Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, arbeitsgericht, vergütung, ausbildung, pflege, qualifikation, koordination, erstellung, stellenausschreibung, datenbank

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sa 2121/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
BAT-O, TV-L, Anwendungs-TV
Berlin
Leitsatz
1. Eine Tätigkeit entspricht einer Fachhochschulausbildung, wenn die durch diese konkrete
Fachhochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit
erforderlich, d. h. notwendig sind. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die
Fachhochschulqualifikation des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder
erwünscht ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass nur solche Angestellte, die ein
entsprechendes Fachhochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben oder über
gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die Tätigkeit ordnungsgemäß und
sachgerecht ausüben können (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 684/94 - ZTR 1996, 361, Rn.
47).
2. Die Klägerin benötigt für ihre Tätigkeit bei dem Erstellen digitaler Karten und deren Pflege
sowie der Anwendungsbetreuung/Berichterstattung weder die Kenntnisse und Fähigkeiten, die
im Rahmen des von ihr angeführten Fachhochschulstudiums heute für den Bereich der
Garten- und Landschaftsgestaltung vermittelt werden noch gleichwertige Fähigkeiten und
Erfahrungen. Die Ingenieurausbildung der Klägerin und ihre Tätigkeit sind nicht geeignet, eine
tatsächliche Vermutung für einen "ausbildungsadäquaten" Einsatzes zu rechtfertigen. Das
ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin die Qualifikation für ihre Tätigkeit
gerade nicht im Rahmen ihrer Ingenieurausbildung erworben hat. Diese Kenntnisse konnte sie
nicht in ihrem Studium erwerben, weil damals Anwendungssoftware wie das GRIS noch nicht
Studieninhalt gewesen ist.
3. Zur Bildung von Arbeitsvorgängen.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.07.2010
- 60 Ca 13626/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Arbeitsverträge der Parteien sehen eine Bezugnahme auf den BAT-O und die für das
Land Berlin geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung vor.
Die Klägerin absolvierte zunächst eine Facharbeiterausbildung für Grünanlagen. Diese
Ausbildung entspricht dem heutigen Ausbildungsberuf Gärtner in der Fachrichtung
Garten- und Landschaftsbau. 1987 schloss sie an der Ingenieurschule in E. ein
Ingenieurstudium für Garten- und Landschaftsgestaltung als Gartenbauingenieurin ab.
Danach war sie zunächst als Ingenieurin für Kartierung und Arbeitsvorbereitung tätig.
Seit 1990 ist sie als Angestellte in der Grünflächenbestandsverwaltung des beklagten
Landes eingesetzt, zuletzt seit 2001 im Amt für U. und N. des Bezirks L. von Berlin. Sie
erhielt ab dem 1. Dezember 1991 Vergütung nach VergGr. Vc, nach einer Mitteilung des
beklagten Landes wegen eines Bewährungsaufstiegs in diese VergGr. des Teils II E
Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O.
Im Jahr 2005 sollte die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs der vergleichbar
beschäftigten Mitarbeiterin V. in VergGr. IVa überprüft werden. In diesem
Zusammenhang wurde Frau V. und der Klägerin aufgegeben, über einen Zeitraum von
drei Monaten (Januar bis März 2005) ihre Tätigkeiten und deren zeitlichen Umfang
aufzuschreiben. Am 4. Juli 2006 wurden anhand der gefertigten Unterlagen beider
Mitarbeiterinnen Beschreibungen des Aufgabenkreises (BAK) gefertigt. Insoweit wird auf
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Mitarbeiterinnen Beschreibungen des Aufgabenkreises (BAK) gefertigt. Insoweit wird auf
die Anlage K 5 zur Klageschrift Bezug genommen. Aufgeführt sind 13 Arbeitsvorgänge,
wobei Schwerpunkte liegen auf dem Führen des Flächenbestandes (26,06 vH der
Gesamtarbeitszeit), der Anwendungssystembetreuung (18,94 vH der
Gesamtarbeitszeit), der Anleitung/Einarbeitung und Koordination von Mitarbeitern usw.
(19,72 vH der Gesamtarbeitszeit) und der Vergabe von Leistungen nach HOAI und
VOL/Vorbereitung, Vergabe, Koordination und Prüfung dieser Leistungen (14,30 vH der
Gesamtarbeitszeit). Die angegebenen Arbeitszeiten beruhen auf einer Auswertung des
Aufschriebs zusammen mit dem Vorgesetzten der Klägerin und unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass der Selbstaufschrieb nur einen Zeitraum von drei Monaten betraf.
Am 23. Juni 2008 wurde sodann eine Arbeitsplatzbewertung vorgenommen. Insoweit wird
auf die Anlage K 9 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Tätigkeit wurde danach der
VergGr. Vc Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT-O zugeordnet. Der angehörte Personalrat
verweigerte im Jahr 2008 mehrfach die Zustimmung zur entsprechenden
Eingruppierung. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 teilte das Bezirksamt L. der
Klägerin mit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass ihr Aufgabengebiet ab dem 1.
Januar 2005 in VergGr. Vc Teil I der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert sei. Mit einem
weiteren Schreiben vom 21. November 2008 wurde der Klägerin dann mitgeteilt, dass
sie sich mit Ablauf des 31. Dezember 2007 bewährt habe und nun die Voraussetzungen
der VergGr. Vb Fallgruppe 1c Teil I der Anlage 1a zum BAT-O erfülle. Für die Zeit ab dem
1. Januar 2008 vergütete das beklagte Land die Klägerin nach VergGr. Vb.
Aufgabe der Klägerin war und ist die Erstellung digitaler Karten für das
Grünflächeninformationssystem (GRIS) des beklagten Landes, an dessen Einrichtung sie
auch beteiligt war. Dort werden die Karten mit zahlreichen Zusatzinformationen
Anwendern (Landschaftsingenieuren, Gärtnern, Meistern) zur Verfügung gestellt.
Außerdem betreut und schult sie die Anwender. In diesem Zusammenhang vergibt sie
mit Administratorrechten Nutzerrechte und behebt Probleme bei der Anwendung. Im
Rahmen der Digitalisierung des Kartenmaterials besteht ihre Aufgabe in der Erhebung
der Daten, auch durch terrestrische Vermessungen. So ermittelt sie zB. den unter den
jeweiligen Koordinaten zu findenden Bewuchs oder (bei Straßen und Wegen) den
jeweiligen Belag. Für die einzelnen Pflanzen befinden sich in einer digitalen Datenbank
des GRIS Symbole. Diese kopiert sie an die maßgeblichen Stellen der digitalen Karten.
Dabei legt sie zudem Pflegekategorien fest. Sie muss also in der Lage sein, die Pflanzen
und Wege zu erkennen bzw. zu kategorisieren. Außerdem muss sie wissen, welchen
Pflegekategorien sie zuzuordnen sind. Die Klägerin gehört einer bezirksübergreifenden
Arbeitsgruppe an, die durch einen Landschaftsingenieur geleitet wird und ua.
Pflegekategorien erarbeitet. Die Daten erheben die Landesbediensteten nicht vollständig
selbst. Es werden insoweit auch Aufträge an Dritte vergeben. Die Vergaben von
Leistungen nach HOAI und VOL für Vermessungsleistungen/Luftbildauswertungen
bearbeiten die Klägerin und deren Kollegin V.. Die endgültige Vergabeentscheidung
treffen sie nicht. Vergeben wurde zB. auch die Erstellung einer Schnittstelle für
Baumdatenimporte aus anderen Datenbanken. Auch diese bereiteten ua. die Klägerin
und Frau V. vor. Die Vergaben erfolgen nach der HOAI und der VOL. Die Klägerin pflegt
die erstellten Karten in das GRIS an einer für die Anwenderinnen und Anwender
aufzufindenden Stelle ein. Den Umgang mit dem GRIS erlernte die Klägerin im Rahmen
von Lehrgängen, die das Land angeboten und finanziert hat sowie durch Eigenstudium.
Mit einem an den Personalservice gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2008 machte die
Klägerin „eine höhere Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb 1 II E I/IVa 1c
rückwirkend“ für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 geltend. Dies begründete sie im
vorgerichtlichen Verfahren mit einer eigenen als Anlage K 17 der Klageschrift beigefügte
„Aufgabenkreisbeschreibung“. Mit ihrer dem beklagten Land am 28. Juli 2009
zugestellten Klage begehrt sie Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1c Teil
II Abschnitt E Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O ab dem 1. Januar 2008.
Sie hat die Ansicht vertreten, die ihr übertragenen Tätigkeiten entsprächen den in der
Protokollnotiz Nr. 7 Buchst. b, d, f, i, l, n und o zu Teil II, Abschnitt E, Unterabschnitt I der
Anlage 1b zum BAT-O aufgeführten Beispielen, was sie mit Tatsachenvortrag untersetzt
(Schriftsatz vom 24. November 2009, dort Seite 7, Schriftsatz vom 8. Januar 2010 Seite
2, auf den Bezug genommen wird). Sie benötige für die ihr übertragene Tätigkeit
Kenntnisse und Erfahrungen, wie sie in einem Fachhochschulstudium der Fachrichtung
Landschaftsarchitektur vermittelt würden, insbesondere durch die Studienfächer
„Landschaftsinformationssysteme (LIS) 1, 2, und 3“, das Studienfach „Gestalten und
Darstellen“ und das Studienfach „Pflanzenkunde/Technik“. Im Rahmen der
Anwendungssystembetreuung sei mit der Leitung des Bereichs eine Einsatzkonzeption
zu erarbeiten. Dabei gehe es um die Zuordnung der Funktionen und Module des GRIS zu
einzelnen Sachgebieten. Im Rahmen der Entwicklung neuer Programmversionen sei sie
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einzelnen Sachgebieten. Im Rahmen der Entwicklung neuer Programmversionen sei sie
an der Formulierung der fachlich-inhaltlichen und der datenverarbeitungstechnischen
Anpassungen beteiligt. Für die Leistungsvergabe benötige sie Kenntnisse, wie sie in den
Studienfächern „Ökonomie“ sowie „Vergabe und Vertragswesen“ vermittelt würden. Die
jetzt vorgenommene Eingruppierung in die Vergütungsregelungen für
Katastermitarbeiter stelle eine Rückgruppierung dar, die erhöhte Anforderungen an die
Darlegungslast des beklagten Landes stelle. Außerdem streiften Vermessungsaufgaben
lediglich einen Teil der von ihr zu bewältigenden Arbeitsaufgaben. Auf Seiten 5 ff. ihres
Schriftsatzes vom 24. November 2009 wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 1. Januar 2008
nach Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die durch die Klägerin
ausgeübten Tätigkeiten könnten nach einer gewissen Einarbeitungszeit von jeder
Angestellten mit allgemeiner Verwaltungsausbildung ausgeübt werden. Die Klägerin sei
aber - entsprechend einer weiteren Überprüfung durch die Senatsverwaltung für
Finanzen - zutreffend in VergGr. Vc Teil II Abschnitt L Unterabschnitt VII –
Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker – der Anlage 1a zum
BAT/BAT-O eingruppiert. Ihre Aufgaben seien mit denen einer Garten- und
Landschaftsarchitektin nicht vergleichbar. Letztere seien im Wesentlichen
gekennzeichnet durch Planung und Gestaltung von nicht bebauten Freiflächen sowie die
Überwachung der fachgerechten Angebotserstellung und Bauausführung, die
Entwicklung übergeordneter Konzepte für die Raum-, Regional- und Stadtplanung und
den Landschaftsschutz sowie den Entwurf großer öffentlicher und privater Objekte, also
durch Tätigkeiten die die Klägerin nicht ausübe. Die Klägerin benötige hingegen
Kenntnisse auf den Gebieten des Vermessungswesens und der Kartografie sowie der
insoweit maßgeblichen EDV-Anwendungsprogramme. Ihre Aufgabe bestehe in der
Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenpflege. Im Rahmen der Systembetreuung
durch die Klägerin gehe es im Wesentlichen um administrative und technische
Betreuung, insbesondere aber nicht um Softwareentwicklung. Für diese Tätigkeit
benötige die Klägerin keine Kenntnisse wie sie im Rahmen eines Hochschulstudiums
erworben würden. So habe die Klägerin die für das im Land Berlin verwendete
Grünflächeninformationssystem (GRIS) notwendigen Kenntnisse im Rahmen der durch
das beklagte Land angebotenen, organisierten und finanzierten
Fortbildungsveranstaltungen erworben, was unter den Parteien nicht streitig ist. Ihr seien
auch keine Mitarbeiter unterstellt. Sie habe mit ihrem Schreiben vom 31. Juli 2008
außerdem nicht die Ausschlussfrist des § 70 BAT-O gewahrt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet,
dass die Klägerin keine Tätigkeit ausübe, für die die im Rahmen einer
Fachhochschulausbildung erworbenen Kenntnisse nicht nur nützlich oder wünschenswert,
sondern notwendig wären. Insbesondere habe die Klägerin keine Tätigkeiten
vorgetragen, wie sie in der Protokollnotiz Nr. 7 dargestellt seien. Es setzt sich sehr
detailliert mit den beschriebenen Studieninhalten und der Frage auseinander, ob und
inwieweit die Klägerin diese in der Praxis benötige, was weitgehend nicht der Fall sei. Die
Klägerin sei auch nicht in VergGr. IVa des Teils I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.
Nach dem Arbeitsvertrag sei sie als (gartenbau-)technische Angestellte eingestellt
worden, auch habe die auszuübende Tätigkeit unstreitig technischen Charakter. Es fehle
aber an einem nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
notwendigen akademischen Gepräge ihrer Tätigkeit. Der Umfang der
Anwendungsbetreuung rechtfertige auch keine Zuordnung ihrer Tätigkeit zum
Unterabschnitt IV „Angestellte in der DV-Systematik“ oder zu einem anderen
Unterabschnitt des Abschnitts B des Teils II der Anlage 1a zum BAT-O.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. September 2009 zugestellte Urteil des
Arbeitsgerichts am 4. Oktober 2010 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Dezember 2010 – mit einem am 3. Dezember
2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen
Vortrag. Das Arbeitsgericht habe den Aufgabeninhalt eines Grünflächenmanagements
verkannt. Außerdem habe das Arbeitsgericht nicht geprüft, ob die Klägerin Tätigkeiten
auszuüben habe, die denen der Protokollnotiz Nr. 7 entsprechen. Es habe nur geprüft,
ob sie die dort genannten Tätigkeiten ausübe. Von der Protokollnotiz seien aber gerade
die rechnergesteuerten Tätigkeiten weitestgehend nicht erfasst. Bei der Frage, ob ein
Fachhochschulstudium an der FH-E. die für die Klägerin notwendigen Kenntnisse
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Fachhochschulstudium an der FH-E. die für die Klägerin notwendigen Kenntnisse
vermittele, habe das Arbeitsgericht bereits die Funktion des in E. gelehrten Programms
ArcView-Gis verkannt. Es sei zwar zutreffend, dass das Programm nicht zur Anwendung
komme. Gleichwertig sei aber das in Berlin verwandte Programm YADE-GIS. Außerdem
legt sie Stellenausschreibungen anderer Verwaltungen vor, nach denen von
Sachbearbeitern, die zumindest auch mit Grünflächeninformationssystemen arbeiten,
der Abschluss eines Fachhochschulstudiums erwartet werde. Eine Stellenausschreibung
des Bezirksamts T.-Sch. betrifft ua. „Aufbau und Pflege von GRIS“. In anderen Bezirken
würden Beschäftigte in der Grünflächenbestandsverwaltung mit
Anwendungssystembetreuung nach VergGr. IVa oder Besoldungsgruppe 11 vergütet.
Dazu fügt sie eine Stellenausschreibung aus Bremen bei. Mit anderen Ausbildungen als
einer Fachhochschulausbildung könne sie ihre Tätigkeit nicht verrichten. Insoweit
verweist sie auf Stellenpläne für die Landeshauptstadt Kiel. Außerdem bezieht sie sich
auf einen Leitfaden zur Einführung von GRIS und die Anforderungen an das
Betreuungspersonal. Zur Bedienung sei teures, weil hochqualifiziertes Personal
erforderlich. So erfolge die Nutzung der sog. Fachschalen und Schnittstellen zum
Baumkataster durch Fachhochschulingenieure. Ein Katastertechniker könne diese
Tätigkeit nur nach erheblichem Schulungsbedarf von mindestens einem Jahr ausüben.
Zahlreiche Diplomarbeiten beschäftigten sich mit der Entwicklung und Bearbeitung von
Grünflächeninformationssystemen, was unter den Parteien nicht streitig ist. Außerdem
bezieht sie sich auf Aussagen der Landschaftsarchitektin G.-S.. Das Erfordernis einer
Fachhochschulausbildung für die Vergabe von Leistungen nach der HOAI möchte sie
jetzt mit einer Studie „Grünflächenmanagement – Prozesse“ belegen. Auch nach der
Auffassung der Amtsleiterin J. komme der Transparenz der Flächen und Werte von
Grünanlagen große Bedeutung zu. Im Rahmen einer Präsentation habe diese
beschrieben, dass Absolventen der Technischen Fachhochschule im Zusammenhang
mit Fremdvergaben beschäftigt werden sollten. Kenntnisse zur Vergabe von Leistungen
nach der HOAI und der VOL würden nicht von einer Verwaltungsschule und auch nicht im
Rahmen der Ausbildung zum Katastertechniker gelehrt. Die Klägerin habe
Kostenschätzungen und Leistungsverzeichnisse für Vermessungsleistungen in
Fremdvergabe zu erstellen. Die erhobenen Daten habe sie einer fachspezifischen
Prüfung zu unterziehen. Vorsorglich wolle sie auch darauf hinweisen, dass in Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Begriff der technischen Ausbildung
definiert werde und nicht für Technische Angestellte mit technischer Ausbildung eine
Tätigkeit mit akademischem Gepräge festgeschrieben sei. Wenn das beklagte Land der
Auffassung sei, der Arbeitsvorgang „Anleitung/Einarbeitung und Koordination von
Mitarbeitern, usw.“ falle nicht an, müssten die anderen Vorgänge ja anwachsen. Dann
käme sie aber mit den Arbeitsvorgängen „Digitalisierung und Pflege…“, „Yade Grün …“
und „Anwendungssystembetreuung“ auf 50,14 vH ihrer Arbeitszeit. Die Beispiele in der
Protokollnotiz Nr. 7 entsprächen im Übrigen auch nicht dem Berufsbild der
Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Im Übrigen könne davon
ausgegangen werden, dass dann, wenn eine Diplom-Ingenieurin eine fachlich
einschlägige Tätigkeit ausübe, ohne ins Einzelne gehendes Bestreiten davon
auszugehen sei, dass sie das nicht unter Außerachtlassung ihrer erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten tue.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.07.2010 – 60 Ca 13626/09 –
abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Zeit ab
dem 1. Januar 2008 Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa Teil II Abschnitte E
Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O zu zahlen und für die Zeit seit dem 1.
November 2010 nach Entgeltgruppe 10 TV-L nach Maßgabe der sich aus dem TVÜ und
dem Angleichungs-TV Land Berlin vom 14. Oktober 2010 ergebenden
Sonderregelungen.
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es wiederholt ebenfalls im
Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin schaffe mit der Erfassung
und Pflege der Daten lediglich die Voraussetzungen für die höherwertigen Leistungen der
Planung, Verwaltung, Bewirtschaftung und Erhaltung durch Pflege. Die Klägerin lege nicht
dar, warum ihre Aufgaben denen der in der Protokollnotiz Nr. 7 beispielhaft aufgeführten
Tätigkeitsbeispiele entsprächen. Es nimmt nochmals Bezug auf die Berufsinformationen
der BA, in denen für Landschaftsarchitekten nur Tätigkeiten aufgeführt seien, die die
Klägerin gerade nicht ausübe, was insoweit nicht streitig ist. Der Beispielskatalog der
Protokollnotiz Nr. 7 lasse erkenne, dass darunter als charakteristisch eine
selbstständige, planende und gestaltende Tätigkeit falle. Auch habe es insoweit keine
Weiterentwicklung von Tätigkeitsbereichen gegeben. Die Stellenausschreibung des
Bezirksamts T.-Sch. betreffe die Fach- und Personalaufsicht über einen
Inspektionsbereich mit fünf direkt unterstellten Mitarbeitern und zahlreiche Aufgaben, die
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Inspektionsbereich mit fünf direkt unterstellten Mitarbeitern und zahlreiche Aufgaben, die
die Klägerin nicht ausübe, was insoweit ebenfalls nicht streitig ist. Die Klägerin verkenne
mit ihren weiteren Ausführungen im Übrigen wiederum, dass der Hersteller der
Hilfsmittel nicht über die gleiche Qualifikation verfügen müsse wie der Anwender. Zu den
benannten Diplomabschlussarbeiten weist das beklagte Land darauf hin, dass der
untersuchte Gegenstand nicht die gleiche akademische Bewertung aufweisen müsse wie
die akademische Untersuchung selbst. Der Arbeitsvorgang Nr. 12 beziehe sich allein auf
Leistungen der Vermessung. Bei den unter dem Vorgang „Aufgabenübertragung“
aufgeführten Tätigkeiten handele es sich um Zusammenhangstätigkeiten zu dem
Vorgang Nr. 1.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird Bezug
genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 3. Dezember 2010, 17. Januar 2011
sowie vom 4. und 8. Februar 2011 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 10. Februar 2011.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Die Berufung ist aber unbegründet, da die zulässige Klage unbegründet ist.
1) Die Klage ist als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. dazu BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR
862/07 - EzTöD 400 Eingruppierung BAT Bewährungsaufstieg Nr. 1 = ZTR 2009, 314, Rn
15 ff.).
2) Die Klage ist aber unbegründet. Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht mit sehr
sorgfältiger und nicht zu beanstandender Begründung gelangt. Die Klägerin hatte und
hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa der Anlage 1a zum BAT-O bzw. der
Entgeltgruppe 10 TV-L.
a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft vertraglicher Vereinbarung bis
zum 30. Oktober 2010 nach dem BAT-O und seit dem 1. November 2010 nach dem
Angleichungs-TV Land Berlin vom 14. Oktober 2010 iVm. dem TV-L.
b) Danach ist die der Klägerin zustehende Vergütung anhand der Anlage 1a zum BAT-O
zu ermitteln.
c) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O ist eine Angestellte in der Vergütungsgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O entspricht
die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe,
wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die
Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser
Vergütungsgruppe erfüllen. Die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der aufeinander
aufbauenden Vergütungsfallgruppen IVa, IVb und Va der genannten Anlage 1a hat das
Arbeitsgericht in seiner Entscheidung unter II 2 der Gründe aufgeführt. Hierauf wird
Bezug genommen.
d) Die für die Eingruppierung der Klägerin aus ihrer Sicht maßgebenden Bestimmungen
hat das Arbeitsgericht unter II 2 der Gründe aufgeführt, worauf Bezug genommen wird.
e) Danach erfüllt die Tätigkeit der Klägerin nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa
Fallgr. 1c), da in ihr zeitlich nicht zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die eine
einschlägige Fachhochschulausbildung erfordern.
aa) Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin
bestanden hat und besteht. Denn ihre Klage ist bei jedem denkbaren Zuschnitt der
Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit unbegründet. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken
gegen den bisher vorgenommenen Zuschnitt.
bb) Ein Arbeitsvorgang ist eine - unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten
bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung - nach
tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende
Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines
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Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines
Angestellten. Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis Rechtlich
zulässig ist es, dass eine gesamte Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht.
Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit
abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Bei der
Bestimmung von Arbeitsvorgängen können wiederkehrende gleichartige und
gleichwertige Arbeitsleistungen zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst
werden können Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt
jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es
aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinander gehalten werden
können und voneinander zu trennen sind. Allein die theoretische Möglichkeit, einzelne
Arbeitsschritte isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, ergibt hierfür
keinen entscheidenden Anhalt. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob
und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Angestellten
zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche
Arbeitsaufgabe noch einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind
Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen
tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. BAG 23.
September 2009 - 4 AZR 308/08 - AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O = NZA-RR 2010, 494 =
EzTöD 400 Eingruppierung BAT Allg Verwaltungsdienst VergGr Vc Nr. 2, Rn. 20, 24).
cc) Im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin fallen danach nicht zwölf Arbeitsergebnisse an.
Es spricht viel dafür, das Erstellen digitaler Karten und deren Pflege als ein
Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin anzusehen. Im Zusammenhang damit hat sie
die Daten auf unterschiedlichen Wegen zu erfassen und sich bei ihrer Arbeit ggf. auch
der Hilfe (interner oder externer) Dritter zu bedienen. Dazu gehören auch die im
Zusammenhang mit den Vergaben und anschließenden Kontrollen anfallenden
Tätigkeiten. Zugehörig ist ua. auch die Festlegung der Pflegeklassen. Als weiteres
Arbeitsergebnis könnte die Anwendungsbetreuung/Berichterstattung in Betracht
kommen. Dazu wird auch die Fertigung von Auszügen aus dem GRIS gehören, wie die
Erstellung der Pflegepläne. Ein evtl. verbleibendes Arbeitsergebnis (Verwaltung der
Datenbank Plastiken/Brunnen) ist zeitlich von untergeordneter Bedeutung.
dd) Im Ergebnis muss allerdings nicht entschieden werden, ob die Arbeitsvorgänge so
oder anders zu bilden (evtl. sogar zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen) sind.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin überhaupt gartenbautechnische
Angestellte iSd. Tätigkeitsmerkmals ist. Für die Tätigkeit der Klägerin, wie sie durch diese
in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts ausführlich erläutert worden
ist, bedarf es jedenfalls nicht der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine
Fachhochschulausbildung vermittelt wurden oder werden bzw. durch gleichwertige
Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie kann sich demnach auch nicht im Rahmen einer
solchen Tätigkeit bewährt haben.
(1) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, entspricht eine Tätigkeit einer
Fachhochschulausbildung, wenn die durch diese konkrete Fachhochschulausbildung
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h.
notwendig sind. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Fachhochschulqualifikation
des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht ist.
Voraussetzung ist vielmehr, dass nur solche Angestellte, die ein entsprechendes
Fachhochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben oder über gleichwertige
Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die Tätigkeit ordnungsgemäß und sachgerecht
ausüben können (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 684/94 - ZTR 1996, 361, Rn. 47).
(2) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze entspricht die Tätigkeit der Klägerin nicht
einer Fachhochschulausbildung. Das kann – entgegen der Auffassung der Klägerin –
nicht vermutet werden. Die Tätigkeit entspricht aber auch nicht dem, was heute im
Rahmen des von der Klägerin angeführten Fachhochschulstudiums im Bereich der
Garten- und Landschaftsgestaltung vermittelt wird, und zwar in den jeweiligen
Arbeitsvorgängen auch nicht in nicht unerheblichem Umfang. Die Klägerin weist
allerdings mit Recht darauf hin, dass dies der relevante Prüfungsmaßstab ist.
(a) Die Ingenieurausbildung der Klägerin und ihre Tätigkeit sind nicht geeignet, eine
tatsächliche Vermutung für einen „ausbildungsadäquaten“ Einsatzes zu rechtfertigen.
Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin die Qualifikation für ihre
Tätigkeit gerade nicht im Rahmen ihrer Ingenieurausbildung erworben hat. Diese
Kenntnisse konnte sie nicht in ihrem Studium erwerben, weil damals solche
Anwendungssoftware wie das GRIS noch nicht Studieninhalt gewesen ist. Vielmehr ist
unstreitig, dass ihr die für ihre Tätigkeit im Wesentlichen notwendigen Kenntnisse durch
beklagtenseitig finanzierte Schulungen vermittelt worden sind und durch zusätzliches
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beklagtenseitig finanzierte Schulungen vermittelt worden sind und durch zusätzliches
Eigenstudium erworben wurden. Dass sie dafür ihr Ingenieurstudium benötigt hätte,
behauptet die Klägerin nicht.
(b) Eine Indizwirkung kommt insoweit auch den durch die Klägerin vorgelegten
Stellenausschreibungen nicht zu. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die
Anforderungen vergleichbar sind. Das beklagte Land hat auf deutliche Unterschiede
hingewiesen. Die vorgelegten Aussagen zur Bedeutung der
Grünflächeninformationssysteme lassen keinen Schluss darauf zu, ob die Tätigkeit der
Klägerin einer Fachhochschulschulausbildung oder gleichwertiger Fähigkeiten und
Erfahrungen bedarf, zumal sie insoweit keine konkreten Aussagen beinhalten.
(c) Der Beispielkatalog unter Nr. 7 der Protokollnotiz hilft der Klägerin ebenfalls nicht.
Insoweit ist unstreitig, dass die konkrete Tätigkeit der Klägerin davon nicht erfasst wird.
Sie beruft sich in der Berufungsinstanz nur noch darauf, dass das Arbeitsgericht nicht
geprüft habe, ob ihre Arbeitsaufgaben den sich aus den Beispielstätigkeiten ergebenden
Wertigkeiten entsprechen. Die Beispiele sind im Lichte der Merkmale der
Vergütungsgruppe auszulegen. Dass sie zB. Fachvorträge hält, für die sie ein
Fachhochschulstudium benötigt oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung ist nicht
ersichtlich. Sie benötigt die danach geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich
nicht (dazu unter (d)).
(d) Die Klägerin benötigt für ihre Tätigkeit auch weder die Kenntnisse und Fähigkeiten,
die im Rahmen des von ihr angeführten Fachhochschulstudiums heute im Bereich der
Garten- und Landschaftsgestaltung vermittelt werden noch gleichwertige Fähigkeiten
und Erfahrungen.
(aa) Für die Pflanzenbestimmung im Rahmen der Erfassung bedarf es nach der eigenen
Darstellung der Klägerin in der Berufungsverhandlung einer gärtnerischen Ausbildung. Es
gibt keine Anhaltspunkte, dass dafür die im Rahmen eines Ingenieurstudiums
vermittelten Kenntnisse erforderlich sind. Der Umstand, dass sie technische Kenntnisse
erworben hat, die auch im Rahmen eines Fachhochschulstudiums vermittelt werden,
führt noch nicht dazu, dass für die Tätigkeit ein Fachhochschulstudium erforderlich wäre.
So lernte jeder Architekturstudent auch das Zeichnen, heute erlernt er den Umgang mit
CAD-Modulen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass für die Tätigkeit eines technischen
Zeichners ein Architekturstudium erforderlich ist oder auch nur entsprechende
Kenntnisse notwendig waren bzw. sind. Sicher sind sie nicht hinderlich. Aber darauf
kommt es nicht an. Die Einordnung nach Pflegekategorien gehört – so die Klägerin in der
Berufungsverhandlung „nicht zu der qualifiziertesten Tätigkeit“. Inwieweit die
Übertragung von Symbolen aus einer Liste in eine Datei einer Fachhochschulausbildung
entspricht, konnte die Kammer nicht erkennen. Es geht insoweit um die Anwendung
konkreter Softwareprogramme, die in Kursen erlernbar ist, wie die Anwendung jeder
Software. Im Übrigen kann auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts zu den
Inhalten eines Fachhochschulstudiums im Verhältnis zu den Anforderungen der
klägerischen Tätigkeit Bezug genommen werden. Insbesondere rechtfertigt auch die
Vergabe von Leistungen an Dritte die gewünschte Eingruppierung nicht. Die Klägerin
bearbeitet die Vergabe von Leistungen, die sie und die weiteren zuständigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus zeitlichen Gründen nicht selbst bewältigen können.
Auch insoweit war in der Berufungsverhandlung unstreitig, dass es sich bei den an Dritte
vergebenen Aufgaben nicht um besonders anspruchsvolle Tätigkeiten handelt, die
deswegen vergeben würden. Die Einweisung und spätere Überprüfung können also keine
weitergehenden Kenntnisse voraussetzen als die eigene Erfassung beansprucht. Die
fachlichen Anforderungen könnten sich demnach nur durch die Kenntnis der
anzuwendenden Rechtsvorschriften hervorheben. Dafür bedarf es aber – und darauf
weist das beklagte Land ganz zutreffend hin – ebenfalls keines Fachhochschulstudiums.
Es handelt sich um ein formalisiertes Verfahren. Die Anforderungen können nicht ohne
den Inhalt der zu vergebenden Leistungen betrachtet werden. Soweit sich die Klägerin
auf die Vergabe des Schnittstellenmoduls bezieht, handelt es sich zum einen um einen
singulären Vorgang. Im Übrigen konnte die Kammer auch insoweit ihrem Vortrag nicht
entnehmen, warum zB. die Bestimmung der Baumparameter oder die Festlegung
anderer Kriterien eines Fachhochschulabschlusses bedurften. Soweit die Klägerin in der
Verhandlung vorgetragen hat, die Anforderungen seien deutlich über das
hinausgegangen, was im Rahmen einer Meisterausbildung an Kenntnissen vermittelt
werde, führt das nicht bereits dazu, dass ein Fachhochschulstudium erforderlich wäre.
Auch Meister qualifizieren sich für ihre konkrete Tätigkeit durch Schulungen weiter.
(bb) Ungeachtet der Tatsache, dass ein Arbeitsvorgang
„Anwenderbetreuung/Berichterstattung“ hinsichtlich seines Umfangs nicht 50 vH. der
Arbeitszeit der Klägerin ausmachte, ist auch insoweit nicht erkennbar, dass die dabei
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Arbeitszeit der Klägerin ausmachte, ist auch insoweit nicht erkennbar, dass die dabei
anfallenden Arbeitsaufgaben einem Fachhochschulstudium entsprechen. Es geht
insoweit um die technische Umsetzung der Anforderungen der Nutzer. Dass dies umso
leichter ist, je mehr sich die Systemadministratorin in diese hineinversetzen kann, ist gut
nachzuvollziehen. Warum aber die gleiche Qualifikation tatsächlich erforderlich ist, ist
nicht zu erkennen. Anwendungsbetreuung setzt regelmäßig die Fähigkeit voraus, sich in
die Materie der Anwender hineinzudenken. Dazu bedarf es einer intensiven Einbeziehung
der Anwender, nicht notwendig derselben Ausbildung. Jedenfalls lässt sich dem Vortrag
der Klägerin nicht entnehmen, warum das so sein soll.
(cc) Da danach weder einzelne Tätigkeiten der Klägerin noch ihre Gesamtheit einem
Fachhochstudium entsprechen, kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, wie die
Arbeitsvorgänge gebildet werden. Das Ergebnis ist unabhängig vom Zuschnitt gleich.
d) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütung aus
anderen Gründen.
aa) Soweit die Klägerin den Teil I der Anlage 1a erwähnt, fehlt es insoweit an jeglichem
weiteren Vortrag. Mit ihrem Antrag verfolgt sie eine Feststellung des Eingruppiertseins
nach den allgemeinen Merkmalen des Teils I auch nicht.
bb) Der Klägerin steht auch nicht aus dem Gesichtspunkt des
Arbeitgeberannahmeverzugs nach § 615 BGB ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr.
IVa BAT-O zu. Dieser Anspruch setzte ua. voraus, dass die Klägerin dem beklagten Land
eine nach dieser Vergütungsgruppe zu bewertende Arbeitsleistung schuldete, sie aber
vom beklagten Land vertragswidrig unterwertig beschäftigt worden ist (vgl. BAG 21.
Februar 2007 - 4 AZR 187/06 - ZTR 2007, 677 = EzTöD 400 Eingruppierung BAT Lehrer
Nr. 3, Rn. 22). Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, vertragswidrig beschäftigt worden
zu sein und demzufolge auch nicht vorgetragen, die Vertragswidrigkeit ihrer
Beschäftigung gegenüber ihrem Arbeitgeber gerügt zu haben.
cc) Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe
VIa auch nicht unter Treuwidrigkeitsgesichtspunkten begehren.
Dem beklagten Land ist es nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich
darauf zu berufen, die ihr übertragene, von ihr ausgeübte Tätigkeit erfülle nicht die
Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit. Zwar nimmt eine Angestellte, die ihre
Bewährung in der einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechenden Tätigkeit nicht
nachweisen kann, weil sie mit einer geringerwertigen als der von ihm auszuübenden
Tätigkeit beschäftigt worden ist, gleichwohl am Bewährungsaufstieg teil, wenn Umstände
vorliegen, unter denen sich der Arbeitgeber auf die Geringerwertigkeit der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit nicht berufen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem
Angestellten die geringerwertige Tätigkeit vom Arbeitgeber unter Verletzung seines
Direktionsrechts zugewiesen worden ist, ohne dass es auf weitere Umstände als
Voraussetzung für die Bewertung des Verhaltens des Arbeitgebers als unzulässige
Rechtsausübung ankommt (Vgl. BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 338/03 - AP Nr. 300 zu §§ 22,
23 BAT 1975 = EzBAT §§ 22, 23 BAT D1 VergGr VII Nr. 4, Rn. 27). Es gibt aber hier
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auszuübende Tätigkeit der Klägerin jemals eine
solche war, aus der ein Bewährungsaufstieg in die begehrte Vergütungsgruppe möglich
gewesen wäre. Darauf beruft die Klägerin sich auch nicht.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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