Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.02.2007

LArbG Berlin-Brandenburg: beihilfe, treu und glauben, berufungskläger, zuschuss, rente, versorgung, einkommenssteuer, verjährungsfrist, stufenklage, erfüllung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 25.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 Sa 866/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 ZPO, § 1 TVG, § 41b EStG
Stufenklage - Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung -
steuerfreie Beihilfe für Beschäftigte der Deutschen
Postgewerkschaft
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.02.2007
- 48 Ca 17085/06 - unter Zurückweisen der Berufung im Übrigen - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch Beihilfezahlungen
erhöhte jährliche Einkommenssteuer des Einkommens des Klägers aufgrund des
zugesagten Versorgungsgrades von 75 % der zuletzt bezogenen Bruttobezüge zu
ersetzen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.396,96 netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 1.506,54 seit dem 01.01.2005, auf
€ 551,76 seit dem 01.01.2006, auf € 338,66 seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz von
Steueraufwendungen für geleistete Beihilfezahlungen an ihn.
Der am ... 1938 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1968 bis zum 30.09.1998 bei
der D. P. (DPG), deren Rechtsnachfolge die Beklagte angetreten hat, als
Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Seit Oktober 1998 befindet er sich im Ruhestand.
Sein Arbeitsverhältnis richtete sich nach der Tarifregelung für die Beschäftigten der D. P.
(TV DPG). Für die bis zum 31.08.1995 eingestellten Beschäftigten galten u. a. folgende
Regelungen:
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Der Kläger erhält neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Leistungen der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Da
diese als höchsten Versorgungsgrad 70 % des durchschnittlichen Endgehalts, die DPG -
unter Anerkennung auch von Vorbeschäftigungszeiten - jedoch einen höheren
Versorgungsgrad vorsieht, übersteigt die von der DPG zugesagte Gesamtforderung die
der Unterstützungskasse des DGB. Die Differenz wurde ausgeglichen von der DPG durch
einen Zuschuss (§ 26 Nr. 6 und 10 Abs. 2). Aufgrund der Rechtsnachfolge der Beklagten
zahlte diese den Zuschuss. Die Abrechnung der Versorgungsbezüge erfolgte über zwei
Lohnsteuerkarten des Klägers; einmal für die Leistungen aus der Unterstützungskasse
des DGB, zum anderen (nach der Lohnsteuerklasse VI) für den Zuschuss von der
Beklagten. Die Beihilfezahlungen, die die Beklagte leistet, werden auf der ihr
vorliegenden Lohnsteuerkarte des Klägers berechnet. Dabei ermittelt sie durch eine
Bruttohochrechnung zum Jahresende den Steuerzuschlag auf die Beihilfezahlung und
erhöht mit diesem die zu versteuernde Gesamtleistung.
Mit Schreiben vom 19.06.1998 teilte die DPG dem Kläger mit, dass nach der
Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses dessen Ansprüche „aus § 26
(Versorgung) und § 17 (Beihilfen) a. a. O.“ weiter bestehen bleiben.
Mit der - ursprünglich beim Arbeitsgericht Frankfurt/Main - am 24.07.2006 erhobenen
Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die erneute Abrechnung der
Beihilfezahlungen unter Berücksichtigung seines Gesamtjahreseinkommens und die
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf diese Weise abzurechnen.
Das Arbeitsgericht Berlin - 48 Ca 17085/06 - hat die Klage durch Urteil vom
14.02.2007 abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Klage sei als
Stufenklage unzulässig und der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil der Kläger
keinen Anspruch habe auf Ersatz der erhöhten Steuerlast, die bei der Versteuerung des
Gesamtjahreseinkommens gegenüber der Versteuerung der auf der Lohnsteuerkarte
(der Lohnsteuerklasse VI) eingetragenen Zuwendungen sich ergibt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26.03.2007 zugestellte Urteil am 24.04.2007
Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 26.06.2007 - an diesem Tage begründet.
Der Kläger führt im Wesentlichen aus, ihm entstehe durch die Handhabung der
Beklagten ein Steuernachteil. § 17 TV DPG habe vorgesehen, dass der
Beihilfebegünstigte die Beihilfe netto erhalten sollte. Zwar habe die Beklagte die auf die
geleistete Beihilfe entfallende Steuerschuld zu seinen Gunsten berücksichtigt, da auf die
der Beklagten vorliegenden Steuerkarte nur eine geringe Zuwendung an den Kläger
(Zuschuss und Beihilfe) einzutragen und zu versteuern sei, würde ihm für die
Beihilfeleistungen in dem Gesamtjahreseinkommen eine höhere Steuerlast aufgebürdet.
Die Differenz habe aufgrund der einzelvertraglich vereinbarten Regelung des § 17 TV
DPG die Beklagte zu tragen.
Er beantragt,
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie aufgrund des so genannten Steuerkartenprinzips bei der
Durchführung des Lohnsteuerabzuges an die Eintragungen auf der ihr vorliegenden
Lohnsteuerkarte gebunden sei. Die von dem Kläger vorgenommenen Berechnungen
seien nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien in der
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, nach dem Beschwerdewert zulässige sowie form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung des Klägers war nur zum Teil erfolgreich.
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I.
Die Anträge des Klägers, die geleisteten Beihilfen für die Jahre 2002 bis 2006 erneut
abzurechnen, sind unzulässig.
Die Kammer folgt insofern den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils in den
Entscheidungsgründen (I. 1.), wonach eine Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO nur
dann zulässig sei, wenn der Kläger den letztlich verfolgten Leistungsanspruch selbst
nicht hinreichend bestimmen oder beziffern könne. Die Ermittlung der Höhe der mit der
Klage verbundenen Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Steuerzuschusses sei ihm
selbst bzw. zumindest einem mit steuerrechtlichen Fragen vertrauten Dritten ohne
weiteres möglich gewesen.
Im Übrigen ist der hierfür gewählte Rechtsweg unrichtig. Der Antrag des Klägers, die
Beklagte zu verurteilen, die geleisteten jährlichen Beihilfezahlungen erneut abzurechnen,
stellt das Begehren der Berichtigung bereits erfolgter Lohnsteuerabrechnungen dar. Für
Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung sind
jedoch nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Finanzgerichte zuständig (BAG
Urteil vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 - in BAGE 106, 269 = AP Nr. 84 zu § 2 ArbGG 1979
= EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 59 = NZA 2003, 877 unter II. 3. d. Gr.). Für die inhaltliche
Ausgestaltung der Lohnsteuerbescheinigung ist die lohnsteuerrechtliche Verpflichtung
des Arbeitgebers gem. § 41 b EStG prägend.
II.
Der Leistungsantrag ist teilweise begründet.
1.
Einkommenssteuer im streitbefangenen Zeitraum zu.
Gem. § 17 Ziff. 6 TV DPG dürfen die Leistungen aus Beihilfe und Krankenkasse die
tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Der so errechnete Beihilfebetrag wird
um den jeweils auf der Grundlage der Nettoberechnung in Frage kommenden
Steuerzuschlag erhöht.
Die für Beschäftigte, die bis zum 31.08.1995 eingestellt waren, geltende Regelung
bedeutet, dass dem einzelnen Beschäftigten durch die Beihilfezahlungen kein
(steuerlicher) Verlust eintreten sollte, sondern die Beihilfe als Nettoleistung erhalten
bleibt. Der Grund für eine solche Regelung ist darin zu sehen, dass für Beschäftigte, die
zuvor in dem Status eines Beamten gestanden hatten, durch die Beschäftigung bei der
DPG keine Änderung in der aus Krankenversicherung und Beihilfe bestehenden
Absicherung eintreten sollte. Auch die Beklagte räumt ein, dass die versprochene
Beihilfe brutto für netto ausgezahlt werden sollte. Dies wurde dem Kläger mehrfach
bestätigt.
Mit Schreiben der DPG vom 19.06.1998 wurde dem Kläger versichert, dass auch nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Ansprüche aus § 17 TV DPG weiter
bestehen bleiben. Mit Schreiben vom 13.11.2003 wurde erklärt, von der Praxis der DPG,
dass die auf die Beihilfe entfallenden Steuern arbeitgeberseitig getragen werden, nicht
abgewichen werde. Mit Kurzmitteilung vom 06.07.2005 teilte die Beklagte mit, dass ihr
die am Jahresende zu versteuernden Beihilfebeträge über die
Postbeamtenkrankenkasse mitgeteilt werden und eine Nettolohnhochrechnung der
Beihilfeleistungen erfolge und die darauf entfallenden Steuern die Beklagte übernehme.
2. a)
Steuerzuschlag auf der Grundlage des von der Beklagten geschuldeten Jahresgehalts
errechnet wurde. Erst dadurch, dass für Versorgungsempfänger zwei Lohnsteuerkarten -
wegen der unterschiedlichen Leistungsschuldnern - erforderlich waren und die Beihilfe
durch die Beklagte auf der ihr vorliegenden Steuerkarte einzutragen war, entsprach die
so errechnete Steuerschuld nicht der, die sich bei Zugrundelegung des Gesamtbruttos
der zugeflossenen Beträge sich ergebenden Steuerschuld auf die Beihilfezahlungen.
Wegen der Steuerprogression ist der Steueranteil auf die Beihilfe als Teil der
Gesamtbezüge höher als der, der sich aus der mit geringen Bezügen versehenen, der
Beklagten vorliegenden, Steuerkarte. Dies hat zur Folge, dass die dem Kläger gewährte
Beihilfeleistung um den Unterschied zwischen den hochgerechneten Steueranteilen
reduziert wird, so dass dem Kläger die Beihilfe nicht netto zufließt und sich dadurch eine
Versorgungslücke auftut und er mit eigenen Mitteln diese schließen muss. Das ist jedoch
nicht mit der Regelung des § 17 Ziff. 6 TV DPG vereinbar, der den Steuerzuschlag auf
Grundlage der Nettoberechnung errechnet.
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b)
Steuerrechts und des Steuerkartenprinzips. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die
steuerrechtlich richtige Berechnung, sondern vielmehr um die Erfüllung vertraglicher
Vereinbarungen und Pflichten. Danach hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, dass er
in den Genuss einer steuerfreien Beihilfe kommt, damit keine Krankenkosten - im
Rahmen des Beihilferechts - bei ihm verbleiben.
c)
Ausweislich der von der Beklagten erstellten Verdienstabrechnungen sind ihr die
einzelnen Positionen der Gesamtversorgung des Klägers bekannt, nämlich die Einkünfte
aus der gesetzlichen Rente („BfA-Rente“), der Unterstützungskasse des DGB („UK-
Leistunge“) und dem Versorgungsbezug. Dies erhellt auch die Tatsache, dass der als
Versorgungsbezug bezeichnete Zuschuss der Beklagten, als Rechtsnachfolgerin der
DPG, sich berechnet aus der Differenz zwischen den Leistungen aus der
Unterstützungskasse des DGB und der erweiterten Versorgungsversprechens der DPG
(bis zum Höchstsatz von 75 % der vormaligen Bruttobezüge), § 26 Nr. 6, 7, 10 Abs. 2 TV
DPG. Eine solche Differenzberechnung ist nur bei Kenntnis der Ausgangsbeträge
denkbar.
d)
weil evtl. Nebenverdienste des Klägers ihr nicht bekannt seien, so ist dies nicht erheblich.
Denn Nebenverdienste, die die Bruttoversorgungsbezüge erhöhen würden, können sich
nicht auf die Berechnung des Steueranteils der Beihilfe auswirken, weil diese allein
aufgrund des TV DPG an die Versorgung des beendeten Arbeitsvertrages mit der DPG,
nunmehr der Beklagten, gebunden sind.
3.
Höhe zu.
a)
begründen seine Ansprüche in der begehrten Höhe.
Zwar sind die vorausgegangenen Berechnungen abweichend gewesen und teilweise
nicht nachzuvollziehen, führen jedoch nicht zur Unschlüssigkeit. Denn die letzten
Berechnungen basieren auf den von der Beklagten zuvor bekannt gegebenen
Ausgangsbeträgen.
So ergeben sich aus der Gegenüberstellung der Steuerbelastungen der Beihilfe für 2004
für „UK des DGB“: € 36.448,-- (≈ Jahreswert bis November 2004: € 33.410,41 + einen
Monat in Höhe von € 3.037,31 entsprechend der Verdienstabrechnung der Beklagten für
November 2004); die gesetzliche Rente in Höhe von € 20.043,-- (≈ € 18.373,19 + €
3.037,31 der Verdienstabrechnung); der Versorgungsbetrag von € 1.830,-- (≈ €
1.678,05 + € 152,55 der Verdienstabrechnung).
Gleiches gilt für 2005 und 2006 im Verhältnis zu den entsprechenden
Verdienstabrechnungen durch die Beklagte.
b)
Berechnung bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen beruhen die
Ausgangsbeträge auf denen, die die Beklagte bei ihren Verdienstabrechnungen
zugrunde gelegt hat. Sie kann zur Darlegung unrichtiger Ausgangsbeträge nicht auf
einen früheren abweichenden Vortrag des Klägers abstellen, wenn der sich nunmehr nur
an die durch die Verdienstabrechnungen unstreitigen Beträge hält. Soweit sie einwendet,
Versorgungsfreibeträge, prozentuale Ertragsanteile und deren Höhe seien ihr nicht
ersichtlich, so ist das unsubstantiiert. Diese ergeben sich einerseits aus den allgemeinen
Steuergesetzen und wurden von der Beklagten selbst so behandelt (beispielsweise
Lohnsteuerbescheinigung für 2004: „steuerbegünstigte Versorgungsbezüge“: €
1.830,60). Einer substantiiert dargelegten Berechnung bedarf es einer substantiierten
Erwiderung mit Hinweis im Einzelnen auf deren Unrichtigkeit. Ein allgemeines Bestreiten
reicht nicht aus.
c)
Gesamtversorgung mit (€ 12.246,44) und ohne (€ 10.737,79) beihilfeberechneten
Steuerlast für die Beihilfe.
Diese, der Gesamtversorgung hinzugerechnet, führt zu einer Steuerlast von €
12.910,04, mithin um € 663,60 höher. Die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger so zu
stellen, als ob er die Beihilfe (ohne steuerliche Verluste) netto erhalten habe, setzt
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stellen, als ob er die Beihilfe (ohne steuerliche Verluste) netto erhalten habe, setzt
deshalb bei der angesetzten Gesamtversorgung des Klägers eine Leistung in Höhe von
(€ 663,60 + € 1.508,65 =) € 2.172,25 voraus, auf die die Beklagte € 665,71 gezahlt hat,
so dass ein offener Anspruch von € 1.506,54 verbleibt.
Für 2005 ergibt sich nach der Berechnung des Klägers ein Differenzbetrag von € 595,02
und die um diesen Betrag als Einkommen erhöhte Gesamtversorgung führt zu einer
weiteren Steuerlast von € 245,81 mithin zu € 840,83, worauf die Beklagte € 289,07
geleistet hatte, so dass ein offener Betrag von € 551,76 verblieb.
Für 2006 ergibt sich nach der Berechnung des Klägers ein Differenzbetrag von € 344,98
und die um diesen Betrag als Einkommen erhöhte Gesamtversorgung führt zu einer
weiteren Steuerlast von € 142,43, mithin zu € 487,41, worauf die Beklagte € 148,75
geleistet hatte, so dass ein offener Betrag von € 338,66 verblieb.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um die
Geltendmachung eines Schadens, den der Kläger hätte darlegen müssen, sondern allein
um die vertragliche Pflicht der Beklagten, die durch die Gewährung von Beihilfe erhöhte
Steuerlast des Klägers so auszugleichen, dass die Beihilfe ihm letztlich netto zufließt.
4.
die Beklagte hat sich auf die Verjährung berufen, § 214 BGB. Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt 3 Jahr, § 195 BGB und beginnt mit dem Schluss des Jahre, in
dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Die Ansprüche für die Jahre 2003 - 2006 sind nicht verjährt, weil durch Klageerhebung
am 24.07.2006 die Hemmung der Verjährung eingetreten ist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
5.
Vergütungsansprüche können grundsätzlich auch vor Ablauf der Verjährungsfrist
verwirken. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll
dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Zu dem Zeitmoment müssen besondere
Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten
(Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit
Treu und Glauben unvereinbar und die Erfüllung der geschuldeten Leistung für den
Verpflichteten als unzumutbar ansehen (BAG Urteil vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 - n.
v.).
Hierfür ist nichts vorgetragen. Allein, dass der Kläger für längere Zeit seine Ansprüche
nicht geltend gemacht hat, ist kein Umstand aus dem die Beklagte herleiten konnte, er
werde auf seine Ansprüche verzichten. Die Beklagte konnte sich insofern nicht darauf
einrichten, der Kläger würde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen.
III.
Der Feststellungsantrag ist zulässig gem. § 256 Abs. 2 ZPO und begründet. Es handelt
sich um eine Zwischenfeststellungsklage, für die ein besonderes Feststellungsinteresse
im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Zweck dieser Feststellungsklage ist
die Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf das dem gleichzeitig geltend gemachten
Leistungsantrage zugrunde liegende Rechtsverhältnis und die tragenden
Entscheidungsgründe. Das Rechtschutzbedürfnis liegt regelmäßig in der Vorgreiflichkeit
der Rechtsfrage. Der Kläger möchte auch zukünftig, dass der Verlust der ihm durch die
Leistung von Beihilfe entstehenden jährlichen Steuerabzug auf sein Gesamteinkommen
von der Beklagten ersetzt wird. Es entspricht der Prozessökonomie, wenn nicht
nochmals jährlich eine Klage erhoben werden müsse.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits waren verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 ZPO. Jede der
Parteien hat die Kosten zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wurde zugelassen.
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