Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.06.2009

LArbG Berlin-Brandenburg: arbeitsgericht, bedürftige partei, anrechenbares einkommen, eltern, ratenzahlung, fernseher, belastung, kündigung, auszug, bestätigung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 Ta 1530/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 115 Abs 1 ZPO, § 114 ZPO
Kreditbelastung - Fernseher - Erschleichen von PKH
Leitsatz
Kreditbelastungen für den Kauf eines zweiten Fernsehers - mit einer Bildschirmdiagonale von
127 cm - innerhalb von 15 Monaten sind unangemessen und können nicht als Belastung bei
der PKH-Prüfung abgezogen werden.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. Juli 2009 gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 – 39 Ca 9270/09 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht ihr nicht bereits durch Beschluss vom 20. Juli
2009 abgeholfen hat.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die beschwerdeführende Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde das Absehen von der
Zahlung monatlicher Raten aus ihrem Einkommen im Rahmen der bewilligten
Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin.
Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens hat mit ihrer am 15. Mai
2009 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage Vergütung für die Monate Februar
bis Mai 2009 sowie Urlaubsabgeltung im Rahmen ihres bis zum 7. Mai 2009 befristeten
Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und gleichzeitig die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Im
Gütetermin am 5. Juni 2009 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach gegen
Zahlung der begehrten Urlaubsabgeltung der Rechtsstreit erledigt ist. Zuvor hatte das
Arbeitsgericht Berlin bereits in einem Rechtsstreit 51 Ca 3364/09 um eine von der
Beklagten ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin vom 9. Februar 2009 durch Versäumnisurteil vom
17. April 2009 die Unwirksamkeit der Kündigungen festgestellt.
Der Klageschrift war eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einiger Anlagen beigefügt. Unter dem 11. Juni 2009,
offenbar auf Aufforderung des Arbeitsgerichts in der Güteverhandlung, reichte die
Klägerin ergänzende Unterlagen ein.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 15. Mai 2009
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin bewilligt. Zugleich wurde
festgesetzt, dass die Klägerin monatliche Raten aus ihrem Einkommen im Umfang von
30,-- EUR zahlen müsse. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin unter dem 13. Juli
2009, beim Arbeitsgericht eingegangen am 16. Juli 2009, sofortige Beschwerde ein und
begründete diese unter Beifügung weiterer Unterlagen und Kontoauszüge. Zur
Begründung verwies die Klägerin darauf, dass sie an die S. Bank monatlich aus zwei
Darlehensverträgen jeweils 50 EUR zahle, wobei sich eine Ratenzahlung auf ein „TV“ und
eine Ratenzahlung auf eine „Elektroanlage“ beziehe.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht der
sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und unter Berücksichtigung der
Ratenzahlung von 1x 50,-- EUR an die S. Bank die monatlichen Raten aus dem
Einkommen der Klägerin auf 15,-- EUR festgesetzt.
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Im Rahmen des Verfahrens um die sofortige Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht
hatte das Landesarbeitsgericht unter dem 27.7.2009 darauf hingewiesen, dass die
Klägerin
- ihre Zahlungsverpflichtung über 5,-- EUR monatlich für eine Lebensversicherung
bei der A. Lebensversicherungs-AG (Nr. 35...) zwar durch eine Kopie des Nachtrags zur
Versicherung belegt, diese Zahlungsverpflichtung aber in der Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als Belastung, sondern den
Versicherungswert als Vermögenswert aufgeführt habe;
- eine Zahnzusatzversicherung vom 27. September 2005 (DKV AG 01....) in der
Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeführt und auch
eine Kopie des Nachtrags zum Versicherungsschein beigefügt, die tatsächliche Zahlung
aber nicht nachgewiesen habe;
- Besondere Belastungen mit den sonstigen Zahlungsverpflichtungen über 50
EUR mtl. für einen Fernseher, 50,-- EUR Kredit S. und 100,-- EUR Kreditrückzahlung
Eltern in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
angegeben und als Beleg für die Darlehenslast aus dem Fernseherkauf den Auszug
eines Darlehenskontos bei der S. C. Bank AG (49-....) für die Zeit vom 2. November 2008
bis 31. Januar 2009 beigefügt habe, welchem zwar monatliche Lastschrifteinzüge in Höhe
von 50,-- EUR nicht aber der Darlehensgrund hätte entnommen werden können.
- für die Darlehensrückzahlung an ihre Eltern einen undatierten „Schuldschein“
über 100,-- EUR beigefügt habe,
- für die Ratenzahlung Kredit S. zwar eine Kreditbestätigung vom 18. März 2009
mit einem Zahlungsbeginn ab 15. April 2009 und regelmäßigen monatlichen Raten von
50,-- EUR bei einer Erstrate von 48,69 EUR beigefügt habe, aber dieser nicht zu
entnehmen gewesen sei, was eigentlich finanziert worden war.
Weiter wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass die Klägerin in den nachgereichten
Unterlagen nun
- den Auszug eines Darlehenskontos bei der R. (RD E...) GmbH vom 1. Februar
2008 bis 30. April 2008 nebst einem Kartenantrag vom 8. Dezember 2007 beigefügt
habe, wobei in dem Kartenantrag ein „TV“ für 1.399,-- EUR aufgeführt gewesen sei
- nochmals die Kreditbestätigung vom 18. März 2009 beigefügt habe
- ein auf den 10. Juni 2009 datierter „Schuldschein“ der Klägerin beigefügt
gewesen sei, wonach sie ihren Eltern 200,-- EUR schulde.
In der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin nun erläutert, dass es sich um 2 x 50 EUR
monatliche Raten und zwar einmal für einen Fernseher und einmal für eine Elektroanlage
handele. Dazu fügte sie mehrere Kontoauszüge bei, denen die Abbuchung von
monatlichen Zahlungen in Höhe von 50 EUR für die S. C. Bank AG zur Nummer 49..., im
Juni allerdings nur 40 EUR und monatliche Zahlungen von 50 EUR bzw. am 15. April 2009
in Höhe von 48,69 EUR für die S. C. Bank AG zum Betreff 35..... entnommen werden
konnten.
Das Landesarbeitsgericht hatte sodann darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe
bewilligt werde, damit eine bedürftige Partei nicht auf die Geltendmachung ihrer Rechte
allein aus finanziellen Gründen verzichte. Dabei stelle sich allerdings die Frage, ob die
Klägerin bedürftig sei, wenn sie nach der fristlosen Kündigung noch während des
Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung eine „Elektroanlage“ für 1.348,69 EUR
erwerbe. Es erscheine fraglich, ob eine junge Frau nicht zunächst vorausschauend die
Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber abwarten müsse, bevor sie solche
Ratenzahlungsverpflichtungen eingehe.
Unabhängig davon wurde der Klägerin aufgegeben,
- ergänzend zu den bisherigen Darlegungen möglichst anhand des Kaufvertrages
den Kauf des Fernsehers - wohl im Dezember 2007 - darzulegen und deutlich zu
machen, welche konkrete Ratenhöhe mit welcher Laufzeit im Rahmen welchen
Darlehensvertrages vereinbart worden ist;
- möglichst anhand des Kaufvertrages darzulegen welche „Elektroanlage“ die
Klägerin - wohl im März 2009 - für 1.348,69 EUR erworben hat.
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Der Klägerin wurde zugleich anheim gestellt,
- Zahlungen an ihre Eltern nachzuweisen, wobei darauf hingewiesen wird, dass
diese nur Berücksichtigung finden können, soweit sie über einen längeren Zeitraum in
die Zukunft gezahlt würden
- die Zahlungen für die Rentenversicherung in Höhe von 5 EUR monatlich
nachzuweisen.
Die Klägerin innerhalb der dazu eingeräumten Frist den Sachverhalt um die
Darlehensverträge sowie zu einer Lebens- und einer Zahnzusatzversicherung durch die
Beifügung zusätzlicher Unterlagen weiter aufgeklärt. Hinsichtlich des „TV“ hat die
Klägerin nach wie vor nur den Kartenantrag sowie eine Bestätigung der S. C. Bank AG
vorgelegt, wonach der Saldo am 9.7.2009 noch 572,56 EUR betrage. Hinsichtlich der
Elektroanlage hat die Klägerin einen Kaufvertrag mit der Fa. M. über den Kauf eines
Gerätes mit der Bezeichnung LG 50 PG 200 R zum Preis von 1.099,00 EUR und einen
diesbezüglichen Darlehensvertrag mit der S. C. Bank AG vorgelegt, wonach der
Gesamtdarlehensbetrag bei einem effektiven Jahreszins von 14,90% die bereits geltend
gemachte Belastung von 1.348,69 EUR ergebe. Schließlich hat die Klägerin eine
Bestätigung der S. C. Bank AG vom 9.7.2009 vorgelegt, wonach die Ratenhöhe zur
Nummer 49-... auf 50,00 EUR abgeändert worden sei.
II.
1.
und gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden und
damit zulässig. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nur teilweise abgeholfen, so dass
gemäß § 572 ZPO durch das Landesarbeitsgericht zu entscheiden ist.
2.
Beschluss vom 20.7.2009 nicht entsprochen hat.
2.1
Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung aus dem Einkommen der
Klägerin versehen hat, schien zunächst der eher nachlässigen Darlegung der
Bedürftigkeit der Klägerin geschuldet.
Die jetzt erfolgte nähere Darlegung der Darlehensverpflichtungen im Zusammenhang
mit dem Erwerb der Elektroanlage deutet aber stark darauf hin, dass die Klägerin sich
staatliche Prozesskostenhilfeleistungen - zunächst unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen - zumindest teilweise erschleichen wollte. Denn bei der „Elektroanlage“, also
dem Gerät mit der Bezeichnung LG 50 PG 200 R handelt es sich erneut um den Erwerb
eines Fernsehers (mit einer Bildschirmdiagonale von 50’’ = 127 cm).
Kreditbelastungen können im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung nicht
berücksichtigt werden, wenn im Dezember 2007 ein „TV“ für 1.399,-- EUR mit
Kreditraten bis in das Jahr 2010 und im Februar 2009 erneut ein Fernsehgerät für 1.099,-
- EUR mit Kreditraten bis in das Jahr 2011 erworben wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin
diesen zweiten Fernseher - abgesehen davon, dass die Bildschirmgröße auch bei der
Bedürftigkeitsprüfung unangemessen erscheint - 19 Tage nach Erhalt ihrer fristlosen
Kündigung erworben hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Einkommenssituation
völlig unklar war.
Dass das Arbeitsgericht nur die Kreditbelastung für den Fernseher aus dem Jahre 2007
berücksichtigt hat, ist danach nicht zu beanstanden.
2.2
grundsätzlich geeignet, das Einkommen zu mindern, doch hat die Klägerin diese
Zahlungen weder nach Zeitpunkt noch nach ihrer Höhe näher dargelegt. Soweit die
Klägerin innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist vorgetragen hat, dass insoweit
keine Nachweise vorlägen, weil diese bar und ohne schriftliche Fixierung erfolgt seien,
spricht dieses gegen eine längerfristige Belastung auf Seiten der Klägerin, zumal der
letzte Schuldschein nur eine Summe von 200,-- EUR insgesamt auswies. Deshalb konnte
eine Berücksichtigung der Belastung durch die Darlehensrückzahlung an die Eltern nicht
erfolgen.
2.3
Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG (Nr. 35...) mittlerweile ebenso
nachgewiesen wie 4,60 EUR für die Zahnzusatzversicherung vom 27. September 2005
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nachgewiesen wie 4,60 EUR für die Zahnzusatzversicherung vom 27. September 2005
(DKV AG 01.....). Beide Zahlungsverpflichtungen wurden in voller Höhe berücksichtigt.
2.4
386,00 EUR nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO, Krankenversicherungskosten in Höhe von
4,60 EUR, Lebensversicherungskosten in Höhe von 5,00 EUR sowie
Ratenzahlungsverpflichtungen über 50,00 EUR monatlich verbleibt ein anrechenbares
Einkommen von 16,00 EUR, was eine monatliche Rate zur Rückzahlung der aus der
Staatskasse verauslagten Kosten von 15,00 EUR nach sich zieht, wie vom Arbeitsgericht
angenommen.
3.
Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.
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