Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: ordentliche kündigung, wichtiger grund, arbeitsgericht, unternehmen, form, ausschluss, umstrukturierung, erstellung, zeitung, stellenbeschreibung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Sa 578/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 KSchG, § 626 Abs 1
BGB, § 2 KSchG, § 138 Abs 1
ZPO
Zur Darlegungs- und Beweislast bei einer außerordentlichen
betriebsbedingten Änderungskündigung gegenüber einem
ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer
Leitsatz
1. Im Falle der außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung eines ordentlich
unkündbaren Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber bereits bei der Erstellung des
unternehmerischen Konzepts die in Form von vereinbarten Kündigungsausschlüssen
bestehenden arbeitsvertraglich übernommenen Garantien ebenso wie andere
schuldrechtliche Bindungen berücksichtigen. Nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt
verbundene Last bildet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung
(BAG vom 2.3.2006 – 2 AZR 64/05 – NZA 2006, 985).
2. Im Prozess wirkt sich die übernommene Verpflichtung auch bei der Darlegungslast aus.
Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter
Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles
Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig
gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
3. Diese Grundsätze gelten auch für Beendigungskündigungen.
Es genügt zur Begründung einer außerordentlichen betriebsbedingten (Beendigungs-)
Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers nicht, darauf zu verweisen, der
Arbeitsplatz werde „wegrationalisiert“. Der Arbeitgeber muss in einer solchen Situation auch
solche Umstände darlegen, die es als billigenswert erscheinen lassen, dass er der
eingegangenen Vertragspflicht entgegen eine unternehmerische Umstrukturierung
vornimmt.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Februar
2007 – 54 Ca 21790/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, die
die Beklagte, ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, am 29. September 2005
gegenüber der seit Juni 1988, zuletzt als Leiterin des Bereiches „Miet- und
Nebenkostenmanagement“, beschäftigten Klägerin als außerordentliche Kündigung mit
Auslauffrist zum 31. März 2006 ausgesprochen hat. Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem
Tarifvertrag „Städtische Wohnungsgesellschaften“, der im Hinblick auf die Dienstzeit der
Klägerin nur noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund für zulässig
erklärt. Die Beklagte, die bereits zuvor am 23. Juni 2005 eine ordentliche Kündigung aus
personen- bzw. verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen hat, hat die zuletzt
streitgegenständliche Kündigung damit begründet, dass am 20. September 2005 die
unternehmerische Entscheidung zur Auflösung der Stelle der Klägerin und zur
Fremdvergabe der Arbeiten getroffen worden sei und dass die Umsetzung dieser
Entscheidung zum Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen habe.
Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter
Bezugnahme auf die dort gewechselten Schriftsätze und dem Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 2. Februar 2007 die Kündigungen für unwirksam
erklärt. Für die alleine in der Berufungsinstanz noch angegriffene Kündigung vom 29.
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erklärt. Für die alleine in der Berufungsinstanz noch angegriffene Kündigung vom 29.
September 2005 hat es zur Begründung ausgeführt, ein „wichtiger Grund“ im Sinne des
§ 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Zwar sei eine solche außerordentliche Kündigung bei
Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit denkbar, wenn nämlich der
Arbeitgeber trotz fehlender Verwendbarkeit der Arbeitnehmerin deren Vergütung
bezahlen müsse. Zu berücksichtigen sei aber stets, dass der Arbeitgeber das
Unternehmerrisiko trage und die arbeitsvertraglichen Bindungen mit der Arbeitnehmerin
bewusst eingegangen sei. Die grundsätzlich gegebene Unternehmerfreiheit stehe hier in
einem Spannungsverhältnis zur Vertragsfreiheit. Überdies könne die behauptete
Fremdvergabe die Kündigung nicht rechtfertigen. Denn zu berücksichtigen sei auch,
dass neben den besonderen Kündigungsschutz der Klägerin auch die Verpflichtungen
der Beklagten aus einem Interessenausgleich vom 10. Dezember 2003 treten würden,
nach dem über einen bestimmten Stellenabbau hinaus (143 Arbeitnehmer) weitere
betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgesprochen werden sollten. Im Übrigen sei
festzustellen, dass die Beklagte in einer Stellenausschreibung im November 2006 eine
Beschäftigte suche, deren Aufgabenbereich im Wesentlichen mit demjenigen der
Klägerin übereinstimme. Sei die Kündigung unwirksam, so sei die Klägerin entsprechend
weiterzubeschäftigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe (Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses am 23. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der
Beklagten, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 20. März 2007
eingegangenem Schriftsatz eingelegt und mit einem – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Mai 2007 – beim Landesarbeitsgericht am 16.
Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte und Berufungsklägerin verweist darauf, dass die außerordentliche
Kündigung nicht sofort, sondern mit einer sozialen Auslauffrist zum 31. März 2007
wirksam werden solle. Das Arbeitsgericht habe die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist
diesbezüglich nicht hinreichend beachtet. Denn danach sei die außerordentliche
Kündigung ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch
unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht beschäftigen könne. Hier sei zu Gunsten des
Arbeitgebers auch die Vorschrift des Artikels 12 Grundgesetz zu beachten. Eine solche
Unternehmerentscheidung sei im Streitfalle getroffen und umgesetzt worden, die Stelle
der Klägerin sei aufgelöst, so dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Der
Interessenausgleich stehe dem nicht entgegen. Die Entscheidung zum Stellenabbau sei
auch nicht nur „vorgeschoben“, für deren Existenz und deren Umsetzung sei Beweis
angeboten worden. Die Anzeige in der Zeitung stehe ebenfalls nicht entgegen, denn
maßgeblicher Zeitpunkt sei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, nicht aber der
Zeitpunkt der Anzeige in der Zeitung. Die Tätigkeiten der Klägerin seien im Übrigen im
Februar 2006 an die Gesellschaft P. vergeben worden. Die jetzige Stelle, die
ausgeschrieben sei, enthalte – anders als diejenige der Klägerin – im Wesentlichen
Aufgaben der Personalführung.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Februar 2007 das
Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und die
Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte macht sich die arbeitsgerichtlichen Ausführungen zu
Eigen und vertritt insbesondere die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zutreffend die
BAG Rechtsprechung im Hinblick auf den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit
beachtet. Überdies existiere die von der Beklagten herangezogene „unternehmerische
Entscheidung“ in Wirklichkeit gar nicht, was schon erstinstanzlich ausgeführt worden sei.
Die hierfür beweispflichtige Beklagte lege eben nicht dar, welche Aufgaben der Klägerin
„nach außen“ verlagert worden seien. Sämtliche Tätigkeiten der Klägerin würden
nämlich nach wie vor von Mitarbeitern der Beklagten ausgeübt. Das Unternehmen P. sei
auch nur ein Beratungsunternehmen, das seinerseits keine Aufgaben der Beklagten
übernommen habe. Auch die Klägerin habe zu 20 Prozent ihre Aufgaben
Personalführungstätigkeiten geleistet, dies gelte auch im Wesentlichen für die jetzt
ausgeschriebene Stelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den
Schriftsatz der Beklagten und Berufungsklägerin vom 16. Mai 2007 (Bl. 184 ff. d. A.) und
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Schriftsatz der Beklagten und Berufungsklägerin vom 16. Mai 2007 (Bl. 184 ff. d. A.) und
auf denjenigen der Klägerin vom 22. Juni 2007 (Bl. 197 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs.6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegt und
begründet worden.
Die Berufung ist daher zulässig.
2.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die streitgegenständliche Kündigung ebenso wie
diejenige vom 23. Juni 2005 für unwirksam erachtet. Gegenüber letztere hat die Beklagte
in der Berufungsinstanz keine substanziellen Einwendungen erhoben.
2.1
zur Frage der betriebsbedingten Kündigung gegenüber kündigungsgeschützten
Arbeitnehmern Bezug genommen.
Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die außerordentliche
betriebsbedingte Beendigungskündigung annimmt, dass sie, da dringende betriebliche
Erfordernisse regelmäßig nur eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nach § 1 KSchG
rechtfertigen können, nur ausnahmsweise zulässig sein kann, weil zu dem vom
Arbeitgeber zu tragenden Unternehmerrisiko auch die Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist gehört. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers könne dem
Arbeitgeber jedoch insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem
Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müsste,
obwohl er zum Beispiel wegen Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine
Verwendung mehr habe (BAG vom 02.03.2006 – 2 AZR 64/05 -, NZA 2006, 985). Dabei
ist im Grundsatz weiter davon auszugehen, dass Organisationsentscheidungen des
Arbeitgebers, die sich auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers auswirken, im
Kündigungsschutzprozess nur einer Missbrauchskontrolle unterliegen; sie sind lediglich
dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich sind und ob sie
ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Wegfall des Arbeitsplatzes sind
(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. zuletzt BAG vom 18.10.2006 –
2 AZR 434/05 – NZA 2007, 552). Im Bezugspunkt der außerordentlichen Kündigung ist
es, ebenso wie bei der außerordentlichen Änderungskündigung, entscheidender
Gesichtspunkt, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagene
Änderung des Arbeitsvertrages oder gar den Wegfall des Arbeitsplatzes erzwingt, oder
ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen im
Arbeitsvertrag des Gekündigten durchsetzbar bleibt.
Darüber hinaus aber muss der Arbeitgeber bereits bei der Erstellung des
unternehmerischen Konzepts die in Form von vereinbarten Kündigungsausschlüssen
bestehenden arbeitsvertraglichen übernommenen Garantien ebenso wie andere
schuldrechtlichen Bindungen berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist mit dem Ausschluss
der ordentlichen Kündbarkeit eine weitreichende Verpflichtung und – damit einhergehend
– ein hohes Risiko eingegangen. Dieser Bindung muss er insbesondere bei Prüfung der
Frage gerecht werden, welche Vertragsänderung oder gar eine Vertragsbeendigung er
dem Arbeitnehmer zumuten kann. Deshalb kann nicht jede mit dem Festhalten am
Vertragsinhalt verbundene Last einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Änderungskündigung und auch erst recht nicht zur Beendigungskündigung bilden. Es ist
in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber auch anderen
langfristig eingegangenen Vertragsbindungen nur unter engen Voraussetzungen ein
Ende setzen kann (BAG 02.03.2006 S. 5 unter Hinweis auf Bröhl, die außerordentliche
Kündigung mit notwendiger Auslauffrist).
Im Prozess wirkt sich die übernommene Verpflichtung auch bei der Darlegungslast aus.
Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter
Berücksichtigung der vertraglich eingegangen besonderen Verpflichtungen alles
zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig
gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG
vom 24.06.2004 – 2 AZR 215/03 – EzA Nr. 5 zu § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass in solchen Fällen den Arbeitgeber die Pflicht trifft, mit allen
zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation
und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung
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und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers zu versuchen. Der Arbeitgeber hat deshalb, wenn auch im Regelfall
erst auf entsprechende Hinweise des Arbeitnehmers zur
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, substantiiert darzulegen, weshalb trotz der gegenüber
dem Unkündbaren bestehenden besonderen Pflichten eine Weiterbeschäftigung nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll (BAG 24.06.2004 2 AZR 215/03 – a.a.O.).
2.2
Vortragslast einerseits und an das Vorhandensein der materiellen Kündigungsbefugnis
andererseits nicht erfüllt.
Dabei ist bereits nicht deutlich geworden, welcher Art die von ihr vorgenommene
unternehmerische Entscheidung war und inwieweit sie sich auf den Arbeitsplatz der
Klägerin ausgewirkt hat. Die Beklagte hatte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 31.
Oktober 2005 eine ausführliche „Stellenbeschreibung“ für den Tätigkeitsbereich der
Klägerin zu den Akten gegeben; es hätte ihr oblegen, anhand dieser
Stellenbeschreibung im Einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten der Klägerin auf welche
Bereiche verteilt oder fremd vergeben worden sind, so dass für das Gericht erkennbar
gewesen wäre, inwieweit ein Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr
bestehen würde. Dies hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt; insbesondere der
zweitinstanzlich gegebene Hinweis, dass die Tätigkeiten der Klägerin nunmehr von der
Firma P. übernommen würden, war nicht nachvollziehbar. Bei der Firma P. handelt es
sich – gerichtsbekannt – um eine Unternehmensberatung, nicht aber um ein
Unternehmen, das Dienstleistungen für andere Unternehmen in deren operativen
Aufgabenbereichen übernimmt.
Zum anderen vermochte das Berufungsgericht auch nicht zu erkennen, dass die von der
Beklagten behauptete unternehmerische Entscheidung die von ihr eingegangenen
Vertragspflichten gegenüber der Klägerin hinreichend, und zwar im Sinne der genannten
Grundsätze der Rechtsprechung, beachtet hätten. Denn die Beklagte stand
arbeitsvertraglich zur Klägerin in einer Position, nach der die ordentliche Kündigung
gegenüber dieser ausgeschlossen war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte
diese Verpflichtung ausdrücklich oder nur mittelbar, nämlich über die Wirkungen eines
Tarifvertrages, eingegangen war. Jedenfalls war die vertragsrechtliche Position zwischen
den Parteien so gekennzeichnet, dass die Klägerin ordentlich nicht mehr kündbar war. In
einem solchen Fall genügt es zur Begründung einer außerordentlichen
betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht, darauf zu verweisen, es sei die
unternehmerische Entscheidung getroffen worden, den Arbeitsplatz der Klägerin –
gegebenenfalls durch Fremdvergabe – „wegzurationalisieren“. Diese grundsätzlich dem
Unternehmer offen stehende Entscheidung, die nach den genannten Grundsätzen der
Rechtsprechung nur auf Willkür und Sachfremdheit zu überprüfen ist, unterliegt einem
anderen Prüfungsmaßstab dann, wenn ihr eine vertragliche Bindung gegenüber dem
gekündigten Arbeitnehmer entgegensteht. In einer solchen Situation muss der
Arbeitgeber auch solche Umstände anführen, die es als billigenswert erscheinen lassen,
dass er dieser eingegangenen Vertragspflicht entgegen eine unternehmerische
Umstrukturierung vornimmt. Dies könnte etwa dann sein, wenn sich die
unternehmerische Umstrukturierung aus Marktgesichtspunkten oder im Hinblick auf die
konkrete betriebswirtschaftliche Situation des Betriebes als unumgänglich darstellt.
All dies hat die Beklagte nicht vorgetragen; es war für das Berufungsgericht nicht
erkennbar, dass die Beklagte in einer Situation gewesen wäre, dass die Entscheidung zur
Wegrationalisierung der Stelle der Klägerin für sie „unumgänglich“ gewesen wäre.
Danach vermochte der Sachvortrag der Beklagten die Kündigungsentscheidung nicht zu
tragen.
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Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.
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gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
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