Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 29.11.2006

LArbG Berlin-Brandenburg: arbeitsgericht, erzieher, aufschiebende bedingung, anerkennung, vergütung, klageerweiterung, tarifvertrag, unternehmensgruppe, gewerkschaft, absicht

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 19.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 Sa 17/07 u.
147/07, 19 Sa 17/07,
147/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB
Tarifrechtliche Eingruppierung eines Erziehers - Neuabschluss
eines Arbeitsvertrages
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
29.11.2006 – 35 Ca 11570/06 – teilweise abgeändert und die Zahlungsklage (Ziffer 1 des
Tenors im angefochtenen Urteil) sowie die Feststellungsklage (Ziffer 2 des Tenors im
angefochtenen Urteil) abgewiesen.
II. Auf die klageerweiternde Berufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den
Kläger weitere 258,63 EUR brutto (zweihundertachtundfünfzig 63/100) nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klageerweiterung abgewiesen.
III. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.
V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifrechtliche Eingruppierung des Klägers,
Vergütungsansprüche für die Zeit von Dezember 2005 bis einschließlich Mai 2006 und
Ansprüche des Klägers auf Urlaubsgeldzahlung für 2005 und 2006.
Der 1968 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1991 staatlich anerkannter Erzieher. Er ist
seit dem 01.07.2006 verheiratet, im Übrigen einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.
Die Beklagte, Teil einer Unternehmensgruppe mit bundesweit über 100
Seniorenresidenzen und ca. 6 000 beschäftigten Arbeitnehmern, betreibt ein
Krankenheim und ein sozialtherapeutisches Wohnprojekt. Der Kläger, der auf der Basis
des am 01.03.1998 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen
Arbeitsvertrages, auf dessen Inhalt Bl. 11 bis 26 d. A. Bezug genommen wird, als
Erzieher mit 40 Wochenstunden tätig ist, betreut in dem sozialtherapeutischen
Wohnprojekt 10 Personen, die an verschiedenen Formen der Schizophrenie leiden,
daneben als Mitbetreuer weitere 10 Personen in einer anderen Wohngruppe der
Beklagten. Zum Inhalt der klägerischen Tätigkeit wird auf das Zwischenzeugnis vom
01.11.1999, Bl. 54 d. A., auf den Flyer der Beklagten, Bl. 50 f. d. A., und auf die Anlage K
11, Bl. 119 f. d. A. im Einzelnen Bezug genommen. Die Finanzierung der Einrichtung
erfolgt gemäß §§ 53, 54 SGB XII.
Die Beklagte zahlte an den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die regelmäßige
Grundvergütung in Höhe von 1 878,93 € sowie die Leistungszulage gemäß § 16 der
Anlage zum Arbeitsvertrag in Höhe von 276,31 € brutto. Urlaubsgeld zahlte die Beklagte
nicht.
Der Kläger, der seit dem 01.10.2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, machte seine
Urlaubsgeldansprüche mit Schreiben vom 25.01.2006 und vom 02.02.2007 geltend.
Mit seiner am 20.06.2006 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der
Kläger Zahlung nach Vergütungsgruppe Vb, hilfsweise Vc, der Anlage B –
Beschäftigungstherapeuten – zum Manteltarifvertrag zwischen der P. S. Consulting und
Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten
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Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 24.09.2004 sowie die Zahlung eines
Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 geltend gemacht. Dazu hat er im Wesentlichen
vorgetragen, er sei als Beschäftigungstherapeut in der Betreuung von schwerwiegend
psychisch erkrankten Menschen mit dem Ziel der langfristigen Rehabilitation tätig. Das
sozialtherapeutische Wohnprojekt sei als psychiatrische Einrichtung anzusehen. Da der
Manteltarifvertrag keine Vergütungsgruppen für staatlich anerkannte Erzieher vorsehe,
sei davon auszugehen, dass Erzieher wie Beschäftigungstherapeuten einzugruppieren
seien. Er erfülle auch schwierige Aufgaben gemäß Vergütungsgruppe Vc. Wegen der
abgelaufenen Bewährungszeit sei er inzwischen in Vergütungsgruppe Vb
einzugruppieren. Im Übrigen schulde die Beklagte die Zahlung des Urlaubsgeldes
aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2 816,22 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.01.2005 nach
Vergütungsgruppe Vb – hilfsweise Vc – der Anlage B – Beschäftigungstherapeuten – zum
Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der P. S.Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom
24.09.2004 zu vergüten ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 258,63 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wandte ein, der Manteltarifvertrag und die ergänzenden Tarifverträge seien auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar. Die Einrichtung der Beklagten sei eine
Wiedereingliederungseinrichtung. Der Kläger sei nicht als Beschäftigungstherapeut tätig
geworden. Eine unbewusste Tariflücke liege auch nicht vor. Der Kläger sei nicht mit
einem Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung vergleichbar, er übe
auch keine schwierigen Tätigkeiten aus. Einen Anspruch auf Urlaubsgeld habe er nicht.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, der Kläger sei nach
Vergütungsgruppe Vc des Manteltarifvertrages zu vergüten und hat die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 306,60 € brutto nebst entsprechenden Zinsen als erhöhtes
Tarifentgelt für den streitgegenständlichen Zeitraum zu zahlen und die Beklagte weiter
verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld für 2005 in Höhe von 258,63 € brutto nebst
entsprechenden Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat dabei
angenommen, auf das Arbeitsverhältnis fänden sowohl der MTV als auch der
Vergütungstarifvertrag Anwendung. Beide Parteien seien tarifgebunden. Zwar lasse sich
die Tätigkeit des Klägers nicht den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen für
Beschäftigungstherapeuten zuordnen, doch sei der Kläger als Erzieher in einem
sozialtherapeutischen Wohnprojekt in der Arbeit mit Behinderten gemäß § 53 SGB XII i.
V. mit § 2 SGB XII tätig. Seine Tätigkeit sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Der
Tarifvertrag enthalte eine planwidrige Tariflücke, die dahingehend zu schließen sei, dass
die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vc des Manteltarifvertrages in
Anlehnung an die Vergütung eines staatlich anerkannten Beschäftigungstherapeuten
einzugruppieren ist, da der Kläger auch besonders schwierige fachliche Tätigkeit ausübe.
Eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb des Manteltarifvertrages könne nicht
festgestellt werden, da der Kläger die Voraussetzungen einer mindestens dreijährigen
Bewährungszeit nicht erfülle. Der Fristenlauf beginne erst mit Geltung des Tarifvertrages.
Entsprechend seiner tariflichen Eingruppierung sei sein Anspruch in Höhe des
ausgeurteilten Differenzbetrages begründet. Auch habe der Kläger einen Anspruch auf
Urlaubsgeld gemäß § 23 der Anlage zu seinem Arbeitsvertrag. Dieser Anspruch werde
nicht gemäß § 4 Abs. 3 TVG verdrängt. Wegen des weiteren erstinstanzlichen
Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen
Urteils ausdrücklich Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG (vgl. Bl. 188 bis 207 d. A.).
Gegen das dem Kläger am 19.12.2006 zugestellte Urteil hat er Berufung am 18.01.2007
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Gegen das dem Kläger am 19.12.2006 zugestellte Urteil hat er Berufung am 18.01.2007
beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 19.02.2007 begründet.
Gegen das der Beklagten am 14.12.2006 zugestellte Urteil hat sie am 03.01.2007
Berufung eingelegt und diese am 14.02.2007 begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.11.2006 – 35 Ca 11570/06 –
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den vom Arbeitsgericht
zuerkannten Betrag hinaus 7 142,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz
zu zahlen und
festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.01.2005 nach Vergütungsgruppe Vb
der Anlage B – Beschäftigungstherapeuten – zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der
P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft vom 24.09.2004 zu vergüten ist und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 258,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.11.2006 – 35 Ca 11570/06 –
abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung zum
abgeleisteten Bewährungsaufstieg des Klägers fest und vertieft dazu seine
Rechtsausführungen. Im Übrigen vertieft er seine Rechtsausführungen zur
Eigenständigkeit der Leistungsprämie. Hierbei handelte es sich nicht um einen bloßen
Rechnungsposten innerhalb einer einheitlichen Vergütung, sondern um einen
selbständigen, neben der Grundvergütung stehenden Lohnbestandteil. Die Tarifverträge
würden ein leistungsabhängiges Vergütungskonzept nicht kennen. Mithin bleibe der
vertragliche Anspruch des Klägers bestehen. Klageerweiternd werde der
Urlaubsgeldanspruch für 2006 geltend gemacht.
Die Beklagte greift demgegenüber das Urteil mit gegenüber erstinstanzlich vertieften
Rechtsausführungen an und meint, die Anwendung des Manteltarifvertrages stehe unter
der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses neuer Arbeitsverträge. Unstreitig habe
der Kläger keinen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Bezüglich der vom Kläger
geltend gemachten Ansprüche seien die Tarifverträge noch nicht in Kraft getreten. Diese
sollten nämlich kein Mindestmaß an Arbeitsbedingungen schaffen, welches nach dem
Günstigkeitsprinzip aufgestockt werden könne. Der Abschluss neuer Arbeitsverträge sei
Geschäftsgrundlage für die Umsetzbarkeit des gesamten Tarifvertrages. Dies zeige sich
auch daran, dass derzeit Nachverhandlungen stattfänden. Im Übrigen sei eine
eigenständige Vergütungsgruppe für Erzieher in der Anlage B zum Manteltarifvertrag
nicht vorgesehen. Angesichts der Tarifstruktur und des Willens der
tarifvertragschließenden Parteien sei auch eine unbewusste Tariflücke nicht
festzustellen. Der MTV sei gerade nicht deckungsgleich dem BAT nachgebildet worden.
Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld sei unschlüssig. Er berufe sich auf den
Manteltarifvertrag, dann gelte dieser auch; nach seinen Regelungen gebe es indessen
keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Alle Vergütungsansprüche sollten mit dem
Manteltarifvertrag abschließend geregelt werden.
Demgegenüber meint der Kläger, die Tarifvertragsparteien befänden sich nicht in
Nachverhandlungen, der Manteltarifvertrag sei mit Schreiben vom 26.09.2006 durch die
Muttergesellschaft der Beklagten gekündigt worden. Schließlich habe die Beklagte selbst
– was unstreitig ist, gegenüber dem Betriebsrat im Eingruppierungsverfahren gemäß §
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– was unstreitig ist, gegenüber dem Betriebsrat im Eingruppierungsverfahren gemäß §
99 BetrVG angezeigt, den Kläger nach Vergütungsgruppe VIb eingruppieren zu wollen.
Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Ausführungen im Termin
vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der
Beklagten, die auch sonst zulässig ist, hatte hinsichtlich der Zahlungsklage aus dem
arbeitsgerichtlichen Tenor zu 1 und der Feststellungsklage aus dem arbeitsgerichtlichen
Tenor zu 2 Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.
Die ebenfalls statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des
Klägers war überwiegend erfolglos und daher zurückzuweisen. Auf die statthafte und
zulässige Klageerweiterung in der Berufung war die Beklagte entsprechend dem
klägerischen Antrag zur Zahlung eines weiteren Urlaubsgeldes an den Kläger, hier für
das Jahr 2006, zu verurteilen. Im Übrigen war die Klageerweiterung, hier der gegenüber
der erstinstanzlichen Antragsfassung erhöhte Zahlungsbetrag aus der vom Kläger
begehrten tarifrechtlichen Eingruppierung, seinen Zahlungsantrag zu 2 aus dem
Schriftsatz vom 19.02.2007 abzuweisen.
1. Die Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers mit seinem tarifrechtlichen Begehr
auf Feststellung seiner Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb, hilfsweise Vc, der
Anlage B – Beschäftigungstherapeuten – zum Manteltarifvertrag zwischen der P. S.
Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 24.09.2004 war in vollem Umfang abzuweisen.
Entsprechend war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern
und die auf die Stattgabe des Hauptantrages zielende Berufung des Klägers
zurückzuweisen.
1.1 Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung seit dem 01.01.2005 in
Vergütungsgruppe Vb – und hilfsweise Vc – der Anlage B – Beschäftigungstherapeuten –
zum Manteltarifvertrag zwischen der P. S. Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom
24.09.2004.
Zwar geht das Berufungsgericht davon aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 TVG kraft
beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der
Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung
finden. Für die Beklagte als Tochtergesellschaft ergibt sich dies aus § 1 Nr.1 des
Manteltarifvertrages in Verbindung mit Anlage A zum Manteltarifvertrag. Dabei erstreckt
sich die Tarifbindung der Beklagten nicht nur auf den Manteltarifvertrag, sondern auch
auf den Vergütungstarifvertrag, weil § 12a Nr. 2 des Manteltarifvertrages diesen
ausdrücklich in Bezug genommen hat. Die Tarifbindung des Klägers ist in der
Berufungsinstanz zwischen den Parteien nicht mehr im Streit und durch das Schreiben
der Gewerkschaft ver.di in ausreichender Form nachgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Anwendung des Tarifvertrages auch nicht
deshalb ausgeschlossen, weil der Tarifvertrag unter der aufschiebenden Bedingung des
Abschlusses neuer Arbeitsverträge steht. Denn gemäß § 1 Nr. 2 des
Manteltarifvertrages werden „mit Inkrafttreten des Tarifvertrages“ entsprechende
Arbeitsverträge abgeschlossen und der Tarifvertrag tritt gemäß § 27 mit Wirkung zum
01.10.2004 in Kraft. Danach ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages dieser
am 01.10.2004 in Kraft getreten. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine aufschiebende
Bedingung des Inkrafttretens vor. Auf eine etwaige anders lautende Absicht der
Beklagten, die ohnehin tarifwidrig wäre, vgl. § 4 Abs. 3 TVG, kommt es ohnehin
angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 27 des Tarifvertrages nicht an.
Ob die von der Beklagten behaupteten tariflichen Nachverhandlungen das Inkrafttreten
des Tarifvertrages hinausschieben können, kann dahingestellt bleiben, denn nach der
letzten, von der Beklagten nicht widersprochenen, Darlegung des Klägers finden solche
Nachverhandlungen nicht mehr statt, vielmehr ist der Tarifvertrag von einer
Tarifvertragspartei gekündigt worden.
1.2 Entgegen der Ansicht des Klägers und des Arbeitsgerichts ist der Kläger jedoch nicht
entsprechend seinem tarifrechtlichen Begehren in die von ihm benannten Tarifgruppen
einzugruppieren.
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Die Eingruppierung des Klägers richtet sich, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat,
nach § 12 des Manteltarifvertrages. Danach erhält der Arbeitnehmer Vergütung nach
der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Er ist in die Vergütungsgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend
auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den
Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe
erfüllen. Im Übrigen richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der
Anlage B. Gemäß § 12a des Manteltarifvertrages besteht die Vergütung aus der
Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Allgemeinen Zulage.
In der Anlage B zum Manteltarifvertrag sind Bestimmungen über die Vergütung und
Eingruppierung aufgenommen worden von:
Pflegepersonal – Beschäftigte in der Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern –,
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen – Beschäftigungstherapeuten –, Krankengymnasten
sowie Bestimmungen zur Eingruppierung über die Verwaltung – Ärzte.
Der Kläger unterfällt nach Auffassung des Berufungsgerichts keiner der in der Anlage B
zum Manteltarifvertrag geregelten Bestimmungen.
Der Kläger selbst meint, seine von ihm auszuübende Tätigkeit entspreche den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen der Beschäftigungstherapeuten. Mit der
Beklagten und dem Arbeitsgericht hat das Berufungsgericht hingegen festzustellen,
dass der Kläger diese Eingruppierungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, scheidet eine Eingruppierung in diese
Vergütungsgruppen – mit Ausnahme der Vergütungsgruppe VIII und der
Vergütungsgruppe VII Nr. 1 – schon deswegen aus, weil der Kläger nicht staatlich
anerkannter Beschäftigungstherapeut ist. Dies wird jedoch von den Vergütungsgruppen,
auf die der Kläger sich beruft, vorausgesetzt.
Der Kläger ist jedoch auch nicht in Vergütungsgruppe VIII bzw. Vergütungsgruppe VII Nr.
1 eingruppiert. Denn – auch dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt – ist der Kläger
nicht Angestellter in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten mit seiner ihm
arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit. Nach seinem Arbeitsvertrag ist der Kläger
ausdrücklich als Erzieher eingestellt worden. Seine von ihm dargelegte und insoweit von
der Beklagten auch nicht bestrittene Tätigkeit ist die Tätigkeit eines Erziehers mit
staatlicher Anerkennung in Gruppen von Behinderten gemäß § 53 SGB XII, wie das
Arbeitsgericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat. Auf die Ausführungen des
Arbeitsgerichts nimmt das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug und sieht von einer
Wiederholung ab.
Die ganzheitliche, insbesondere auf ein Ergebnis hin orientierte Tätigkeit des Klägers, die
Betreuung der psychisch erkrankten Menschen in der Wohngruppe so anzuleiten und zu
erziehen, dass sie im Rahmen ihrer gestärkten alterspraktischen Fähigkeiten und im
Rahmen einer beruflichen Rehabilitation mit größtmöglicher Selbständigkeit leben und
wohnen können, ist die Tätigkeit eines staatlich anerkannten Erziehers in Gruppen von
Behinderten. Sie ist entgegen der Ansicht des Klägers weder die Tätigkeit eines
Ergotherapeuten noch die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung noch die Tätigkeit eines Beschäftigungstherapeuten mit
staatlicher Anerkennung oder die Tätigkeit eines Angestellten in der Tätigkeit von
Beschäftigungstherapeuten.
Mithin scheidet, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, eine unmittelbare
Eingruppierung in die Eingruppierungsmerkmale der Anlage B des Manteltarifvertrages
aus.
1.3 Entgegen der Ansicht des Klägers und des Arbeitsgerichts liegt indessen eine
unbewusste Tariflücke, die es dem Gericht ausnahmsweise erlauben würde, die
Tariflücke mit einer sachnahen Regelung zu füllen, nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann, wenn nach dem Willen
der Tarifvertragsparteien alle einem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmer nach einer
Vergütungsordnung einzugruppieren sind und ausreichende Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass trotz des Fehlens von tariflichen Tätigkeitsmerkmalen nicht beabsichtigt
war, eine Eingruppierung des betreffenden Arbeitnehmers zu unterlassen, die
unbewusste Tariflücke aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages heraus geschlossen
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unbewusste Tariflücke aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages heraus geschlossen
werden (vgl. nur Urteile des BAG vom 13.12.1995 – 4 AZR 411/95, AP Nr. 3 zu §§ 22, 23
BAT-O und vom 18.05.1988 – 4 AZR 775/87, AP Nr. 145 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Mit der Beklagten ist das Berufungsgericht der Überzeugung, dass es für solche
geforderten ausreichenden Anhaltspunkte im streitgegenständlichen Manteltarifvertrag
keine Belege gibt. Wie das Landesarbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 08.08.2006
– 12 Sa 506/06, insoweit zu Recht ausgeführt hat, kann das vorliegende Tarifwerk nicht
als deckungsgleiche Nachbildung des BAT angesehen werden. Dafür fehlt es
insbesondere in der Anlage B des Manteltarifvertrages bereits an der deckungsgleichen
und ausführlichen Übernahme der einschlägigen Anlagen zum BAT bzw. zum BAT-O. Im
Gegenteil ist nach Auffassung der Berufungskammer die Anlage B des
streitgegenständlichen Manteltarifvertrages eher als rudimentär und allenfalls als in
gröbsten Zügen an den BAT angelehnt zu bezeichnen. Das ergibt sich daraus, dass für
eine Reihe von Beschäftigten, wie z. B. die Erzieher, die auch in der
Unternehmensgruppe der Beklagten tätig sind, Regelungen vollständig fehlen. Den
Parteien wie dem Berufungsgericht ist aus Parallelrechtsstreitigkeiten bekannt, dass dies
auch für Berufsgruppe etwa der Krankenschwestern oder Kinderkrankenschwestern gilt,
die keine Tätigkeiten von Altenpflegerinnen ausüben und somit nicht der Anlage B –
Pflegepersonal – und hier den Nrn. 2 und 3 unterfallen. Es kann daher bei Licht
betrachtet nicht unterstellt werden, dass den Tarifvertragsparteien nicht bekannt und
bewusst war, dass der Eingruppierungskatalog zum Manteltarifvertrag höchst
unvollständig und jedenfalls nicht abschließend geregelt war, wenn man die
Gesamtpalette der in der Unternehmensgruppe der Beklagten tätigen Berufsgruppen
zum Maßstab nimmt. Jedenfalls gilt dies insoweit, als es um Angestellte mit
erzieherischen Tätigkeiten geht oder um Angestellte geht, die als staatlich anerkannte
Erzieher erzieherische Tätigkeiten in einer Wohngruppe bei der Beklagten mit psychisch
kranken Menschen erbringen. Auch § 24 des Manteltarifvertrages – Besitzstandswahrung
– lässt weder von seinem Wortlaut noch von seinem Inhalt und Zweck erkennen, dass
die Tarifvertragsparteien eine lückenlose Regelung der Eingruppierung der bei ihr
Beschäftigten in allen ausgeübten Tätigkeiten im Sinn hatten. Vielmehr enthält diese
Regelung eine klassische Besitzstandswahrungsklausel, mit der ein Absinken der
Gesamtvergütung der dort seit einem Stichtag beschäftigten Mitarbeiter wegen des
Inkrafttretens des Manteltarifvertrages verhindert werden soll. Nach Auffassung der
Berufungskammer haben der Manteltarifvertrag ebenso wie der Vergütungstarifvertrag
eine eigenständige Eingruppierungsdefinition und ein neues Lohngefüge für die bei ihr
überwiegend Beschäftigten geschaffen und dabei offenbar in Kauf genommen, dass für
Randgruppentätigkeiten und bestimmte, in der Unternehmensgruppe der Beklagten
auch beschäftigten Berufsgruppen keine tarifrechtliche Eingruppierungsregelung gilt.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergibt sich auch aus §§ 1 und 12 ff. des
Manteltarifvertrages nicht die Absicht der Tarifvertragsparteien, sämtliche Arbeitnehmer
nach der tariflichen Vergütungsordnung zu vergüten. § 1 benennt schlicht die sachlichen
und persönlichen Anwendungsvoraussetzungen für die Anwendung des
Manteltarifvertrages und § 12 ff. des Manteltarifvertrages enthalten klassische
allgemeine Regelungen zur Regelung des Anspruchs auf Eingruppierung. Die Absicht,
eine abschließende, vollständige und umfassende Eingruppierung aller
Beschäftigungsgruppen und aller Tätigkeiten bei der Beklagten vorzunehmen, ergibt sich
aus diesen Vorschriften gerade nicht. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts obliegt
es auch nicht den Tarifvertragsparteien, ausnahmsweise und ausdrücklich zum Ausdruck
zu bringen, dass einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Tätigkeiten nicht
eingruppierungsrechtlich erfasst werden sollen. Diese Folge kann, wie hier, Ergebnis
einer eingruppierungsrechtlichen Subsumtion sein. Einer tarifrechtlichen Pflicht zur
Vollständigkeit unterliegen die Tarifvertragsparteien nicht. Ebenso kann ihnen nicht
schlicht unterstellt werden, sie würden, da sie geregelt hätten, auch vollständig regeln
wollen. Dies überzeugt das Berufungsgericht schon deswegen nicht, weil die Motive,
Zweckrichtungen und Regelungsziele der Tarifvertragsparteien höchst unterschiedlich
sein können und in aller Regel sein werden. Indizien für ein übereinstimmendes
Regelungsziel zur vollständigen Einbeziehung aller Tätigkeiten in die Tätigkeitsmerkmale
der Anlage B fehlen jedenfalls und sind auch vom Kläger nicht aufgezeigt worden.
1.4 Es kann demzufolge dahinstehen zu entscheiden, ob der Kläger mit seiner
Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vc der Beschäftigungstherapeuten auch
überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1
ausübt, wie das Arbeitsgericht angenommen hat. Jedenfalls erscheint dem
Berufungsgericht der Rückgriff des Arbeitsgerichts auf die Protokollnotiz Nr. 8 der Anlage
1a Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung zum BAT für Erzieher mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit als in keinem Fall gerechtfertigt, sondern als
außerordentlich gewagt. Aus dem hier streitigen Manteltarifvertrag ergibt sich eine
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außerordentlich gewagt. Aus dem hier streitigen Manteltarifvertrag ergibt sich eine
solche Anlehnung an den BAT in keiner Weise. Weder dem Wortlaut des
Manteltarifvertrages noch dem Regelungszweck lässt sich eine solche Anlehnung an eine
Protokollnotiz zu Eingruppierungsregelungen der Erzieher mit staatlicher Anerkennung
und entsprechender Tätigkeit entnehmen.
1.5 Entgegen der klägerischen Ansicht scheidet eine Eingruppierung in
Vergütungsgruppe Vc der Beschäftigungstherapeuten auch deswegen aus, weil der
Kläger keine überwiegend schwierigen Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VIb
Fallgruppe 1 erfüllt. Entgegen seiner Ansicht übt der Kläger keine Tätigkeiten aus, die
überwiegend in der Psychiatrie abgeleistet werden.
Wie die Beklagte zu Recht gerügt hat, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, mit
Patienten zu arbeiten, die in einer psychiatrischen Einrichtung behandelt würden. Mit
dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.01.2004 – 4 AZR 1/03, AP Nr. 10 zu §§ 22, 23
BAT-Krankenkassen) ist davon auszugehen, dass das Tätigkeitsbeispiel „Psychiatrie“
nicht auf konkrete psychiatrische Erkrankungen der Patienten abstellt, sondern auf eine
Behandlung von Patienten in psychiatrischen Einrichtungen. Eine psychiatrische
Einrichtung ist das sozialtherapeutische Wohnprojekt bei der Beklagten, in dem der
Kläger tätig ist, jedoch nicht. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht ausreichend
dargelegt, dass er diese Aufgaben, die die Beklagte zu Recht gerügt hat, überwiegend
ausübt.
2. Nach den vorstehenden Ausführungen zu 1 kann das Berufungsgericht auch nicht
feststellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus
Vergütungsgruppe Vb der Anlage B – Beschäftigungstherapeuten – zum
Manteltarifvertrag zwischen der P. S. Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom
24.09.2004 zu zahlen. Entsprechend war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Da der Kläger kein Beschäftigungstherapeut mit staatlicher Anerkennung ist und auch
nicht als Angestellter in der Tätigkeit eines Beschäftigungstherapeuten tätig ist, entfällt
nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zu 1 ein Anspruch auf Eingruppierung in
die vom Kläger begehrte Vergütungsgruppe. Darüber hinaus bauen die
Vergütungsgruppen aufeinander auf. Da der Kläger bereits zu Recht nicht in
Vergütungsgruppe Vc eingruppiert ist, scheidet eine Eingruppierung in
Vergütungsgruppe Vb aus.
Zu der zwischen den Parteien in I. Instanz und in der Berufung in Auseinandersetzung
mit den arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründen thematisierten Rechtsfrage, ob der
Kläger nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 eine dreijährige Bewährung in dieser
Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 zurückgelegt hat, bedarf es keiner
Entscheidung.
3. Da der Kläger mit seinem Eingruppierungsverlangen unterlegen ist, kam auch eine
Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe Vc bzw. nach Vergütungsgruppe Vb nicht in
Betracht. Dies ergibt sich aus den Ausführungen oben unter 1. und 2. Darauf wird Bezug
genommen.
Mithin war auf die Berufung der Beklagten auch die Zahlungsklage im tenorierten
Umfang der Ziffer 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen. Entsprechend war die
Klageerweiterung hinsichtlich des klägerischen Zahlungsanspruchs aus
Vergütungsgruppe Vb ebenfalls abzuweisen und damit seine weitergehende Berufung
zurückzuweisen.
Mithin bedurfte es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, ob die
vertragliche Leistungszulage des Klägers, die die Beklagte gewährt hatte, auf den
erhöhten Zahlungsanspruch des Klägers anzurechnen war.
4. Soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger Urlaubsgeld für
2005 in Höhe von 258,63 € brutto nebst Zinsen zu zahlen, war die Berufung der
Beklagten zurückzuweisen. Darüber hinaus war die Beklagte aufgrund der zulässigen
Klageerweiterung in der Berufung zu verurteilen, an den Kläger weitere 258,63 € brutto
nebst Zinsen zu zahlen.
Wie das Arbeitsgericht in Begründung und Ergebnis im Einzelnen zu Recht – auch zur
Anspruchshöhe – ausgeführt hat, hat der Kläger für 2005 einen Anspruch auf Zahlung
von Urlaubsgeld gegen die Beklagte gemäß § 23 der Anlage zu seinem Arbeitsvertrag
vom 01.03.1998. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird ausdrücklich Bezug
genommen.
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Entgegen der Meinung der Beklagten ist das Vorbringen des Klägers auch nicht
unschlüssig. Der Kläger hat vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen zu seinem
arbeitsvertraglichen Anspruch im Einzelnen dargelegt. Dies bestreitet wohl auch die
Beklagte nicht. Dass der Kläger sich daneben auf Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag
beruft – die weitestgehend nicht begründet sind, wie das Berufungsgericht soeben
ausgeführt hat – beseitigt seinen arbeitsvertraglichen Anspruch nicht, soweit die
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Die Beklagte verkennt das
Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG. Darauf kommt es jedoch für die vorliegende
Entscheidung nicht an.
Auch zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Manteltarifvertrag, der
Vergütungstarifvertrag oder sonstige Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien Anwendung finden, Regelungen zur Zahlung eines Urlaubsgeldes für den Kläger
nicht enthalten. Mithin wird die arbeitsvertragliche Regelung des Klägers in § 23 der
Anlage zum Arbeitsvertrag durch die Regelungen der Tarifverträge nicht verdrängt. Dies
hat auch das Arbeitsgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt. Weder
aus den Tarifverträgen, auch nicht aus dem Zuwendungstarifvertrag, noch aus der
arbeitsvertraglichen Regelung in § 32 der Anlage zum Arbeitsvertrag bezüglich der
jährlichen Sonderzuwendung ergibt sich eine Sperrwirkung gegenüber dem klägerischen
Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes. Mithin war die Beklagte verpflichtet, das
jährliche Urlaubsgeld an den Kläger zu zahlen.
Dies alles gilt auch für den klägerischen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für
2006. Mithin war die Beklagte entsprechend zu verurteilen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zuzulassen.
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