Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, ordentliche kündigung, vertrag zu lasten eines dritten, überwiegendes interesse, geschlossene einrichtung, agb, dienstvertrag, kündigungsfrist, versetzung

1
2
3
4
5
Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Sa 1847/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 622 Abs 4 S 1 BGB, § 1 Abs 3
KSchG, § 1 Abs 2 S 1 Alt 3
KSchG, § 305c BGB, § 5 AGBG
Betriebsbedingte Kündigung - kirchliche Einrichtung
Leitsatz
1. Wird im Mustervertrag eines kirchlichen Arbeitgebers neben dem Rechtsträger als
Vertragspartner auch eine konkrete Einrichtung im Vertragskopf und über der Unterschrift
des Arbeitgebervertreters genannt, so führt dies zu einer Beschränkung des Einsatzbereichs
des Arbeitnehmers auf diese Einrichtung.
2. Bleibt unklar, ob dem Arbeitgeber aufgrund Formularvertrags ein Versetzungsrecht
zukommt, so geht dies zu seinen Lasten, woran es nichts ändert, dass bei Wegfall des
Tätigkeitsbereichs anderswo beschäftigte Kollegen des Arbeitnehmers nicht in eine
Sozialauswahl mit diesem einzubeziehen sind.
3. Vergleichbarkeit als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Sozialauswahl erfordert
wechselseitige Austauschbarkeit.
4. § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB findet auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien analoge Anwendung.
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
23.08.2006 – 16 Ca 1318/06 – geändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 01. Dezember 1948 geborene Klägerin stand seit dem 01. September 1980 als
Raumpflegerin in den Diensten der Rechtsvorgängerin des Beklagten. In einem unter
dem 17. September 1981 unterzeichneten Vertragsformular hieß es:
Neben der zuletzt als Kinder- und Jugendhaus St. J. bezeichneten Einrichtung unterhielt
der Beklagte noch diverse andere Einrichtungen innerhalb und außerhalb Berlins.
Nach Anhörung der Mitarbeitervertretung des Kinder- und Jugendhauses St. J. sprach der
Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 die ordentliche Kündigung
ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2006 wegen – inzwischen vollzogener –
Schließung dieser Einrichtung aus.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien
durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden sei, und den Beklagten zugleich zur
vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dem Vortrag des Beklagten habe sich keine ordnungsgemäße
Sozialauswahl entnehmen lassen. Diese habe sich nicht auf die geschlossene
Einrichtung beschränkt, weil die Klägerin kraft Direktionsrechts auf einen anderen
Arbeitsplatz hätte versetzt werden können und diese Einrichtung zumindest mit der
Verwaltungszentrale des Beklagten einen Betrieb gebildet habe. Ein überwiegendes
Interesse an einer Nichtbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutzprozesses habe der Beklagte nicht vorgebracht.
Gegen dieses ihm am 10. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Gegen dieses ihm am 10. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.
Oktober 2006 eingelegte und am 11. Dezember 2006, einem Montag, begründete
Berufung des Beklagten. Er verweist darauf, dass das Vertragsformular für den
Dienstvertrag mit der Klägerin bewusst von den Musterarbeitsverträgen für den
öffentlichen Dienst abweiche. Danach schließe der Dienstgeber den Vertrag als
Rechtsträger einer bestimmten Einrichtung. Nur diese sei auch in dem Stempel über der
Unterschrift aufseiten seiner Rechtsvorgängerin genannt worden. Dem entspreche auch
der übrige Text des Dienstvertrages. Das Kinder- und Jugendhaus St. J. habe auch keinen
Betrieb mit anderen Einrichtungen gebildet. Dass es unter einer einheitlichen Leistung
mit der Verwaltungszentrale gestanden habe, sei nicht einmal von der Klägerin
behauptet worden. Mangels einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit habe er ein
überwiegendes Interesse daran, die Klägerin während des Rechtsstreits nicht
weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, im Kopf ihres Dienstvertrages sei nicht der Arbeitsort festgeschrieben,
sondern lediglich der Rechtsträger angegeben worden. Ihre Einrichtung sei auch nicht als
eigenständiger Betrieb geführt worden. Die letzte Entscheidungskompetenz sei nicht
beim Einrichtungsleiter, sondern beim Fachreferenten des Beklagten angesiedelt
gewesen. Dieser habe mehrere Hausmeister wiederholt zu Arbeitseinsätzen in jeweils
andere Einrichtungen abgeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze
und die dort zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Berufung des Beklagten ist begründet.
1.1
vom 28. Dezember 2005 fristgemäß zum 30. Juni 2006 aufgelöst worden.
1.1.1
5 der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR eine ordentliche Kündigung durch
den Dienstgeber nach vollendetem 40. Lebensjahr und einer Beschäftigungszeit von 15
Jahren aus. Nach § 15 Abs. 1 lit. b AVR kann einem grundsätzlich unkündbaren
Mitarbeiter gleichwohl gekündigt werden, wenn er nicht weiterbeschäftigt werden kann,
weil die Einrichtung, in der er tätig ist, aufgelöst wird, wie dies vorliegend der Fall war.
1.1.2
Rechtfertigung unwirksam.
1.1.2.1
der Klägerin im Betrieb des Beklagten entgegenstanden (
). Diese ergaben sich daraus, dass der Arbeitsplatz der Klägerin infolge Schließung des
Kinder- und Jugendhauses St. J. zum 30. Juni 2006 entfallen ist, ohne dass in einer
anderen Einrichtung oder auch der Verwaltungszentrale des Beklagten ein
entsprechender Arbeitsplatz frei war, auf dem die Klägerin hätte weiterbeschäftigt
werden können.
1.1.2.2
3 Satz 1 Ts. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Dabei konnte dahinstehen, ob das Kinder-
und Jugendhaus St. J. mit anderen Einrichtungen des Beklagten oder dessen
Verwaltungszentrale einen gemeinsamen Betrieb gebildet hatte, anderenfalls dort
beschäftigte Raumpfleger von vornherein nicht in eine Sozialauswahl mit der Klägerin
einzubeziehen waren (
). Jedenfalls war die Klägerin mit dort
beschäftigten Raumpflegern nicht vergleichbar.
1.1.2.2.1
einzubeziehen sind nur Arbeitnehmer, die kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers
austauschbar sind. Anderenfalls müsste erst eine entsprechende Vertragsänderung mit
19
20
21
22
23
24
25
26
austauschbar sind. Anderenfalls müsste erst eine entsprechende Vertragsänderung mit
dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, damit dieser
auf dem Arbeitsplatz eines Kollegen beschäftigt werden kann, was auf einen Vertrag zu
Lasten eines Dritten hinausliefe und von diesem nicht hingenommen zu werden
brauchte. Demzufolge ist ein Arbeitnehmer, der nur für die Tätigkeit in einem
bestimmten Betriebsteil eingestellt worden ist, nicht mit Beschäftigten in anderen
Betriebsteilen vergleichbar (
).
1.1.2.2.2
eine andere Einrichtung des Beklagten versetzt werden. Vielmehr war ihr Einsatzbereich
arbeitsvertraglich auf die zur Zeit ihrer Einstellung noch St. J.-Kinderheim genannte
Einrichtung beschränkt.
1.1.2.2.2.1
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Orientierung an Treu und Glauben
bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten
Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt (
).
Dabei sind die Interessen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht
zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung maßgeblich (
).
1.1.2.2.2.2
des von ihr verwendeten Vertragsformulars ihr Interesse deutlich gemacht, die Klägerin
nur für die damals St. J.-Kinderheim genannte Einrichtung einzustellen.
So hat sie bereits im Kopf des Vertrages nicht nur sich als den Rechtsträger bezeichnet,
zwischen dem und der Klägerin der Dienstvertrag geschlossen werden sollte. Vielmehr
ist in der Zeile darunter zugleich das St. J.-Kinderheim mit dem auf dieselbe Adresse
bezogenen Zusatz „dto.“ aufgeführt. Dass es sich dabei um eine vom Rechtsträger zu
unterscheidende Einrichtung handelte, wurde durch die sich unmittelbar anschließende
Präambel deutlich, worin zwischen Rechtsträger und Einrichtung unterschieden wurde.
Indem gemäß dem nächsten Absatz „auf dieser Grundlage … folgender Vertrag
geschlossen“ wurde, war die Präambel zumindest ein für die Vertragsauslegung
wesentlicher Umstand bei Vertragsschluss, falls sie nicht durch ihre Stellung unter
Überschrift und Vertragskopf sogar zum Inhalt dieses Vertrages gemacht worden war.
Indem die Rechtsvorgängerin des Beklagten dann noch den Stempel des St. J.-
Kinderheims über die Unterschriftszeile gesetzt hat, ist noch einmal deutlich geworden,
dass sich der Einsatzbereich der Klägerin auf diese Einrichtung beschränken sollte.
Dementsprechend hieß es in § 1 Satz 2 Dienstvertrag, dass die Klägerin als Mitarbeiter
zur Dienstgemeinschaft der oben genannten Einrichtung gehörte.
Darin unterscheidet sich die vorliegende Vertragsgestaltung von den im öffentlichen
Dienst üblichen Vertragsmustern (
), was angesichts der weitgehenden Übernahme der Regelungen des Bundes-
Angestellten-Tarifvertrages ( ) auf keinem Versehen beruhen kann (
). Angaben zum Dienstort finden
sich in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes lediglich im Fließtext, woraus mangels
besonderer Umstände wie etwa eine offene Thematisierung nicht geschlossen werden
kann, dass sich der Arbeitgeber damit seines weitreichenden tarifvertraglichen
Direktionsrechts begeben will (
). Während dem Arbeitgeber dort
gegenüber einem ebenfalls tarifgebundenen Arbeitnehmer bereits gemäß §§ 3 Abs. 1, 4
Abs. 1 Satz 1 TVG eine weitreichende Versetzungsbefugnis zukommt (
), finden kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien stets überhaupt erst aufgrund
arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung (
).
1.1.2.2.2.3
Kinderheim beschäftigt zu werden. Dies ersparte ihr unter Umständen zeitaufwändige
Wege zu anderen Einrichtungen und enthob sie der Notwendigkeit, sich mit den dortigen
Gegebenheiten vertraut zu machen.
1.1.2.2.2.4
früheren Rechtsstreit gegenüber einer anderen Mitarbeiterin der Befugnis zur
Versetzung in eine andere Einrichtung berühmt hatte. Ebenso verhielt es sich, wenn er
mehrere Hausmeister wiederholt in andere Einrichtungen abgeordnet haben sollte,
27
28
29
30
31
32
33
34
mehrere Hausmeister wiederholt in andere Einrichtungen abgeordnet haben sollte,
zumal dies auch einvernehmlich erfolgt sein kann. Entscheidend war, dass die Klägerin
selbst nie anderswo beschäftigt worden ist, im Verhältnis zu ihr mithin keine für ihren
Vertrag auslegungsrelevante Praxis bestand (
).
1.1.2.2.2.5
1 AVR der Mitarbeiter im Rahmen seiner vertraglich vorgesehenen Tätigkeit aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen in eine andere Einrichtung desselben
Dienstgebers unter Wahrung des Besitzstands versetzt werden kann. Falls nicht die
Bezugnahme auf die AVR in § 2 Abs. 1 Dienstvertrag mit Rücksicht auf die durch
individuelle Abrede vorgenommene Festlegung des Einsatzbereichs der Klägerin ohnehin
außer Betracht zu bleiben hätte, läge zumindest eine Unklarheit vor, die gemäß § 5
AGB-G zu Lasten der Rechtsvorgängerin des Beklagten als Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu gehen hätte.
§ 5 AGB-G, der § 305c BGB 2002 entsprach, fand trotz der Bereichsausnahme für
Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts in § 23 Abs. 1 AGB-G auf Arbeitsverträge
Anwendung. Diese Bereichsausnahme hatte sich nach der gesetzgeberischen Intention
nur auf die in §§ 8 ff. AGB-G geregelte Inhaltskontrolle beziehen sollen und war deshalb
einer entsprechenden teleologischen Reduktion zu unterziehen (
).
Es geht zu Lasten des Arbeitgebers, wenn ihm nur in eingeschränktem Umfang
Direktionsmacht zur einseitigen Versetzung des Arbeitnehmers zukommt, weil ihn dies
an einem flexiblen Einsatz des Arbeitnehmers hindert, wenn z.B. anderweit
Vertretungsbedarf besteht oder Spannungen unter den Beschäftigten aufgetreten sind,
die sich negativ auf den Arbeitsablauf auswirken. Dass sich im Falle einer
betriebsbedingten Kündigung für den Arbeitnehmer ein Nachteil daraus ergeben kann,
dass anderswo beschäftigte Kollegen nicht in eine Sozialauswahl einzubeziehen sind,
stellt dagegen einen bloßen Reflex dar. Geht man richtigerweise davon aus, dass
Vergleichbarkeit wechselseitige Austauschbarkeit erfordert (
), weil es nur dann zufällig
wäre, welcher der gegeneinander austauschbaren Arbeitnehmer derzeit auf dem in
Wegfall geratenen Arbeitsplatz beschäftigt wird (
), ergibt sich zudem noch der umgekehrte Reflex, nicht in eine Sozialauswahl mit
versetzbaren Arbeitnehmern aus anderen Betriebsteilen einbezogen zu werden, wenn
deren Arbeitsplätze wegfallen.
1.1.2.2.2.6
Beklagten übergegangen ist, ist dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte
und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zur Klägerin getreten, verfügte mithin wie seine
Rechtsvorgängerin nur über ein auf diese Einrichtung beschränktes Direktionsrecht.
1.1.3
30 MAVO ist von der Klägerin nichts vorgebracht worden.
1.1.4
der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartal in § 14 Abs. 2 AVR zum 30. Juni
2006 aufgelöst.
Diese Frist bleibt zwar bei Zugang der Kündigung im letzten Monat eines Quartals hinter
der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats
für Arbeitsverhältnisse ab 20 Jahren Bestand in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB zurück.
Gemäß § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB kann jedoch durch Tarifvertrag eine davon abweichende
Regelung getroffen werden. Diesen Tarifvorbehalt auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien
analog anzuwenden, ist ein Gebot des durch Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV
garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (
).
Die Kirchen wären in ihrem Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig beschränkt,
wenn die durch paritätisch besetzte Kommissionen geschaffenen
Arbeitsvertragsrichtlinien nicht vom tarifdispositiven Recht, dessen Geltungswille ohnehin
eingeschränkt ist, abweichen dürften. Hinzu kommt, dass die AVR der evangelischen wie
der katholischen Kirche weitgehend mit dem erst vor kurzem durch TVöD und TV-L
abgelösten BAT übereinstimmen, der insgesamt gesehen für die unter ihn fallenden
Angestellten günstigere Regelungen enthält als die einschlägigen Gesetze (
).
35
36
37
).
Dementsprechend sind für die Inhaltskontrolle von kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien
die für Tarifverträge geltenden Maßstäbe heranzuziehen, zumindest soweit die
entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für gleich
gelagerte Sachverhalte ganz oder mit im Wesentlichen gleichem Inhalt übernommen
werden (
). Dies trifft für die
Regelung verlängerter Kündigungsfristen in § 14 Abs. 2 AVR zu, der mit § 53 Abs. 2 BAT
inhaltlich vollkommen deckungsgleich ist.
1.2
ihr kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu.
2.
gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die übrigen Kosten waren ihr im Hinblick auf
die erstinstanzliche Rücknahme ihres allgemeinen Feststellungsantrages gemäß § 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung
entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum