Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.09.2008

LArbG Berlin-Brandenburg: arbeitsgericht, vergütung, breite, vergleich, kontrolle, leistungsklage, anforderung, qualifikation, erfahrung, quelle

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 Sa 994/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 BAT-O, § 23 BAT-O, Anl 1a
VergGr IIa BAT-O, Anl 1a VergGr
Ib Fallgr 1b BAT-O, Anl 1a VergGr
Ib Fallgr 1a BAT-O
Vergangenheitsbezogene Eingruppierungsfeststellungsklage
eines Hochbau-Ingenieurs nach BAT-O - Feststellungsinteresse -
besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom
18.01.2008 - 5 Ca 507/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom
01.01.2004 bis zum 31.01.2006.
Der Kläger, der am 26.04.1965 nach Ablegung der Diplomprüfung in der Fachrichtung
Hochbau den akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs an der Hochschule für
Bauwesen L. erworben hatte, wurde von dem beklagten Land mit Arbeitsvertrag vom
01.02.1991 (Bl. 10 f d. A.) als technischer Angestellter eingestellt. Am 01.10.1991
schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, worin vereinbart
wurde:
wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 01.02.1991 folgender
Änderungsvertrag geschlossen:
§ 1
§ 4 des Arbeitsvertrages enthält die folgende Fassung:
㤠4
Der/Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1a/1b zum BAT-O
eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-O).“
Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Juli 1991 in Kraft.
(Bl. 12 d. A.)
Mit Schreiben vom 29.06.1993 (Bl. 19 d. A.) beauftragte das beklagte Land den Kläger,
ab dem 01.07.1993 mit der Wahrnehmung der Geschäfte als Abteilungsleiter H1 im L.
C.. Mit Änderungsvertrag vom 20.10.1994 vereinbarten die Parteien sodann:
wird in Änderung des Arbeitsvertrages vom 01.02.1991 und des
Änderungsvertrages vom 01.10.1991 folgender Änderungsvertrag geschlossen:
§ 1
§ 3 des Arbeitsvertrages enthält folgende Fassung:
§ 3
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IIa zum BAT-O eingruppiert (§ 22
Abs. 3 BAT-O)
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§2
Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.11.1994 in Kraft.
(Bl. 20 d. A.)
Mit Schreiben des M. für F. vom 20.10.1994 bestellte das beklagte Land den Kläger
gleichzeitig als Abteilungsleiter Hochbau im L. C..
Im Zuge der Zusammenlegung der Liegenschaft- und Bauverwaltung im Jahre 2003
schrieb das beklagte Land eine Stelle als Abteilungsleiter Hochbau (Gruppe Z-Bau) aus
(Bl. 21 f d. A.), auf die sich der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2003 (Bl. 23 ff d. A.)
bewarb. Daraufhin übertrug das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom
03.09.2003 (Bl. 34 d. A.) ab dem 01.09.2003 die Funktion des Abteilungsleiters Hochbau
(Gruppe Z-Bau) des L. und B. C., zunächst für 6 Monate zur Erprobung. Am 25.02.2004
erstellte das beklagte Land sodann eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung für den
Kläger (Bl. 70 ff d. A.), worin festgestellt wurde, dass der Kläger mit der Leitung der
Abteilung Hochbau mit der Gruppe Zuwendungsmaßnahmen nach LHO, § 44 und KHG
(nach Zuweisung) im L. und B. betraut ist und die Stelle mit der Vergütungsgruppe IIa,
Fallgruppe 1a BAT-O zu bewerten sei.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des L.- und B. C. (Stand: September 2004; Bl. 79 ff
d. A.) waren der Abteilung des Klägers (Abteilung 4.0, Hochbau 1) 19 Arbeitnehmer
zugeordnet, darunter die Arbeitnehmer G. (Vergütungsgruppe Ia BAT-O), F. und M..
Der Kläger hatte drei Standorte des L. und B. und mehrere Bauvorhaben des Bundes
und des Landes B. zu betreuen, darunter ab dem 01.12.2004 das Bauvorhaben der
Bundeswehr auf dem Militärflughafen H. (Neubau Tower, Hubschrauberwaschhalle,
Tanklager) bei laufendem Flugbetrieb, das Bauvorhaben der Polizeiwache C. bei
laufendem Betrieb, die Bauvorhaben Naturparkverwaltung B. L. und das Bauvorhaben
einer Waschhalle für Panzerfahrzeuge in D.-K.. Ferner trug er die Verantwortung dafür,
stichprobenartig Zuwendungsbauten vor und nach der Fertigstellung nach Maßgabe
einer Ergänzungsrichtlinie zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO/LHO darauf zu
überprüfen, ob sie den Bewilligungsunterlagen entsprechen. In diesem Zusammenhang
hatte er mindestens zehn Schulungen zur Einarbeitung in das Rechts- und
Aufgabengebiet öffentlicher Zuwendungen absolviert und führte auch Schulungs- und
Unterweisungsmaßnahmen für die Mitarbeiter seiner Abteilung in diesem Rechtsgebiet
durch.
Mit Schreiben vom 21.06.2004 (Bl. 35 ff d. A.) und weiteren Schreiben in der Folgezeit
machte der Kläger bei dem beklagten Land geltend, ab dem 01.09.2003 Anspruch auf
die Vergütungsgruppe I b BAT-O zu haben. Mit Schreiben des Brandenburgischen
Landesbetriebes für L. und B. (im folgendem: BLB) vom 14.06.2006 (Bl. 43 ff d. A.), auf
welchen die Zuständigkeiten für die höheren Dienste der Liegenschafts- und
Bauverwaltung zum 01.01.2006 übergingen, lehnte das beklagte Land diese
Eingruppierung ab.
Mit der Klage macht der zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene
Kläger die Feststellung der Vergütungspflicht des beklagten Landes nach der
Vergütungsgruppe I b BAT-O für die letzten 25 Monate seines Arbeitsverhältnisses
geltend. Er hat vorgetragen, die Mitarbeiter M. und F. hätten von dem beklagten Land
eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O erhalten, auch der Mitarbeiter G.
sei ihm unterstellt gewesen. Er habe ein bis zweimal wöchentlich die Außenstelle F. sowie
die Bauvorhaben in H. aufsuchen müssen und insbesondere für das Bauvorhaben H. die
mit erhöhten Anforderungen verbundene Bauplanung betreut. Das Bauvolumen sei in
seiner Abteilung von 1,89 Mio. EUR 2003 auf 25,29 Mio. EUR in 2005 angestiegen, seine
Zuständigkeit sei - was unstreitig blieb - ab 2003 um 2 Landkreise sowie alle Bundes -
und Landesbaumaßnahmen mit Ausnahme der Fachhochschule L.-S. erweitert worden.
Seine Aufgaben insbesondere auf dem Bauvorhaben H. sowie bei weiteren Bauvorhaben
seien von besonderer Bedeutung und aufgrund der jeweiligen Umstände als besonders
schwierig einzustufen. Das gelte auch für seine Aufgaben im Zusammenhang mit den
Zuwendungsbauten.
Der Kläger hat beantragt,
es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm für die Zeit vom
01.01.2004 bis 31.01.2006 nach Maßgabe der Vergütungsgruppe I b BAT-O Vergütung
zu zahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, der Arbeitnehmer F. sei ausweislich seiner Tätigkeitsdarstellung (Bl.
179 ff d. A.) in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 8 BAT-O und der Arbeitnehmer M.
ausweislich seiner Tätigkeitsdarstellung (Bl. 173 ff d. A.) in die Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 2 BAT-O einzugruppieren. Der Arbeitnehmer G. sei der Abteilung des Klägers
nur organisatorisch angegliedert, ihm jedoch nicht unterstellt gewesen. Die
Hochbauabteilung des Klägers sei für die Bauplanung nicht zuständig gewesen. Die vom
Kläger betreuten Bauvorhaben hätten auch keine architektonischen Besonderheiten
aufgewiesen, Nutzeranforderungen seien bereits in den Planungsaufträgen formuliert
und von beauftragten Planungsbüros in der Planung und den Ausschreibungsunterlagen
umgesetzt worden. Die im Rahmen des Zuwendungsrechts erforderlichen Kenntnissen
des Klägers bezögen sich auf die Ergänzungsrichtlinie zu den Verwaltungsvorschriften
der §§ 44 BHO/LHO, welche von einem Landesbediensteten mit Führungsaufgaben
verlangt werden könnten.
Mit Urteil vom 18.01.2008, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das beklagte Land nicht verpflichtet gewesen
sei, den Kläger für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.01.2006 Vergütung nach Maßgabe
der Vergütungsgruppe I b BAT-O zu zahlen. Der Vortrag des Klägers sei unschlüssig. Es
sei nicht feststellbar, dass der Kläger die erforderlichen Qualifizierungsmerkmale
„besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung des Aufgabenkreises“ erfüllt habe.
Akademikeraufgaben beinhalteten notwendigerweise gewisse Schwierigkeiten. Aus dem
Vortrag des Klägers werde nicht deutlich, inwiefern seine Tätigkeiten besonders
herausgehobene und über die entsprechenden Erfordernisse der Vergütungsgruppe II a
Fallgruppe 1 a BAT-O hinausreichender Weise fachlicher Anforderungen an die Breite des
geforderten Wissens und Könnens, die geforderten Spezialkenntnisse, Erfahrungen oder
sonstigen Qualifizierungen gestellt hätten. Auch seien die Folgewirkungen der Tätigkeit
des Klägers für den innerbetrieblichen Bereich und die Allgemeinheit nicht von
besonderer Bedeutung gewesen. Der Kläger habe die allgemein zu erwartenden
Anforderungen an einen Hochbauingenieur erfüllt. Ebenso wenig habe der Kläger die
Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 b BAT-O erfüllt, da nicht
festzustellen sei, dass die Angestellten F., G. und M. durch ausdrückliche Anordnung
dem Kläger unterstellt worden seien. Nach dem Vortrag des Klägers sei lediglich auf eine
Zuordnung der Abteilung zu schließen.
Gegen dieses dem Kläger am 25.04.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am
22.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und mit am 25.06.2008 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger trägt
vor, das arbeitsgerichtliche Urteil sei nicht gem. § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begründet
worden, da aus den Entscheidungsgründen keine einzige Erwägung in tatsächlicher
Hinsicht zu erkennen sei. Der Kläger habe erstinstanzlich schlüssig zur
Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT-O vorgetragen, das Arbeitsgericht habe sich
aber mit diesem Vortrag nicht auseinander gesetzt.
Er habe auch zur Unterstellung von drei Mitarbeitern mit der Vergütungsgruppe II a BAT-
O vorgetragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 18.01.2008, AZ: 5 Ca 507/07, wird
dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist,
dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.01.2006 nach Maßgabe der
Vergütungsgruppe I b BAT-O Vergütung zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es hat vorgetragen, dem Arbeitsgericht sei wegen des fehlenden Vortragens des Klägers
zu dem Vergleich seiner Tätigkeiten mit nicht herausgehobenen Tätigkeiten der
Ausgangsvergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT-O eine Auseinandersetzung mit dem
Klagevortrag nicht möglich gewesen. Bei der Leitung von Bauvorhaben habe der Kläger
Standartleitungstätigkeiten erbracht, die inhaltlichen Fragen seien von fachlich
verantwortlichen Mitarbeitern oder beauftragen freiberuflich Tätigen beantwortet worden.
Betreffend die Zuwendungsbauten habe sich der Zuwendungsgeber des baufachlichen
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Betreffend die Zuwendungsbauten habe sich der Zuwendungsgeber des baufachlichen
Sachverstandes der Abteilung des Klägers bedient, um Anträge auf Bewilligung von
Zuwendungsmitteln stichprobenartig zu prüfen und die Verwendung der Mittel zu
überwachen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die
Schriftsätze des Klägers vom 25.06.2008 (Bl. 265 ff d. A.) und des beklagten Landes
vom 22.08.2008 (Bl. 310 ff d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG, 519, 520 ZPO zulässige und gem. § 66 Abs.
1 ArbGG fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgericht
gem. § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO hinreichend mit Entscheidungsgründen versehen
worden. Diese geben neben den rechtlichen Ausgangserwägungen auch die kurze
Zusammenfassung der entscheidungserheblichen fallbezogenen Erwägungen des
Arbeitsgericht in tatsächlicher Hinsicht wieder (§ 313 Abs. 3 ZPO). So nimmt das
Arbeitsgericht auf den Zeitaufwand und das Volumen der vom Kläger betreuten
Bauvorhaben Bezug und führt aus, dass sich allein daraus nicht auf die Tarifmerkmale
„besondere Schwierigkeit“ und „besondere Bedeutung“ schließen lasse. Ferner zieht es
daraus den Schluss, der Kläger erfülle im Rahmen seines Tätigkeitsgebiets die allgemein
zu erwartenden Anforderungen an einen Hochbauingenieur. Schließlich setzt es sich mit
der seiner Auffassung nach fehlenden Unterstellung der Arbeitnehmer F., G. und M.
durch ausdrückliche Anordnung des beklagten Landes auseinander. Gem. § 313 Abs. 3
ZPO muss sich das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen nicht mit jeglichen
Vorbringen des Klägers im Einzelnem auseinander setzen, im Übrigen kommt gem. § 68
ArbGG auch bei Verletzung des § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO eine
Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nicht in Betracht.
2. Die Klage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Klagen auf Zahlung einer höheren
tariflichen Vergütung im öffentlichen Dienst grundsätzlich als Feststellungsklagen
zulässig, weil sich der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen
Entscheidung hierüber in aller Regel beugt und auf diese Weise der Rechtsfrieden
wiederhergestellt wird. Grundsätzlich braucht daher im Hinblick auf diese
Befriedigungswirkung keine Leistungsklage oder Stufenklage auf Abrechnung und
Leistung erhoben zu werden. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht schon deswegen,
weil das Arbeitsverhältnis im Laufe des Rechtstreites sein Ende gefunden hat (BAG vom
05.11.2003, 4 AZR 632/02, NZA-RR2004, 817). Vorliegend war zwar das Arbeitsverhältnis
der Parteien schon bei Klageerhebung beendet gewesen, jedoch müsste es auch in
diesem Fall bei einer höheren Eingruppierung des Klägers für die letzten 25 Monate des
Arbeitsverhältnisses zu umfangreichen Neuberechnungen seiner Vergütung und
gegebenenfalls sonstiger tarifvertraglicher Leistungen kommen, die sich zudem nach
dem Vortrag der Parteien auch auf die Höhe der Zusatzversorgung des Klägers durch
das beklagte Land auswirken könnte. Im Hinblick auf die zu erwartende
Leistungsbereitschaft des beklagten Landes bei Obsiegen des Klägers mit der
Feststellungsklage kann vorliegend daher auch das Feststellungsinteresse gem. § 256
Abs. 1 ZPO bejaht werden, der Kläger muss nicht auf die ihm jedenfalls für den Zeitraum
01.01.2004 bis 31.01.2006 auch mögliche Leistungsklage verwiesen werden.
3. Die Klage ist jedoch vom Arbeitsgericht zu Recht als unbegründet
abgewiesen worden. Der Kläger war im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.01.2006 nicht
nach Maßgabe der Vergütungsgruppe I b BAT-O zu vergüten gewesen.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war jedenfalls für die Höhe der
Vergütung der BAT-O anzuwenden. Zwar hat der Kläger nicht vorgetragen,
tarifgebunden zu sein, jedoch ist insoweit von den Parteien die Anwendung der
Vorschriften des BAT-O im Änderungsvertrag vom 01.02.1991 vereinbart worden.
Hiernach „ist“ der Kläger in die Vergütungsgruppe IV a der Anlagen 1a/1b zum BAT-O
„eingruppiert“ worden. Damit aber haben die Parteien in Anbetracht der Bindung des
beklagten Landes an den BAT-O keine statische Vergütungsregelung, sondern eine
dynamische Bezugnahme auf den BAT-O vorgenommen. Schon die Verwendung des
Wortes „eingruppiert“ macht deutlich, dass die jeweils festgelegte Vergütungsgruppe
Ergebnis eines an der Anlage 1a/1b zum BAT-O orientierten Findungsvorganges sein
sollte. So haben die Parteien das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit dann auch praktiziert,
insbesondere wurde die Tätigkeit des Klägers mehrfach nach Arbeitsvorgängen bewertet
und den Vergütungsgruppen der Anlagen 1a/1b zum BAT-O zugeordnet.
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b) Bereits nach dem Vortrag des Klägers kam eine Eingruppierung des
Klägers in die Vergütungsgruppe I b BAT-O im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.01.2006 nicht
in Betracht. Die Fallgruppen 1a und 1b dieser Vergütungsgruppen lauten:
1 a
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit
sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a
Fallgruppe 1 a heraushebt. (hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
1 b
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen
mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind. (hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 6)
Die Protokollnotizen Nr. 1 und Nr. 6 zum Teil I der Anlage 1a zum BAT-O lauten:
Nr. 1
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen, die
nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Eine
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit
einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet ist. …
Nr. 6
Bei Zahl der Unterstellen zählen nicht mit:
a) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 8 -10 des Teils I,
b) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. B unter Abschn. I
und IV
c) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. E unter Abschnitt I,
B …
Die Fallgruppe 1 a zur Vergütungsgruppe II a BAT-O lautet:
1 a Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (hierzu
Protokollnotiz Nr. 1)
aa) Der Kläger hat, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, und was
deswegen nur pauschal zu überprüfen ist, nach Maßgabe der Protokollnotiz Nr. 1 als
Diplomingenieur in der Fachrichtung Hochbau eine abgeschlossene wissenschaftliche
Hochschulausbildung im Sinne der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT-O und übte
als Leiter der Abteilung Hochbau 1 auch eine dieser Hochschulausbildung
entsprechende Tätigkeit aus, wofür vorauszusetzen ist, dass die Tätigkeit die Fähigkeit
erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden
akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbstständig
Ergebnisse zu entwickeln (BAG vom 02.12.1992, 4 AZR 126/02, AP Nr. 30 zu § 22, 23
BAT Lehrer), was der Kläger wegen seiner Fehlerführung bei einer Vielzahl von
Bauvorhaben in der Leistungsphase 6 bis 9 HOAI und der Koordinierung einander
zuarbeitender Gruppen der von ihm geleiteten Abteilung sowie freiberuflicher Mitarbeiter
erfüllt.
bb) Dem Vortrag des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, dass er zeitlich
mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge im Sinne des § 22 BAT-O verrichtete, die sich
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a,
Fallgruppe 1 a BAT-O herausheben (Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a) oder dass ihm
mindestens 3 Angestellte der Vergütungsgruppe II a durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt waren.
aaa) Die tarifliche Anforderungskombination der „besonderen Schwierigkeit“
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aaa) Die tarifliche Anforderungskombination der „besonderen Schwierigkeit“
bezieht sich nach der ständigen Rechtssprechung des BAG auf die fachliche Qualifikation
des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Sie
verlangt, dass sich die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen
Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigen
Vergütungsgruppe abhebt. Wird dort in dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal eine
einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit („Normaltätigkeit“) gefordert, sind die
Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums
maßgebend. Die erhöhte Qualifizierung im Vergleich zur Normaltätigkeit dieses Berufs
kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und
Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen
gleichwertigen Qualifikation, etwa aus Spezialkenntnissen. Für die Darlegung dieser
abspruchsbegründenden Anforderung, die im Eingruppierungsstreit regelmäßig dem
Kläger obliegt, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der
herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist daher nicht ausreichend, dass der Kläger
seine eigene Tätigkeit im einzelnem darstellt, sondern er muss darüber hinaus
Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen
Tätigkeiten ermöglichen. Hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals der
„Bedeutung“ in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT-O gelten
die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Für dieses kommt es darauf an, dass
die Auswirkungen der Tätigkeit - gemessen an denjenigen der Vergütungsgruppe II a
Fallgruppe 1 a - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind. So kann sich die
Bedeutung der Tätigkeit aus der Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweise
der Tätigkeit für den Innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben ( BAG
vom 11.02.2004, 4 AZR 684/02, NZA 2004, 1232).
Auch betreffend die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 b BAT-O gilt, dass der
Kläger sowohl die ständige Unterstellung von mindestens 3 Angestellten durch
ausdrückliche Anordnung und deren Eingruppierung darzulegen hat.
bbb) Zugunsten des Klägers kann im Hinblick auf das Volumen und die Vielfalt
der von ihm betreuten Bauvorhaben sowie die Zuständigkeit für die stichprobenartige
Prüfung bestimmungsgerechter Verwendung von Zuwendungsmitteln aus dem Haushalt
des beklagten Landes unterstellt werden, dass Aufgaben vorlagen, die sich durch
besondere Bedeutung aus der Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1
a BAT-O herausgehoben haben. Seine Tätigkeit hat sich hinsichtlich der fachlichen
Anforderung aber nicht in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der
Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT-O abgehoben. Aus einer besonderen Breite
und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens oder aus außergewöhnlichen
Erfahrungen oder Spezialkenntnissen des Klägers ergibt sich das nicht.
(1) Dem Vortrag des Klägers lässt sich im Ausgangspunkt hinreichend
entnehmen, dass seine Leitungstätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum einen
einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT-O darstellte. Die Leitung einer
Gruppe von Arbeitnehmern kann nicht in gesonderte auf einzelne Arbeitnehmer oder
Referate der Arbeitnehmergruppe bezogene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. Eine
koordinierende Leitungstätigkeit wie
die des Klägers schließt eine getrennte Bewertung aus (BAG vom 26.01.2005, 4
AZR 6/04, NZA - RR 2005, 640).
(2) Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Vortrag des
Klägers schon keine „Normaltätigkeiten“ seines Arbeitsbereiches beschreibt, aus denen
sich seine Tätigkeiten im Rahmen seines Arbeitsvorganges überwiegend oder zumindest
in rechtlich erheblichen Ausmaß als besonders schwierige Tätigkeit herausheben. Ohne
diesen Vortrag lässt sich nach den einführend genannten Grundsätzen schon der nötig
werdende Vergleich zwischen der Grundtätigkeit Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a
und der herausgehobenen Tätigkeit (Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a) nicht
durchführen.
(3) Unabhängig davon lässt sich aber auch nicht sagen, dass die vom Kläger
ausgeübte Leitung von Bauten des beklagten Landes B. und des Bundes, die
wesentliche Bestimmung der Wirtschaftlichkeit, das Leiten von Besprechungen das
Führen von Verhandlungen, die Leitung der Ausführungsplanes und Überwachung der
Ausführungsarbeiten, die Kontrolle der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die
Verantwortung für die sparsame Verwendung der Zuwendungsmittel, die Führung von
Verhandlungen mit und Kontrolle von Zuwendungsempfängern, die Schulung und
Unterweisung der Mitarbeiter im Bereich Z-Bau, die Leitung und Koordination der
freiberuflich Tätigen und die Mittelbewirtschaftung und Berichterstattung Wissen und
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freiberuflich Tätigen und die Mittelbewirtschaftung und Berichterstattung Wissen und
Können erfordern, die sich in beträchtlicher und gewichtiger Weise aus den Kenntnissen
eines Diplomingenieurs, Fachrichtung Hochbau herausheben. Schon die Tätigkeiten
nach Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a BAT-O weist einen erheblichen
Schwierigkeitsgrad auf, weil sie die Fähigkeit eines Akademikers erfordert. Die genannten
Aufgaben können von einem Hochbauingenieur - ggf. nach Eintritt einer gewissen
Erfahrung und Routine im betroffenen Spezialgebiet und einer nicht aufwendigen
Weiterbildung - erfüllt werden, ohne dass sie in beträchtlicher oder gewichtiger Weise ein
fachliches Wissen von besondere Breite und Tiefe erfordern. Arbeiten an Bauvorhaben
bei laufendem Betrieb sind Aufgaben, die von einem Diplomingenieur erwartet werden
können, ebenso wie der Umgang mit besonderen Vorgaben des Auftraggebers im
Hinblick auf den besonderen Zweck des Bauvorhabens, insbesondere wenn sie bereits
bei der Planung eingearbeitet worden sind. Grundkenntnisse zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften des Baurechts oder zum Denkmalschutz werden in der
Hochschulausbildung zum Diplomingenieur vermittelt und sind von jedem
Hochbauingenieur zu beachten und umzusetzen. Allein Kenntnisse zum
Zuwendungsrecht des Bundes oder Landeshaushaltsrechts sind keine notwendigerweise
im Rahmen der Hochschulausbildung zum Diplomingenieur, Fachrichtung Hochbau
vermittelten Kenntnisse, mussten vorliegend vom Kläger aber nur nach Maßgabe einer
Ergänzungsrichtlinie für seinen begrenzten Prüfungsbereich (Anwendung baufachlichen
Sachverstandes zum Zwecke der Prüfung der Verwendung der Mittel) angewendet
werden. Letztlich maßgeblich war auch hier die Anwendung seines Sachverstandes als
Diplomingenieur, ohne das weitergehende Spezialkenntnisse fremder Fachgebiete von
besonderer Breite und Tiefe erforderlich waren.
ccc) Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 b BAT-O liegen
schon deshalb nicht vor, weil jedenfalls der Arbeitnehmer F. unstreitig nicht der
Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 bis 7 BAT-O (siehe Protokollnotiz Nr. 6 a) angehörte.
Er war eingruppiert in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 8 BAT-O und war damit kein
unterstellter Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe II a im Sinne von Vergütungsgruppe I
b Fallgruppe 1 b BAT-O. Im Übrigen hat der Kläger angesichts der vom beklagten Land
vorgelegten Tätigkeitsbewertung des Arbeitsnehmers M. nicht dargelegt, aus welchen er
Tatsachen folgt, dass dieser eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O erhalten
hat.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III. Die Entscheidung betrifft eine Einzelfallgestaltung, die Berufungskammer hat sie nach
Maßgabe der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts getroffen. Gründe für die
Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen also nicht vor.
IV. Die Revision ist nicht gegeben. Der Kläger wird auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen.
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