Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.09.2009

LArbG Berlin-Brandenburg: tarifvertrag, zulage, zustellung, vergütung, bezahlung, arbeitsgericht, arbeitsbedingungen, zeitlohn, kopie, absicht

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 15.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 Sa 2334/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 TVG, § 77 Abs 3
BetrVG
Zur Gegenrechnung in einem Arbeitszeitkonto bei Zahlung einer
Zulage für die Verteilung von "Infopost schwer"
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom
09.09.2009 - 2 Ca 537/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers eine
Zeitgutschrift in Höhe von 11 Stunden und 35 Minuten vorzunehmen ist.
Der Kläger ist Briefzusteller und trägt u. a. die so genannte „Infopost schwer“ (Kataloge
u. ä.) aus. Der Kläger erhält für jede Sendung eine tarifvertraglich geregelte Zahlung in
Höhe von 0,43 €. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung rechnet die Beklagte für je 42
Sendungen 1 Stunde im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer gegen. Insofern nahm die
Beklagte Abzüge am 14., 21., 28. und 31. Dezember 2008 und am 11. und 18. Januar
2009 in Höhe von insgesamt 11Stunden und 35 Minuten vor.
Der Kläger wendet sich gegen diese Abzüge mit dem Argument, die
Betriebsvereinbarung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Eine Gegenrechnung sei im
Tarifvertrag nicht geregelt.
Hinsichtlich des übrigen unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in
der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 9. September 2009 die Klage abgewiesen
und die Berufung zugelassen. Es hierzu ausgeführt, dass § 2 des Tarifvertrages
„stückbezogene Zulagen“ (TV Nr. 130 b) abschließend sei. Dieser regele die Zahlung
eines Stücklohnes, wodurch alle Tätigkeiten abgegolten seien. Würde keine
Gegenrechnung erfolgen, würde es für die Zustellung von Stückgütern eine zusätzliche
zeitwirtschaftliche Erfassung und Bezahlung geben. Die Betriebsvereinbarung Nr. 10
verstoße auch nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Durch die entsprechenden Tarifverträge
werde Sperrwirkung nicht entfaltet. Vielmehr regele der Tarifvertrag abschließend, dass
eine zeitwirtschaftliche Erfassung nicht erfolgen dürfe. Auch seien mit Bezahlung des
Stücklohnes alle Tätigkeiten abgegolten. Unterließe die Beklagte eine Gegenrechnung,
wäre dies ein Verstoß gegen den TV Nr. 130 b. Alles andere liefe auf eine doppelte
Bezahlung im Rahmen von Stücklohn und Zeitlohn hinaus. Der Kläger werde durch diese
Regelung auch nicht benachteiligt.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 17. September 2009 zugestellt worden. Die Berufung
ging am 19. Oktober 2009 (Montag) beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung
bis zum 17. Dezember 2009 erfolgte die Begründung am selben Tag. Der Kläger ist der
Ansicht, die Zulage „Stücklohn“ müsse neben dem Monatsgrundentgelt gezahlt werden.
Gerade weil der TV Nr. 130 b im Gegensatz zum TV Nr. 88 keine Gegenrechnung mehr
vorsieht, könne dieser Tarifvertrag auch keine Grundlage für eine Gegenrechnung mehr
sein. Insofern verstoße die Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Der TV Nr.
130 b sei nicht betriebsvereinbarungsoffen. Die Betriebsvereinbarung greife auch in § 14
Entgelt-TV ein, da tatsächlich erbrachte Zeiten nicht mitberücksichtigt würden. Hätten
die Tarifvertragsparteien eine Gegenrechnung gewollt, dann hätten sie diese regeln
müssen. Die Ansicht der Beklagten stünde auch im Widerspruch zur Behandlung der
stücklohnbezogenen Zulagen im Rahmen des Aufstockungsbetrages bei der
Altersteilzeit.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.09.2009, 2 Ca 537/09, abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, auf seinem Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift in Höhe
von 11,35 Stunden vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass auch nach der tarifvertraglichen Regelung
eine Gegenrechnung notwendig sei, um eine doppelte Vergütung zu vermeiden.
Zu der Frage, ob der Tarifvertrag Nr. 130 b so auszulegen sei, dass eine Gegenrechnung
im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers unzulässig ist, ist eine Tarifauskunft eingeholt
worden. Die D. P. AG hat hierauf mit Schreiben vom 12. April 2010 (Bl. 181 ff. d. A.) und
v. mit Schreiben vom 18. April 2010 (Bl. 255 ff. d. A.) geantwortet. Hierauf wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Insofern war sie zurückzuweisen.
I.
Die Berufung ist statthaft, da sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist (§ 64 Abs. 2
a ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie ist daher zulässig.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht Cottbus
die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf dem Arbeitszeitkonto des
Klägers eine Zeitgutschrift in Höhe von 11 Stunden und 35 Minuten vorzunehmen.
1. Die Beklagte war auf Basis der Betriebsvereinbarung Nr. 10 und der entsprechenden
Protokollnotiz befugt, in der Zeit vom 14. Dezember 2008 bis 18. Januar 2009 Kürzungen
auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers im unstreitigen Umfang von 11 Stunden und 35
Minuten vorzunehmen.
Die Betriebsvereinbarung Nr. 10 (Kopie Bl. 5 ff. d. A.) ermöglicht zwei Arbeitszeitmodelle.
Nach dem Arbeitszeitmodell B gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit durch den
Beschäftigten als erbracht. Der Kläger hatte sich jedoch für das Arbeitszeitmodell A
entschieden. Danach werden die Über- oder Unterschreitungen der täglichen
dienstplanmäßigen Arbeitszeit minutengenau erfasst. Dies war auch erfolgt.
Die Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung Nr. 10 sieht als Regelung zur
Gegenrechnung der stückbezogenen Zulagen für die Zustellung von „Infopost schwer“
in den Arbeitszeitkonten folgende Regelungen vor:
„4. Für die Zahlung des Stücklohns werden in den Arbeitzeitkonten auf
Grundlage der BV Nr. 10, § 5, Abs. 2 adäquate Zeitanteile gegengerechnet.
5. Die Gegenrechnung nach Abs. 4 erfolgt in Höhe von einer Stunde je 42
vorbereiteten und zugestellten Sendungen. Ein Zustellversuch gilt als Zustellung.“
(Kopie Bl. 61 d. A.).
Entsprechend dieser Regelung hat die Beklagte die Kürzungen im Arbeitszeitkonto des
Klägers vorgenommen, da er entsprechende Mengen von „Infopost schwer“ zugestellt
hatte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dies in rechnerisch richtiger Höhe
erfolgte.
2. Die Betriebsvereinbarung Nr. 10 und die entsprechende Protokollnotiz sind auch nicht
unwirksam. Sie verstoßen nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.
Nach dieser Norm können Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch
Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG soll hierdurch die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleistet sein. Den Tarifvertragsparteien
werde der Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen eingeräumt. Diese Befugnisse
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werde der Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen eingeräumt. Diese Befugnisse
sollen nicht durch ergänzende und abweichende Regelungen der Betriebspartner
ausgehöhlt werden können. Eine die Sperrwirkung auslösende tarifliche Regelung setze
voraus, dass der Tarifvertrag hinsichtlich der infrage stehenden Arbeitsbedingungen eine
positive Sachregelung enthält. Der Umfang einer tariflichen Regelung sei insbesondere
durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln (BAG vom 29.10.2002 - 1 AZR 573/01 -
NZA 393, 394).
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass eine Sperrwirkung nicht
eintritt, wenn der Tarifvertrag nur lückenhafte oder ergänzungsbedürftige
Rahmenregelungen enthält (Fitting u. a. § 77 Rn. 84). Auch wenn die
Tarifvertragsparteien eine bestimmte Angelegenheit einfach nicht regeln, z. B. weil sie
sich hierüber nicht haben einigen können, tritt die Sperrwirkung nicht ein (a. a. O. Rn.
86).
Die den TV Nr. 88 Nr. 112 b, 130 a und ab 1. Januar 2010 Nr. 147 b enthalten folgende
Regelung:
§ 2
Höhe des Stücklohns, Zahlungsweise
(1) Der Stücklohn beträgt 0,08 € für die Vorbereitung einer Sendung „Infopost
schwer“ und 0,35 € für die Zustellung einer Sendung „Infopost schwer“. Mit der Zahlung
des Stücklohns sind alle Tätigkeiten abgegolten. Eine zeitwirtschaftliche Erfassung erfolgt
nicht mehr.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Solange und soweit Sendungen „Infopost schwer“ noch in die Zeitwirtschaft
einbezogen sind und der daraus sich ergebende Personalbedarf realisiert ist, bleibt die
Zahlung von Stücklohn ausgeschlossen.
Die durch den Stücklohn abgegoltenen Leistungen sind identisch mit denen des
Tarifvertrages Nr. 88 i. d. F. vom 13.12.2000.
(2) Die Auszahlung des Stücklohns nach Abs. 1 richtet sich nach § 29 Abs. 6 ETV-
DP AG.
Bei Auslegung dieser tarifvertraglichen Norm (vgl. hierzu BAG vom 17.10.2007 - 4 AZR
1005/06 - NZA 2008, 713 Rn. 40) ergibt sich, dass Anrechnungsregelungen nicht
tarifvertraglich untersagt sind. Eine Regelung ist daher auf Ebene der
Betriebsvereinbarung möglich.
Für die Ansicht des Klägers spricht, dass der Tarifvertrag selbst als „Tarifvertrag
stückbezogene Zulagen“ bezeichnet wird. Zulagen werden jedoch üblicherweise zum
normalen Entgelt, somit hier zum hiesigen Zeitlohn, gezahlt. Für die Ansicht des Klägers
könnte ferner sprechen, dass in den §§ 4, 10 des TV Nr. 88 ursprünglich
Gegenrechnungsregelungen, teilweise beschränkt auf einzelne Zeiträume, ausdrücklich
enthalten waren. Dies könne dafür sprechen, dass mit Ablösung des TV Nr. 88 die
Tarifvertragsparteien nunmehr der Ansicht waren, dass der Stücklohn zusätzlich zum
Zeitlohn zu zahlen wäre. In diesem Fall wäre eine Gegenrechnung nicht erlaubt.
Hiergegen spricht jedoch der Wortlaut der oben wiedergegebenen Norm, wonach mit der
Zahlung des Stücklohns alle Tätigkeiten abgegolten sein sollen. Dann würde die
Berücksichtigung im Rahmen der normalen Zeiterfassung zu einer doppelten
Entlohnung führen. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts kann aus § 2 I 3
jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine Berücksichtigung im Arbeitszeitkonto nicht
erfolgt. Die dort angegebene zeitwirtschaftliche Erfassung meint nicht Erfassungen im
Rahmen eines Arbeitszeitkontos. Die zeitwirtschaftliche Erfassung bezeichnet nach
Willen der Tarifvertragsparteien vielmehr die Berechnungsweise, mit der die einzelnen
Zustellbezirke zugeschnitten werden. Unstreitig werden inzwischen die Zustellungen von
„Infopost schwer“ nicht mehr in die Zeitwirtschaft einbezogen, was im Übrigen nach der
Protokollnotiz auch Bedingung dafür ist, dass überhaupt die Zahlung von Stücklohn
möglich wird.
Für die Sichtweise der Beklagten spricht auch die sonstige Tarifgeschichte. So war in § 3
der Anlage 10 zum TV Nr. 403 ausdrücklich ein Wahlrecht geregelt worden, wonach bei
der Katalogzustellung anstelle der stückbezogenen Zulage auch die Anerkennung von
Überzeitarbeit beansprucht werden kann. Dies zeigt eindeutig, dass trotz der Wortwahl
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Überzeitarbeit beansprucht werden kann. Dies zeigt eindeutig, dass trotz der Wortwahl
als „Zulage“ diese Vergütung alternativ zur reinen Überzeitarbeit gesehen wurde. Auch
im Tarifvertrag Nr. 88 war für den Bereich der Briefzustellung in § 10 eine
Gegenrechnung und im § 4 für den Bereich der Paketzustellung teilweise ebenfalls eine
Gegenrechnung enthalten. Die Tarifvertragsparteien wollten insoweit eine alternative
Vergütung regeln. Soweit erstmals im Tarifvertrag 112 b eine tarifvertragliche Regelung
zur Gegenrechnung nicht mehr enthalten ist, so sind keinerlei Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien nunmehr die Zahlung der Zulage zusätzlich
zur Überzeitarbeit oder der normalen Grundvergütung regeln wollten. Die D. P. AG
begründet dies in ihrer Stellungnahme damit, dass parallel der Tarifvertrag Nr. 75 b
entfallen sei, der insbesondere einen Verweis auf beamtenrechtliche Reglungen zur
Überzeitarbeit enthalten hätte. V. geht in ihrer Stellungnahme davon aus, dass man sich
darauf geeinigt hätte, das Sendungsaufkommen außerhalb der Kataloghauptzeit nicht
mehr zeitwirtschaftlich zu erfassen. Es sei jedoch kein Einvernehmen über die
Fortschreibung der Gegenrechnung erzielt worden.
Selbst wenn die Sichtweise von v. in ihrer Tarifauskunft richtig wäre, dann stellt die nicht
mehr vorhandene Regelung im Tarifvertrag keine Sperre im Sinne des § 77 Abs. 3 dar.
Die Tarifvertragsparteien hätten sich vielmehr dann nicht darauf geeinigt, wie die
Gegenrechnung zu erfolgen hätte. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass
eine Einigung im Hinblick auf eine doppelte Bezahlung erfolgt wäre. Die positive Absicht
behauptet v. in ihrer Stellungnahme auch nicht. Vom Sinn und Zweck her ist dann
jedoch eine Gegenrechnung notwendig, um eine doppelte Vergütung zu vermeiden.
Wenn die entsprechende Regelung nicht auf Tarifvertragsebene erfolgt, dann ist sie auf
der Ebene der Betriebsvereinbarung möglich.
Dem steht auch nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, wonach die Beklagte im
Rahmen von Altersteilzeitverträgen die hier streitigen Stücklöhne als „Zulagen“ im
eigentlichen Sinne behandelt. Eine evtl. systemwidrige Handhabung durch die Beklagte
im Rahmen von Altersteilzeitverträgen bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages
reicht als Indiz jedenfalls nicht aus, um die hiesigen tarifvertraglichen Regelungen anders
auszulegen.
Es wird auch nicht der Ansicht des Klägers gefolgt, dass die Betriebsvereinbarung Nr. 10
einen Eingriff in die Wochenarbeitszeit darstelle. Der Kläger begründet dies beispielhaft
damit, dass eine solche Betriebsvereinbarung theoretisch auch für die Zustellung einer
einzigen Sendung eine Gegenrechnung in Höhe von einer Stunde vorschreiben könnte.
Bei solchen und ähnlichen Gegenrechnungen käme es in der Tat leicht zu einer
Arbeitszeitschuld der Arbeitnehmer. Es kann offen bleiben, ob solche Regelungen gegen
die hiesigen Tarifverträge verstoßen würden. § 5 Ziff. 4 BV Nr. 10 bestimmt hingegen,
dass selbst nach Ablauf von 12 Monaten bei einer offen gebliebenen Minderleistung die
geschuldete Arbeitsleistung als erbracht gilt. Insofern ergibt sich keine Arbeitszeitschuld,
die nachzuarbeiten wäre.
III.
Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Die Revision ist für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG).
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