Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.08.2008

LArbG Berlin-Brandenburg: arbeitsgericht, betriebsrat, firma, mitbestimmungsrecht, form, anhörung, quelle, handelsregisterauszug, vorsitz, unterrichtung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 TaBV 1212/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 76 Abs 2 S 2 BetrVG, § 76 Abs
2 S 3 BetrVG, § 98 Abs 1 S 2
ArbGG, § 106 Abs 2 S 1 BetrVG,
§ 106 Abs 3 Nr 10 BetrVG
(Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG -
offensichtliche Unzuständigkeit - Einigungsstellenvorsitzender)
Leitsatz
Einsetzung Einigungsstelle zur Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem
Wirtschaftsausschuss eines im Deutschen T. tätigen Dienstleistungsunternehmens
Tenor
Auf die Beschwerde zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.5.2008 -
37 BV 7702/08 - teilweise abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1. bezüglich des
mit Schreiben vom 16.4.2008 unter Ziffer 2. erklärten Verlangens des
Wirtschaftsausschusses auf Vorlage entsprechender Verträge und eventueller
Vorverträge ("letter of intend") mit der Firma S. sowie Ausschreibungsunterlagen
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem
Regelungsgegenstand „Auskunftspflichten der Beteiligten zu 2. gegenüber dem
Wirtschaftsausschuss gemäß dessen Schreiben vom 16.4.2008“ sowie die Besetzung
derselben.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. ist ein Unternehmen mit 186 Beschäftigten für
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Deutschen T. Berlin, welche
die Besucherbetreuung, den Wachschutz und Veranstaltungsdienste betreffen.
Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. im Januar 2008
gewählte Betriebsrat mit sieben Mitgliedern, der einen aus fünf Personen bestehenden
Wirtschaftsausschuss eingerichtet hat.
Die Beteiligte zu 2. setze im Jahre 2003 ein Besucherbetreuungskonzept um, auf dessen
Grundlage Besucherbetreuer befristet und auf 400-EUR Basis beschäftigt wurden. Dieses
Konzept wird von der Beteiligten zu 2. nicht weiter geführt werden. In diesem
Zusammenhang wurde aufgrund eines Auskunftsverlangens des
Wirtschaftsausschusses vom 6.2.2008 eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des
Richters am Arbeitsgericht Herrn A. B. gebildet.
Mit Schreiben vom 16.4.2008 (Bl. 135 d.A.) machte der Wirtschaftsausschuss die
schriftliche Erteilung von Auskünften und die Vorlage mehrerer Unterlagen geltend und
bat um Mitteilung der Unterlagen bis zur Sitzung des
Wirtschaftsausschusses/Betriebsrates am 24.4.2008. Dieses Verlangen unterstützte der
Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 18.4.2008 (Bl. 7 d.A.).
Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, der Wirtschaftsausschuss habe am 16.4.2008 die
Anforderung der im Schreiben vom 16.4.2008 bezeichneten Auskünfte und Unterlagen
beschlossen, am 24.4.2008 habe sodann der Beteiligte zu 1. die Verhandlungen für
gescheitert erklärt und die Rechtsanwälte P. und K. beauftragt, die Einigungsstelle unter
dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht A. B. auch zu den weiteren
Informationsanforderungen gerichtlich einzusetzen.
Rechtsanwalt H. K. hat für den Beteiligten zu 1. beantragt,
den Richter am Arbeitsgericht Berlin Herrn A. B. als Vorsitzenden einer
Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten
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Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten
über die Auskunftspflichten der Beteiligten zu 2. gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
gemäß dessen Schreiben vom 16.4.2008 mit zwei Beisitzern pro Seite einzusetzen.
Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,
den Antrag zurück zu weisen,
und hilfsweise,
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg Herrn C. als
Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen.
Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, sie habe hinsichtlich eines neuen
Besucherbetreuungskonzeptes keine Planungen, es existierten diesbezüglich lediglich
erste interne Überlegungen der Betreiberin des Deutschen T..
Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 23.5.2008 den Vorsitzenden Richter
am Arbeitsgericht Berlin A. B. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über die Auskunftspflichten der
Beteiligten zu 2. gegenüber dem Wirtschaftsausschuss gemäß dessen Schreiben vom
16.4.2008 eingesetzt und die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite auf zwei festgesetzt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende summarische
Prüfung führe zu dem Ergebnis, dass die Einigungsstelle jedenfalls nicht offensichtlich
unzuständig sei. Dass dem Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses keine
ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde liege sei jedenfalls nicht offensichtlich. Im
Hinblick darauf, dass die Firma S. bereits gegenüber Besucherbetreuer/innen der
Beteiligten zu 2. Übernahmeangebote unterbreitet habe, sei jedenfalls die Möglichkeit
gegeben, dass mit dieser Firma Verträge bzw. Vorverträge oder Absprachen bestünden.
Hierbei handele es sich um Unterlagen über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne
des § 106 Abs. 3 BetrVG. Dass seitens des Betriebsrates oder des
Wirtschaftsausschusses eine vollständige Erfüllung der Auskunftspflichten der
Arbeitgeberin verhindert worden sei, sei gleichfalls nicht offensichtlich. Die Einsetzung
des Richters am Arbeitsgericht A. B. als Vorsitzender der Einigungsstelle sei
sachdienlich, weil Ähnlichkeit mit der Streitigkeit um das Auskunftsverlangen vom
6.2.2008 bestünde. Bedenken der Beteiligten zu 2. gegen diesen Vorsitzenden stünden
dem nicht entgegen.
Gegen diesen der Beteiligten zu 2. am 10.6.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die
am 20.6.2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und
gleichzeitig begründete Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie meint, es fehle dem Antrag
das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beteiligte zu 2. zu Verhandlungen mit dem
Beteiligten zu 1. bereit gewesen sei und am 24.4.2008 mitgebrachte Unterlagen zur
Einsichtnahme angeboten habe. Die Rechtsanwälte P. und K. seien vom Beteiligten zu 1.
für den gestellten Antrag nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen. Das
Auskunftsverlangen vom 16.4.2008 beziehe sich nicht auf wirtschaftliche
Angelegenheiten. Ferner sei der Richter am Arbeitsgericht A. B. nicht als Vorsitzender
der Einigungsstelle geeignet, weil er der vorsitzende Richter im Verfahren einer
Entfristungsklage des Bruders des Betriebsratsvorsitzenden gewesen und vom
Beteiligten zu 1. in einem anderen Beschlussverfahren als parteilicher Zeuge benannt
worden sei.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Mai 2008, 37 BV 7702/08,
aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück zu weisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins zur
mündlichen Anhörung Bezug genommen.
B.
Die Beschwerde ist gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt. Sie ist auch zulässig. Der Beschwerdeantrag ist dahingehend auszulegen,
dass die Beteiligte zu 2. vorrangig die Abweisung des Antrags des Betriebsrats und
hilfsweise die Einsetzung eines anderen Vorsitzenden begehrt. Dies ergibt sich aus
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hilfsweise die Einsetzung eines anderen Vorsitzenden begehrt. Dies ergibt sich aus
ihrem schriftsätzlichen Vortrag und den Erörterungen in der mündlichen Anhörung. Für
beide Begehren ist die Beteiligte zu 2. ausreichend beschwert. Denn eine Beschwer liegt
für einen Beteiligten auch dann vor, wenn dieser mit dem bestellten Vorsitzenden nicht
einverstanden ist (vgl. Germelmann-Matthes, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 98 Rdnr. 36).
Die Beschwerde ist aber nur teilweise begründet.
1.
Sinne des im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO,
denn die begehrte Einigungsstelle wird mit ihrem Regelungsgegenstand so genau
bezeichnet, dass die eigentliche Streitfrage, ob sie offensichtlich unzuständig oder aber
einzusetzen ist, zwischen den Beteiligten mit Rechtskraft entschieden werden kann.
Dem Antrag des Betriebsrats lag auch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung
zugrunde. Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur
wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich, fehlt es daran, ist der
Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis
nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind bereits als unzulässig
abzuweisen (BAG vom 16. November 2005, 7 ABR 12/05, AP Nr. 64 zu § 80 BetrVG
1972; vom 18. Februar 2003, 1 ABR 17/02, AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972
Betriebsvereinbarung). Der Betriebsrat hat dem Gericht bereits erstinstanzlich die
diesbezügliche Einladung nebst Tagesordnung sowie Protokoll der Beschlussfassung
eingereicht. Da diese Anlagen zur Antragsschrift der Beteiligten zu 2. offensichtlich nicht
zugestellt worden sind, sind sie in der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der
Beteiligten zu 2. überreicht worden. Weder in der Beschwerdeverhandlung noch in dem
nachgelassenen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 2. darauf hin durchgreifende Bedenken
gegen die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses erhoben. Soweit sie allerdings
einwendet, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellte Antrag
sei von dem Beschluss des Betriebsrates vom 24.4.2008 nicht gedeckt, kann dem nicht
gefolgt werden. Dem Beschluss des Betriebsrates kann klar das Ziel entnommen
werden, im Hinblick auf das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses vom
16.4.2008 durch gerichtliche Entscheidung eine Einigungsstellenverhandlung herbei zu
führen. Offensichtlich ging der Betriebsrat dabei davon aus, dies sei durch Erweiterung
der Zuständigkeit der bereits zum Auskunftsverlangen vom 6.2.2008 gebildeten
Einigungsstelle zu erreichen. Dass der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrates auf
richterlichen Hinweis den Antrag änderte, ist im Hinblick auf das Ziel des Beschlusses
des Betriebsrates von diesem gedeckt, weil eine nachträgliche Erweiterung der
Zuständigkeit einer bereits eingesetzten Einigungsstelle durch gerichtliche Entscheidung
nach §§ 76 Abs. 2 BetrVG, 98 ArbGG nicht möglich ist und somit das Ziel des
Beschlusses vom 24.4.2008 nicht anders zu erreichen war.
2.
Wirtschaftsausschusses auf schriftliche Darstellung der unternehmerischen Planung zur
Besucherbetreuung nebst betriebswirtschaftlicher Begründung, die Vorlage des
Gesellschaftsvertrages und eines Handelsregisterauszuges und die Bestellung des
Richters am Arbeitsgericht A. B. betroffen ist. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend
entschieden, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 98
Abs. 1 ArbGG ist und ist auch zu Recht dem Antrag des Beteiligten zu 1. hinsichtlich der
Besetzung der Einigungsstelle gefolgt. Soweit der Beteiligte zu 1. aber die Vorlage von
Verträgen, Vorverträgen oder Ausschreibungsunterlagen die Firma S. betreffend
begehrt, ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, der Beschluss des
Arbeitsgerichts entsprechend abzuändern.
2.1.
Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt: der Antrag auf Errichtung einer
Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG kann gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2
ArbGG nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist.
Offensichtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das
Gericht aufgrund summarischer Prüfung sofort erkennbar ist, dass das vom Betriebsrat
in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt in Frage kommt (vgl. Germelmann-Matthes, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.Nw.).
Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf
gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet
haben, im Bedarfsfalle beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch
eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung
erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Prüfung
schwieriger Rechtsfragen. Dem genügt das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne
Kammer unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Diesem eingeschränkten
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Kammer unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Diesem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab entspricht es, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit
selbst prüfen und mitentscheiden und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für
unzuständig erklären kann. Sinn der Regelung in § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist es, in
Zweifelsfällen der Einigungsstelle selbst die Prüfung ihrer Zuständigkeit zu überlassen
und so eine beschleunigte Durchführung des Einigungsstellenverfahrens zu ermöglichen
(vgl. LAG Berlin vom 24. Januar 2006, 16 TaBV 2393/05; Eisemann in Erfurter
Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, § 98 Rdnr. 3). Die Entscheidung des
Arbeitsgerichts bindet die Einigungsstelle nicht hinsichtlich ihrer Zuständigkeitsprüfung.
Sie kann trotz ihrer Errichtung im Bestellungsverfahren ihre Zuständigkeit verneinen und
damit eine Regelung ablehnen (Germelmann-Matthes, a.a.O. Rdnr. 35). Sollte die
Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejahen, so steht es dem Arbeitgeber frei gerichtlich
feststellen zu lassen, dass dem Betriebsrat in dem fraglichen Regelungsbereich kein
Mitbestimmungsrecht zusteht (vgl. BAG vom 10. Dezember 2002, 1 ABR 27/01, AP Nr.
42 zu § 95 BetrVG 1972, unter II. 1.a) der Gründe; vom 15. Januar 2002, 1 ABR 13/01, AP
Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz, unter B. I. 2.a) der Gründe, jew.
m.w.Nw.). Im Übrigen kann der Arbeitgeber im Rahmen eines so genannten
Vorabentscheidungsverfahrens während oder nach dem Bestellungsverfahren gerichtlich
in einem Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG klären lassen, ob das streitige
Mitbestimmungsrecht besteht (Germelmann-Matthes, a.a.O. Rdnr. 11, § 2a Rdnr. 101 ff.,
jew. m.w.Nw.). Ein solcher rechtskräftiger Beschluss entfaltet Bindungswirkung dann
sowohl für das gerichtliche Bestellungsverfahren als auch für die Entscheidung der
Einigungsstelle.
Geht es wie hier um de Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG, so ist
zudem Voraussetzung, dass der Arbeitgeber entgegen einem Verlangen des
Wirtschaftsausschusses nicht oder nicht rechtzeitig oder nur ungenügend Auskunft über
eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG erteilt hat und dass
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hierüber keine Einigung zustande kam (Richardi-
Annuß, § 109 BetrVG, Rz. 10 ff).
2.1.1.
nicht sofort erkennbar, dass das Verlangen auf schriftliche Darstellung der Planungen
zur künftigen Besucherbetreuung nebst betriebswirtschaftlicher Begründung und
Überlassung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2. sowie eines
Handelsregisterauszuges keiner der in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten wirtschaftlichen
Angelegenheiten zugeordnet werden kann. Soweit die Beteiligte zu 2. einwendet, es
gebe bei ihr keine Planung, allenfalls interne Überlegungen bei der Betreiberin des
Deutschen T., so kann sie jedenfalls diese internen Überlegungen der
Museumsbetreiberin mitteilen, soweit sie ihr bekannt sind. Im Übrigen ist dies
offensichtlich überholt, denn die Beteiligte zu 2. hat in der Beschwerdeverhandlung
genaue Mitteilungen dazu machen können, wie viele der befristet beschäftigten
Besucherbetreuer von ihr Angebote zum Abschluss unbefristeter Verträge erhalten
hätten. Die Planungen zum Einsatz dieser Mitarbeiter können jedenfalls § 106 Abs. 3 Nr.
10 BetrVG zugeordnet werden. Da die Unterrichtung für den Wirtschaftsausschuss auch
in verständlicher und nachvollziehbarer Form erfolgen muss (Richardi-Annuß a.a.O., Rz.
26), kann der Betriebsrat die Unterrichtung auch in schriftlicher Form mit
betriebswirtschaftlicher Begründung verlangen.
Der Gesellschaftsvertrag und der Handelsregisterauszug sind Unterlagen im Sinne von §
106 Abs. 2 S. 1 BetrVG, die Informationen enthalten können, die das Interesse der
Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. wesentlich berühren können (§ 106 Abs. 3 Nr. 10
BetrVG). Die Beteiligte zu 2. hat nicht dargelegt, dass das vorliegend offensichtlich nicht
der Fall ist. Die Beteiligte zu 2. beruft sich darauf, hinsichtlich bestimmter wirtschaftlicher
Angelegenheiten von den Planungen der Museumsbetreiberin abhängig zu sein, welche
Gesellschafterin der Beteiligten zu 2. ist. Regelungen des Gesellschaftsvertrages, die
dieses Abhängigkeitsverhältnis betreffen, könnten im Sinne von § 106 Abs. 3 Nr. 10
BetrVG von Interesse sein. Angesichts der Aufgabenverteilung und –trennung zwischen
Mutter- und Tochtergesellschaft bezüglich der Besucherbetreuung ist es auch nicht
ausgeschlossen, dass bestimmte Angaben im Handelsregister zum
Unternehmensgegenstand der Beteiligten zu 2. die Interessen ihrer Arbeitnehmer
berühren könnten. Der Umstand, dass sich der Beteiligte zu 1. den
Handelsregisterauszug anderweitig beschaffen kann lässt die Pflicht des § 106 Abs. 2 S.
1 BetrVG nicht entfallen. Da dies jedenfalls nicht ohne jede Aufwendungen möglich ist,
scheidet deswegen auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis aus.
Da die Beteiligte zu 2. im Verfahren erklärt hat, über Verträge, Vorverträge oder
Ausschreibungsunterlagen die Firma S. betreffend nicht zu verfügen und der Beteiligte
zu 1. Gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt hat, scheidet allerdings der Anspruch
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zu 1. Gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt hat, scheidet allerdings der Anspruch
auf Vorlage derartiger Unterlagen aus. Der Anspruch auf Vorlage von Unterlagen nach §
106 Abs. 2 S. 1 BetrVG setzt die Existenz der Unterlagen voraus. Existieren sie nicht, so
ist ein Anspruch auf Vorlage wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§275 Abs. 1 BGB).
Eine Vorlage derselben – wie im Schreiben des Wirtschaftsausschusses verlangt –
kommt offensichtlich nicht in Betracht. Dies gilt vorliegend auch dann, wenn Verträge,
Vorverträge oder Ausschreibungsunterlagen der Museumsbetreiberin existieren. Die
Beteiligte zu 2. hat erklärt, auch über derartige Unterlagen nicht zu verfügen. Das
Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses vom 16.4.2008 bezieht sich entgegen
der Protokollerklärung des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. zudem nicht
auf von der Museumsbetreiberin abgeschlossene Verträge, Vorverträge und
Ausschreibungsunterlagen. Dies geht aus dem Schreiben nicht hervor. Ob die Beteiligte
zu 2. oder ihr jetziger Alleingeschäftsführer, eventuell in seiner von dem Beteiligten zu 1.
behaupteten Funktion als gleichzeitiger Direktor der Museumsbetreiberin über derartige
Verträge verfügt, ist daher irrelevant.
2.1.2.
Wirtschaftausschusssitzung vom 16.4.2008 belegt, dass das Auskunftsverlangen vom
gleichen Tage auf einem Beschluss des Wirtschaftausschusses beruht. Schlüssige
Einwendungen hiergegen hat die Beteiligte zu 2. daraufhin nicht erhoben. Dem
Auskunftsverlangen ist die Beteiligte zu 2. nicht nachgekommen. Welche Unterlagen sie
am 24.4.2008 dem Wirtschaftsausschuss oder dem Betriebsrat übergeben wollte, hat
sie nicht dargelegt. Eine Einigung mit dem Betriebsrat über das Auskunftsverlangen kam
nicht zustande. Dass am 24.4.2008 eine Einigung mit dem Betriebsrat hätte erreicht
werden können, ist selbst nach der Darstellung des Geschehens dieses Tages seitens
der Beteiligten zu 2. nicht anzunehmen, da die Beteiligte zu 2. im vorliegenden
Verfahren durch zwei Instanzen ausnahmslos allen Auskunftsbegehren vom 16.4.2008
entgegengetreten ist. Bestehen am Schluss der gerichtlichen Anhörung der
Betriebspartner im Einigungsstellenbesetzungsverfahren miteinander unvereinbare
Ansichten, kann vom Arbeitgeber selbst bei zunächst nicht ausreichenden
innerbetrieblichen Verhandlungen nicht noch ein erneuter innerbetrieblicher
Einigungsversuch verlangt werden (LAG Hamm v. 18.7.2007, 10 TaBV 71/07).
2.2
Einigungsstelle zu bestellen, hat das Arbeitsgericht zu Recht stattgegeben. Maßgebend
für die gerichtliche Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist vor allem, dass dieser
Gewähr für eine neutrale Handlungsführung und aufgrund seiner Sach- und Rechtskunde
Gewähr für eine zügige Durchführung des Einigungsstellenverfahrens bietet. Hat der
Antragsteller eine bestimmte Person benannt, ist das Arbeitsgericht zwar nicht in dem
Sinne an diese Benennung gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn
zurückweisen kann. Es kann von ihm aber nur abweichen, wenn vom Antragsgegner
nachvollziehbare, stichhaltige Einwendungen erhoben werden (Henssler u.a.-Bepler, § 98
ArbGG, Rz. 8; LAG Nürnberg v. 2.7.2004, 7 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 100). Diese hat
die Beteiligte zu 2. nicht vorgetragen. Herr B. ist bereits als Einigungsstellenvorsitzender
mit anderen Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses befasst, die mit der
Neuorganisation der Besucherbetreuung im T. zusammenhängen oder von ihr ausgelöst
wurden. Er besitzt daher besondere Sachkenntnisse und hat auch Erfahrung als
Einigungsstellenvorsitzender. Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar, warum der
Umstand, dass er als Vorsitzender Richter für die Verhandlung einer Entfristungsklage
des Bruders des Betriebsratsvorsitzenden zuständig ist, das Vertrauen in seine
Unparteilichkeit bei der Leitung der vorliegenden Einigungsstelle beeinträchtigen könnte.
Anhaltspunkte hierfür, die aus dem Ablauf dieses Verfahrens herrühren, hat die
Beteiligte zu 2. nicht vorgetragen. Auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. ihn für
eine Behauptung in einem anderen Beschlussverfahren als Zeugen benannte, ist kein
stichhaltiger Einwand, solange er nicht als Zeuge zugunsten des Beteiligten zu 1.
ausgesagt hat, was nicht der Fall ist. Auf seine Benennung als Zeuge durch den
Beteiligten zu 1. hat er keinen Einfluss.
2.3
Arbeitsgericht auf je zwei richtet sich die Beschwerde nicht.
C.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.
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