechung zu gewährleisten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Satz 1
ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen worden.
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